BVwG L511 2119619-1

L511 2119619-1Tribunale amministrativo federale3 mag 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG L511 2119619-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2119619.1.00

Spruch

L511 2119619-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 03.12.2015, Beitragskontonummer: XXXX , Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse

1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei gemäß § 27 AuslBG an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse [OÖGKK] vom 22.10.2014, FA-GZ XXXX , eingeleitet, wonach im Rahmen einer Kontrolle nach dem AuslBG Herr XXXX [RR], geb. am XXXX , bei Lagerarbeiten angetroffen worden sei, und während der weiteren Amtshandlung XXXX [NC], geb. am XXXX , auf dem Betriebsgelände erschienen sei und angefragt habe, ob RR seine Tätigkeit wieder aufnehmen könne. Das Betriebsgelände sei vom Beschwerdeführer mitgemietet, der auch NC mit der Verräumung der Autoreifen beauftragt habe (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] 1). Der Anzeige waren die Kopie des Strafantrages an die BH XXXX vom 21.10.2014, FA-GZ XXXX , eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer, drei Identitätsnachweise samt zugehöriger ZMR-Abfragen, sowie Fotos vom Betriebsgelände und vom Mietvertrag beigelegt (AZ 2-9).

1.2. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gewährt die OÖGKK dem Beschwerdeführer Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme (AZ 10), wozu dieser auch Stellung nahm (AZ 11), ersuchte die Finanzpolizei um weitere Auskünfte (AZ 10) und vernahm den Beteiligten NC niederschriftlich (AZ 13-17).

1.3. Mit Bescheid vom 15.09.2015, Beitragskontonummer: XXXX , Zahl XXXX , zugestellt am 17.09.2015 (AZ 19/7), verpflichtete die OÖGKK den Beschwerdeführer als Dienstgeber einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten. Der Beitrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung an die OÖGKK einzuzahlen. Rechtsgrundlage seien §§ 4, 33, 35, 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 360 Abs. 7 und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG (AZ 19). Begründend wird ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörden des Bundes am 09.10.2014 festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmer RR und NC beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen seien, ohne bei der OÖGKK gemeldet gewesen zu sein.

1.4. Mit Schreiben vom 08.10.2015, eingelangt am 09.10.2015 bei der OÖGKK, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der OÖGKK fristgerecht Beschwerde erhoben (AZ 20). Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, RR und NC seien nicht für ihn tätig gewesen, sondern hätten lediglich die Sommerreifen des NC aus dem Lager holen wollen, welche dieser auf Grund einer Abmachung mit dem Geschäftspartners des Beschwerdeführers, Herrn XXXX [IM], einlagern habe dürfen.

1.5. Mit Bescheid vom 03.12.2015, Zahl: XXXX , zugestellt am 09.12.2015, wies die OÖGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.10.2015 ohne weiteres Ermittlungsverfahren als unbegründet ab (AZ 22). Nach Wiedergabe des Sachverhalts stellte die OÖGKK fest, dass RR am 09.10.2014 beim Stapeln von Reifen am Firmengelände des Beschwerdeführers angetroffen worden sei. RR habe die Anweisung dazu von NC erhalten, der wiederum vom Beschwerdeführer dazu aufgefordert worden sei. Beide hätten daher Anspruch auf Entgelt. Die Angaben des Beschwerdeführers und NC seien widersprüchlich und zum fraglichen Zeitpunkt sei kein Auto auf NC zugelassen gewesen. Auch widerspräche es der Lebenserfahrung, im Oktober ein Auto mit Sommerreifen zu bestücken.

1.6. Mit Schreiben vom 15.12.2015 ersuchte der Beschwerdeführer - erkennbar gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtet - um "nochmalige Überprüfung seines Einspruches" und führte ergänzend aus, dass die Schwägerin von NC zum fraglichen Zeitpunkt ein Auto gehabt habe (AZ 23).

1.7. Die OÖGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 12.01.2016 die Beschwerde samt nummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ XXXX -25]).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 09.10.2014 am Firmengelände des Beschwerdeführers wurde RR bei Lagerarbeiten betreten. In weiterer Folge erschien NC auf dem Firmengelände, welcher im Besitz des Lagerschlüssels des Beschwerdeführers war.

1.2. Der Beschwerdeführer war zum Betretungszeitpunkt gemeinsam mit IM Betreiber der Firma XXXX Kfz-Handel und gemeinsam mit IM Mieter des Betriebsgeländes auf dem die Betretung stattgefunden hat.

