BVwG W124 1422894-2

W124 1422894-2Tribunale amministrativo federale3 mag 2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W124 1422894-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.1422894.2.00

Spruch

W124 1422894-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Über den Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, der am XXXX von der Polizei aufgegriffen wurde, wurde mit Bescheid vom XXXX die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) verhängt.

2. Am XXXX stellte der BF einen Antrag ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend gab er dazu bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeianhaltezentrum XXXX) am XXXX an, als Pashtune am XXXX geboren zu sein und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören. Er habe in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf

XXXX gewohnt. Im XXXX sei er über Pakistan nach England geflohen, wo er einen Asylantrag gestellt habe, aber am XXXX wieder nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Im XXXX sei er nach Griechenland geflohen, wo er um Asyl angesucht und sich 2 Jahre aufgehalten habe. Auf Grund der dortigen schlechten Lebensverhältnisse sei er XXXX nach Österreich weiter gereist. Als Fluchtgrund gab der BF Familienfeindschaften an, die auf seinen einzigen Bruder, XXXX, - einem Bodyguard und Kommandanten -, der sich in die Cousine (Tochter des Onkels mütterlicherseits) verliebt habe, zurückzuführen seien. Die Cousine habe zwei Brüder und drei Halbbrüder. Aufgrund von Gerüchten der drei Halbbrüder der Cousine - ebenfalls Bodyguard und Kommandanten -, wonach der Bruder des BF die geliebte Cousine entführen wolle, sei der Bruder des BF von den wütenden zwei Brüdern der Cousine, von XXXX nach XXXX entführt, über Nacht gefoltert und auf die Straße geworfen worden. Im Spital sei der Bruder des BF gestorben. Die Familie des BF sei daraufhin nach dem Begräbnis nach

XXXX gezogen. Der BF sei aber trotzdem verfolgt worden, damit er nicht Rache an den Mördern seines Bruders nehmen könne. Im Fall der Rückkehr befürchte er seine Tötung, um seine allfällige auf die Ermordung von XXXX (Bruder des BF) begründete traditionelle Rache zu verhindern. Nach Griechenland wolle er nicht zurückkehren, da dort Chaos und schlechte Lebensbedingungen vorherrschen würden.

3. Am XXXX teilte die UK Border Agency auf Anfrage mit, dass der BF in Großbritannien als XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsbürger bekannt sei. Er sei am 01.08.2008 illegal eingereist. Der von ihm beantragten Asylgewährung sei nicht Folge gegeben worden, wogegen er am 28.08.2008 ein Rechtsmittel erhoben habe. Er sei am XXXX nach XXXX abgeschoben worden.

4. Aufgrund des Antrages des BF vom 01.09.2011 wurde mit Bescheid vom 14.09.2011, Zl. 11 07.107-BAT, dem BF Frau XXXX als Rechtsberater für das Asylverfahren beigestellt.

5. Bei der Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu durch das Bundesasylamt am XXXX gab der BF an, vollkommen gesund zu sein, sich an seine bei der Erstbefragung getätigten Aussagen zu erinnern und deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu bestätigen. Er sei am XXXX, in XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren, wo seine Eltern von der Landwirtschaft, bei der die Schwestern helfen würden, leben würden. Auf Grund ihres hohen Alters käme keine Rache in Frage. Er gehöre dem XXXX-Stamm an, dessen Stammesältester im Heimatdorf, Dr. XXXX, sei. Er habe neun Klassen Grundschule in XXXX absolviert und bereits mit zehn Jahren begonnen, im Schneidergeschäft seines Vaters zu arbeiten, der altersbedingt bereits in Pension sei. Nebenbei habe er eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise nach England auch als Bodyguard gearbeitet. Auch nach seiner Abschiebung von England nach Afghanistan (XXXX) habe er wieder im Heimatdorf XXXX sechs Monate gelebt, wobei er zwischen XXXX und XXXX und dem Heimatdorf gependelt sei, um sich zu verstecken. Neben Cousins habe er auch andere Verwandte in XXXX im Bezirk XXXX. In XXXX würden seine verheiratete Schwester und ihr Mann sowie ein Onkel leben. Mit seinen Verwandten habe er ein gutes Verhältnis. In der Provinz XXXX würden neben seinen Eltern noch zwei verheiratete Schwestern leben. Die Flucht nach Österreich sei teilweise vom Erlös des Verkaufs eines Hauses in der Stadt XXXX finanziert worden.

