BVwG W237 2112355-1

W237 2112355-1Tribunale amministrativo federale2 mag 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe

Testo completo

BVwG W237 2112355-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W237.2112355.1.00

Spruch

W237 2112355-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER über

die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten

durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015,

Zl. 1032650506-140050555, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 70/2015 (im Folgenden: AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den im Spruch genannten Namen zu führen, minderjährig und somalischer Staatsangehöriger zu sein.

2. Am 09.10.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, bei der er angab, der Volksgruppe der XXXX anzugehören und in der Stadt Kismayo geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe acht Jahre lang die Schule in Somalia besucht. Zu seinem Fluchtweg führte er aus, von der nordsomalischen Ortschaft

XXXX nach Addis Abeba und weiter nach Khartoum gefahren zu sein. Von dort sei er weiter in die libysche Wüste gereist, wo er sich fünf Monate aufgehalten habe. In der libyschen Hafenstadt Tagiura habe er sich sodann einen Monat aufgehalten und sei anschließend mit einem Schlauchboot an die italienische Küste gelangt; von dort sei er nach Österreich gereist. Betreffend seinen Fluchtgrund gab er an, zuletzt bei seiner Großmutter in XXXX gelebt zu haben. Er habe Angst vor seinem Onkel, der dem Vater des Beschwerdeführers immer wieder Probleme bereitet habe. Nach dem Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer die Landwirtschaft nicht weiterbetreiben können, weil sein Onkel das nicht zugelassen habe. Der Beschwerdeführer befürchte, von seinem Onkel umgebracht zu werden.

3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.03.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dem Einvernahmeprotokoll sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:

"[...]

FRAGEN zu Ihrer Person:

LA: Sprechen Sie neben der angegebenen Sprache noch weitere oder Dialekte?

AW: Ich spreche nur somalisch.

LA: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?

AW: Somalia.

LA: Gehören Sie einem bestimmten Stamm oder einer bestimmten Volksgruppe an?

AW: Ich gehöre dem Clan XXXX an.

LA: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?

AW: Ich bin Moslem.

LA: Haben Sie im Heimatland je Personaldokumente besessen?

AW: Nein.

LA: Besitzen Sie eine Geburtsurkunde?

AW: Nein.

LA: Haben Sie je eine Schule besucht?

AW: Ja.

LA: Wie lange sind Sie in die Schule gegangen?

AW: Ich bin 7 Jahre in die Schule gegangen.

LA: In welchem Jahr haben Sie die Schule verlassen?

AW: April 2014.

LA: Wo befand sich diese Schule?

AW: In der Nähe von Kismayo.

LA: Besitzen Sie Schulzeugnisse?

AW: Nein.

LA: Haben Sie einen Beruf erlernt?

AW: Nein.

LA: Haben Sie je gearbeitet?

AW: Nein.

FRAGEN zu Ihren Familienangehörigen:

LA: Bitte nennen Sie den Namen Ihrer Eltern und Geschwister und das Alter!

AW: Das Alter weiß ich nicht. Meine Mutter heißt XXXX , mein Vater heißt XXXX . Ich habe einen Bruder und 4 Schwestern. Mein Bruder heißt XXXX und meine Schwestern heißen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Meine Schwester XXXX ist 5 Jahre alt. Wir sind alle ca. 1 1/2 Jahre auseinander.

LA: Wo sind Ihre Familienmitglieder derzeit aufhältig?

AW: Ich weiß es nicht.

LA: Weshalb wissen Sie nicht wo sich Ihre Familienangehörigen sich aufhalten?

AW: Ich habe meine Familie aus den Augen verloren.

LA: Wie haben Sie Ihre Familie aus den Augen verloren?

AW: Es gab eine Auseinandersetzung und wir mussten flüchten. Jeder ist dann in eine andere Richtung gelaufen. Meine Oma und ich sind in die gleiche Richtung gelaufen.

LA: Welche Auseinandersetzung war das?

AW: Die Regierung und die Al-Shabaab haben sich bekriegt.

LA: Wann war diese Auseinandersetzung?

AW: Ende 2013.

LA: Wohin sind Sie dann mit Ihrer Oma hingegangen?

AW: Nach XXXX .

LA: Seit diesem Vorfall haben Sie keinen Kontakt mehr mit Ihren Eltern und Geschwistern?

AW: Nein.

LA: Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Ihr Vater verstorben ist, was sagen Sie hierzu?

AW: Mein Vater ist verstorben, aber woran er verstorben ist weiß ich nicht.

LA: Wann ist Ihr Vater verstorben?

AW: Anfang 2014.

LA: Woher haben Sie das erfahren, dass Ihr Vater verstorben ist?

AW: Ein Bekannter von uns ist von Kismayo nach XXXX geflüchtet und hat uns erzählt, dass mein Vater verstorben ist.

LA: Woher wusste der Bekannte, dass Ihr Vater verstorben ist?

AW: Unserer Familien waren eng befreundet.

LA: Wusste dieser Bekannte wo sich Ihre Mutter und Geschwister aufhalten?

AW: Nein.

LA: Welche weiteren Familienangehörigen (Onkel, Tanten, sonstige Angehörige) haben Sie noch in Ihrem Heimatland?

AW: Nein.

LA: Wie bestritten Ihre Eltern den Lebensunterhalt in Somalia?

AW: Mein Vater war Gelegenheitsarbeiter und meine Mutter war Hausfrau.

LA: Haben Sie in einem anderen Land bzw. in anderen Ländern Angehörige, z.B. auch in

Österreich?

AW: Nein.

LA: Wie würden Sie die wirtschaftliche/finanzielle Situation ihrer Person bzw. Ihrer Familie zuletzt im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bewerten?

AW: Es war ganz schlecht.

FRAGEN zu Ihren Lebensumständen vor Ort:

LA: Nennen Sie ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland (Provinz, Distrikt, Stadt/Dorf, Gemeinde, Wohnviertel, Straße, Hausnummern)!

AW: Ich bin in Kismayo geboren und aufgewachsen. Von Ende 2013 bis April 2014 habe ich dann in XXXX bei meiner Oma gelebt.

LA: Bis wann haben Sie sich in Somalia aufgehalten?

AW: Im April 2014.

LA: Haben Sie noch persönliche Besitztümer (Grundstück, Ländereien,

Firmen, Geschäfte, ... wo) im Heimatland?

AW: Nein.

LA: Wie haben Sie in Kismayo und XXXX gewohnt? (Haus, Wohnung...)

AW: In Kismayo lebten wir in einer Holzhütte und in XXXX habe ich in einer Blechhütte gewohnt.

LA: Lebte Ihre Oma schon immer in XXXX ?

AW: Ja.

LA: Weshalb war damals Ihre Oma bei Ihnen in Kismayo als diese Auseinandersetzungen stattgefunden haben?

