W209 2116092-1•BVwG W209 2116092-1
W209 2116092-1Tribunale amministrativo federale3 mag 2016
Dienstgebereigenschaft, Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung, Versicherungspflicht, wirtschaftliche<br/>Abhängigkeit
W209 2116092-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.08.2015, GZ: VA-VR 39735185/15-Mag. No, betreffend Versicherungspflicht von Herrn XXXX, nach dem ASVG und AlVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 10.08.2015 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) fest, dass Herr XXXX, (im Folgenden der Erstmitbeteiligte) in 87 näher bezeichneten Zeiträumen aufgrund seiner Beschäftigung für den Beschwerdeführer der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie über Ersuchen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft das Vorliegen eines pflichtversicherungsbegründenden Dienstverhältnisses nach dem ASVG überprüft habe. Der Sachverhalt sei weitgehend unbestritten. Gegenständlich lägen keine Werkverträge vor, obwohl durchaus auch Elemente eines Werkvertrages gegeben seien. So sprächen die immer wiederkehrenden kurzen Beschäftigungszeiträume für das Vorliegen von Werkverträgen. Im Ergebnis würden jedoch die Merkmale eines Dienstverhältnisses jene einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen. Etwaige Weisungs- bzw. Kontrollbefugnisse hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit würden im vorliegenden Fall kein aussagekräftiges Unterscheidungsmerkmal darstellen, da es in der Natur der Sache gelegen sei, dass ein Messestandmonteur unabhängig von der Beschäftigungsform an die konkreten Vorgaben bezüglich Ort des aufzubauenden Standes sowie den Zeitraum, in welchem dies zu erfolgen habe, gebunden sei. Daher müssten andere Kriterien für die Abgrenzung herangezogen werden. Ein solches Kriterium stelle die Pflicht zur persönlichen Verrichtung der Tätigkeit dar. Der Erstmitbeteiligte habe zwar die vom Beschwerdeführer angebotene Arbeit jederzeit ohne Begründung ablehnen können. Soweit er jedoch einen Auftrag übernommen habe, sei er zu persönlichen Verrichtung der Tätigkeit verpflichtet gewesen. Weil sich der Erstmitbeteiligte bei der von ihm übernommenen Arbeit nicht vertreten lassen habe, sei davon auszugehen, dass er die von ihm verlangte Tätigkeit persönlich erbracht habe.
Darüber hinaus entspreche es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten bei einer Integration in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden könne, sofern nicht atypische Umstände dargelegt werden, die eine solche Deutung nicht zulassen. Beim Aufbau von Messeständen handle es sich um derartige einfache manuelle Tätigkeiten. Die Integration in den Betrieb ergebe sich aus der Tatsache, dass der Erstmitbeteiligte über keine eigene unternehmerische Struktur verfügt habe. Er habe die von ihm übernommenen Aufgaben auch nicht direkt für jenes Unternehmen erbracht, das ein unmittelbares Interesse am Nutzen des Messestandes hatte. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die von ihm übernommenen Aufgaben an den mitbeteiligten Dienstnehmer weiterdelegiert. Würde man von einer selbstständigen Tätigkeit des Erstmitbeteiligten und dem Fehlen einer Integration in den Betrieb des Beschwerdeführers ausgehen, stelle sich die Frage nach dem wirtschaftlichen und pragmatischen Nutzen einer solchen Konstellation. Würde der Erstmitbeteiligte selbst werbend am Markt auftreten, bedürfte es nicht einer derartigen vertraglichen Konstruktion, da anzunehmen sei, dass diesfalls ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Erstmitbeteiligten und jenem Unternehmen begründet würde, das den Messestand für sich errichtet haben möchte. Beim Aufbau eines Messestandes handle es sich nicht um ein Großprojekt, wo die Weitergabe einzelner Aufträge wirtschaftlich sinnvoll sei. Aber auch, wenn die Auftragsweitergabe in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sinnvoll wäre, handle es sich bei jenen Personen, die am Ende der Auftragskette einfache manuelle Tätigkeiten verrichten, nicht um Selbstständige, sondern und Dienstnehmer eines beauftragten Unternehmens. Die geforderte Integration in den Betrieb des Beschäftigers sei daher gegeben. Atypische Umstände, die gegen ein Dienstverhältnis sprächen, hätten nicht festgestellt werden können.
