BVwG W107 2003275-1

W107 2003275-1Tribunale amministrativo federale4 mag 2016

Regest

Einstellung, Erledigungsanspruch, Finanzmarktaufsicht,<br/>Gegenstandslosigkeit, Investorenwarnung, Klaglosstellung,<br/>Konzession, Löschung, rechtliches Interesse, Rechtsnachfolger,<br/>Rechtspersönlichkeit, Rechtsschutzinteresse, Unterlassung,<br/>Verfahrenseinstellung, Versicherungsvertrag, Vertragsversicherung,<br/>Wegfall

Testo completo

BVwG W107 2003275-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2003275.1.00

Spruch

W107 2003275-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorsitzende Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK und die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 14.01.2014, Zl. FMA- XXXX , den Beschluss gefasst:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin bezweckt als eingetragener Verein mit Sitz in XXXX - laut ihrer Homepage mit " XXXX " - die finanzielle Unterstützung von Arbeitnehmern in Österreich im Falle einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, einer Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen und des Todes.

2. Mit Bescheid vom 07.06.2013 informierte die FMA gemäß § 4 Abs. 11 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Öffentlichkeit durch Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA darüber, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich berechtigt sei (FMA-Akt zu FMA-XXXX , ON 01; Investorenwarnung).

3. Mit Bescheid vom 16.10.2013, GZ FMA- XXXX , hat die FMA der Beschwerdeführerin gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 FMABG aufgetragen, den Betrieb der Vertragsversicherung zu unterlassen. Begründend führte die belangte Behörde aus, es bestehe der begründete Verdacht, die Beschwerdeführerin betreibe ein Versicherungsgeschäft ohne die dafür erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung gemäß § 110 Abs. 1 Z 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu besitzen. Die angeordnete Unterlassung sei notwendige Maßnahme, um den unerlaubten Geschäftsbetrieb einzustellen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den VfGH, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der VfGH gab diesem Antrag mit Beschluss vom 03.01.2014, Zl. B 1471/2013, mangels entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen keine Folge.

Der VfGH hat in weiterer Folge die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 20.02.2014, Zl. B 1471/2013, abgelehnt und diese an den VwGH abgetreten.

Der VwGH leitete dazu das Vorverfahren zu Zl. Ro 2014/17/0062 ein.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der FMA vom 14.01.2014, GZ. FMA- XXXX , wurde in weiterer Folge die Rechtmäßigkeit der Kundmachung (Investorenwarnung) gemäß § 4 Abs. 11 VAG vom 07.06.2013 ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31.01.2014 die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) erhoben und diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.

Das BVwG hat mit Beschluss vom 07.04.2014, Zl. W107 2003275-1/3E, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.

In weiterer Folge hat das BVwG mit Beschluss vom 12.08.2014, Zl. W107 2003275-1/7E, das Verfahren zu FMA- XXXX gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die erhobene Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.10.2013, Zl. FMA- 2013XXXX , an den Verwaltungsgerichtshof, geführt zur dortigen Zahl Ro 2014/17/0062, ausgesetzt.

5. Mit Schriftsatz vom 09.10.2015 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin dem BVwG mit, dass der beschwerdeführende Verein per 31.12.2014 aufgelöst worden sei und keine Rechtsnachfolge vorliege, weshalb beim VwGH mit gleichlautendem Schreiben die Einstellung des dort anhängigen Verfahrens zu oben zit. Zl. Ro 2014/17/0062 -6, beantragt worden sei (OZ 15).

6. Der VwGH hat mit Beschluss vom 18.11.2015, Zlen. Ra 2014/17/0042-9 und Ro 2014/17/0062-13, protokolliert beim BVwG am 07.12.2015, 1) das Verfahren betreffend die Aussetzung (Aussetzungsbeschluss des BVwG vom 12.08.2014) und 2) das Verfahren betreffend den Bescheid der FMA vom 16.10.2013 (Untersagungsbescheid) eingestellt und die diesbezüglichen Revisionen der Beschwerdeführerin aufgrund des Wegfalls der Rechtspersönlichkeit infolge Auflösung des revisionswerbenden Vereins ohne Vorliegen einer Rechtsnachfolge als gegenstandslos geworden erklärt.

7. In weiterer Folge hat der VwGH mit Beschluss vom 16.12.2015, Zl. Ra 2014/17/0052-4, protokolliert beim BVwG am 11.01.2016, das von der belangten Behörde eingeleitete Revisionsverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss des BVwG vom 12.08.2014, OZ 7E, ebenso eingestellt und die Revision wegen Klaglosstellung als gegenstandslos geworden erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der beschwerdeführende Verein ist per 31.12.2014 aufgelöst und aus dem Vereinsregister gelöscht worden (BVwG-Akt, OZ 15).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde sowie des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere OZ 17 und OZ 18 (VwGH Beschlüsse).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Die Einstellung eines Verfahrens ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller vorheriger Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen. Analog zu § 33 VwGG kann somit eine Einstellung bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers auch wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084).

Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt somit dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).

Der VwGH führte mit Beschluss vom 18.11.2015, Zlen Ra 2014/17/0042-9 und Ro 2014/17/0062-13, zum konkreten Fall der Auflösung des revisionswerbenden Vereins Folgendes aus:

"Im Hinblick auf die zum 31. Dezember 2014 erfolgte freiwillige Auflösung des revisionswerbenden Vereins ist zu prüfen, ob diesem noch Rechtspersönlichkeit zukommt und ob bzw mit wem bei einem Wegfall dieser Rechtspersönlichkeit die gegenständlichen Revisionsverfahren fortzuführen sind.

Gemäß § 27 Vereinsgesetz 2002, BGBl I Nr 66/2002, endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.

Der Verein hat nach § 28 Abs 2 Vereinsgesetz 2002 der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen und andere Daten des allenfalls bestellten Abwicklers mitzuteilen. In einem solchen Fall wird gemäß § 30 Abs 1 Vereinsgesetz 2002 der aufgelöste Verein durch den Abwickler vertreten. Im Fall der Notwendigkeit einer Nachtragsabwicklung lebt der Verein vorübergehend wieder auf und es ist nach § 30 Abs 6 iVm § 29 Abs 3 und 4 Vereinsgesetz 2002 vorzugehen.

Die Revisionen wurden von einem Verein erhoben, dessen Auflösung nach Erhebung der vorliegenden Revisionen im Vereinsregister eingetragen wurde. Die Eintragung der Auflösung im Vereinsregister ist konstitutiv (vgl Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine4 360 f). Im Beschwerdefall gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vermögen, sodass das Erfordernis einer Abwicklung nicht ersichtlich ist. Es wurde auch vom Gericht kein Abwickler bestellt. Darüber hinaus hat die (vormalige) rechtsfreundliche Vertretung des revisionswerbenden Vereins die Stellungnahme abgegeben, dass kein rechtliches Interesse an einer weiteren Rechtsverfolgung bestehe. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtspersönlichkeit des aufgelösten Vereins nicht mit 31. Dezember 2014 geendet hätte.

Nach dem Wegfall der Rechtspersönlichkeit des revisionswerbenden Vereins (ohne dass ein Fall der Rechtsnachfolge vorläge) fehlt es nunmehr an einer revisionswerbenden Person, weswegen die Verfahren über die Revisionen nicht fortgeführt werden können. Es war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG die Gegenstandslosigkeit der Revisionen auszusprechen und das Verfahren einzustellen (vgl VwGH vom 26. Februar 2003, 98/17/0185)....."

Mit Beschluss vom 16.12.2015 führte der VwGH hinsichtlich der beim VwGH anhängigen Amtsrevision bei Auflösung des beschwerdeführenden Vereins unter anderem aus:

"Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglosgestellt wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt Klaglosstellung [...] immer nur dann vor, wenn entweder der angefochtene Bescheid rückwirkend mit dem Tag seiner Erlassung aufgehoben wurde und mit der Aufhebung aus dem Rechtsbestand so ausscheidet, dass weitere Rechtswirkungen von ihm nicht mehr ausgehen können, oder wenn auf Grund einer sonstigen Änderung der Sach- oder Rechtslage die beschwerdeführende Partei durch die angestrebte aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt sein könnte, als dies ohne meritorische Entscheidung der Fall ist. Mangels entgegenstehend Fälle ist diese Judikatur auch auf Fälle einer Amtsbeschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl I 51/2012, ohne Einschränkung anzuwenden (vgl dazu beispielswiese VwGH vom 22. Februar 1978, 2887/76, und vom 11. April 1996, 95/09/0286, mwN). Dasselbe gilt auch für Fälle einer Amtsrevision gemäß Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG...."

Durch die Einstellung der beim VwGH anhängigen Verfahren hat die Aussetzungsentscheidung des BVwG ihre Wirksamkeit verloren. Das BVwG trifft wieder die Entscheidungspflicht.

Da der beschwerdeführende Verein jedoch per 31.12.2014 aufgelöst und aus dem Vereinsregister gelöscht worden ist und gemäß oben zit. Beschluss des VwGH vom 18.11.2015, Zlen Ra 2014/17/0042-9 und Ro 2014/17/0062-1, keine Rechtsnachfolge vorliegt und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Rechtspersönlichkeit des aufgelösten Vereins nicht mit 31.12.2014 geendet hätte, ist zum einen der beschwerdeführende Verein durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert und zum anderen die belangte Behörde klaglosgestellt.

Dies bewirkt, dass das Rechtsschutzinteresse sowohl für den beschwerdeführenden Verein als auch für die belangte Behörde weggefallen ist und die eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2015, Zlen. Ra 2014/17/0042-9, Ra 2014/17/0062-13 sowie vom 16.12.2015, Zl. Ra 2014/17/0052-4, in diesem Zusammenhang klar und eindeutig, sodass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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