W112 2017593-1•BVwG W112 2017593-1
W112 2017593-1Tribunale amministrativo federale4 mag 2016
Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde
W112 2017593-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE UND VOLKSHILFE, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.01.2015 bis 05.02.2015 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 FPG und § 22a BFA VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 29.01.2015 bis 05.02.2015 für rechtswidrig erklärt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 29.05.2014 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Ungarn zur Prüfung seines Antrages zuständig ist. In dem gleichen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2014 gemäß § 40 BFA-VG festgenommen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Er wurde am 16.12.2014 am Landweg nach Ungarn überstellt.
2. Am 17.12.2014 wurde der Beschwerdeführer von österreichischen Polizeiorganen von Ungarn kommend aufgegriffen. Dabei stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, obwohl das Verfahren betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz noch am Bundesverwaltungsgericht anhängig war. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Stellung eines Folgeantrages während eines laufenden Asylverfahrens nicht möglich ist und er wurde gemäß § 40 BFA-VG festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2014 einvernommen und über ihn wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 13.01.2015 wurde der Beschwerdeführer am Landweg nach Ungarn überstellt.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2015 am Bahnhof XXXX kontrolliert, weil er den aus Wien kommenden Zug der XXXX ab XXXX ohne Ticket oder Ausweis benutzte. Er stellte im Zuge der Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe einer anderen Identität. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Der Beschwerdeführer wurde am 19.01.2015 niederschriftlich einvernommen.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 19.01.2015, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1/Abs. 2 Z 4 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde dies im im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei, da der Beschwerdeführer aufgrund seine Vorverhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Der Beschwerdeführer habe weder einen Wohnsitz noch soziale Bindungen in Österreich, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sei mittellos, verfüge in Österreich weder über familiäre noch private Bindungen, verfüge über keine Kranken-, Unfall- oder Sozialversicherung und halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sei, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, zwei Mal unmittelbar nach der Überstellung von Österreich nach Ungarn unrechtmäßig nach Österreich zurückgekehrt und habe dadurch die österreichische Rechtsordnung missachtet. Der Beschwerdeführer habe in Ungarn, Norwegen, Dänemark, Schweden und Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt und versucht, durch bewusst geführte Falschangaben zu seiner Identität die Behörde zu täuschen und so einen Aufenthaltstitel zu erzwingen. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich an die Rechts- und Werteordnung seiner Aufenthaltsstaaten zu halten und ersuche, trotz des ihm bekannten Umstandes der Zuständigkeit Ungarns, wieder in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nicht mächtig und sei im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial verankert. Er verfüge über keine Wohnung und auch sonst über keine Möglichkeit der legalen Unterkunftnahme. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft sei aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes unmöglich. Der Beschwerdeführer habe angeführt, dass er nicht in Österreich bleiben wolle sondern nur auf dem Weg nach Deutschland sei.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da der Beschwerdeführer sich aufgrund des oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung ausgehändigt, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben wurde.
2. Mit Erkenntnis vom 19.01.2015, dem Beschwerdeführer zunächst zugestellt durch Hinterlegung am 19.01.2015, danach durch persönliche Übernahme am 28.01.2015, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.
Am 20.01.2015 wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.
3. Mit dem am 23.01.2015 beim Bundesamt eingelangten Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers wurde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, "das BVwG möge den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, in eventu die ordentliche Revision zulassen; im Rahmen einer -Habeas Corpus Prüfung¿ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, in eventu, die ordentliche Revision zulassen; dem BF Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand), der Eingabegebühr iHv 30 Euro sowie, im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Dolmetschkosten zuzuerkennen, in eventu die ordentliche Revision zulassen; aussprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Bundesverwaltungsgericht zu gegenständlichen Entscheidung befugt ist, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw die zuständige Behörde weiterleiten, in eventu die ordentliche Revision zulassen."