Schließlich stellte die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides fest, dass die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der aus den festgestellten Dienstverhältnissen resultierenden Sozialversicherungsbeiträge bis 28.02.2009 verjährt sei, die Beiträge zur Pensionsversicherung jedoch vom Erstmitbeteiligten nachentrichtet werden könnten.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.09.2015 binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass der festgestellte Sachverhalt weitgehend unbestritten sei, nur teilweise stimme. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Erstmitbeteiligten im Verwaltungsverfahren komme den Aussagen des Beschwerdeführers ein weit höherer Wahrheitsgehalt zu. Dies betreffe insbesondere dessen Angaben über einen vereinbarten Stundenlohn und seine Vermutung, Dienstnehmer gewesen zu sein, zumal in jedem der abgeschlossenen Verträge ausdrücklich vereinbart worden sei, dass der Erstmitbeteiligte nicht als Dienstnehmer tätig werde. Außer Streit stünde, dass für alle 87 Aufträge, die im Durchschnitt 2-5 Tage gedauert hätten, ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei, in dem die Anwendung des österreichischen Arbeitsrechts ausgeschlossen und weder ein Konkurrenzverbot noch eine Verschwiegenheitspflicht vereinbart worden seien. Die Verträge seien auch so gelebt worden. Der Erstmitbeteiligte habe einzelne Aufträge ablehnen können, sei keinen betrieblichen Ordnungsvorschiften unterlegen und habe nie Urlaubs- und Weihnachtsgeld bzw. während des Urlaubs ein Honorar erhalten. Er habe den Aufbau der Messestände selbstständig managen müssen und seine Tätigkeit sei nicht kontrolliert worden. Er habe eigene Betriebsmittel (z.B. Werkzeug) verwendet. Die Pläne und Materialien für die Messestände seien von der Messebaufirma zur Verfügung gestellt worden. Der Arbeitsort und die Arbeitszeit seien vom Messeveranstalter vorgegeben gewesen. Innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens habe sich der Erstmitbeteiligte die Zeit frei einteilen können. Die Tatsache, dass der Erstmitbeteiligte über keine Gewerbeberechtigung verfügt habe, sei nicht als Indiz für das Vorliegen der Versicherungspflicht nach dem ASVG zu werten. Die mit dem Hauptauftraggeber vereinbarten Diäten seien vom Beschwerdeführer 1:1 an seine Auftragnehmer weitergegeben worden. Der mitbeteiligte Dienstnehmer sei nie weisungsgebunden gewesen und auch nicht vom Beschwerdeführer oder jemand anderem kontrolliert worden. Aus zeitlichen Gründen sei es oft nicht einmal möglich gewesen, das fertige Werk abzunehmen. Der Erstmitbeteiligte habe sich jederzeit von geeigneten Personen vertreten lassen können oder eigene Hilfskräfte beiziehen können. Die Tatsache, dass er sich tatsächlich nie vertreten lassen habe und nur in einigen wenigen Fällen Hilfskräfte beigezogen habe, sei ebenfalls nicht als Indiz für das Vorliegen einer Versicherungspflicht nach dem ASVG zu werten. Auch der Beschwerdeführer verfüge über keine betriebliche Struktur. Schließlich spreche die Vereinbarung von Zielschuldverhältnissen für das Vorliegen von Werkverträgen. Die sich daraus ergebenden Gewährleistungspflichten müssten nicht extra vereinbart werden. Darüber hinaus sei es unrichtig, dass es sich bei den Tätigkeiten des Erstmitbeteiligten um einfache manuelle Tätigkeiten gehandelt habe. Der Erstmitbeteiligte sei sehr oft mit dem Aufbau von komplexen Messeständen beauftragt worden. Den Ausführungen der belangten Behörde zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise werde entschieden widersprochen. Schließlich sei auch der Beschwerdeführer in den vergangenen 30 Jahren kein einziges Mal direkt vom Inhaber eines Messestandes beauftragt worden. Auch die fünfjährige Verjährungsfrist sei vorliegend nicht anzuwenden.
