W127 2001385-1•BVwG W127 2001385-1
W127 2001385-1Tribunale amministrativo federale4 mag 2016
Berechnung, Bescheidabänderung, Bindungswirkung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, meritorische Entscheidung, Mitteilung, Rechtskraft,<br/>Rückforderung, Rückzahlung, Zahlungsansprüche
W127 2001385-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117762712, und vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117899486, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 und 2011 zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird nach Maßgabe des Berufungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22.06.2012, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0642-I/7/2012, und der noch ausständigen bescheidmäßigen Umsetzung gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 durch die Agrarmarkt Austria stattgegeben.
II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und die Ergebnisse der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Antragsjahr 2010
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109012031, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110989966, wurde für das Antragsjahr 2010 die Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 4.423,05 erneut ausgesprochen. Aus der Begründung geht hervor, dass der Sonderfall Investitionen mangels Baubewilligung bzw. Bauanzeige negativ beurteilt worden sei.
Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25.11.2011, Gz. BMLFUW-LE.4.1.10/1292-I/7/2011, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.07.2012 wurde der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25.11.2011 abgeändert und der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 6.997,20 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass im Zuge der Schlachtprämienentkoppelung 2010 die betroffenen Zahlungsansprüche um einen zusätzlichen Referenzbetrag von € 1.348,00 erhöht worden sei.
In dem hiegegen eingebrachten Rechtsmittel brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass mit Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ihrem Einspruch um Anerkennung seines Sonderfalls (Aufstockung der männlichen Rinder) mit verzögerter Wirkung stattgegeben worden sei. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid sei dieser zusätzliche Referenzbetrag noch nicht enthalten. Es werde daher um Berücksichtigung des gesamten zusätzlichen Referenzbetrages ersucht.
Im Zuge der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht führte die Agrarmarkt Austria aus: "Laut Entscheidung des BMLFUW wird das ‚Mehrbegehren' abgewiesen; es wird lediglich anerkannt, dass sich die Anzahl der ‚Schlachtprämie Männliche Rinder' ausgeweitet hat".
Antragsjahr 2011
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2012, AZ II/7-EBP/11115906311, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 11.10.2012 wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2012 abgeändert und der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 6.952,61 gewährt.
In dem hiegegen eingebrachten Rechtsmittel brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass aufgrund ihres Einspruchs gegen die Ablehnung des Sonderfalls mitverzögerter Wirkung ihr "per Bescheid des BMLFUW vom 22.6.2012 ein fiktiver Direktzahlungsbetrag aufgrund der fiktiven SMR in Höhe von € 11.242,07 zugeteilt" worden sei. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid sei dieser zusätzliche Referenzbetrag noch nicht enthalten. Es werde daher um Berücksichtigung des gesamten zusätzlichen Referenzbetrages ersucht.
Im Zuge der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht führte die Agrarmarkt Austria aus: "Laut Entscheidung des BMLFUW wird das ‚Mehrbegehren' abgewiesen; es wird lediglich anerkannt, dass sich die Anzahl der ‚Schlachtprämie Männliche Rinder' ausgeweitet hat".
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind weiters die Verfahren der beschwerdeführenden Partei betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für die Antragsjahre 2013 und 2014 (Gz. W113 2100507 und W113 2118510). Aus diesen Verfahrensakten ergibt sich folgende Vorgeschichte: Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.12.2006 wurde der beschwerdeführenden Partei eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 in Höhe von € 3.106,41 zuerkannt. Mit Schreiben vom 23.02.2010 hat die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Sonderfall mit verzögerter Wirkung gemäß § 8 Abs. 3 Z 11 MOG 2007 gestellt. Mit Änderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.05.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei unter positiver Berücksichtigung des gestellten Antrags eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 in Höhe von € 12.976,23 zuerkannt. Mit weiterem Änderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.09.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 in Höhe von € 5.573,09 mit der Aufforderung der Rückzahlung des zu viel ausbezahlten Betrages gewährt. Dagegen hat die beschwerdeführende Partei Berufung erhoben. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Berufungsbehörde hat mit Bescheid vom 22.06.2012 der Berufung insoweit "... Folge gegeben, als in den fiktiven Direktzahlungsbetrag nach § 8 Abs. 3 Z 11 lit. a MOG 2007 bei der fiktiven Sonderprämie für männliche Rinder der Betrag in der Höhe von € 11.242,07 einzurechnen ist. ..." Die Berechnung des Betrages wurde gemäß § 19 Abs. 3 MOG der belangten Behörde überantwortet.