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass im angefochtenen Schubhaftbescheid eine unmissverständliche Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen erfolgt sei zumal sich der Spruch sowohl auf § 76 Abs. 1 als auch auf § 76 Abs. 2 Z 4 FPG beziehe, weshalb der Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Dies umso mehr, weil § 76 Abs. 2 Z 4 FPG nur auf Asylwerber anwendbar sei, während § 76 Abs. 1 FPG gem. § 1 Abs. 2 FPG nur auf Fremde anwendbar sei, die keine Asylwerber seien. Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergäbe sich nicht eindeutig, auf welche gesetzliche Bestimmung sich die belangte Behörde gestützt habe, da sich diese ebenfalls auf die Bestimmungen des § 76 Abs. 1 FPG und des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG beziehe. Die Anordnung der Schubhaft erweise sich an unionsrechtswidrig, da die belangte Behörde beabsichtige den Beschwerdeführer nach Ungarn zu überstellen und die Dublin III-VO im gegenständlichen Verfahren anwendbar sei. Weder die Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG noch die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG genügen den dargelegten Anforderungen, da darin keine objektiven Kriterien normiert werden, die in messbarer und kontrollierbarer Weise das Bestehen von Fluchtgefahr festlegen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr nach den anwendbaren Bestimmungen des Art 28 Dublin III-VO im konkreten Fall zu prüfen. Weiters sei im konkreten Fall zwar bereits die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylverfahrens festgestellt und durch das Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, die belangte Behörde hätte aber die Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund Art 3 EMRK zu prüfen und wahrzunehmen gehabt.
Solange die Dublin III-Verordnung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet werde, dürfe Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg. cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung verteilt wäre. Ein Sicherungsbedarf liege im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Über ihn sei ohne ausreichende Begründung die Schubhaft verhängt worden. Im konkreten Fall stehe die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Die belangte Behörde hätte daher von der Schubhaftverhängung absehen müssen. Im Falle des Beschwerdeführers hätte die Anwendung des gelinderen Mittels jedenfalls genügt, um den Zweck der Schubhaft zu erreichen. Im Übrigen wurden in der Beschwerde Fragen allgemeiner Natur zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes, zur Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde, zur Frage der aufschiebenden Wirkung sowie zur Frage des Kostenersatzes aufgeworfen.
4. Am 23.01.2015 wurde die Schubhaftbeschwerde vom Bundesamt vorab per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Am 28.01.2015 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Eine Stellungnahme durch das Bundesamtes unterblieb.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner bevollmächtigten Vertreterin persönlich teilnahm. Auch Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung teil.
In der mündlichen Verhandlung am 29.01.2015 wurde Folgendes vorgebracht (RI: Einzelrichter; BF: Beschwerdeführer; BFV:
bevollmächtigter Rechtsvertreter des BF, SV: Nichtamtliche Sachverständige):
"Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Verfügen Sie über ein gültiges Reisedokument (zB Reisepass, Aufenthaltstitel)? Wenn ja, wo befindet sich das Reisedokument?
BF: Nein.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Vor mehr als einem Jahr, von heute aus gesehen.
RI: Welches Ziel hatten Sie, als Sie Afghanistan verließen?
BF: Ich wollte nach Österreich.
RI: Nennen Sie mir die Stationen Ihrer Reise?
BF: Ich bin über den Iran, die Türkei nach Bulgarien gekommen, von dort über Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.
RI: Haben Sie in einem dieser Länder einen Asylantrag gestellt und wenn ja in welchem?
BF: Ich habe selbst nicht um Asyl angesucht. Als ich von der Türkei nach Bulgarien gekommen bin, wurde ich von der bulgarischen Polizei aufgegriffen, sie haben mir Fingerabdrücke abgenommen. Als ich Bulgarien Richtung Serbien verlassen habe, wurde ich auch von der serbischen Polizei aufgegriffen, dort wurden mir wieder Fingerabdrücke abgenommen, ich musste 16 Tage dort im Gefängnis verbringen. Das gleiche geschah, als ich von Serbien nach Ungarn gekommen bin. Dort wurde ich zwei Tage inhaftiert.