AW: Sie war bei uns auf Besuch.

LA: In welchen Ländern waren Sie längerfristig aufhältig?

AW: Meine Reise hat von der Sahara bis Libyen 5 Monate gedauert.

LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten)

AW: Bis nach Libyen habe ich nichts bezahlt. Von Libyen nach Europa habe ich 800 USD bezahlt. Das Geld haben für mich Leute gesammelt.

LA: Wer hat Ihre Flucht organisiert?

AW: Ich selbst.

LA: Haben Sie Ihre Flucht von XXXX aus gestartet?

AW: Ja.

LA: War Österreich immer Ihr Zielland? Wenn ja, warum?

AW: Ja, weil andere Leute mir von Österreich erzählt haben.

FRAGEN zum Fluchtgrund:

LA: Aus welchen Gründen verließen Sie Somalia bzw. die Stadt XXXX ?

AW: Meine Oma ist verstorben und ich wusste nicht mehr wohin ich sollte. Ich habe dann das Land verlassen.

LA: Weshalb ist Ihre Oma verstorben?

AW: Sie hatte Krebs.

LA: Sie gaben bei Ihrer Erstbefragung an, dass Sie Angst vor Ihrem Onkel haben, was sagen Sie hierzu?

AW: Meine Eltern waren von verschiedenen Clans. Meine Mutter ist vom Clan der Tumal. Die Tumal ist eine kleine Minderheit, die meinen Clan XXXX nicht heiraten darf. Alle Leute hassen uns weil meine Mutter dem Clan Tumal angehört.

LA: Hatten Sie je persönliche Probleme mit Ihrem Onkel?

AW: Mein Onkel wollte, dass sich mein Vater von meiner Mutter scheiden lässt.

Frage wird wiederholt.

AW: Er hat meine Mutter beleidigt und meine Geschwister grundlos geschlagen.

LA: Wann waren diese Vorfälle mit Ihrem Onkel?

AW: Im Jahr 2013.

LA: Wo gab es diese Probleme mit Ihrem Onkel?

AW: Diese Probleme waren nur in Kismayo.

LA: Sie gaben bei Ihrer Erstbefragung an, dass Sie bei einer Rückkehr von Ihrem Onkel getötet werden würden, was sagen Sie hierzu?

AW: Er hat uns geschlagen. Ich habe immer zu ihm gesagt, dass wenn ich groß bin, dann werde ich dich schlagen. Dann sagte mein Onkel, dass er mich, bevor ich groß bin, umbringen wird.

LA: Sie gaben vorher an, dass Sie keine Familienangehörigen mehr in Somalia haben. Wo lebt Ihr Onkel derzeit?

AW: Zuletzt war er in Kismayo.

LA: Waren Sie in Somalia je einer Verfolgung ausgesetzt?

AW: Das weiß ich nicht aber mein Onkel ist ein Feind.

LA: Wurden Sie je persönlich von politischen Gruppierungen oder der Regierung verfolgt oder hatten Sie je Probleme mit ihnen?

AW: Nein.

LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für Sie aus Somalia zu flüchten?

AW: Wir hatten ein schweres Leben, die Leute haben uns verachtet. Als ich zur Schule gegangen bin, musste ich immer ganz hinten sitzen.

Frage wird wiederholt.

AW: Am Schlimmsten für mich war, dass ich meine Familie aus den Augen verloren habe. Ich wusste nicht mehr wo sie aufhältig sind. Nach dieser Auseinandersetzung Ende 2013 war ich noch eine Woche in Kismayo und bin dann mit meiner Oma nach XXXX .

LA: Wo und bei wem haben Sie diese eine Woche in Kismayo gelebt?

AW: Wir haben am Rand von Kismayo in einer Wohnung, wo auch andere Flüchtlinge waren, gewohnt.

LA: Was befürchten Sie wenn Sie nach Somalia zurückkehren würden?

AW: Wenn ich zurückkehren würde, dann habe ich niemanden der mich aufnehmen würde. Ich hätte keine Zukunft mehr und ich könnte nicht lernen.

LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

AW: Nein, das war das Schlimmste was ich erzählt habe.

LA: Waren Sie in einem anderen Land oder woanders in Strafhaft? Wenn ja, weshalb?

AW: Nein.

LA an XXXX : Wollen Sie noch Angaben tätigen?

XXXX an AW: Haben Sie von diesen Auseinandersetzung zwischen der Regierung und den Al-Shabaab etwas mitbekommen?

AW: Ich habe Angst, dass die Al-Shabaab mich auch auffordern mit ihnen zu kämpfen.

XXXX an AW: Wäre Ihr Clan in der Lage Sie bei einer Rückkehr zu schützen?

AW: Nein.

XXXX an AW: Welcher Clan ist in Kismayo der Stärkste?

AW: Ich weiß es nicht genau.

XXXX an AW: Ist Kismayo eine Stadt wo viele von Ihrem Clan leben?

AW: In Kismayo sind wenige von meinem Clan. Wir sind in Somalia verteilt.

LA: Hatten Sie je persönliche Probleme mit den Al-Shabaab?

AW: Meine Klassenkameraden haben mich mal gefragt ob ich bei den Al-Shabaab mitmachen will. Sie sagten, wenn ich im Krieg umkomme dann ist es egal weil ich nichts Wert bin.

LA: Haben Sie in XXXX auch noch die Schule besucht?

AW: Es war keine richtige Schule. Ich war in einem Kurs.

LA: Wie konnten Sie sich in XXXX versorgen?

AW: Die Nachbarn und Bekannte haben uns geholfen.

[...]"

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 09.07.2015, zugestellt am 14.07.2015, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 70/2015 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Hinweis auf mangelnde soziale oder familiäre Netzwerke in Somalia zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine bis zum 09.07.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen sei: Die Misshandlungen seitens seines Onkels seien bloß als Verfolgung durch eine Privatperson zu werten, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungstatbeständen stehe; viel eher stünden kriminelle Motive im Vordergrund. Die Probleme mit dem Onkel seien für den Beschwerdeführer zudem nicht fluchtauslösend gewesen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 09.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid Beschwerde, welche am 05.08.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser hält er im Wesentlichen fest, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Gewalt durch seinen Onkel erfahren habe. Seine Mutter gehöre dem Minderheitenclan der Tumal in Somalia an. Die Mischehe mit dem Vater des Beschwerdeführers, der einem Subclan eines noblen Clans angehört habe, habe gegen langjährige somalische Traditionen verstoßen; der Beschwerdeführer werde als Kind einer solchen Mischehe von seinem Onkel aus ethnischen Gründen verfolgt. In diesem Zusammenhang zitiert der Beschwerdeführer mehrere Situationsberichte betreffend Mischehen in Somalia und hält abschließend fest, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Verfolgungsgefahr durch den Onkel des Beschwerdeführers feststellen hätte müssen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 08.10.2014, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der XXXX an; er bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Im April 2014 reiste er aus Somalia über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Nach mehreren Monaten setzte er mit einem Schlauchboot über das Mittelmeer Richtung Italien über; dieses Boot wurde von einem italienischen Marineschiff aufgegriffen und auf das Festland verbracht. Von dort reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich weiter und stellte am 08.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wuchs mit seinen Eltern und fünf Geschwistern (ein Bruder und vier Schwestern) in der südsomalischen Stadt Kismayo auf und besuchte dort sieben Jahre die Schule. Im Zuge von militärischen Auseinandersetzungen zwischen den Al-Shabaab-Milizen und Regierungskräften Ende 2013 wurde er von seiner Familie getrennt, worauf er mit seiner Großmutter in die nordsomalische Ortschaft XXXX verzog. Seines Wissens ist sein Vater Anfang 2014 verstorben. Mit dem Krebstod seiner Großmutter trat er die Ausreise aus Somalia an.