1.2.1. Der Beschwerdeführer hatte NC mit dem Verräumen von Reifen beauftragt, was dieser durch RR erledigen ließ.

1.3. Zum Zeitpunkt der Betretung und der weiteren Amtshandlung vor Ort waren weder RR noch NC zur Sozialversicherung angemeldet.

1.3.1. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24]).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:

  • Anzeige gemäß § 27 AuslBG vom 21.10.2014 (AZ 1)

  • Niederschriften vom 09.10.2014 und 29.01.2015 (AZ 2, 16, 17)

  • Fotos vom Betriebsgelände vom Betretungstag (AZ 3 - 9)

  • Stellungnahme, Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 10, 11, 20, 23)

  • Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 19, 22)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Es blieb im Verfahren ebenso unbestritten, dass RR am 09.10.2104 mit dem Wegräumen von Reifen beschäftigt war, wie dass NC den Schlüssel zur Reifenhalle vom Beschwerdeführer erhalten hat, sowie dass weder für RR noch für NC eine Anmeldung zur Sozialversicherung bestand.

2.2.2. Dass der Beschwerdeführer (jedenfalls) zum Zeitpunkt der Betretung Mitbetreiber der am Betretungsort ansässigen Firma XXXX Kfz-Handel und Mitmieter des Betriebsgeländes war, ergibt sich zunächst aus den im Akt befindlichen im Zuge der Betretung angefertigten Fotos des Firmenschildes am Betretungsort (AZ 8/1-8/3) und des Mietvertrages (AZ 9/1-9/8), deckt sich mit den Eintragungen im Gewerbeinformationssystem (OZ 3) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

2.2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass die Tätigkeiten des RR und NC auf dem Firmengelände für ihn (als Dienstgeber) erfolgt seien.

2.2.3.1. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens immer wieder verändert hat. So hatte er unmittelbar bei der Betretung zunächst (AZ 2/5) angegeben, er habe NC gebeten die Reifen wegzuräumen, wobei diese, abgesehen von vier Reifen, alle IM gehörten. In weiterer Folge brachte er sodann vor, NC habe Reifen bei ihm gelagert gehabt und RR gebeten, diese für ihn zu holen (AZ 10/1). In der Beschwerde führt er sodann aus, dass NC eigentlich mit IM vereinbart hatte, seine Sommerreifen einlagern zu dürfen, und am Betretungstag diese holen wollte, wobei nur der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei und NC daher seinen Schlüssel gegeben habe (AZ 20/2).

2.2.3.2. Zunächst ergibt sich aus den im Akt befindlichen Fotos vom Betretungszeitpunkt (AZ 7/2 und 7/4), dass mehrere Reifen aus dem Lager herausgebracht und in 4er-Stapel aufgestapelt wurden. Dies deutet aus Sicht des BVwG eher auf eine Sortierung und Stapelung der Reifen hin, als auf das Herausholen von vier eigenen Reifen aus dem Lager. Die Fotos decken sich daher nach Ansicht des BVwG mit den ersten Aussagen sowohl des Beschwerdeführers, als auch des NC, wonach eine Verräumung der Reifen in Auftrag gegeben worden war (AZ 1/2; 2/5). Darüber hinaus ist bei widersprüchlichen Angaben im Verfahren aber auch dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt welche Behauptungen aufgestellt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. - so wie gegenständlich - die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen und eine höhere Glaubhaftigkeit aufweisen als spätere, besonders wenn erstere Angaben belastend und letztere entlastend sein sollen (VwGH 20.04.2006, 2005/15/0147; 16.11.1988, 88/02/0145).

2.2.3.3. Es ist aber auch nicht ersichtlich - und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt - warum er die in der Beschwerde getätigten Angaben, die Tätigkeit von RR und NC hätten nichts mit ihm zu tun, nicht gleich zu Beginn des Verfahrens machen hätte können. Gleiches gilt auch für die Aussage in der Beschwerde, wo der Beschwerdeführer ausführt, dass ihm RR völlig unbekannt sei (AZ 20/2), wobei diesbezüglich hinzukommt, dass diese Aussage seiner ersten Aussage vor der Finanzpolizei widerspricht (AZ 2/5), wo er nicht nur nicht angab, RR überhaupt nicht zu kennen, sondern im Gegenteil, sogar angeben konnte, wie lange RR zu diesem Zeitpunkt schon in Österreich gewesen war (AZ 2/7).

