BVwG W228 2109528-1

W228 2109528-1Tribunale amministrativo federale2 mag 2016

Regest

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Testo completo

BVwG W228 2109528-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2109528.1.00

Spruch

W228 2109528-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , 1190 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 26.03.2015, VSNR: XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 26.03.2015 gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG über Antrag festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen XXXX GmbH im Zeitraum 01.12.2010 bis 29.02.2012 der Kranken- und Pensionsversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegt. Begründend wurde ausgeführt: "Mit Schreiben vom 02.02.2015 haben sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid erkennbar über den Bestand ihrer Pflichtversicherung beantragt. Aufgrund des diesbezüglich unbedenklichen Akteninhaltes insbesondere aufgrund der Daten des Firmenbuches wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt: Der Antrag auf Eintragung ihrer Person als geschäftsführender Gesellschafter (100 %) der XXXX GmbH langte im Firmenbuch am 02.12.2010 ein. Der Antrag auf Löschung dieser Funktion langte im Firmenbuch am 20.02.2012 ein. Die XXXX GmbH war vom 11.12.2008 bis 20.09.2012 im Besitz einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Baumeister, Brunnenmeister (Reg.nummer 9 90 102364R10)" und vom 01.12.2009 bis 01.07.2010 lautend auf "Gastgewerbe (Reg.nummer 3 05AMW1-G-09944)" und demnach Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft. Laut der Datei des Hauptverbandes besteht ihrerseits kein Beschäftigungsverhältnis zur genannten GmbH. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern die Gesellschaft Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist und sofern diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Die Pflichtversicherung beginnt gemäß § 6 GSVG mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des geschäftsführenden Gesellschafters ins Firmenbuch und endet gemäß § 7 GSVG mit Ende des Kalendermonates in dem der Widerruf der Bestellung demnach die Löschung der Funktion im Firmenbuch beantragt wird. Für die Pflichtversicherung ist die formelle Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen Gesellschaft maßgeblich. Eine Meldung bzw. auch ein Tätigwerden bzw. eine Entgeltlichkeit der Tätigkeit ist hingegen nicht Voraussetzung (ua. VwGH 30.04.2002, 97/08/0551)."

Der Bescheid wurde, nach erfolglosem Zustellversuch, am 01.04.2015 zur Abholung hinterlegt und am 17.04.2015 übernommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2015, am gleichen Tag bei der SVA eingelangt, eine begründete Beschwerde.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt gemacht. Dieser wurde mit dem Vermerk "Empf. bis 8.4.16 ortsabwesend" retourniert.

Am 07.04.2016 wurde die Zustellung des Verspätungsvorhaltes seitens des Bundesverwaltungsgerichts neuerlich, diesmal erfolgreich, veranlasst.

Am 22.04.2016 langte folgende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein: "Ich bin überzoegt das ist Fela pasiert bei Postamt es kam kaine 17.4.2015 und aoch nicht 1.4.2015. Wieh das Beschaid vom 26.3.2015 es kam überhaupt nicht am 1.4.2015. Maine maine Mainung ist am 3.4.2015 oder 6.4.2015 auf dem Post und am 7.4.2015 abgeholt. Wir sind am 10.4.2015 weg gefaren nach Serbien und am 3.5.2015 zurik. Das haist ist am 7.4.2015 abgeholt wurde und 6 Woche habe ich Zait di Beschwerde zu erhobe. Di Eingabegebühr ist aoch bezalt vom maine Saite ist ales korekt. Ich werde hoete 22.4.2016 personlich bei inen erschinen, und zaigen Kopien vom maine Pas das maine Angabe stimt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid wurde, nach erfolglosem Zustellversuch, am 01.04.2015 zur Abholung hinterlegt und am 17.04.2015 übernommen.

Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete am 29.04.2015.

Die Beschwerde wurde am 07.05.2015 bei der SVA eingebracht.

Gegenständlich ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gegeben, durch das der Beschwerdeführer verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund des im Akt befindlichen Rückscheines getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 17 (1) ZustG: "Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4)..."

Im gegenständlichen Fall wurde im Zuge des Zustellversuchs am 31.03.2015 die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und war die Sendung ab 01.04.2015 beim zuständigen Postamt abholbereit. Beginn der Abholfrist war somit der 01.04.2015. In Anwendung von § 17 Abs. 3 ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 26.03.2015 sohin am Mittwoch, den 01.04.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Fällt gemäß § 33 Abs. 2 AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 194 GSVG iVm § 7 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide eines Versicherungsträgers vier Wochen ab dem Tag der Zustellung. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Beschwerdeerhebung daher am Mittwoch, den 01.04.2015 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Mittwoch, den 29.04.2015. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 07.05.2015 bei der SVA eingebracht und ist daher verspätet eingebracht.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22.04.2016 der Meinung ist, dass die Zustellung nicht am 01.04.2015, sondern frühestens am 03.04.2015 oder 06.04.2015 war und er vermeint den Bescheid am 07.04.2015 abgeholt zu haben, so wird dies durch den unbedenklichen Rückschein, der deutlich und leserlich ausgefüllt ist, widerlegt.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, er sei von 10.04.2015 bis 03.05.2015 in Serbien gewesen, ist folgendes auszuführen: nicht nur, dass der Beschwerdeführer unleserliche Passkopien als Beleg für die Abwesenheit vorgelegt hat, würde die behauptete Abwesenheit den Ablauf der Frist nicht hindern, da er vor dem 10.04.2015 bereits ausreichend Möglichkeit hatte, den Bescheid zu beheben und entsprechend zu reagieren.

Die Beschwerde ist daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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