Der Vater des Beschwerdeführers gehört dem Clan der XXXX an. Mit dessen Verehelichung mit der Mutter des Beschwerdeführers, einer Angehörigen der Minderheit der Tumal, zog sich der Vater den Zorn seines Bruders - des Onkels des Beschwerdeführers - zu, der die Scheidung von der Mutter verlangte. Der Onkel reagierte fortan häufig mit physischen Gewalttätigkeiten gegenüber dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen. Im Zuge eines Streits kündigte der Onkel dem Beschwerdeführer an, dass er ihn vor dessen Volljährigkeit umbringen werde.

Es ist angesichts dieses Geschehensverlaufs wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen seitens seines Onkels im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatortschaft zu gewärtigen hätte.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia betreffend die Minderheit der Tumal sowie "Mischehen" zwischen Angehörigen von Minderheiten- und Mehrheitsclans:

1.2.1. Auf den Seiten 23 bis 24 eines im Dezember 2010 veröffentlichten Berichts des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) und der BAA-Staatendokumentation (seit 1. Jänner 2014 BFA-Staatendokumentation) zu den berufsständischen Kasten in Somalia findet sich ein detaillierter Überblick zu den Tumal:

"Eine der am häufigsten genannte Gruppe der Waable bilden die Tumaal (auch: Tumal, Tomal). Schon ihr Name weist auf eine enge Verbindung zum Berufsstand der Schmiede hin. Sie fertigen traditionellerweise Pfeilspitzen, Lanzen, Messer, Schwerter, Hacken, Pflüge und Nadeln, betätigen sich jedoch auch als Feinschmiede in der Verarbeitung von Gold und Silber zu Schmuckstücken, Schutzamuletten und Talismanen. Hinzu kommt eine Evolution, die innerhalb der vergangenen Jahrzehnte stattgefunden hat, und den gemeinen Schmied auch zum Schweißer oder Mechaniker gemacht hat, der nunmehr Wassertanks herstellt oder Reparaturen durchführt. Schließlich betätigen sich Tumaal auch in anderen Berufsfeldern, etwa in der Lederverarbeitung oder als Händler. Über die Herkunft der Tumaal existieren unterschiedliche Angaben. Zum einen sehen sie sich als Abkommen des ‚noblen' Clans der Ajuraan, zum anderen verorten sie ihren Ursprung in der Mischehe eines ‚noblen' Somali und einer Midgaan-Frau, während dritte von der Verstoßung eines Vorfahren aufgrund des Bruchs religiöser Vorschriften sprechen. Diese unterschiedlichen Auslegungen und die weit weniger ausgeprägte Verfolgung patrilinearer Herkunft lässt die Tumaal im somalischen Gesellschaftssystem bereits als minderwertig erscheinen. Die Ausübung eines ‚unedlen' bzw. ‚unreinen' Berufes komplettiert die negative Außenwahrnehmung. Schätzungen gehen davon aus, dass nicht ganz ein Viertel aller Waable von den Tumaal gestellt werden. Eine genaue Unterteilung ist aufgrund spärlicher Informationen kaum möglich. Sie dürften in Nordwestsomalia den Clan der Cusman (Osman) bilden. Weitere potentielle Clans der Tumaal sind Oisse Adde, Cumar, Warabeeye, Galgalo, Reer Cumbuure und Reer Iidle. Bei aller Einheitlichkeit, welche der berufsbezeichnende Name vermuten ließe, wird das Verlangen nach Homogenität enttäuscht: es existieren einerseits weitere Namen für die Tumaal (etwa Geymala, Angalay, Gacansibir, etc.) und andererseits wird der Beruf des Schmiedes auch von anderen Minderheitengruppen ausgeübt (etwa den Musa Dheryo bei den Rahanweyn)." (ÖIF BAA-SD, Mag. Andreas Tiwald, Dezember 2010, S. 23-24)

Ein von ACCORD im Dezember 2009 veröffentlichter Bericht zu Clans in Somalia (basierend auf einem Vortrag von Dr. Joakim Gundel) erwähnt Folgendes zu den Tumal:

"Zu den Gabooye/Midgan gehören unter anderem die Gruppen Madhibaan, Muuse Dhariyo, Howleh, Hawraar Same und Habar Yaquup. Im Norden setzen sich die Gobooye aus den Tumaal (Schmiede), Midgan (Schuster, Jäger und Sammler, Giftmacher und Haarschneider) sowie den Yibir [...] zusammen." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 17)

Die Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), eine NGO, die sich für die Interessen von AsylwerberInnen in Norwegen einsetzt, erwähnt in einem Bericht zu einer Fact-Finding-Mission vom April 2014, mehrere Quellen hätten angegeben, dass unter anderem die Tumal zu den besonders gefährdeten Minderheiten ("particularly vulnerable minorities") in Somalia zählen würden:

"Several sources stated that particularly vulnerable minorities in Somalia include Midgan/Gaboye, Bantu, Tumal, Reer Hama, Ashraf and Yibir. VOSOMWO [Voices of Somaliland Minority Women Organisation] added Bajuni, Eyle, and Tunni, and INGO (G) also included Madhiban."

