W205 2009923-2•BVwG W205 2009923-2
W205 2009923-2Tribunale amministrativo federale2 mag 2016
Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Familienzusammenführung,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Vorlageantrag
W205 2009923-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.06.2015, Zl. Islamabad-OB/KONS/0261/2014, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 30.04.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 05.03.2013 für sich und ihre vier Kinder (geboren 2002, 2004, 2006 und 2008) in Pakistan bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß § 35 Abs. 3 AsylG 2005, um das Familienleben auch mit ihrer als "Ehegatten" bezeichneten Bezugsperson (künftig: "P") in Österreich fortzusetzen. P, der zugleich der Vater der vier Kinder ist, ist afghanischer Staatsangehöriger und in Österreich seit Oktober 2011 als subsidiär Schutzberechtigter befristet aufenthaltsberechtigt, wobei die Aufenthaltsberechtigung bereits dreimal, zuletzt bis 17.10.2016, verlängert wurde.
In der Begründung des P betreffenden rechtskräftigen Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.10.2011 über die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 08.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an ihn wurde festgehalten, dass sein Vorbringen zur Bedrohung in Afghanistan (Verfolgung von einem afghanischen Kommandanten, weil er gegen dessen Willen dessen Tochter, die nunmehrige Beschwerdeführerin, habe heiraten wollen und das Paar daher nach Pakistan geflohen sei) als offensichtlich unrichtig zu werten gewesen sei, und ihm daher insofern keine - asylrelevante - Verfolgung in Afghanistan drohe. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung (erg: P wurde in diesem Verfahren ein Sachwalter gemäß § 268 ABGB beigegeben) sowie der bestehenden Lage in Afghanistan zuerkannt.
2. Im Verfahren vor der Österreichischen Botschaft Islamabad gab die Beschwerdeführerin an, P am 05.05.1997 in XXXX/ Pakistan geheiratet zu haben; davor habe sie in Afghanistan gelebt.
Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren eine vom Generalkonsulat der Islamischen Republik Afghanistan in XXXX am 06.12.2012 ausgestellte Heiratsurkunde vor, in der bestätigt wird, es sei "heute, am 06. Dezember 2012 das in dieser Urkunde angeführte Brautpaar, welches im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte war, im Generalkonsulat von Afghanistan in XXXX erschienen und bestätigte in Anwesenheit der Zeugen die Angaben dieser Heiratsurkunde" (Vorlage der Übersetzung der Heiratsurkunde durch die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.06.2015). Im Akt befindet sich ein Vermerk der Österreichischen Botschaft Islamabad (ua) zu dieser Heiratsurkunde. Demzufolge sei die vom afghanischen Generalkonsulat XXXX im Dezember 2012 ausgestellte Urkunde nicht am afghanischen Supreme Court registriert und daher nicht rechtsgültig. P sei nicht anwesend gewesen und die Urkunde sei von der Beschwerdeführerin organisiert worden. Von der angeblich vor 15 oder 16 Jahren in Pakistan erfolgten Eheschließung existiere kein Dokument, da es sich um eine Eheschließung durch einen Mullah, ohne jegliche Unterschriftsleistung der Beteiligten und ohne Ausstellung eines Dokuments handle. Diese Eheschließung sei weder für den pakistanischen, noch für den afghanischen Rechtsbereich rechtsgültig.
3. Nach Weiterleitung der Anträge auf Einreiseerlaubnis an das Bundesasylamt teilte dieses der Österreichischen Botschaft Islamabad mit, dass es wahrscheinlich sei, dass den Kindern der Beschwerdeführerin in Österreich derselbe Schutz wie P gewährt werde. Es wäre den Betreffenden ein Visum "D" mit Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen, sofern von der Mutter (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) ein Sorgerechtsverzicht bzw. eine Einverständniserklärung für die Kinder abgegeben würde.
Hingegen erachtete es das Bundesasylamt für nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin in Österreich derselbe Status wie P zuerkannt werde. Als Grund dafür wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin keine "Familienangehörige" im Sinne der Definition des § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 sei, da ihre Ehe nicht im Herkunftsland Afghanistan, sondern in Pakistan geschlossen worden sei. Von dieser negativen Wahrscheinlichkeitsprognose wurde die Beschwerdeführerin per E-Mail informiert.
4. In einer Stellungnahme vom 05.06.2013 teilte die Beschwerdeführerin der Österreichischen Botschaft Islamabad mit, dass ihre Ehe zwar in Pakistan geschlossen worden sei, die Antragstellerin mit ihrem Ehemann aber vorab in Afghanistan zusammengelebt habe. Sie habe mit ihrem jetzigen Ehemann Afghanistan auf der Flucht vor Verfolgung verlassen, weil der Vater mit der Eheschließung nicht einverstanden gewesen sei und das Paar mit dem Tod bedroht habe. Ein Weiterführen eines gemeinsamen Familienlebens in Afghanistan sei daher nicht zumutbar gewesen. Auch das Weiterführen eines gemeinsamen Familienlebens in Pakistan sei nicht zumutbar, weil der Ehemann der Antragstellerin schwer psychisch erkrankt und in Österreich die für ihn erforderliche Therapie und Betreuung erhalte, in Pakistan hätte er nicht die Möglichkeit, die erforderliche Therapie zu erhalten. Es sei daher offenkundig, dass das Führen eines gemeinsamen Familienlebens weder in Afghanistan noch in Pakistan zumutbar sei.