Sechs Monate vor der Ausreise des BF nach England sei sein Bruder, XXXX verstorben. Der BF habe sich vier- bis fünfmal in der Folge an die Polizei in XXXX gewandt, dessen Schutz auch der Vater des BF einige Male in Anspruch genommen habe. Es sei dem BF zwar von der Polizei eine Untersuchung zugesagt worden, aber ohne Beziehungen und Geld funktioniere nichts. Unzutreffenden Gerüchten der in XXXX, im Dorf XXXX lebenden Cousins zufolge sollte der Bruder des BF seine Cousine entführt haben. Von den fünf Cousins sei XXXX, der sich nicht mit dem Bruder des BF verstanden habe, nach Aussagen der Dorfbewohner der Mörder gewesen. Der Bruder des BF habe in XXXX als Bodyguard gearbeitet und sei mit dem Dienstwagen manchmal zum Onkel gefahren. Die Frage, ob sein Bruder die Cousine geliebt habe und die Absicht gehabt habe, um ihre Hand anzuhalten, konnte der BF nicht beantworten, da sein Bruder nicht mit dem BF über dieses Thema geredet habe.

Zwei Tage nach seinem letzten Besuch beim Onkel sei XXXX in XXXX umgebracht worden. Aus Angst vor seiner Ermordung, um einen allfälligen auf Grund der Ermordung von XXXX begründeten Rachefeldzug des BF zu unterbinden, sei der BF 3-4 Tage nach dem Begräbnis seines Bruders mit seinen Eltern nach XXXX zur Familie des Schwagers geflüchtet, wo sie vier oder fünf Monate gelebt hätten. Der BF habe sich auch bei anderen Verwandten versteckt. Danach seien die Eltern wieder ins Heimatdorf, XXXX, zurückgekehrt. Aus Erzählungen der Eltern wisse er, dass er von zwei der fünf Cousins, nämlich XXXX und XXXX, gesucht werde. Nach seiner Flucht und Abschiebung aus England sei die Anwesenheit des BF, der wieder in sein Heimatdorf nach XXXX zurückgekehrt sei, bekannt geworden. Als wieder nach dem BF gesucht worden sei, sei der BF damit mit denselben Problemen wie vor seiner Flucht nach England konfrontiert gewesen. Die Schlichtungsversuche des Dorfältesten seien gescheitert, da die Cousins die Angelegenheit als Privatsache betrachtet hätten. Seinen Cousins sei der BF zuletzt vor dem Tod seines Bruders persönlich begegnet. Da nach dem BF überall gesucht worden sei und der BF auch bei einem Aufenthalt bei Verwandten in XXXX aufgefunden worden wäre, habe er sich im XXXX neuerlich für eine Flucht entschieden.

Auf den Vorhalt, bei der Erstbefragung ausgesagt zu haben, dass der Bruder in die Cousine verliebt gewesen und deshalb getötet worden sei, führte der BF aus, dass dies die Aussage der Cousine gewesen sei. Zum Vorhalt, bei der Erstbefragung über eine Entführung und eine zum Tod führende Folterung des Bruders durch mehrere Cousins gesprochen zu haben, nunmehr aber konkret den Cousin, XXXX, für den Tod des Bruders verantwortlich zu machen und keine Entführung erwähnt zu haben, gab der BF an, es wären zwar alle Cousins gemeinsam gewesen. XXXX hätte ihn aber umgebracht. Sie hatten aber die Absicht des Bruders behauptet. Im Fall der Rückkehr würde der BF von den Cousins - die ihn finden würden - getötet werden.

In Österreich habe der BF weder einen Freundeskreis noch Verwandte. Er besuche einen Deutschkurs. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen führte der BF aus, dass in XXXX vor kurzem der XXXX getötet worden sei. Aus einem in Österreich mit Dorfbewohnern geführten Telefonat wisse der BF, dass zwei zurückkehrende Landsleute auf dem Weg von XXXX nach XXXX umgebracht worden seien. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF dessen Richtigkeit. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.