(NOAS, April 2014, S. 46)

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht vom Juni 2015 (Berichtzeitraum: 2014), dass unter anderem die Tumal zu den Minderheitengruppen des Landes zählen würden. Da Minderheitengruppen meist über keine bewaffneten Milizen verfügen würden, seien sie überproportional von Tötungen, Folter, Vergewaltigungen, Entführungen und Plünderungen durch Milizen und Mitglieder von Mehrheitsclans betroffen. Viele Minderheitengemeinden würden weiterhin in bitterer Armut leben und seien zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung ausgesetzt:

"Minority group clans included the Bantu (the largest minority group), Benadiri, Rer Hamar, Brawanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub, and Gabooye. Custom restricted intermarriage between minority groups and mainstream clans. Minority groups, often lacking armed militias, continued to be disproportionately subjected to killings, torture, rape, kidnapping for ransom, and looting of land and property with impunity by faction militias and majority clan members. Many minority communities continued to live in deep poverty and to suffer from numerous forms of discrimination and exclusion." (USDOS, 25. Juni 2015, Section 6)

In einem Bericht der Weltbank von 2014 wird erwähnt, dass Minderheitengruppen während Konflikten zum Ziel von dominierenden Clans geworden seien und in der Folge oftmals Vermögen, darunter Land, verloren hätten. Zu diesen Minderheitengruppen würden unter anderem die Tumal zählen:

"Minority groups have been targeted by dominant clans during conflict, and, as a result, they have frequently lost assets, including land. These minorities include: the Bantu, Eyle, Galgala, Tumal, Yibir, Gaboye, Bajuni, Benadiri and Bravanese (see below under economic factors, land grabbing of rich agricultural land in the Middle and Lower Jubba). Consequently, a majority of IDPs are from minority clans." (Weltbank, 2014, S. 12-13)

Die Minority Rights Group International (MRG), eine in Großbritannien ansässige internationale Menschenrechtsorganisation, die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, erwähnt in einem Bericht vom Jänner 2015, dass die Minderheiten der berufsständischen Kasten, zu denen unter anderem die Tumal zählen würden, bereits seit dem frühen 20. Jahrhundert von anderen Clans als Aussätzige betrachtet worden seien, was zu deren Segregation geführt habe, obwohl ihre Sprache, ihr physisches Aussehen und ihre Bräuche großteils die gleichen gewesen seien. Diese Stigmatisierung sei teilweise auch in einem unbegründeten Mythos verwurzelt, dem zufolge diese Gruppen unreine Nahrungsmittel konsumieren würden:

"The occupational minorities in Somalia, consisting of Gaboye, Tumal and Yibir, include weavers, potters, smiths, hunters, tanners, and others, with each group having its own name: for example, Tumal derive their name from the Somali word tum , meaning 'to beat' or 'to hammer'. As far back at the early 1900s, the occupational minorities were considered as outcasts by other clans, resulting in their segregation, even though their language, physical appearance and customs were largely the same. This stigmatization is also partly rooted in a groundless myth that associates these groups with the consumption of unclean food." (MRG, 29. Jänner 2015, S. 10)

Die MRG schreibt in ihrem Jahresbericht vom Juli 2015, dass unter anderem die Tumal zu den verletzlichen Gruppen unter den berufsständischen Minderheiten zählen würden. Obwohl die Minderheitengruppen schätzungsweise zwischen einem Fünftel und einem Drittel der Bevölkerung in Süd- und Zentralsomalia ausmachen würden, gestehe die "4,5-Formel zur Machtteilung" den vier größten Clans den gleichen Anteil hinsichtlich politischer Vertretung zu, dem Rest der somalischen Bevölkerung jedoch nur einen halben Teil. Der begrenzte Einfluss der zentralen Behörden in vielen Gebieten werte die Wichtigkeit von clanbasierten Sicherheits- und Herrschaftsstrukturen auf. Diese würden auf "Xeer" basieren, einem komplexen System traditionellen Gewohnheitsrechts, zu dem viele Minderheitengruppen jedoch keinen Zugang hätten:

"With increasing instability inside Somalia, minority groups such as Bantu and Banadiri continue to face vulnerability and exclusion. Other vulnerable groups include occupational minorities or clans that are associated with specific trades, such as Gaboye, Tumal and Yibrow, who work as blacksmiths, carpenters, tanners, barbers and in other trades. The importance of the clan governance system in the different regions of Somalia is reflected in lower levels of political representation. In South- Central Somalia, for example, though minorities are estimated to make up anything between a fifth and a third of the total Somali population, the parliament's 4.5 power-sharing formula provides equal political representation to the four major clans while leaving only a half share for the rest of the Somali population. However, the limited reach of central authorities in many areas enhances the importance of clan-based security structures and governance through xeer, the complex system of traditional customary law from which many minority groups are sidelined." (MRG, 2. Juli 2015, S. 80-81)

Die Ausgrenzung von der dominanten Clanstruktur oder die Mitgliedschaft in einem schwächeren Clan bedeute laut MRG, dass Minderheitengruppen von der Wegnahme von Eigentum, physischen Übergriffen, Tötungen und allgemeiner Diskriminierung betroffen seien:

"This exclusion from the dominant clan structure, or membership in a weaker clan, leaves minority groups more vulnerable to property-grabbing, physical attacks, killings and general discrimination."(MRG, 2. Juli 2015, S. 80-81)

Insbesondere Minderheitengruppen hätten auch in Lagern für Binnenvertriebene oftmals keinen Zugang zu grundlegenden Diensten wie Wasser, Nahrungsmittel und Gesundheitsversorgung, so MRG weiter. In städtischen Gebieten könne die "Clanpolitik" besonders intensiv sein, da dominante Gruppen die örtlichen politischen Strukturen monopolisieren würden:

"The clan networks dominating residential patterns in Mogadishu also extend to the displaced people's settlements around the city. Accordingly, those who fall outside the clan structures, specifically minority groups, often cannot access basic services provided for displaced people in the camps, such as water, food and health care. Clan politics in urban areas can be especially intense as dominant groups monopolize local political structures. In Mogadishu, for instance, municipal government positions are occupied almost exclusively by Hawiye. The common perception among clan members that Mogadishu and surrounding areas, as territory traditionally inhabited by Hawiye, belong solely to their clan has left them reluctant to share land and other resources with other communities, despite the fact that, as the capital, it now accommodates a wide variety of groups." (MRG, 2. Juli 2015, S. 80-81)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 3. Februar 2016)

· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15. Mai 2009 (überarbeitete Neuausgabe), 15. Dezember 2009 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf

· MRG - Minority Rights Group International: Looma Ooyaan - No One Cries for Them: The Predicament Facing Somalia's Minority Women, 29. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422888544_mrg-report-somalia-jan2015.pdf

· MRG - Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2015, 2. Juli 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1440493883_8-mrg-state-of-the-worldsminorities-2015-africa.pdf

· NOAS - Norwegian Organisation for Asylum Seekers: Persecution and Protection in Somalia, April 2014

http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/Somalia_web.pdf

· ÖIF BAA-SD, Mag. Andreas Tiwald: Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung - ÖIF-Länderinfo no 8, Dezember 2010 (veröffentlicht von ÖIF, verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1436947943_n8-laenderinfo-somalia.pdf

· USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Somalia, 25. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/306286/429668_en.html