Im Zuge der Beschwerdevorlage erläuterte die Agrarmarkt Austria zum Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dass danach in die Berechnung für den Sonderfall mit verzögerter Wirkung die fiktive Sonderprämie für männliche Rinder in der Höhe von € 11.242,07 mit einzubeziehen sei. Dies sei auch schon immer so umgesetzt worden. Auf Grund des Berechnungsschemas komme jedoch nicht dieser Betrag zur Auszahlung. Eine Abänderung des Berechnungsschemas seitens der Agrarmarkt Austria für den gegenständlichen Betrieb sei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht angeordnet worden.
Mit Schreiben vom 20.03.2015 wurde die Agrarmarkt Austria vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert mitzuteilen, wie der betreffende Berufungsbescheid genau umgesetzt worden sei und warum auf Grund des Berechnungsschemas nicht der spruchgegenständliche Betrag des Berufungsbescheides zur Auszahlung gelangt sei.
Mit Schreiben vom 31.03.2015 legte die Agrarmarkt Austria die relevanten Bescheide vor und merkte an, dass sich der Tierbestand der beschwerdeführenden Partei im Referenzzeitraum 2004 bis 2006 erhöht habe. Insbesondere die Anzahl der männlichen Rinder sei stark ausgeweitet worden. Auf diese Ausweitung der Anzahl der männlichen Rinder im Vergleich zur Gesamtanzahl von Rindern beruhe die weitere Berechnung des Sonderfalls mit verzögerter Wirkung. Die fiktive Sonderprämie für männliche Rinder betrage € 11.242,07 und die fiktive Sonderprämie für die Gesamtrinderanzahl € 3.385,18. Für die Berechnung des tatsächlichen Referenzbetrages für den Sonderfall mit verzögerter Wirkung sei gemäß einem mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft akkordierten Berechnungsschema der niedrigere der beiden Werte herangezogen worden. Laut Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22.06.2012 sei im Rahmen des Sonderfalls mit verzögerter Wirkung die erwähnte fiktive Sonderprämie für männliche Rinder heranzuziehen. Dieser Betrag sei im letzten Änderungsbescheid vom 28.09.2011 zwar berücksichtigt worden, dennoch sei der niedrigere Wert letztlich heranzuziehen. Auf Grund des Berufungsbescheides habe sich kein weiterer Handlungsbedarf ergeben, da die belangte Behörde durch eine Nachberechnung zu keinem anderen Ergebnis kommen würde.
Mit weiterem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2016 wurde die Agrarmarkt Austria nochmals aufgefordert mitzuteilen, warum sie den ihr aufgetragenen Umsetzungsbescheid noch nicht erlassen hat. Sie möge auch die Rechtsgrundlagen für ihre Entscheidung mitteilen.
Das Antwortschreiben der Agrarmarkt Austria brachte keine neuen Erkenntnisse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Für das Antragsjahr 2006 wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22.06.2012 dem Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei teilweise stattgegeben in der Weise, "... als in den fiktiven Direktzahlungsbetrag nach § 8 Abs. 3 Z 11 lit. a MOG 2007 bei der fiktiven Sonderprämie für männliche Rinder der Betrag in der Höhe von € 11.242,07 einzurechnen ist. ..." Die Berechnung wurde der belangten Behörde gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 überantwortet.
Ein Umsetzungsbescheid wurde von der Agrarmarkt Austria mit der Begründung nicht erlassen, eine Neuberechnung hätte kein anderes Ergebnis erbracht. Gemäß dem Berufungsbescheid sei in die Berechnung für den Sonderfall mit verzögerter Wirkung die fiktive Sonderprämie für männliche Rinder in der Höhe von € 11.242,07 mit einzubeziehen. Diese Prämie sei auch miteinbezogen worden, es müsse nach dem mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft akkordierten Berechnungsschema aber in der Folge als Referenzbetrag die - niedrigere - fiktive Sonderprämie für die Gesamtrinderanzahl herangezogen werden. Eine Abänderung des Berechnungsschemas für den gegenständlichen Betrieb sei von der Berufungsbehörde nicht angeordnet worden.
Festgestellt wird, dass sowohl die Agrarmarkt Austria als auch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Anerkennung des von der beschwerdeführenden Partei beantragten Sonderfalls mit verzögerter Wirkung ausgehen. Lediglich die Höhe des dafür heranzuziehenden Referenzbetrages ist strittig, wobei hier die Frage nach der Auslegung des zitierten Berufungsbescheides von Relevanz ist.