3. Am 21.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Am 22.03.2016 wurden ergänzend alle im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstmitbeteiligten geschlossenen Verträge samt dazugehörigen Honorarnoten (Rechnungen) vorgelegt.
5. Am 14.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine steuerliche Vertretung, der Erstmitbeteiligte sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Erstmitbeteiligte war in den von der belangten Behörde festgestellten Zeiträumen tageweise für den Beschwerdeführer als Messestandmonteur tätig. Hierfür wurden im Nachhinein (jeweils zu Saisonende) als "Werkvertrag" bezeichnete schriftliche Vereinbarungen erstellt.
Diesen schriftlichen Vereinbarungen zufolge verpflichtete sich der Erstmitbeteiligte innerhalb eines bestimmten, in der Regel 2-5 Tage dauernden Zeitraumes Messestände eines bestimmten Messebauunternehmens auf- und abzubauen (Grundaufbau). Eine nähere Bezeichnung, welche Messestände auf- und abzubauen waren, oder Pläne hierfür finden sich darin nicht.
Tatsächlich wurden die konkreten Arbeitseinsätze des Erstmitbeteiligten nach der mündlichen Vereinbarung, in einem bestimmten Zeitraum (z.B. für die nächste Saison) für die Tätigkeit zur Verfügung zu stehen (Rahmenvereinbarung), kurz vorher mit dem Beschwerdeführer telefonisch vereinbart, wobei der Erstmitbeteiligte einzelne Arbeitsaufträge ohne Begründung ablehnen konnte.
Die Messebaufirmen, deren Stände den o.a. Vereinbarungen nach auf- und abzubauen waren, erhielten von Messekunden den Auftrag, einen Messestand zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer übernahm in der Folge gegen ein Pauschalhonorar den Auf- und Abbau der Messestände. Hierfür stand dem Beschwerdeführer ein eigenes Pool von ca. zehn Messestandmonteuren zur Verfügung. Die Arbeiten wurden gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und/oder anderen Monteuren im Team verrichtet, wobei jeder Monteur seinen eigenen Aufgabenbereich hatte.
Der Beschwerdeführer vereinbarte mit den Monteuren ebenfalls ein Pauschalhonorar, das gemäß den o.a. schriftlichen Vereinbarungen die erforderlichen Tätigkeiten - unabhängig vom Zeitaufwand - abgelten sollte. Tatsächlich richtete sich die Höhe des Pauschalbetrages, von dem sich der Beschwerdeführer einen "Abschlag" einbehielt, nach der voraussichtlichen Dauer der Auf- und Abbauarbeiten und auch nach der Höhe der in den Pauschalbetrag miteinkalkulierten Reisespesen und Diäten, die der Beschwerdeführer von seinen Auftraggebern erhielt und an seine Messestandmonteure weitergab.
Zur Abrechnung dienten Honorarnoten (Rechnungen), die ebenfalls jeweils am (Messe) Saisonende im Nachhinein fertig ausgefüllt dem Erstmitbeteiligten vom Beschwerdeführer zu Verfügung gestellt wurden. Tatsächlich wurde das Entgelt, das jeweils die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstieg, nach Fertigstellung der Messestände geleistet.
Die vorliegenden Verträge enthielten keine Vertretungsregelung. Auch mündlich war eine derartige Regelung nicht vereinbart. Hierfür gab es auch keinen Anlass, weil sich der Erstmitbeteiligte während seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer nicht vertreten ließ und im Falle einer Verhinderung den Auftrag ablehnen konnte.
Ein Konkurrenzverbot oder eine Verschwiegenheitspflicht waren ebenfalls nicht vereinbart.
Die Arbeitszeit orientierte sich an den von den Messeveranstaltern vorgegeben Auf- und Abbauzeiten. Der Arbeitsort war durch den Ort, an dem die die Messe stattfand, vorgegeben.
Der Erstmitbeteiligte reiste zusammen mit dem Beschwerdeführer und/oder anderen Messestandmonteuren mit dem Privat-PKW des Beschwerdeführers oder eines Kollegen, fallweise auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Flugzeug, zu den Messen an. Er selbst verfügte über keinen eigenen PKW.