· Weltbank: Analysis of Displacement in Somalia, 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1425564211_932380wp0p12640t0dc0edits009012014.pdf

1.2.2. Ein von ACCORD im Dezember 2009 veröffentlichter Bericht zu Clans in Somalia (basierend auf einem Vortrag von Dr. Joakim Gundel) geht folgendermaßen auf die Obergruppe der sab ein, zu denen auch die die Midgan/Gabooye gehören würden:

"Traditionell stellen die sab Leibeigene der nomadisch-viehzüchtenden Clangruppen dar, die nur über einen abbaan (einen somalischen Schirmherrn) Beziehungen zu Somali unterhalten können. Intern können die sab segmentäre Lineage-Systeme nach somalischem Muster haben. Mischehen zwischen diesen Minderheitengruppen bzw. -untergruppen und den ‚noblen' nomadischen Clans sind weder erlaubt, noch werden diese akzeptiert. Die sab haben traditionell weder das Recht auf Eigentum an Land und Vieh noch das Recht, sich an lokalen Geschäften, Marktwirtschaft oder Politik zu beteiligen. Die sab besitzen und praktizieren verschiedene, allgemein verachtete, berufliche Fertigkeiten und werden daher häufig auf Basis ihrer beruflichen Funktion identifiziert. Das einzige den sab zur Verfügung stehende Mittel, sich der Vorherrschaft der somalischen Nomaden zu widersetzen, besteht darin, dass sie ihre beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse geheim halten, da dies - beispielsweise in Belangen des Hausbaus und der Durchführung diverser handwerklicher Tätigkeiten - zu einer Abhängigkeit der Nomaden von den sab führt. Die sab sprechen eine eigene Sprache, die heutzutage jedoch im Verschwinden begriffen ist." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 16)

"Folgende Gruppen zählen zu den sab:

Gabooye / Midgan

Zu den Gabooye/Midgan gehören unter anderem die Gruppen Madhibaan, Muuse Dhariyo, Howleh, Hawraar Same und Habar Yaquup. Im Norden setzen sich die Gobooye aus den Tumaal (Schmiede), Midgan (Schuster, Jäger und Sammler, Giftmacher und Haarschneider) sowie den Yibir (Details siehe unten) zusammen." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 17)

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum: 2013), dass unter anderem die Madhiban und Gabooye zu den Minderheitengruppen zählen würden. Mischehen zwischen Minderheitengruppen und Hauptclans seien traditionell nur eingeschränkt möglich. Minderheitengruppen, die oft über keine bewaffneten Milizen verfügen würden, seien unverhältnismäßig oft von Tötung, Folter, Vergewaltigung, Entführung und Plünderung durch Milizen und Angehörige von Hauptclans betroffen, die von diesen ungestraft verübt würden. Viele Minderheiten würden in großer Armut leben und von zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen sein:

"Minority group clans included the Bantu (the largest minority group), Benadiri, Rer Hamar, Brawanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub, and Gabooye. Custom restricted intermarriage between minority groups and mainstream clans. Minority groups, often lacking armed militias, continued to be disproportionately subjected to killings, torture, rape, kidnapping for ransom, and looting of land and property with impunity by faction militias and majority clan members. Many minority communities continued to live in deep poverty and to suffer from numerous forms of discrimination and exclusion." (USDOS, 27. Februar 2014, Section 6)

Die Minority Rights Group International (MRG), die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, erwähnt in einem Bericht vom Jänner 2015, dass eine von der Organisation interviewte Person angegeben habe, dass sich die gesellschaftliche Integration und Inklusion von Angehörigen der Gaboye in Somaliland im Vergleich zu ihrer Lage früher gebessert habe. 25 weitere interviewte Personen hätten jedoch angegeben, dass es weiterhin Ungleichheiten gebe und es zu Diskriminierung komme. Eine Organisation hätte beispielsweise angegeben, dass von insgesamt bis zu 10.000 Gaboye in Hargeisa nur zwischen 30 und 40 Angehörige der Gaboye an einer Universität studieren würden oder studiert hätten:

"While one interview respondent stated that Gaboye people in Somaliland have experienced improved social integration and inclusion compared to their situation before, 25 others have reported that inequalities and discrimination are still apparent. For example, one Somali organization has estimated that only between 30 and 40 Gaboye - out of as many as 10,000 in Hargeisa - are studying or have studied at university." (MRG, 29. Jänner 2015, S. 10)

Ein Bericht des UNO-Menschenrechtsrats (UN Human Rights Council, HRC) vom Februar 2011 zitiert einen unabhängigen Experten, dem zufolge es weiterhin zu Diskriminierung von und Menschenrechtsverletzungen gegen Minderheitengruppen wie unter anderem die Midgan (Gaboye) komme:

"The independent expert stated that discrimination and abuses against minorities and vulnerable groups continued unabated. Somali minorities such as the Benadir/Rer Hamar, Midgan (Gadoye) and Tomal, in particular the African Bantu/Jarir population, who had been traditionally discriminated against in Somali society, continued to face abuses and human rights violations." (HRC, 21. Februar 2011, S. 11)

Eine örtliche NGO habe laut einem Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2013 in Mogadischu angegeben, marginalisierte Gruppen wie etwa die Midgan hätten größere Ängste als Angehörige der größeren Clans. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Polizei und die Sicherheitskräfte bislang "schwache Einrichtungen" seien:

"Regarding clan protection a local NGO in Mogadishu (A) stated that the unarmed marginalized groups have more fears than people belonging to the major clans and this will continue as long as the police and security forces are weak institutions. The marginalized groups in this context are the caste groups, i.e. the Midgan, Tumal, Benadiris and Jareer. The NGO also mentioned the Arabs still residing in the city as being part of the marginalized groups."

(DIS, Jänner 2013, S. 51)

Die MRG berichtet im Juni 2012, dass Minderheitengruppen, wie etwa die Gaboye und Madhiban, zu Tausenden in Binnenvertriebenenlager in Somaliland, Puntland und Kenia ziehen würden, wo sie erneut von Diskriminierung betroffen seien. Minderheitengruppen würden außerhalb der traditionellen somalischen Clanstruktur stehen und deshalb über kein Schutzsystem verfügen. Aufgrund sozialer Segregation, Existenznot und politischer Manipulation seien Minderheitengruppen in größerem Ausmaß von Vergewaltigung, Angriffen, Entführung, Beschlagnahmung von Eigentum und den Konsequenzen von Dürre bedroht:

"Although it is difficult to find statistics on how different ethnic groups have been affected by the conflict, Somalia has repeatedly topped MRG's 'Peoples Under Threat' ranking, which rates countries according to where civilian populations are most at risk. Minority groups are estimated to constitute one-third of the total Somalian population of approximately 3 million people, according to MRG's research. They include Bantu, who are the largest minority, occupational groups (comprising the Gaboye, Madhiban and Musse Deriyo), Benadiri and religious minorities. All these minority groups are diminishing in size, as thousands move to IDP camps in Somaliland and Puntland and refugee camps in Kenya, where they face renewed discrimination MRG research has shown that minority communities in Somalia fall outside the traditional clan structure of the majority and also therefore the protection afforded by such systems. Because of social segregation, economic deprivation and political manipulation, minorities are more vulnerable to rape, attack, abduction, property seizure and the consequences of drought." (MRG, 28. Juni 2012, S. 69)

Laut einem weiteren Bericht der MRG vom November 2010 hätten Minderheiten in Fällen von Rechtsverletzungen oder Anschuldigungen gegen sie nur eingeschränkt Zugang zur Justiz:

"The clan structure of the majorities continues to exclude minorities from significant political participation and employment; limits their access to justice where abuse has been perpetrated against them or they stand accused of a crime; denies them their rights to development, education and sustainable livelihoods; and prevents and punishes inter-marriage with members of majority groups." (MRG, 23. November 2010, S. 3)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 12. Juni 2015)

· Abby, Abdi: Field Research Project on Minorities in Somalia, Oktober 2005

http://www.oxfordhouse.org.uk/download/Minorities_report.PDF

· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15. Mai 2009 (überarbeitete Neuausgabe), 15. Dezember 2009 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf

· DIS - Danish Immigration Service: Update on security and human rights issues in South-Central Somalia, including in Mogadishu; Joint report from the Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 17 to 28 October 2012, Jänner 2013

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/68C10A22-BFFC-4BD6-899D-60FB6B0F7AC5/0/FFMSomalia2013Final.pdf

· HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Compilation prepared by the Office of the High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (b) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Somalia [A/HRC/WG.6/11/SOM/2], 21. Februar 2011 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1314297449_g1110950.pdf

· IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia: The Gabooye (Midgan) people, including the location of their traditional homeland, affiliated clans, and risks they face from other clans [SOM104239.E], 4. Dezember 2012 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local_link/233725/342466_en.html

· MRG - Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2012, 28. Juni 2012 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1343132118_africa.pdf

· MRG - Minority Rights Group International: Looma Ooyaan - No One Cries for Them: The Predicament Facing Somalia's Minority Women, 29. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422888544_mrg-report-somalia-jan2015.pdf

· MRG - Minority Rights Group International: No redress: Somalia's forgotten minorities, 23. November 2010

http://www.minorityrights.org/download.php?id=912

· NOAS - Norwegian Organisation for Asylum Seekers: Persecution and Protection in Somalia, April 2014

http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/Somalia_web.pdf

· ÖIF BAA-SD, Mag. Andreas Tiwald: Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung - ÖIF-Länderinfo no 8, Dezember 2010

http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/Länderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf

· USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html

1.2.3. Die Minority Rights Group International (MRG), die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, schreibt in einem Bericht vom Jänner 2015 zur Lage von Frauen, die einer Minderheitengruppe angehören, dass es ein weitverbreitetes gesellschaftliches Verbot von Mischehen zwischen Mitgliedern von Mehrheitsclans und Minderheiten gebe. Im Gegensatz zu Frauen, die einem Mehrheitsclan angehören, die Mitglieder verschiedener Clans heiraten könnten, sei es für eine Frau, die einem Minderheiten-Clan angehört, gesellschaftlich nicht annehmbar jemanden von einem Mehrheitsclan zu heiraten. Die wenigen Frauen, die einem Minderheitenclan angehören und geheime Beziehungen mit Mitgliedern anderer Clans führen würden, würden oftmals von permanenter Feindschaft und Einschüchterung seitens der Verwandten ihres Mehrheitsclans-Partners betroffen sein. Eine Angehörige der Bantu habe gegenüber MRG angegeben, dass Angehörige eines Mehrheitsclans keine Frauen ihres Clans heiraten würden. Wenn die Jungen (des Mehrheitsclans) versuchen würden die (Bantu) Mädchen zu heiraten, würden ihre Familien die Heirat stoppen und die Väter würden versuchen, ihre Söhne wegen einer Heirat mit einer Bantu-Frau zu töten. Eine weitere Person habe gegenüber MRG angegeben, dass ihr Sohn eine Beziehung mit einem Mädchen von einem Mehrheitsclan geführt habe. Die Verwandten des Mädchens hätten ihre Wohnung angegriffen, sie und ihren Sohn geschlagen und verhaften lassen. Die Polizei habe sie erst freigelassen, nachdem der Sohn versprochen habe, die Beziehung zu beenden. Eine Angehörige der Benadiri habe gegenüber MRG angeführt, dass ihre Gemeinschaft verschiedene Unterclans habe. Einige würden sich höher und stolzer als andere einschätzen und die anderen Unterclans ausgrenzen und auf sie herabschauen und keine Mischehen eingehen. Eine Angehörige der Bantu habe als Beispiel für Diskriminierung innerhalb der Minderheitengruppen zudem angegeben, dass etwa Benadiri keine Mischehen mit den Tumal eingehen wollten und die Tumal keine mit den Bantu:

"Another area of discrimination affected minority women is the widespread social prohibition of intermarriage between members of majority clans and minorities. Unlike majority clan women, who can marry across different clans, it is socially unacceptable for a minority woman to marry someone from a majority clan. The few minority women that engage in clandestine relationships with members of other clans often face persistent hostility and intimidation from relatives of their majority clan partner.

'The other [majority clan] community don't marry our women - when the young boys try to marry our girls their families stop that marriage, and the fathers try to kill their boys for marrying a minority woman.' Bantu woman, Puntland, March 2014

'My son had a relationship with a girl from a majority clan. The girl's relatives attacked our home, beat me and my son and had us arrested. The police only released us after my son promised to end the relationship.' Focus group discussion participant, Somaliland, March 2014

This is despite the fact that there is no religious statute prohibiting inter-clan marriages with minorities. With the increasing influence of Islam in social organization and community change, religious leaders could have an important role in reducing the stigmatization around intermarriage. However, some respondents also reported that barriers to marriage sometimes existed within and between various minority communities: 'My community has different sub clans. Some of us feel that they are higher and prouder than others - they marginalize and look down upon them and don't intermarry.' Benadiri woman, South Central, March 2014

'We discriminate [against] each other. Benadir don't want to intermarry with Tumal, the Tumal don't want to intermarry with Bantu.' Bantu woman, Somaliland, March 2014" (MRG, 29. Jänner 2015, S. 20)