2.2.3.4. Das BVwG geht daher übereinstimmend mit der OÖGKK davon aus, dass die zu Beginn des Verfahrens getätigten Angaben, er habe NC den Auftrag erteilt, die Reifen wegzuräumen und NC habe RR sodann angewiesen diese zu stapeln, den Tatsachen entspricht. Für diese Ansicht spricht auch, dass NC sich selbst in die Amtshandlung der Finanzpolizei einbrachte und sich auch unmittelbar für die Wiederaufnahme der Tätigkeit durch RR einsetzte (AZ 1/3).

2.2.4. Dass es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem keine gegenteiligen Hinweise entnommen werden können (OZ 1).

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

4.1.1.1. Die OÖGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, dass die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]).

4.1.1.2. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

4.1.1.3. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer nicht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt, sondern erkennbar einen Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung erhoben. Diese unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet jedoch nicht, da sich der Einspruch sowohl gegen die "richtige" Entscheidung, nämlich die Beschwerdevorentscheidung, als auch an die zuständige Behörde richtet (vgl. VwGH RS2 21.12.2006, 2004/20/0158 mwN).

4.2. Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4). Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn - wie gegenständlich - bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).

4.3. zur Vorfrage des Vorliegens einer Dienstnehmereigenschaft

4.3.1. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

4.3.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass RR unter der Anordnung und Überwachung von NC am Firmengelände des Beschwerdeführers Reifen gestapelt hat. Sowohl RR als auch NC haben damit Dienstleistungen erbracht, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0063; 19.12.2012, 2012/08/0214 jeweils unter Verweis auf E 27.07.2001, 99/08/0030). Bei den durchgeführten Tätigkeiten - Stapeln von Reifen und Anweisungen zum Stapeln von Reifen - handelt es sich dem Grunde nach um einfache manuelle Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum eines Dienstnehmers erlauben.

4.3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, die belangte Behörde habe verabsäumt zu prüfen, ob er derjenige war, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wurde, zumal am Betriebsstandort eine Mietergemeinschaft von drei Personen unternehmerische Tätigkeiten ausübe, ist ihm entgegenzuhalten, dass das BVwG - wie bereits beweiswürdigend unter 2.2. detailliert ausgeführt - davon ausgeht, dass NC und RR auf Anweisung des Beschwerdeführers auf dessen Betriebsgelände tätig waren, weshalb in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153 mwN).

4.3.2.2. Dass der Beschwerdeführer nur NC den direkten Auftrag gab, schadet dabei nicht, weil es Aufgabe des Dienstgebers ist, zu verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden (für viele VwGH 14.03.2014, 2012/08/0029).

4.3.3. Wenngleich der Beschwerdeführer angibt, dass kein Entgelt vereinbart worden sei, so ist gemäß § 1152 ABGB im Zweifel von der Entgeltlichkeit auszugehen, selbst wenn eine ausdrückliche Entgeltvereinbarung fehlt oder auch kein Entgelt entrichtet wurde (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/08/0163 mwN).

4.3.4. Zusammengefasst ist daher zumindest für den Betretungstag vom Vorliegen von entgeltlichen Dienstverhältnissen iSd § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.

4.4. zum Beitragszuschlag nach § 113 ASVG

4.4.1. § 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß § 113 Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).

4.4.2. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

4.4.2.1. Wie dargestellt lagen am Betretungstag entgeltliche Dienstverhältnissen zwischen dem Beschwerdeführer und RR sowie NC vor. Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflichtversicherung zum Betretungszeitpunkt wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt.

4.4.2.2. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.

4.4.3. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag idH von EUR 1.800,00 setzt sich aus dem gesetzlich vorgesehenen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 1.000,00 (EUR 500 / Person) und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 800,00 zusammen.

4.4.3.1. Da es sich um zwei Personen handelt, bei denen zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung auch noch nicht nachgeholt war, liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, trotz erstmaligem Meldeverstoßes nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG sprechen (vgl. dazu insbesondere VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077; 13.11.2013, 2011/08/0099; 17.09.013, 2011/08/0390).

4.4.3.2. Die mehrfache Vorschreibung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 1.000,00, EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person, entspricht ebenso der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).

4.4.3.3. Da somit gemäß § 113 Abs. 2 ASVG die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht erfolgte, ist spruchgemäß zu entscheiden.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG als auch die Beurteilung der Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 und 2 ASVG erfolgte anhand der unter Punkt II.4.2. und II.4.3. jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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