6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom XXXX, hinterlegt am XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso, wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 leg.cit nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt aus, dass der BF als afghanischer Staatsangehöriger und Pashtune aus dem Stamm XXXX der sunnitischen Glaubensrichtung zuzurechnen sei. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX und XXXX. Der in Afghanistan, in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geborene und aufgewachsene BF habe mit 22 Jahren Afghanistan verlassen, um nach Großbritannien zu flüchten, von wo er im XXXX nach Afghanistan zurückgekehrt sei und abwechselnd in XXXX, XXXX und in seinem Heimatdorf gewohnt habe. Im XXXX habe er zuletzt Afghanistan verlassen. Seine im Heimatdorf lebenden Eltern würden ein großes Grundstück bewirtschaften. Der BF habe neun Schulklassen absolviert und ab dem zehnten Lebensjahr als Schneider bzw. später als Bodyguard gearbeitet. Der BF habe den von ihm behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht. Seinem auf Allgemeinplätze beschränkten, realitätsfremden, vagen und detaillosen Vorbringen fehle es an eigenen Darstellungen. Seine Antworten auf Fragen würden konstruiert wirken. Im Rahmen der mehrstündigen Einvernahme vor der belangten Behörde habe das Vorbringen des BF vage, auffallend einsilbig und ungenau gewirkt. Eklatante Widersprüche hätten sich zwischen den Aussagen des BF bei der Erstbefragung und der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX zum betroffenen Mädchen ergeben. Dieses sei der Grund für die Tötung des Bruders des BF, XXXX, gewesen. In der Folge habe der BF im Alter von 22 Jahren Afghanistan verlassen müssen. Während der BF bei der ersten Befragung am XXXX angegeben habe, dass sein Bruder in die Cousine verliebt gewesen sei und aufgrund von familiären Gerüchten zur von XXXX beabsichtigten Entführung des Mädchens von ihren zwei leiblichen Brüdern getötet worden sei, habe der BF bei der Einvernahme am XXXX anders lautend behauptet, mangels Erörterung dieses Themas mit dem Bruder nicht zu wissen, ob sein Bruder die Cousine in irgendeiner Form gemocht habe. Der BF habe diesen Widerspruch nicht schlüssig aufklären können. Widersprüche hätten sich auch bei den Aussagen des BF zur Tötung seines Bruders in der Erstbefragung und der Einvernahme am XXXX ergeben. Während der BF in der Erstbefragung ausgeführt habe, der Bruder sei in XXXX entführt, nach XXXX gebracht, über Nacht gefoltert und auf die Straße geworfen worden und in der Folge im Spital verstorben, seien diese Umstände bei der Einvernahme am XXXX mit keinem Wort erwähnt worden. Vielmehr habe der BF auf die näheren Umstände befragt ausweichend geantwortet. Es könne daher den Aussagen des BF nicht gefolgt werden, dass sein Bruder wegen der "unterstellten Liebesbeziehung" zu seiner Cousine von seinen Cousins getötet worden wäre. Während in der Erstbefragung nach Aussagen des BF mehrere Cousins den Bruder des BF gefoltert und auf die Straße geworfen hätten, sei der BF bei seiner Befragung am XXXX von der Tötung seines Bruders durch seinen Cousin - XXXX - ausgegangen, der sich nicht gut mit XXXX verstanden hätte. Das Vorbringen des BF sei auch bei der zuletzt genannten Einvernahme als einsilbig, unvollständig bzw. nicht auf Fragen eingehend zu beurteilen gewesen. Der BF sei daher nicht in der Lage gewesen, sein Vorbringen glaubhaft zu machen.

Mangels Glaubwürdigkeit könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat gefährdet wäre. Aufgrund seiner Schulausbildung, seines Gesundheitszustandes, seiner langjährigen Berufserfahrung als Schneider und Bodyguard und seiner verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in den Städten XXXX und XXXX und seinem Heimatdorf sei es dem BF möglich und zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt in Afghanistan zu erneuern. Er könne auch bei seinen Verwandten in XXXX unterkommen und mit finanzieller Unterstützung seiner Eltern sich in XXXX Wohnraum beschaffen und eine berufliche Existenz aufbauen. Den Länderfeststellungen zufolge sei die Lage im Raum XXXX zufriedenstellend. Im Fall der Rückkehr bestünde für den BF keine Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK. Einer Ausweisung des BF stünde auch nicht eine Verletzung des Art. 8 EMRK entgegen. Der BF verfüge über keine familiären oder freundschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich und besuche lediglich einen Deutschkurs.