RI: Haben Sie in Ungarn einen Asylantrag gestellt?
BF: Nein. Ich habe nirgends um Asyl angesucht. Es wurden mir jedoch meine Fingerabdrücke abgenommen.
RI: Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass Sie von Österreich aus schon zwei Mal nach Ungarn überstellt wurden, stimmt das?
BF: Ja.
RI: Warum sind Sie trotz dieser Überstellungen wieder nach Österreich eingereist?
BF: Ich wollte von Anfang an nach Österreich, deshalbe wollte ich nicht in Ungarn bleiben.
RI: Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA haben Sie angebeben, Sie hätten von Ungarn aus nach Deutschland reisen wollen.
BF: Als ich das erste Mal nach Österreich gekommen bin, habe ich meinen Namen in Wien mit XXXX angegeben, das zweite Mal wollte ich mit dem Zug nach XXXX fahren, um dort um Asyl anzusuchen. Ich dachte, dass meine Fingerabdrücke dort nicht zugeordnet werden, daher habe ich meinen dritten Namen XXXX genannt. Ich bin in den Zug gestiegen, der nach Deutschland geht, aber ich wollte nicht nach Deutschland, ich wollte nach XXXX.
RI: Haben Sie einen Bezug zu Österreich, gibt es hier Familienangehörige oder Freunde?
BF: Nein.
RI: Sind Sie in Österreich erwerbstätig gewesen?
BF: Als ich damals in der Betreuungsstelle in Traiskirchen war, habe ich dort gearbeitet.
RI: Über wieviel Bargeld verfügen Sie aktuell?
BF: Ich habe kein Geld.
RI: Ungarn hat sich bereit erklärt, Sie zu übernehmen, um das Verfahren zu führen. Ihr Asylverfahren in Österreich ist mit der Entscheidung des Bundesverwaltsgerichtes vom 19.01.2015 rechtswirksam abgeschlossen. Werden Sie freiwillig nach Ungarn zurückkehren?
BF: Wenn ich dort hin geschickt werde, habe ich keine andere Wahl.
RI: Wieso sind Sie trotzdem immer wieder nach Österreich eingereist, obwohl Sie wiederholt nach Ungarn rücküberstellt wurden?
BF: Als ich das erste Mal nach Ungarn überstellt wurde, wurde ich dort nicht in einer Betreuungstelle aufgenommen, ich stand auf der Straße. Das zweite Mal, als ich dorthin überstellt wurde, bin ich zu einem Arzt gegangen, ich hatte Schmerzen und Probleme mit dem Fuß. Ich habe dem Arzt das gezeigt, er hat sich das angeschaut und hat mir keine Medikamente verschrieben.
RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Meines Wissens wurde die Entscheidung im Asylverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht erst gestern oder heute zugestellt, somit war zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides der BF noch Asylwerber gem. § 2 AsylG.
Für mich stellt sich die Frage, ob der BF im Schubhaftverfahren psychiatrisch oder psychologisch begutachtet wurde, da aus den Akten des Asylverfahrens hervorgeht, dass er bereits drei Suizidversuche hinter sich hat und sich für mich zumindest eine schwierige psychologische Situation darstellt, die möglicherweise zur Haftunfähigkeit hätte führen können oder immer noch kann, jedenfalls aber in der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt hätte werden müssen.
RI: Aus dem Akt kann ich nicht entnehmen, dass in der Schubhaft eine derartige Untersuchung vorgenommen worden wäre.
BFV: Zur Unrechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides verweise ich auf die Ausführungen in der Beschwerde.
RI unterbricht die VH um 11.30 Uhr.
Fortsetzung der VH um 13:05 Uhr.
Zur Sachverständigen (SV)
XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie.
RI befragt die SV, ob gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er Umstände glaubhaft machen kann, die die Unbefangenheit der SV in Zweifel stellen; dies wird verneint.
Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtssachverständiger beigegeben ist, wird die oben genannte Sachverständige durch den RI gemäß § 50 Abs. 4 AVG zur Sachverständigen für das gegenständliche Verfahren bestellt.
SV ist für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG).
RI ermahnt die SV, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und weist auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung des Gutachtens und eines falschen Gutachtens hin (§ 288 StGB).
RI: Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob hinsichtlich einer allfälligen psychischen Erkrankung des BF die Haftfähigkeit gegeben ist. Hatten Sie ausreichend Zeit, den BF zu begutachten?
SV: Ja, hatte ich.
RI: Ich ersuche Sie um mündliche Erstattung des Gutachtens.
SV: Ich möchte vorrausschicken für den BFV, dass ich früher schon in Schubhaftangelegenheiten psychiatrisch tätig war. Für den Verein Dialog habe ich Schubhäftlinge psychiatrisch betreut.
Der BF wurde mir heute vom Gericht erstmals vorgestellt. Ich habe den Akt studiert, der mir vom Gericht vorgelegt wurde. In die Unterlagen des Dialogs und des PAZ konnte ich keine Einsicht nehmen. Die Fragestellung des Gerichts an mich war, ob Haftfähigkeit in der Schubhaft besteht. Ich habe mit dem BF eine gute halbe Stunde mit Hilfe des Dolmetscher gesprochen. Eine körperliche Untersuchung ist aufgrund der Gegenbenheiten nicht erfolgt. Er hat mir aber seine Schnittwunden gezeigt, diese habe ich zur Kenntnis genommen. Ich habe im Akt gesehen, dass zwei Befunde des Landes-Krankenhaus XXXX enthalten sind. Aus denen geht hervor, dass der BF am 23. Oktober 2014 unfallchirurgisch untersucht und behandelt wurde, weil er sich geritzt hatte. Das war eine ambulante Behandlung. Am 25. Oktober 2014 hat er laut Befund in suizidaler Absicht Tabletten eingenommen, wobei nicht angegeben wird, welche Tabletten und wie viele es waren. Diagnostiziert wurde in XXXX eine Anpassungsstörung, des gleichen von der Frau XXXX. Nach seinen Beschwerden befragt, hat der BF angegeben, dass er der Haft überdrüssig sei und diese nicht mehr aushalte. Weitere spontane Angaben konnte er nicht machen, obwohl er zwei Mal über den Dolmetscher dazu aufgefordert wurde, von sich aus noch etwas hinzuzufügen, wenn er das möchte. Er hat angegeben, dass er derzeit in Einzelhaft sei und dass er täglich drei Tabletten einnehme, die ihm im PAZ verschrieben wurden. Ich habe den behandelnden Psychiater im PAZ telefonisch erreicht, der nur angeben konnte, dass es sich wahrscheinlich um SEROQUEL handeln würde. Der BF selbst weiß nicht, wie die Medikamente heißen. Das Verhalten des BF bei der Untersuchung heute war kooperativ und angepasst. Er zeigt sich bedrückt und depressiv. Drogenabhängigkeit wird verneint, auch für die Vergangenheit. Er gab keine Schlafstörungen an. Es bestehe kein Kontakt zu Mithäftlingen. Die Impuls-Kontrolle ist derzeit erhalten. Er macht keine Angaben, die auf eine Suizidalität hinweisen können. Aus meiner Sicht besteht keine Selbstgefährdung.
Diagnose Anpassungsstörung: F.43.2 und aus psychiatrischer Sicht ist der BF Haftfähig unter der Vorraussetzung, dass er die verschriebene Medikation einnimmt.
RI veranlasst die Übersetzung des Gutachtens.
RI gibt dem BF und dem BFV die Möglichkeit zum Gutachten eine Stellungnahme abzugeben und Fragen an die SV zu stellen.
BFV: Es gab schon mehrere Suizidversuche. Ist Ihnen bekannt, bzw. wurde bei Ihrer Untersuchung der Gesichtspunkt betrachtet, dass es seit gestern eine rechtskräfitge Entscheidung zur Abschiebung nach Ungarn gibt, und diese Tatsache möglicherweise Einfluss auf die Suizidgefahr haben könnte?