Das Material für die Messestände und die Pläne wurden von den Auftraggebern des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer sowie der Erstmitbeteiligte stellten lediglich ihr Werkzeug (Akkuschrauber und sonstiges Kleinwerkzeug) zu Verfügung.
Die Gestaltung und die Aufstellung bzw. der Abbau der Messestände war durch das von den Auftraggebern des Beschwerdeführers beigestellte jeweilige (Modul)System vorweg bestimmt.
Kontrolliert wurden die Arbeiten von einem Projektleiter der Messebaufirma, der bei Bedarf Anweisungen gab und die fertigen Messestände abnahm. Allfällige Mängel wurden vom Beschwerdeführer und/oder den Monteuren behoben.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Erstmitbeteiligte verfügten über keine wesentliche betriebliche Struktur.
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Beschwerde, den Erhebungsbericht der belangten Behörde vom 31.07.2014, in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.04.2014, in die Niederschrift der belangten Behörde vom 12.03.2014 sowie in die vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen (Werkverträge) und Honorarnoten (Rechnungen).
Darüber hinaus basieren die gegenständlichen Feststellungen auf den unbestrittenen Aussagen des Beschwerdeführers und des Erstmitbeteiligten in der am 14.04.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert (Feststellung der Versicherungspflicht). Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, hat die Entscheidung durch einen Einzelrichter ohne Laienrichterbeteiligung zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (03.01.2006 bis 18.04.2013) anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 4 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2005, BGBl. I Nr. 83/2009, BGBl. I Nr. 62/2010, BGBl. I Nr. 17/2012 und BGBl. I Nr. 89/2012 (Änderungen ab BGBl. I Nr. 83/2009 kursiv in eckiger Klammer):
"Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen [oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz].
(3) Aufgehoben.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG [oder § 2 Abs. 1 BSVG] oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird [dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird] oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5) Aufgehoben.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(7) Aufgehoben."
§ 35 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2005, BGBl. I Nr. 102/2010 und BGBl. I Nr. 17/2012:
"Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(2) bis (3) ..."
§ 539a ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996:
"Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer bringt (zusammengefasst) vor, dass der Erstmitbeteiligte aufgrund von Werkverträgen tageweise für den Beschwerdeführer tätig geworden sei. Er habe mit seinen Auftragnehmern Werkverträge zum Auf- und Abbau von Messeständen geschlossen und seinerseits wiederum Messemonteure, darunter den Erstmitbeteiligten, gegen ein Pauschalhonorar mit dem Auf- und Abbau der Messestände beauftragt. Er selbst habe über keine betriebliche Struktur verfügt. Der Erstmitbeteiligte sei ihm gegenüber nicht weisungsgebunden gewesen und habe die Tätigkeiten innerhalb des von den Messeveranstaltern vorgegeben Rahmens mit eigenem Werkzeug selbständig ausgeführt. Die Materialien und Pläne seien von seinen Auftraggebern zur Verfügung gestellt worden. Seine Auftraggeber hätten das Werk auch abgenommen. Er habe wie die Messemonteure selbst am Auf- und Abbau der Messestände mitgewirkt. Reisespesen und Diäten seien von seinen Auftraggebern bezahlt und von ihm 1:1 an die Messemonteure weitergegeben worden. Manchmal seien diese auch in deren Pauschalhonoraren miteinkalkuliert worden. Er habe sich von dem ihm seitens seiner Auftraggeber geleisteten Pauschallohn lediglich einen "Abschlag" einbehalten.
Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
a. Zum Vorliegen von Werkverträgen
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Tätigkeiten des Erstmitbeteiligten seien auf der Grundlage von Werkverträgen erfolgt, ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024) ein Werkvertrag nur dann vorliegt, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss.
Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können.
Ein solches Werk ist gegenständlich nicht ersichtlich. Vertragsgegenstand war der Auf- und Abbau (Grundaufbau) von nicht näher bezeichneten Messeständen unterschiedlicher Messebaufirmen (Systeme). Somit war die zu erbringende Leistung lediglich gattungsmäßig umschrieben. Es wurde keine individualisierte und konkretisierte Leistung und damit auch kein gewährleistungstauglicher Erfolg geschuldet, sondern ihrer Art nach umschriebene Tätigkeiten, die lediglich zu einem Arbeiten, Tun, Wirken verpflichteten.
Bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk - wie im gegenständlichen Fall, in dem die Messestandmonteure arbeitsteilig vorgingen und jeder seinen eigenen Arbeitsbereich hatte - nimmt der VwGH in ständiger Rechtsprechung an (z.B. VwGH 17.01.1995, 93/08/0092), dass deren Erbringung keine selbständige Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Leistung darstellt.
Schließlich hat der VwGH mit Erkenntnis vom 27.01.2011, 2010/09/0045, bereits festgehalten, dass es sich beim Auf- und Abbau von Messeständen der Fa. XXXX, die einen Großteil der Aufträge des Beschwerdeführers ausmachten, um Hilfsarbeiten bzw. einfache manipulative Tätigkeiten handelt, die - sofern keine atypischen Umstände dagegen sprechen (zum Nichtvorliegen solcher Umstände im gegenständlichen Fall weiter unten) - das Vorliegen eines Werkvertrages ausschließen, wenn sie im Betrieb des Beschäftigers ausgeübt wurden.
In diesem Erkenntnis war die Ausgangslage zwar insofern eine andere, als es sich hier um Tätigkeiten für einen Messeveranstalter handelte, dessen Betrieb die Messehallen, in denen die Tätigkeiten verrichtet wurden, jedenfalls zuzurechnen waren. Dem Betrieb ist jedoch auch die bloße Tätigkeit (für den Beschäftiger) gleichzuhalten (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm,
74. Lfg. § 35 Rz 14), weswegen auch im gegenständlich Fall von einer Tätigkeit im Betrieb (des Beschwerdeführers) ausgegangen werden kann.
Auf die Bezeichnung der Vereinbarungen als Werkvertrag kommt es im Hinblick auf § 539a Abs. 1 ASVG nicht an. Gleiches gilt für die darin getroffene Vereinbarung, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig zu werden.
Folglich ist zu prüfen, ob die Tätigkeiten in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht wurden.
b. Zum Vorliegen von (echten) Dienstverhältnissen iSd § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG
Grundvoraussetzung für die Annahme eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn dieser Bestimmungen schon deshalb nicht vor (R. Müller, DRdA 2010, 371).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH, 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH, 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).
Eine schriftliche Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts liegt nicht vor. Hinweise, dass es zu einer mündlichen oder stillschweigenden Vereinbarung gekommen wäre, bestehen ebenfalls nicht. Hierfür hätte es auch keinen Anlass gegeben, weil sich der Erstmitbeteiligte im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vertreten ließ. Damit wäre selbst dann von einer persönlichen Arbeitspflicht auszugehen, wenn ein Vertretungsrecht eingeräumt worden wäre. Denn auch in Fällen, in denen ein formal eingeräumtes Vertretungsrecht nicht gelebt wurde, ist davon auszugehen, dass dieses nur zum Schein vereinbart wurde, wenn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ernsthaft damit rechnen konnten, dass der Beschäftigte von der Möglichkeit einer generellen Vertretungsbefugnis Gebrauch machen wird (R. Müller, DRdA 2010, 372). Dies trifft hier zu, da der Erstmitbeteiligte im Falle der Verhinderung den Auftrag ohne Begründung ablehnen konnte und sich somit die Frage nach einem allfälligen Vertretungsrecht gar nicht stellte (freilich mit der Konsequenz, dass nur in jenen Zeiträumen ein Dienstverhältnis anzunehmen ist, in denen der Erstmitbeteiligte für den Beschwerdeführer tätig wurde; siehe dazu die Ausführungen zur Dauer der Dienstverhältnisse weiter unten).
Darüber hinaus wäre er nur von einer vom selben Vertragspartner beschäftigten Person vertreten worden, was der o.a. Judikatur des VwGH zufolge die Annahme eines generellen Vertretungsrechts ausschließt.
Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (VwGH, 26.08.2014, 2012/08/0100 mwH auf VwGH (verst. Senat), 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. VwGH, 31.01.2007, 2005/08/0176, mwN).
Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden (VwGH, 25.06.2013, 2013/08/0093).
Die in den vorliegenden schriftlichen, als Werkvertrag bezeichneten Vereinbarungen geregelten Pflichten des Erstmitbeteiligten sehen keine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten vor. Somit hat vorliegend die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach den tatsächlichen Verhältnissen der konkret zu beurteilenden Beschäftigung zu erfolgen.
In Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" (wie z.B. der eines Vertreters oder eines Außendienstmitarbeiters) tritt die sonst für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zu Tage. Bei der Beantwortung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, wurde von der Rechtsprechung daher ein modifizierter Prüfungsmaßstab entwickelt. Insbesondere kommen in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in anderer Hinsicht als in Bezug auf die Arbeitszeit, den Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten, die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebliche Merkmale in Betracht. Dies erfordert im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder anderen Merkmale entscheidend ist. Wesentlich ist aber auch in solchen Fällen, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag (R. Müller, DRdA 2010, 370).
Den Feststellungen zufolge hat der Erstmitbeteiligte nicht losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel angeschafft. Kleinwerkzeug ist hierbei jedenfalls zu vernachlässigen (VwGH 27.01.2011, 2010/09/0045). Er trat auch nicht werbend am Markt auf, verfügte auch sonst über keine unternehmerische Infrastruktur und hat seine Spesen nicht in die vom Beschwerdeführer verrechneten Honorare selbst einkalkuliert, was jedenfalls gegen das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses spricht (VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223).
Für eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit spricht nach den o. a. Kriterien auch, dass er die Reisekosten und Diäten (auch wenn diese vom Beschwerdeführer fallweise in das Pauschalhonorar miteingerechnet wurden) ersetzt erhielt.
Zur fehlenden Berichterstattungspflicht (als Ausdruck des Weisungs- und Kontrollrechts) ist festzuhalten, dass für die einzelnen Standaufsteller kein Gestaltungsspielraum bestand. Sie hatten nicht einen Messestand nach ihren eigenen Vorstellungen und Gestaltungsideen zu errichten. Die Gestaltung und die Aufstellung bzw. der Abbau der Messestände war durch das beigestellte (Modul)System vorweg bestimmt. Damit erübrigte sich im vorliegenden Fall die Erteilung von Weisungen bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens, weil die Arbeitnehmer von sich aus gewusst haben, wie sie sich bei ihrer Tätigkeit zu bewegen und zu verhalten haben ("stille Autorität des Arbeitgebers", vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0026).
Der Bezug eines Pauschalhonorars, der für eine selbständige Tätigkeit spräche, fällt vorliegend ebenfalls nicht ins Gewicht, da sich das Honorar, wie der Beschwerdeführer selbst einräumte, nach den zu leistenden Arbeitsstunden orientierte und daher im Ergebnis einem Fixum iSd obigen Ausführungen gleichkommt.
Auch das Fehlen eines Konkurrenzverbotes ist gegenständlich nicht ausschlaggebend, da der Erstmitbeteiligte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mit einer einzigen Ausnahme ausschließlich für den Beschwerdeführer tätig war, eine solche Vereinbarung somit gar nicht notwendig war und daher nicht unterscheidungskräftig ist.
Im Ergebnis ist daher von einem Überwiegen der Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Erstmitbeteiligte nicht einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Beschwerdeführers unterlag, ergeben sich nur aus dessen fraglicher Stellung als Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG, die jedoch, wie weiter unten unter Punkt d.) näher ausgeführt wird, im Ergebnis zu bejahen ist.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (01.10.2015, Ro 2015/08/0020, mH auf VwGH 02.07.1981, 154/80). Eine gesonderte Prüfung erübrigt sich daher.
c. Zur Dauer der Dienstverhältnisse
Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG kommt - anders als im Falle einer Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG (vgl. VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123, sowie § 471a Abs. 2 ASVG) - in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder im Sinn des § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, d.h. über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, die Übernahme ihm angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen, sofern die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung (vgl. VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268).
Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH (s. zuletzt auch VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222) und die oben festgestellte persönliche Abhängigkeit ist im Hinblick auf die Möglichkeit des Erstmitbeteiligten, einzelner Aufträge abzulehnen, gegenständliche daher lediglich von einer tageweisen Beschäftigung auszugehen.
Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass nur in den festgestellten (87) Zeiträumen Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 und 2 ASVG vorliegen.
d. Zur Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er selbst über keine betriebliche Struktur verfügte und ebenfalls am Auf- und Abbau der Messestände mitwirkte, und damit seine Eigenschaft als Dienstgeber iSd § 35 ASVG in Frage stellte, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Als Dienstgeber im Sinne des ASVG gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.
Für die Dienstgebereigenschaft ist wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar trifft. Im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen muss ihm zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zustehen. Maßgeblich sind die wirklichen rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt (mit ausführlichen Judikatur- und Literaturhinweisen). Demgemäß kann auch ein indirekt Vertretener Dienstgeber sein (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0165).
Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer, der weder über eine betriebliche Struktur verfügte noch werbend am Markt auftrat, nur indirekter Stellvertreter seiner Auftraggeber war und daher als Dienstgeber des Erstmitbeteiligten ausscheidet.
Für die Beurteilung, ob dies zutrifft, ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit dessen Auftrag durchgeführten Tätigkeiten (Auf- und Abbau von Messeständen) auf eigene Rechnung oder auf Rechnung seiner Auftraggeber abgeschlossen hat, wobei es - im Falle einer indirekten Stellvertretung - nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer Dritten gegenüber im eigenen Namen aufgetreten ist. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer mit seinen Auftraggebern vereinbart hat, dass Letzterer die Arbeitnehmer mit einem bestimmten, (allenfalls von Beschwerdeführer vorgeschlagenen und von den Beschäftigten akzeptierten) Entgelt entlohnen sollte (mag es auch der Beschwerdeführer übernommen haben, den dafür erforderlichen Betrag entgegenzunehmen und an die beschäftigten Monteure auszuhändigen) oder ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Auftraggebern eine die Leistungen des Beschwerdeführers und auch die Erbringung von Arbeitsleistungen Dritter umfassendes Pauschalhonorar vereinbart worden ist, aus welchem der Beschwerdeführer die erforderlichen Ausgaben zu bestreiten und die beschäftigten Mitbeteiligten zu entlohnen hatte (vgl. VwGH 14.02.2013, 2011/98/0115).
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Auftraggebern ein derartiges Pauschalhonorar vereinbart. Zwar stellten seine Auftraggeber auch die Reisespesen und Diäten für die benötigen Monteure zur Verfügung, die der Beschwerdeführer an diese weitergab, was für eine indirekte Stellvertretung des Beschwerdeführers spricht. Letztlich oblag es aber dem Beschwerdeführer, die Höhe der Honorare der Monteure festzulegen, ohne dass seine Auftragnehmer darauf Einfluss nehmen konnten, sodass die Montagetätigkeiten auf seine Rechnung und Gefahr erfolgten.
Darüber hinaus ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst stets auf das Vorliegen von Werkverträgen mit dem Erstmitbeteiligten verwies, sowie aufgrund der vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen von einer Rechtsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstmitbeteiligten auszugehen. Dass der Erstmitbeteiligte tatsächlich in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom jeweiligen Auftraggeber des Beschwerdeführers tätig geworden sei, behauptet im Übrigen auch die Beschwerde nicht.
Das Fehlen einer maßgeblichen betrieblichen Struktur steht der Dienstgebereigenschaft nicht entgegen. Auch, dass der Beschwerdeführer dieselben Arbeiten verrichtet hat wie der Erstmitbeteiligte, ist für seine Dienstnehmereigenschaft nicht von Belang (VwGH 14.02.2013, 2011/98/0115).
Somit steht sowohl die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers als auch die Beschäftigung des Erstmitbeteiligten in den festgestellten Zeiträumen als Dienstnehmer des Beschwerdeführers iSd § 4 Abs. 1 und 2 ASVG fest, weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Die Frage der Verjährung der aus den festgestellten Dienstverhältnissen resultierenden Sozialversicherungsbeiträge ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weil sich dazu lediglich Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides finden und somit darüber nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.
Gegenständlich liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.