W163 1427221-2•BVwG W163 1427221-2
W163 1427221-2Tribunale amministrativo federale3 mag 2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W163 1427221-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2012, Zl. XXXX , beschlossen:
I. Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2012, Zl. XXXX , betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG sowie betreffend Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Das Bundesasylamt hat mit im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 23.05.2012, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 05.06.2012 zu Post gegebene und somit fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde des BF, datiert mit 05.06.2012, an den Asylgerichtshof.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof vom Bundesasylamt vorgelegt.
2. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 28.10.2013, Zl. C19 427221-1/2012/3E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.
3. Mit Beschluss des ab 01.01.2014 zuständigen Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zl. W 1427221-2/3Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 forgesetzt.
4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.04.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W 163 zugewiesen.
5. Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 03.05.2016 wurde die beschwerdeführende Partei von der letzten bekannten Adresse, 1120 Wien, Eichenstraße 74/17, abgemeldet und liegt keine aktuelle Meldung vor.
Auch durch die Einsichtnahme in das GVS konnte der derzeitige Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei nicht ermittelt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF. entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 idgF. sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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