Laut einem Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) vom August 2014, der auf Angaben verschiedener Quellen beruht, seien Mischehen zwischen Mehrheitsclans und Minderheiten durch das Brauchtum eingeschränkt, obwohl dies in den letzten Jahren anscheinend weniger streng gehandhabt worden sei ("this seems to have become less strict"). Es sei zu Mischehen gekommen und würde weiterhin zu Mischehen kommen. Es gebe jedoch Berichte über schädliche Konsequenzen, wie Zwangsscheidung oder (versuchte) Tötung eines Ehepartners (oder, "in früheren Zeiten", des Kindes). Die gesellschaftliche Akzeptanz variiere abhängig davon, ob die Heirat zwischen einem Mann eines Mehrheitsclans und der Frau einer Minderheit erfolge (was manchmal ohne größere Probleme passiere), oder ob eine Angehörige eines Mehrheitsclans einen Mann heirate, der einer Minderheit angehört, was gesellschaftlich nicht annehmbar sei. Kinder, die innerhalb solcher Ehen geboren würden, würden Mitglieder einer Minderheitengruppe werden und daher für den Mehrheitsclan "verloren" sein. Die Frau würde von ihrer eigenen Familie und ihrem eigenen Clan ausgeschlossen werden. Zudem würde ein Mann, der einem Mehrheitsclan angehöre, bei der Eheschließung mit einer Frau, die einer Minderheitengruppe angehöre, den Schutz seines eigenen Clans verlieren. Kinder, die innerhalb einer Ehe zwischen einem Mann, der einem Mehrheitsclan angehöre und einer Frau, die einer Minderheitengruppe angehöre, geboren würden, würden die Clanidentität des Vaters annehmen:

"Intermarriage between majority clans and minorities is restricted by custom, although in recent years this seems to have become less strict. Intermarriages did and do occasionally occur. Yet, there are reports of detrimental implications, such as forced divorce or (attempted) killing of a spouse (or, in earlier days, the child). Social acceptance varies depending on whether the marriage occurs between a man from a majority clan and a minority woman (which sometimes happens without major problems); and a woman from a majority clan marrying a minority man, which is socially unacceptable. Children born out of these marriages will become minority group members and will therefore be 'lost' for the majority clan. The woman will be excluded from her own family and clan. Furthermore, by marrying a minority woman, a majority clan man will lose protection by his own clan. Children born from a marriage between a majority man and a minority woman will get the father's clan identity." (EASO, August 2014, S. 102-103)

Das Danish Immigration Service (DIS) zitiert in einem Bericht zu einer gemeinsam mit dem norwegischen Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo durchgeführten Fact-Finding- Mission vom März 2014 Angaben eines Diaspora-Forschers in Mogadischu. Er habe als Beispiel einen jungen Mann angeführt, der der Minderheitengruppe der Jareer angehöre, der ein Mädchen aus einem Mehrheitsclan geheiratet habe. Die Mutter des Mädchens habe die Heirat abgelehnt und den Fall vor Gericht gebracht und behauptet, die Ehe sei nicht gültig. Das Gericht habe entschieden, dass die Ehe gültig und das Paar rechtmäßig verheiratet sei. Das Mädchen sei zudem schwanger gewesen. Die Mutter habe sich an ein weiteres Gericht in einem anderen Stadtteil gewendet und dieses Gericht habe entschieden, dass die Ehe ungültig sei. Dem Rechtsanwalt des Ehemannes sei es nicht erlaubt worden während der Anhörung im Gericht zu bleiben:

"The Diaspora researcher in Mogadishu also gave another example of a young man belonging to the minority group referred to as 'Jareer' who married a girl from one of the major clans. The girl's mother objected to the marriage and brought the case to court claiming the marriage was not valid. The court ruled that the marriage was valid and that the couple was legally married. The girl was also pregnant. The mother went to a different court in a different part of the city and that court ruled that the marriage was not valid.

The lawyer of the husband was not even allowed to stay in the court during the hearing."

(DIS, März 2014, S. 72)

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass Mischehen zwischen Minderheitengruppen und Mehrheitsclans durch das Brauchtum verboten seien. Das USDOS zählt unter anderem die Rer Hamar zu den Minderheitengruppen:

"Minority group clans included the Bantu (the largest minority group), Benadiri, Rer Hamar, Brawanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub, and Gabooye. Custom restricted intermarriage between minority groups and mainstream clans." (USDOS, 27. Februar 2014, Section 6)

Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) bezieht sich in einer Anfragebeantwortung vom Dezember 2012 zu den Gaboye/Midgan auf Angaben mehrerer Quellen. Mehrheitsclans würden Mischehen mit Mitgliedern einer Minderheitengruppe verbieten. Ein Gaboye-Ältester aus Hargeisa habe angegeben, dass ein Paar, das eine Mischehe eingehe, getötet würde. Zudem sei über Fälle berichtet worden, in denen Partner in einer Mischehe gezwungen worden seien, sich scheiden zu lassen, geschlagen oder von Verwandten des Mehrheitsclans beschossen worden seien. In einem Fall sei eine Frau, die einem Mehrheitsclan angehöre, aufgrund ihrer Eheschließung mit einem Gaboye-Mann von ihren Familienmitgliedern körperlich misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Auch der Sohn der Frau sei mit dem Tod bedroht worden. Der Gaboye-Mann selbst habe aus dem Land fliehen müssen:

"Sources indicate that majority clans prohibit intermarriage with a member of a minority group. A Gabooye elder from Hargeisa interviewed by IRIN [Integrated Regional Information Network] states that a couple entering into a mixed marriage would be killed (ibid.). MRG [Minority Rights Group International] reports on mixed couples who were variously forced to divorce, beaten, and shot at by majority clan relatives (Oct. 2010, 15, 18). Similarly, in a 2011 article, Somalia Report interviewed a majority woman whose family members physically abused her and threatened to kill her and her son due to her marriage to a Gabooye man, who was himself forced to flee the country (18 May 2011)." (IRB, 4. Dezember 2012)

Das Danish Immigration Service (DIS) erwähnt in einem Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Somalia vom April 2012, dass eine in Mogadischu ansässige NGO angegeben habe, dass Angehörige von ethnischen Minderheitengruppen gesellschaftlich diskriminiert würden, da sie keine Mischehen mit Angehörigen der Mehrheitsclans ("Somalia clans") eingehen dürften. Sogar die Verfassung von Somalia garantiere Angehörigen ethnischer Minderheitengruppen keine Gerechtigkeit:

"A local NGO (C) in Mogadishu stated that many members of the Benadiri community have returned to Hamar Weyne. Today there are many Benadiri people living in Mogadishu and they are successful business people and some are also engaged or employed in the administration. [...] However, members of ethnic minority groups are socially being discriminated against as they are not eligible to intermarry with members of the Somalia clans. Even the constitution of Somalia does not provide justice for members of ethnic minority groups." (DIS, April 2012, S. 88-89)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 19. März 2015)