7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX, hinterlegt am XXXX, wurde dem BF zugleich der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshofs amtswegig zur Seite gestellt.

8. Gegen den am XXXX hinterlegten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht am XXXX Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Der Bescheid der belangten Behörde wurde im vollen Umfang angefochten. Ausdrücklich wurde die Verletzung der Rechte gemäß Art. 15f der Richtlinie 2005/85/EG sowie von einfachgesetzlichen Vorschriften geltend gemacht. Unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH zur Rechtsberaterbestellung brachte der BF vor, an den Verein Menschrechte Österreich als seinen Rechtsberater gewandt zu haben, um sich beraten zu lassen. Zur Unterstützung seiner Beschwerdeerhebung sei ein Dolmetscher erforderlich gewesen, den der BF habe nicht beibringen können. Da die Verteidigungsrechte des BF iSd Judikatur des VfGH durch den bestellten Rechtsberater nicht gewahrt worden seien, sei dem BF nichts anderes übrig geblieben, als die Bestellung eines anderen Rechtsberaters zu beantragen. Der BF stützte sich dabei unmittelbar auf Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG. Es werde darüber hinaus die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um die Verteidigungsrechte in effektiver Weise wahrnehmen zu können. Der BF stütze sich ausdrücklich auf die Art. 47 Abs. 2 iVm Art. 52 Abs. 3,7 der Grundrechtecharta der EU, demzufolge Art. 47 Abs. 2 leg.cit. wie Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen sei und eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen sei. Darüber hinaus werde die persönliche Einvernahme sowie Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes beantragt. Der BF sei Flüchtling iSd GFK. Seine Abschiebung würde auf eine erniedrigende/unmenschliche Behandlung, Folter und Lebensgefahr hinauslaufen. Den persönlichen Interessen des BF am Verbleib in Österreich würden öffentliche Interessen an seiner Abschiebung überwiegen. Die Beschwerde sei auf Basis eines formalisierten Vorgangs erstellt worden, wobei keine Auseinandersetzung mit dem inhaltlichen Vorbringen erfolgt sei. Es werde beantragt, für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof eine wirksame Rechtsberatung zur Verbesserung und inhaltlichen Ausführung der Beschwerde zur Seite zu stellen.

Außerdem werde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Vergabeverfahrensergänzung - zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und ihm eine subsidiäre Schutzberechtigung gemäß § 8 AsylG zuerkennen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und seine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

9. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte der BF in deutscher Sprache mit, dass von der Affäre seines Bruders mit der Cousine keiner in der Familie Bescheid gewusst habe. Erst nachdem sein Bruder getötet worden sei, hätten die Cousins erzählt, ihn aufgrund der angeblichen Affäre zur Cousine ermordet zu haben. So sei es der Mutter der Cousins erzählt worden, die es wiederum ihrer Schwester weitergegeben habe, die davon beim Begräbnis des Bruders des BF erzählt habe. Mangels Kontakt zu den Cousins seien die Informationen über den Mord am Bruder des BF von Dritten gekommen. Die Angaben zum Hergang des Mordes seien nicht widersprüchlich. Von Verwandten habe er beim Begräbnis erfahren, dass die Cousins gemeinsam den Bruder des BF aus XXXX entführt, nach XXXX gebracht und gefoltert hätten.

XXXX habe als ältester der fünf Brüder die Anweisungen dazu gegeben.