SV: Von mehreren Suizidversuchen wußte ich nichts. Mir war aber bekannt, dass ein Suizidversuch im Oktober 2014 unternommen wurde, und ich habe das zur Kenntnis genommen. Um die Risikoeinschätzung vorzunehmen habe ich die Unterlagen studiert und eine Anamnäse erhoben heute. Leider bekomme ich keine Einsicht in die Unterlagen des PAZ. Meine Einschätzung ändert sich nicht, wenn ich erfahre, dass eine rechtskräftige Entscheidung zur Ausserlandesschaffung vorliegt. Die weitere psychiatrische Betreuung wird, so nehme ich an, weiterhin im PAZ erfolgen. Und dort würden Änderungen des heutigen Zustandes zu bewerten sein. Ich habe auch gesagt, dass die Haftfähigkeit unter der Bedingung der Einnahme der verschriebenen Medikamente besteht.
BFV: Ist es richtig, dass Sie davon ausgehen, dass dies eine Momentaufnahme ist?
SV: Ja. Weitere Kontrollen sind im PAZ durch die behandelnden Ärzte durchzuführen.
RI an BF und BFV: Gibt es noch weitere Fragen an die SV?
BFV: Nein.
Die SV wird um 13:30 Uhr entlassen.
RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und die dadurch auch rechtswidrige Anhaltung verweise ich auf die Ausführungen in der Beschwerde. Zum Ausspruch der weiteren Anhaltung gehe ich davon aus, dass der Schubhaftbescheid rechtswidrig ist, damit die bisherige Anhaltung rechtswidrig ist und ein möglicher Ausspruch über die weitere Anhaltung einen neuen Titel erzeugen würde. Ich bin der Rechtsmeinung, dass ein neu geschaffener Titel durch das BVwG verfassungswidrig wäre. Dazu verweise ich auch auf die Beschwerde, insbesondere auf den Verweis auf den diesbezüglichen Prüfungsbeschluss des VfGH und auf einen Artikel im MIGRALEX 03.2014, Seite 72 ff. Wo diese Problematik diskutiert wird.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will:
BF: Jedes Mal entscheidet ein Psychiater über mein Schicksal. Beim ersten Mal dachte der Psychiater, dass ich in Ordnung sei. Ich hatte aber psychische Probleme und wollte mich umbringen. Ich habe 45 Tabletten genommen und war auch im Spital. Wäre ich damals gestorben, wer wäre dafür verantwortlich? Ich weiß nicht, warum ich in Schubhaft bin, ich habe ja nichts verbrochen, ich habe ja nur um Schutz angesucht.
RI befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht."