Wenn die Agrarmarkt Austria meint, sie habe die fiktive Sonderprämie für männliche Rinder, wie im Berufungsbescheid gefordert, berücksichtigt, habe aber auch die fiktive Sonderprämie für die Gesamtrinderanzahl zu berücksichtigen und nach einem mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft akkordierten Berechnungsschema den jeweils niedrigeren Betrag heranzuziehen, legt sie den Berufungsbescheid falsch aus:
Aus dem Spruch des Berufungsbescheides ergibt sich, dass "... in den fiktiven Direktzahlungsbetrag nach § 8 Abs. 3 Z 11 lit. a MOG 2007 bei der fiktiven Sonderprämie für männliche Rinder der Betrag von €
11. 242,07 einzurechnen ist. ..." Aus dessen Begründung - die für die Auslegung des Spruches von Relevanz ist - ergibt sich, dass "... nicht der von der AMA angenommene Betrag in der Höhe von € 3.385,18, sondern der Betrag in der Höhe von € 11.242,07 einzurechnen ist. ..." Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erläutert weiter: "Die von der AMA vorgenommene Reduktion der (fiktiv) prämienfähigen GVE durch Berücksichtigung von fiktiven weiblichen Rindern erfolgt aufgrund der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht."
Somit ist klar, dass beim fiktiven Referenzbetrag der Betrag für die Sonderprämie für männliche Rinder und nicht jener für die Gesamtrinderanzahl einzurechnen ist. Noch deutlicher ergibt sich dies aus Spruchpunkt 2.) des Berufungsbescheides, worin die Agrarmarkt Austria beauftragt wird, die Berechnung des genauen Betrages für die Einheitliche Betriebsprämie 2006 nach § 19 Abs. 3 MOG 2007 "nach Maßgabe der Ausführungen auf den Seiten 7 und 8 dieses Berufungsbescheides" vorzunehmen.
Ein Abgehen vom Berechnungsschema, welches dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nicht bekannt ist, für den gegenständlichen Betrieb ist von der Berufungsbehörde somit klar angeordnet worden und hat die Agrarmarkt Austria daher in diesem Einzelfall nicht den niedrigeren fiktiven Referenzbetrag, sondern den Betrag für die Sonderprämie für männliche Rinder zu Grunde zu legen. Lediglich die Umsetzung gemäß Spruchpunkt 2.) des Berufungsbescheides durch die belangte Behörde ist noch ausständig.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (siehe auch VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können Betriebsinhaber Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten haben.
Im Rahmen der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2006 wurde einem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung eines "Sonderfalls mit verzögerter Wirkung" für getätigte Investitionen gemäß § 8 Abs. 3 Z 11 lit. a MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 86/2009 iVm
Artikel 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stattgegeben. Die letztgültige Entscheidung darüber wurde im Rahmen des Berufungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22.06.2012, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0642-I/7/2012, getroffen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt sieht diese Berufungsentscheidung vor, dass im Rahmen der Anerkennung des "Sonderfalls mit verzögerter Wirkung" für die Berechnung des fiktiven Referenzbetrages die Sonderprämie für männliche Rinder und nicht jene für die Gesamtrinderanzahl einzurechnen ist. Die Berechnung des genauen Betrages wurde der Agrarmarkt Austria in Spruchpunkt 2.) des Berufungsbescheides gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen. Diese Umsetzungsentscheidung ist noch ausständig und hätte in Form eines Bescheides binnen sechs Monaten durch die Agrarmarkt Austria erfolgen müssen.
Dessen ungeachtet bewirkt die Rechtskraft des Berufungsbescheides eine Bindung der Agrarmarkt Austria und auch des Bundesverwaltungsgerichtes. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Berufungsbescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2006 wurde nämlich nicht nur über die Zuerkennung des "Sonderfalls mit verzögerter Wirkung" abgesprochen, sondern auch - rechtskräftig - darüber abgesprochen, wie die Berechnung des fiktiven Referenzbetrages zu erfolgen hat. Dass die Agrarmarkt Austria die genaue Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2006 mittels Umsetzungsbescheid noch nicht durchgeführt hat, beseitigt nicht diese Rechtskraft der meritorischen Entscheidung (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; vgl. auch VwGH 16.11.2011, 2011/17/0234 oder 15.12.2014, 2013/17/0154).
Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde aber, dass der Zuerkennung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 und der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 Zahlungsansprüche zu Grunde gelegt wurden, deren Wert unrichtig ist. Tatsächlich hätte die Agrarmarkt Austria entsprechend der rechtskräftigen Festlegung in der Berufungsentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2006 bzw. daraus folgend einen höheren Wert der Zahlungsansprüche zu Grunde legen müssen. Diese unrichtige Annahme der Werte der Zahlungsansprüche belasten die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit.
Die genaue Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 und der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 unter Zugrundelegung des korrekten Wertes der Zahlungsansprüche war gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 der belangten Behörde zu überantworten.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Dazu, dass die Festlegung des Wertes von Zahlungsansprüchen nicht mehr zur Disposition steht, wenn darüber rechtskräftig entschieden wurde, wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2009, 2009/17/0051, verwiesen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.