Die Ermordung habe sich folgendermaßen zugetragen: Der Bruder des BF sei als Bodyguard bei der Arbeit in XXXX entführt, nach XXXX gebracht, über Nacht gefoltert und am nächsten Tag auf der Straße gefunden worden. Noch am Leben sei er im Krankenhaus gestorben. Unabhängig davon, wo der BF sich in Afghanistan befinde, seine Cousins würden ihn finden und töten, um einen allfälligen auf die Ermordung seines Bruders zurückzuführenden Rachefeldzug des BF zu unterbinden. Seine Cousins, XXXX und XXXX, seien als Bodyguards für den sich in XXXX aufhaltenden, mächtigen und für das Innenministerium arbeitenden Kommandanten XXXX tätig. Trotz Terminvereinbarungs-versuchen des BF zwecks Beschwerdeergänzung sei es dem BF nicht gelungen, einen Termin bei dem ihm zugeteilten Rechtsberater des Vereins Menschenrechte zu bekommen. Es würde keine weitere Beratung erfolgen, zumal die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht vom Verein verfasst worden sei.

10. Mit Schreiben vom XXXX legte der BF weitere Dokumente zum Beweis seines Vorbringens vor. Dazu zählten eine Kopie des afghanischen Personalausweises seines Vaters, seines Personalausweises und ein Schreiben des afghanischen Bezirksvorstehers zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben. In der Folge beauftragte der BF Rechtsanwältin XXXX mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung, die eine mit XXXX datierte Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses des BF und ein mit XXXX datiertes Zertifikat über einen Deutschkursbesuch des BF vorlegte. Mit XXXX legte die XXXX eine Anmeldebestätigung des BF für Psychotherapie im Psychotherapiezentrum XXXX in XXXX vor. Der BF stehe auf der Warteliste für ein Erstgespräch. Am XXXX wurde eine weitere mit XXXX datierte Teilnahmebestätigung des BF über einen Deutschkursbesuch vorgelegt.

Am XXXX legte die Rechtsanwältin des BF einen Mietvertrag des BF, eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses, einen Arztbrief über eine XXXX des BF mit einem Befund vor. Aufrechterhalten wurde die Einholung eines länderkundlichen Gutachtens zum Thema Blutrache. Der BF sei nach England wegen seiner Befürchtung getötet zu werden, um einen allfälligen Rachefeldzug des BF wegen der Ermordung seines Bruders zu verhindern, geflüchtet. Nach seiner Abschiebung sei der BF in der Folge aus seinem Heimatland nach Österreich geflüchtet. Außerdem werde beantragt, vor Ort in XXXX und XXXX zu recherchieren, ob und wie der Bruder des BF getötet worden sei. Zudem seien die Eltern des BF und die Polizei zu befragen. Zu hinterfragen wäre, welche strafrechtlichen Schritte die Polizei gesetzt habe. Am 25.11.2013 teilte RA XXXX die Auflösung des Vollmachtverhältnisses mit. Die Vollmachtsauflösung wurde durch eine Mitteilung des Vereins Menschenrechte Österreich bestätigt. In der Folge wurde eine weitere Bestätigung eines Deutschkursbesuches des BF sowie ein Bescheid des AMS vom XXXX übermittelt, in dem ein Antrag des BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit eines Gartenhelfers gemäß § 5 Abs. 6 AuslBG abgelehnt wurde.

Am XXXX wurde vom XXXX ein psychotherapeutischer Befundbericht vom XXXX nachgereicht. Am XXXX wurde ein Schreiben des Psychotherapiezentrums XXXX weitergeleitet. Am XXXX bestätigte XXXX mit einem Schreiben die Integrationsbemühungen des BF. Eine weitere Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses des BF mit dem Ersuchen um rasche Entscheidung wurde am XXXX übermittelt.

11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt:

"[...]