Mit dem am 29.01.2015 mündlich verkündeten Erkenntnis, schriftlich ausgefertigt am 05.06.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt zH seines ausgewiesenen Vertreters, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 76 FPG aF iVm § 22a BFA VG statt und erklärte den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 19.01.2015 bis zum 29.01.2015 für rechtswidrig. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 1 FPG aF stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hatte. Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan ist und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Er stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 25.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2014, zugestellt am 24.10.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei. Der Beschwerde vom 28.10.2014 gegen den Bescheid vom 22.10.2014 an das Bundesverwaltungsgericht wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am 16.12.2014 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Ungarn überstellt. Am 17.12.2014 wurde der Beschwerdeführer nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet angehalten und am 13.01.2015 neuerlich nach Ungarn überstellt. Am 18.01.2015 wurde der Beschwerdeführer nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise im Bundesgebiet angehalten und in weiterer Folge die Schubhaft Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2015 wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Am selben Tag erfolgte mangels Kenntnis des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers bzw. einer Abgabestelle am 19.01.2015 die Hinterlegung des Erkenntnisses gemäß § 8 Abs. 2 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch und wurde dies mit Aktenvermerk vom 19.01.2015 beurkundet. Mit Einlagen der Schubhaftbeschwerde am 23.01.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt (Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel) und das genannte Erkenntnis vom 29.02.3025 dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung am 28.01.2015 zugestellt. Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung (F.43.2) und ist haftfähig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, er verfügt über keine Barmittel und ist unterstandslos. Er hat die Ausübung regelmäßiger erlaubter Erwerbstätigkeit - wie auch hinreichende Deutschkenntnisse - weder behauptet noch belegt. Das Verhalten des Beschwerdeführers während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich - wie auch seine Lebensumstände - ließen erwarten, dass er seine Rückschiebung nach Ungarn zu verhindern versuchen werde. Der Beschwerdeführer hat keine gültigen Reisedokumente - und kann somit Österreich auf legale Weise nicht verlassen - und hat mit seinem bisherigen Verhalten in Österreich (insbesondere durch die wiederholte Einreise ins Bundesgebiet nach Überstellung nach Ungarn) dargetan, dass mit einer Achtung der rechtlich geschützten Werte seinerseits nicht gerechnet werden kann, sodass Sicherungsbedarf bezüglich seiner Abschiebung besteht.
Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich der Verfahrensgang sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamts und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2015 durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur wiederholten Ausreise aus Ungarn und zur den unrechtmäßigen Einreise im Bundesgebiet und zur Reiseroute ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung.
Zu Spruchpunkt I führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides neben Art. 28 Dublin III-VO § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 FPG als Gesetzesbestimmungen angeführt wurden. Aus dem im Spruch genannten Sicherungszweck war zwar zu erkennen, dass es sich um einen Sicherungsgrund mit Dublin-Bezug handelt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch im Spruch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zum Ausdruck zu bringen. Dabei ist auch mit entsprechender Begründung eindeutig klarzustellen, auf welchen Schubhaftgrund diese Annahme gestützt wird und welcher Tatbestand für verwirklicht angesehen wird (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0332 mwN). Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheids lässt sich nicht erschließen auf welchen Schubhaftgrund sich die Schubhaft stützt, da der Sachverhalt textbausteinartig sowohl § 76 Abs. 1 als auch § 76 Abs. 2 FPG subsumiert wird. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 19.01.2015 bis zum 29.01.2015 war somit rechtswidrig. Aus diesen Erwägungen waren daher der gegenständliche Schubhaftbescheid und die auf dessen Grundlage vollzogene Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen hat, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich ergeben, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
Zunächst festzuhalten, dass sich die Begründung der vorliegenden Beschwerde des Beschwerdeführer weitestgehend auf allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen und auf mögliche Auslegungen betroffener Rechtsvorschriften beschränkt und nur vereinzelt auf die konkrete Situation des Beschwerdeführer eingeht oder auf diese Bezug nimmt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte und über keine stete (gesicherte) Unterkunft. Der Beschwerdeführer ist mittellos und nicht erwerbstätig. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde keine Gründe vorbracht, die für private, familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte sprächen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und ist wiederholt, zuletzt am 18.01.2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer verfügte zu den Zeitpunkten seiner Einreise in das Bundesgebiet weder über Reisedokumente noch über gültige Einreisetitel und über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat. Wie oben im Verfahrensgang und im Sachverhalt dargelegt, wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführer abschlägig entschieden, Ungarn für die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutzes für zuständig erklärt und ist diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Daher ist der Beschwerdeführer nicht mehr Asylwerber im Sinne des § 2 Z 14 AsylG 2005 und es gelangt das Regelungsregime des § 76 Abs. 1 FPG zur Anwendung. Der Beschwerdeführer ist nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, verfügt weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über eine soziale Verankerung in Österreich, ist mittel- und unterstandslos. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf legale Weise zu finanzieren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz zweier Überstellungen nach Ungarn nicht gewillt war, in Ungarn zu bleiben und deshalb nach den Überstellungen wieder unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist ist. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr freiwillig nach Ungarn ausreist. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erweist sich die Gefahr des Untertauchens auch wegen fehlender sozialer oder familiärer Bindungen in Österreich als erheblich. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Umstände und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers erweist sich die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG zur Sicherung der Anordnung der Außerlandesbringung als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat) zu erreichen. Weder verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war - wie oben dargelegt - davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesbringung und der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung des Verfahrens und der Überstellung vereitelt werden würde. Dass besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, haben sich nicht ergeben. Wie im in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten, schlüssigen und nachvollziehbarem medizinischen Sachverständigengutachten (siehe Verfahrensgang) dargelegt, besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers und ist dieser unter der Bedingung der Einnahme der verschriebenen Medikamente haftfähig. Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher als erforderlich und verhältnismäßig. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm. Art. 28 Dublin III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zum Kostenersatz führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0078-4, ausgeführt hat, dass die zugrunde liegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, soweit damit die dem Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch § 35 VwGVG zu Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt. In Hinblick auf Spruchpunkt I. des am 29.01.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses ist von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb daher nach Ansicht des VwGH die Abweisung seines Kostenersatzbegehrens keinen Bestand haben kann. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung festgesetzt. In der Beschwerde wurde von der beschwerdeführenden Partei beantragt, ihr Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Da im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, umfasst der von der belangten Behörde als unterlege Partei an die obsiegende beschwerdeführende Partei zu leistende Aufwandersatz den Ersatz des Schriftsatzaufwandes und des Verhandlungsaufwandes in Höhe von insgesamt 1.659,60 Euro. Dem Mehrbegehren im Umfang der Eingabegebühr war nicht zu entsprechen und der Antrag auf Kostenersatz insoweit abzuweisen, da einerseits der Nachweis der Zahlung einer Eingabegebühr nicht nachgewiesen wurde und andererseits weder § 35 VwGVG noch das Gebührengesetz 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen. Die belangte Behörde hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt.
6. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 30.06.2015, Ro 2015/21/0024, der gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts statt und hob es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, zum Ausdruck brachte, dass Schubhaft zur Sicherung der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nur auf Grundlage von Art. 28 Dublin III-VO, der diesbezüglich autonome Vorschriften enthält, in Betracht kommt. Das haben zwar sowohl das Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht erkannt. In diesem Erkenntnis, auf dessen Begründung des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werde, werde aber auch festgehalten, dass es am Boden von Art. 2 lit. n Dublin III-VO ergänzend innerstaatlich gesetzlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der in Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO für die Verhängung von Schubhaft u.a. normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr" bedürfe. Gemäß dem genannten Erkenntnis vom 19.02.2015 würden die dort konkret behandelten Schubhafttatbestände (§ 76 Abs. 2 Z 2 und 4 FPG) diesem Erfordernis nicht gerecht. Dasselbe gelte für den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 1 FPG. Auf diesen Schubhaftgrund habe das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden "Dublin-Überstellungsfall" jedoch den hier gegenständlichen Fortsetzungsausspruch als innerstaatliche Norm gestützt. Demnach erweise sich der von der Revision bekämpfte Spruchpunkt A.II. als inhaltlich rechtswidrig, weshalb das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid vom 19.01.2015 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer befand sich auf Grund dieses Bescheides in Schubhaft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015 wurde dieser Bescheid als rechtswidrig aufgehoben. Unter einem verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Bund zum Ersatz der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Insoweit erwuchs das Erkenntnis vom 29.01.2015 in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2015 wurde der Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015 als rechtswidrig aufgehoben. Die Schubhaft des Beschwerdeführers endete mit seiner Überstellung nach Ungarn am 05.02.2015. Sie wurde von 20.01.2015 bis 05.02.2015 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen.
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft auf Grund eines Bescheides des Bundesamtes richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2. § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG in der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 29.01.2015 zugrunde gelegen habenden Fassung wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Zu diesem Zeitpunkt war das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015 aber in diesem Umfang schon in Rechtskraft erwachsen.
