W209 2122947-1•BVwG W209 2122947-1
W209 2122947-1Tribunale amministrativo federale2 mag 2016
Arbeitslosengeld, Aussetzung, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt,<br/>Zuständigkeit
W209 2122947-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 23.11.2015, GZ: RGS308/SZ/ XXXX 2015, beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden die belangte Behörde) vom 23.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 iVm § 46 AlVG sowie gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben laut Aktenlage Angehörige in Polen habe. Des Weiteren liege vom Meldeamt Polen eine Bescheinigung vor, wonach der Beschwerdeführer seit 25.06.2009 von der ehemaligen Adresse in Polen abgemeldet sei. Eine neue Adresse sei nicht bekannt. Auf Grund der Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich, die eine Firmenunterkunft sei, welche er mit drei weiteren Personen teile, müsse davon ausgegangen werden, dass außer seinem Dienstverhältnis kein weiterer Bezugspunkt zu Österreich bestehe. Da sein Wohnort und Lebensmittelpunkt in Polen liege, sei sein Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welche er in weiterer Folge verbesserte. Er brachte insbesondere vor, dass das Unternehmen, bei welchem er beschäftigt gewesen sei, mit 01.11.2015 wegen Pensionierung abgemeldet worden sei. Bei einem Arztbesuch am 19.11.2015 habe ihm Herr Dr. XXXX zu einer CD-Untersuchung sowie zu einer neurochirurgischen Untersuchung in der XXXX geraten. Eventuell bestehe die Möglichkeit einer krankheitsbedingten Pensionierung. Der Beschwerdeführer habe Untersuchungstermine vereinbart, welche er sich ohne Versicherungsschutz finanziell nicht leisten könne.
3. Am 11.03.2016 einlangend wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Zu A)
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit mehr als 100 Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice, mit denen Anträge auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurden, anhängig. Diesen Verfahren liegt nach Prüfung der Frage, ob die Person Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f VO 883/2004 ist, die Rechtsfrage zugrunde, ob für Personen, die nicht Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO 883/2004 sind und einen Wohnort in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich haben, die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom Beschäftigungsstaat oder vom Wohnortstaat gegeben ist.
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch.
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