2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde vorerst zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Bei dessen Verneinung wäre in der Folge zum anderen zu beurteilen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Bezüglich der Klärung der Frage einer asylrelevanten Verfolgung des BF (Spruchpunkt I.) Angst vor den Cousins zu haben, die ihn verfolgen und töten würden, um einen allfälligen, mit ihrer Ermordung von XXXX(Bruder des BF) begründeten Rachefeldzug des BF hintanzuhalten, und sich dabei nicht auf den Schutz der Sicherheitsbehörden in Afghanistan stützen zu können, hat die belangte Behörde zwar dargelegt, dem BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Bei seinen auf Allgemeinplätze beschränkten, realitätsfremden, vagen, und detaillos wirkenden Ausführungen hätten durch den BF Widersprüche nicht schlüssig aufgeklärt werden können. Sein Vorbringen wirke konstruiert, einsilbig und ungenau. Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen des BF - wie in der oben zitierten Judikatur gefordert - wurden jedoch nicht gesetzt und somit zur Betrachtung der konkreten Lage unternommen. Dem im angefochtenen Bescheid aufscheinenden Länderbericht lassen sich keine genauen Auseinandersetzungen mit dem Thema Blutrache in der Heimatprovinz des BF und der Verfolgung von männlichen Familienmitgliedern, die eine solche allenfalls ausüben könnten, und dem von afghanischen Sicherheitsbehörden gewährten, effektiven Schutz von solchen Familienmitgliedern vor Verfolgung und drohender Tötung entnehmen.

Das Bundesasylamt befragte den BF zwar in der Einvernahme am XXXX konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des BF zu beziehen, ohne weitere Ermittlungsschritte zum diesbezüglichen Vorbringen des BF zu setzen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSv § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG wurde damit nicht geklärt. So wäre es der belangten Behörde beispielsweise möglich gewesen, eine Anfrage an die Behörden in Großbritannien zu den vom BF vorgebrachten Asylgründen zu stellen, zumal der BF XXXX dort Asyl beantragte. Dies ergibt sich sowohl aus dem Vorbringen des BF selbst als auch aus dem Antwortschreiben der britischen Behörde. Nach den Ausführungen des BF sei er XXXX zuerst nach England zurückzuführen auf seine Angst vor der Verfolgung und Tötungsabsicht der Cousins geflohen, um die Ausübung einer allfälligen auf deren Ermordung von XXXX (Bruder des BF) zurückzuführenden Blutrache des BF hintanzuhalten. Nach seiner Abschiebung von England nach Afghanistan sei der BF wieder mit den gleichen Problemen konfrontiert gewesen und sei deswegen XXXX wieder geflohen. Auch die griechischen Behörden wären zu kontaktieren, zumal der BF auch dort nach seiner 2. Flucht aus Afghanistan XXXX um Asyl angesucht habe, bevor er nach einem zweijährigen Aufenthalt in Griechenland nach Österreich weitergereist sei. Außerdem hätte bei der Polizei in XXXX in Afghanistan urgiert werden können, die der BF mehrmals mit seiner Angelegenheit befasst habe. Selbst wenn eine solche Anfrage bzw. Ermittlungsschritte kein eindeutiges bestätigendes bzw. widerlegendes Ergebnis gebracht hätte, wäre das Bundesasylamt entsprechend der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte jedenfalls verpflichtet gewesen, zur behaupteten Tötung seines Bruders und darauf begründete Verfolgung des BF durch die Cousins, um einer allfälligen mit der Ermordung seines Bruders begründeten Rache zu entgehen, zu ermitteln. Im Länderbericht wäre auf das Thema der Blutrache in der Heimatprovinz des BF und auf die diesbezügliche Schutzfunktion der Sicherheitsbehörden einzugehen. Die belangte Behörde hat außerdem zu berücksichtigen, dass es nach der Judikatur des VwGH für eine asylrelevante Verfolgung nicht alleine darauf ankommt, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl dazu VwGH, 28.5.2014,

Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 2.7.2014, W173 1413287-1/9E; 18.6.2014,

W173 1433277-1/6E).