§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.
Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Im Zeitpunkt der Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2015 war das Bundesverwaltungsgericht sohin gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG in der in Punkt 1 wiedergegebenen Fassung zur Entscheidung befugt, ebenso im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Anhaltung in Schubhaft
1. Da Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015 in Rechtskraft erwuchs, sind der Schubhaftbescheid vom 19.01.2015 und die Anhaltung von 19.01.2015 bis 29.01.2015 nicht Gegenstand des hg. Verfahrens.
Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Stande der Schubhaft befindet, ist auch der vom Verwaltungsgerichtshof behobene Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG nicht zu wiederholen (VwGH 24.11.2009, 2009/21/0192; 24.11.2009, 2009/21/0003; 25.03.2010, 2009/21/0195).
Vielmehr gründet sich die Anhaltung des Beschwerdeführers von 29.01.2015 bis zur Überstellung am 05.02.2015 nach Aufhebung des Fortsetzungsausspruches als Titel für die Anhaltung (VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626; 28.08.2012, 2010/21/0388; 24.01.2013, 2012/21/0140) wiederum auf den Bescheid vom 19.01.2015. Da der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.01.2015 Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob und im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sohin über die Anhaltung von 29.01.2015 bis 05.02.2015 nicht abgesprochen ist, ist die Beschwerde nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2015 in diesem Umfang unerledigt und daher vom Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang zu erledigen (vgl. VwGH 05.07.2011, 2010/21/0260).
2. Dabei hat das Bundesveraltungsgericht nur zu prüfen, ob die Anhaltung - nach dem Inhalt des Schubhaftbescheides - gerechtfertigt war. Begründungs- und Ermittlungsmängel der Behörde können hiebei nicht mehr saniert werden (vgl. VwGH 29.09.2009, 2009/21/0046). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. VwGH 24.01.2013, 2012/21/0140). Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel (insb. einen Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG) kommen können (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0388).
3. Da mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015 der Bescheid, auf den sich die zu prüfende Anhaltung gründet, rechtskräftig als rechtswidrig aufgehoben wurde und eine Heilung durch Erlassung eines neuen Schubhafttitels nach Aufhebung des Fortsetzungsausspruches durch den Verwaltungsgerichtshof nicht in Frage kommt, ist festzustellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf Grund des Bescheides vom 19.01.2015 im Zeitraum vom 29.01.2015 bis 05.02.2015 rechtswidrig war.
4. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).
Da nach der Aufhebung des Fortsetzungsausspruches des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof die Anhaltung von 29.01.2015 bis 05.02.2015 auf Grund des Bescheides vom 19.01.2015 erfolgte, handelt es sich bei der Anhaltung in Schubhaft von 19.01.2015 bis 29.01.2015 einerseits und der Anhaltung in Schubhaft von 29.01.2015 bis 05.02.2015 andererseits um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Sicherung der Überstellung am 05.02.2015) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind und trotz der unterschiedlichen Entscheidungsdaten beide Zeiträume die Vollziehung desselben Bescheides darstellen. Es ist sohin in der Beschwerde vom 23.01.2015 nur ein Verwaltungsakt angefochten gewesen.
3. Da dem Beschwerdeführer auf Grund der Beschwerdestattgabe mit dem Erkenntnis vom 29.01.2015, das diesbezüglich in Rechtskraft erwuchs, bereits der Ersatz der Verfahrenskosten zugesprochen wurde, war kein weiterer Kostenersatzabspruch zu treffen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage klar ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich bei der Entscheidung über die Anhaltung in Schubhaft, die sich durch die Aufhebung des Fortsetzungsausspruches durch den Verwaltungsgerichtshof wiederum auf den bereits im ersten Rechtsgang unter Kostenfolgen aufgehobenen Bescheid stützt, im Verhältnis zu der im ersten Rechtsgang beurteilten Anhaltung um einen oder mehrere Verwaltungsakte handelt, fehlt.
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