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Clans in Somalia - Report on a Lecture by Joakim Gundel, COI Workshop Vienna, 15 May 2009 (Revised Edition), 15. Dezember 2009 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file upload/90 1261131016 accord-bericht-clans-in-somaliaueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ehen zwischen Angehörigen "nobler Clans" und Minderheiten (gesellschaftliche Anerkennung; soziale und wirtschaftliche Auswirkungen) [a-7826], 14. Dezember 2011 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file upload/response en 207466.html

• DIS - Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu; Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 30 January to 19 February 2012, April 2012

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0- 6B8647021EF2/0/Security human rights issues South CentralSomalia including Moga dishu.pdf

• DIS - Danish Immigration Service; Landinfo: Update on security and protection issues in Mogadishu and South - Central Somalia; Including information on the judiciary, issuance of documents, money transfers, marriage procedures and medical treatment; Joint report from the Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia 1 to 15 November 2013, März 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file upload/1788 1394700246 moqadishuandsouthcentralsomalia2 014final.pdf

• EASO - European Asylum Support Office: South and Central Somalia:

Country Overview, August 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file upload/90 1412334993 easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf

• IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia: The Gabooye (Midgan) people, including the location of their traditional homeland, affiliated clans, and risks they face from other clans [SOM104239.E], 4. Dezember 2012 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local link/233725/342466 en.html

• MRG - Minority Rights Group International: Looma Ooyaan - No One Cries for Them: The Predicament Facing Somalia's Minority Women, 29. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file upload/1226 1422888544 mrq-report-somalia-jan2015.pdf

• USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local link/270777/386094 en.html

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers sowie seiner Staats-, Religions- und Clanzuangehörigkeit gründen sich auf seine glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese Beurteilung kann ebenso für die Angaben zum Fluchtweg aus Somalia nach Österreich getroffen werden.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Hintergrund sowie seinem bisherigen Lebenslauf in Somalia waren chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden Clanstrukturen in Somalia plausibel. Was die konkreten fluchtauslösenden Umstände anbelangt, erstattete der Beschwerdeführer im Zuge des gesamten Verfahrens widerspruchsfreie Angaben; soweit er lediglich grobe Ausführungen tätigte bzw. seine Schilderungen eine gewisse Detailfülle vermissen lassen, sind im vorliegenden Fall die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowohl beim Erleben als auch beim Erzählen des Vorbringens sowie der verstrichene Zeitraum seit den fluchtauslösenden Ereignissen zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen. Das konkrete Verfolgungsvorbringen - nämlich Gewalthandlungen seitens des Onkels väterlicherseits des Beschwerdeführers infolge der Ehe zwischen seinem Vater und seiner der Minderheit der Tumal angehörigen Mutter - erweist sich angesichts der unter Pkt. II.1.2. angeführten Berichte zur Situation von "Mischehen" zwischen Angehörigen unterschiedlicher Clanhierarchien als nicht unplausibel; aus den unter Pkt. II.1.2.1. genannten Berichten ergibt sich insbesondere, dass die Minderheit der Tumal in Somalia von besonderen Benachteiligungen und sozialen Diskriminierungen betroffen ist. Schließlich ist festzuhalten, dass auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Vorbringen des Beschwerdeführers als in sich schlüssig und plausibel erachtete.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten daher vollinhaltlich der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid wurde der Vertreterin des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers am 14.07.2015 zugestellt. Die Beschwerde ging am 05.08.2015 bei der belangten Behörde ein und ist somit gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 17/2016, rechtzeitig.

Zu A)

Die Beschwerde ist auch begründet:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden (vgl. Pkt. II.2.1.).

3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen sei: Die Misshandlungen durch den Onkel seien bloß als Verfolgung durch eine Privatperson zu werten, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungstatbeständen stehe; viel eher stünden kriminelle Motive im Vordergrund. Die Probleme mit dem Onkel seien für den Beschwerdeführer zudem nicht fluchtauslösend gewesen.

3.3.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die fortwährenden physischen Gewalthandlungen des Onkels des Beschwerdeführers ihm und seiner Familie gegenüber ihrer Art und Intensität nach zweifellos als Verfolgungshandlungen im Sinne der o.a. Judikatur zu werten sind. Bei dieser Bewertung wird auch berücksichtigt, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Verfolgungshandlungen gegen Minderjährige hinsichtlich des Kriteriums der Intensität nicht mit demselben Maßstab beurteilt werden können wie Verfolgungshandlungen gegen Erwachsene (vgl. VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Die Verfolgungsgefahr ist im vorliegenden Fall auch als aktuell einzustufen, weil der Onkel des Beschwerdeführers ihm mit dem Umbringen vor dessen Volljährigkeit drohte. Dass die Probleme mit dem Onkel nicht der letztliche Ausreisegrund für den Beschwerdeführer gewesen sein mögen, spielt bei dieser Beurteilung keine Rolle: Selbst wenn der Beschwerdeführer sich schlussendlich erst durch den Tod seiner Großmutter veranlasst sah, seine Flucht nach Österreich anzutreten, ist die durch seinen Onkel bestehende Bedrohungslage für den Beschwerdeführer aktuell im Falle seiner Rückkehr gegeben.

3.3.2. Was die Anknüpfung der Verfolgungshandlungen an die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände betrifft, verkennt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Verfolgungsgefahr durch den Onkel des Beschwerdeführers nicht bloß aus kriminellen Motiven, sondern vor allem aus dem Umstand herrührt, dass seine Mutter der Minderheit der Tumal angehört. Ob die Tumal in Somalia eine eigene Volksgruppe bilden - und der Beschwerdeführer demgemäß bereits eine Verfolgung aus Gründen seiner Ethnie zu gewärtigen hätte - oder bloß als Clanverband zu werten sind, ist für die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung: Der Beschwerdeführer unterliegt einer Verfolgungsgefahr nämlich schon allein deshalb, weil er einer "Mischehe" entstammt bzw. der Sohn seiner - einer Minderheit zugehörigen - Mutter ist und damit der sozialen Gruppe seiner eigenen Familie angehört (zum Tatbestand der sozialen Gruppe der Familie vgl. auch VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508). Durch die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist die Anknüpfung an einen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände gegeben.

3.3.3. Diese Verfolgungsgefahr droht zwar - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend festhält - von einer Privatperson, doch kann angesichts der angeführten Berichtslage sowie der notorischen Sicherheitssituation in Somalia nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden ausreichend schutzfähig wären, um die den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr genügend zu unterbinden.

Im vorliegenden Fall ist auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über die zumutbare Möglichkeit verfügen würde, sich in Somalia in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

3.4. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal - wie eingangs dargelegt - die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen.

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren inklusive Parteiengehör vorangegangen. Daher ergeben sich für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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