Die aufgezeigten Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben erforderlich gewesen. Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Vielmehr hat die belangte Behörde lediglich eine Einvernahme des BF am 14.11.2011 vorgenommen und in Zusammenhalt mit dem Länderbericht nur ansatzweise ermittelt (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Da sich die belangte Behörde in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nur auf die Ergebnisse der Einvernahmen und den - wie oben aufgezeigt - ergänzungsbedürftigen Länderbericht gestützt hat, wird auch der Eindruck vermittelt, schwierige Ermittlungen zu unterlassen, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden würden. Die aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel sind für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben. Darüber hinaus weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084) bei lückenhaften Ermittlungen der Verwaltungsbehörden in Asylverfahren darauf hin, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern auch zur Sicherung seiner Qualität ein Instanzenzug vorgesehen ist, der Garant eines fairen Asylverfahrens ist (VwGH 16.4.2002, 99/20/0430). Dieser würde ausgehöhlt, wenn ein Instanzenzug bloß zur Formsache degradiert werden würde und sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (Bundesverwaltungsgericht vormals Asylgerichtshof) nähern würde, da es die erste Instanz (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vormals Bundesasylamt) ablehnt, auf ein Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und Schritte für brauchbare Ermittlungsergebnisse auch in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu setzen. Selbst unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung des Gesamtverfahrens kann eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages nicht erst vor der "obersten Berufsbehörde" (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) beginnen und damit - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof - auch beim Bundesverwaltungsgericht (vormals Asylgerichtshof) enden. Zu berücksichtigen sind außerdem Art 39 der RL 2005/85/EG und Art. 47 der GRCh sowie die eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit an die Höchstgerichte (vgl VfGH 12.12.2012, B 450/11; ebenso BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzusehen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

[...]"

12. Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach schriftlicher Zustimmung des Beschwerdeführers vom

XXXX Recherchen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Großbritannien durch. Am XXXX langten entsprechende Unterlagen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Das Ergebnis der Recherchen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX in Anwesenheit seines bevollmächtigten Vertreters zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom XXXX nahm der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter zu seiner Situation und zu den Länderfeststellungen Stellung.

13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen als unglaubwürdig erachtet werde. Es wurden ferner Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, ua. zur Sicherheitslage in XXXX und zu den Sicherheitsbehörden getroffen, solche betreffend Blutrache jedoch nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl seien nicht gegeben (Spruchpunkt I.), jedoch sei dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer auf Grund der Sicherheitslage, insbesondere in der Provinz XXXX, subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen (Spruchpunkt II.).

14. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, womit ua. beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid allenfalls aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einerseits Verfolgung durch Familienangehörige befürchte und andererseits wegen seiner Tätigkeit als Bodyguard für einen Hezb-be-e Islami-Kommandanten von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden sei und die afghanischen Behörden in derartigen Fällen nicht schutzfähig seien. Die Beschwerde wandte sich gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid und wies hinsichtlich der Vorwürfe zum Asylverfahren in Großbritannien darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme dargestellt habe, wie es zu den Diskrepanzen gekommen sei. Jedenfalls hätte eine entsprechende Überprüfung stattfinden müssen, wie auch eine Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung wegen seiner Tätigkeit als Bodyguard. Der Beschwerdeführer stamme aus "XXXX", was derzeit einer der am stärksten bedrohten Provinzen darstelle - wie auch vor wenigen Tagen durch den verheerenden Selbstmordanschlag in XXXX deutlich geworden sei. Dadurch dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.

15. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter um Entscheidung bzw. Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hatte daher das Bundesverwaltungsgericht bereits das erste Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben.

Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

3. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet, als aus Sicht des BVwG das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstößt. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Bereits im oben auszugsweise wiedergegebenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurde klar festgestellt, dass das Bundesamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe, um abschließend abklären zu können, ob dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. So wurde insbesondere darauf verwiesen, dass das BFA zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Länderfeststellungen zur Blutrache bzw. zur Schutzfähigkeit der Behörden in Afghanistan getroffen, Ermittlungen zu seinen Asylanträgen in Großbritannien und in Griechenland unterlassen und auch keine Recherchen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchgeführt habe.

Diesem klaren Ermittlungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich das Bundesamt hinweggesetzt, als es diesem nicht zur Gänze nachgekommen ist. So wurden u.a. weder Ermittlungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Griechenland noch im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers angestrengt und auch keine Feststellungen über Blutrache unter Berücksichtigung des gegenständlichen Falles in den Länderfeststellungen getroffen. Das Bundesamt wird die ausstehenden Ermittlungen mit entsprechend geeigneten Recherchen nachzuholen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes- nicht ersichtlich.

Da der maßgebliche Sachverhalt nach wie vor nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen dem Antrag des Beschwerdeführers den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Gänze an das BFA zurückzuverweisen stattzugeben. Auf Grund der neuen Ermittlungsergebnisse wird das BFA einen neuen Bescheid zu erlassen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.

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