Sinn dieser Regelung des AsylG sei, dass die Ehe bzw. Familiengemeinschaft nicht erst nach der Flucht begründet worden sei, sondern bereits zum Zeitpunkt der Flucht bestanden habe. Dies sei hier zweifellos gegeben. Zum Zeitpunkt, als der Ehemann der Antragstellerin nach Österreich geflohen sei, habe die Ehe schon viele Jahre bestanden. Eine Unterscheidung, ob die Ehe im Herkunftsstaat oder in einem andern Drittstaat bestanden haben müsse, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Entscheidend nach dem Sinn der Regelung sei einzig und allein, dass zum Zeitpunkt der Flucht die Familiengemeinschaft bzw. Ehe schon bestanden habe. Würde man lediglich darauf abstellen, dass zwingend im Herkunftsstaat die Ehe bestanden haben müsse, würde man der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG einen gleichheitswidrigen und somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Bei verfassungskonformer Interpretation sei darauf abzustellen, dass zum Zeitpunkt der Flucht die Ehe bzw. Familiengemeinschaft (außerhalb Österreichs) bereits bestanden habe. Voraussetzung für die Familienzusammenführung sei dann ohnehin, dass das Fortsetzen des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs nicht möglich sei. Diese Wertung lasse sich auch aus der Richtlinie 2004/83/EG ableiten. Nach Art. 23 hätten die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Familienverband aufrechterhalten werden könne. Die Wahrung der Familieneinheit habe somit Vorrang, weshalb die Definition, wer als Familienangehöriger anzusehen sei, nicht restriktiv interpretiert werden dürfe. Vielmehr sei auf den Sinn der Regelung abzustellen, nach der offenkundig entscheidend sei, ob zum Zeitpunkt der Flucht die Familiengemeinschaft bereits bestanden habe oder nicht. Somit würden sämtliche Voraussetzungen für die Einreise der Antragstellerin und damit auch für die Erteilung eines Einreisetitels vorliegen.
5. Im ersten Rechtsgang wurde mit einem als "Ablehnung" betitelten Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 06.06.2013 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Visums zur Einreise nach Österreich unter Verwendung eines Formularvordrucks abgelehnt, weil gemäß "§ 21 Absatz 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), die Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus Österreich nicht gesichert" erscheine.
Hingegen wurde den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin nach Vorlage eine Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin eine Einreiseerlaubnis erteilt.
Gegen den den Antrag der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheid erhob diese zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Beschwerdeführerin ihre in der Stellungnahme vom 05.06.2013 vorgebrachte Argumentation wiederholt und behauptet, der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführerin "in ihrem durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens, das BVG gegen rassische Diskriminierung gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes".
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 06.06.2014, B 808/2013-15, ab und trat sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid mit Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034-8, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit im Wesentlichen folgender Begründung auf:
"Gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 kann der sich im Ausland befindende Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, zwecks Stellung eines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland stellen. Gemäß § 35 Abs. 4 leg. cit. hat die Berufsvertretungsbehörde dem Fremden dann ohne Weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ist an die Mitteilung des Bundesasylamtes über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2013, 2013/21/0152, mwN).
Es ist unstrittig, dass die Revisionswerberin einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinn des § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 gestellt hat, um in Österreich die Gewährung von internationalem Schutz, wie er ihrem Ehemann zuerkannt worden war, zu beantragen.
Ein solcher Antrag nach § 35 Abs. 1 leg. cit. ist streng zweckgebunden. Er kann daher nicht auch als Antrag auf Erteilung eines "allgemeinen" Visums angesehen werden, dessen Voraussetzungen an den Bestimmungen des FPG zu messen seien. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Revisionswerberin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wäre in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesasylamtes die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung desselben Schutzes als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Eine solche Mitteilung ist zwar im vorliegenden Fall ergangen, im angefochtenen Bescheid wurde darauf jedoch in keiner Weise Bezug genommen. Dessen ausschließliche Begründung mit der Nichterfüllung einer in § 21 FPG normierten Voraussetzung erweist sich als verfehlt (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2013).
Im Übrigen weist die Revisionswerberin zu Recht darauf hin, dass Anträge nach § 35 Asylgesetz 2005 den Zweck haben, die Familieneinheit im Bundesgebiet herzustellen, weshalb der Frage der Wiederausreise aus dem Bundesgebiet in diesem Stadium keine Bedeutung zukommt."
6. Im fortgesetzten Verfahren gewährte die Österreichische Botschaft Islamabad der Beschwerdeführerin neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme zur negativen Prognose des Bundesasylamtes in der Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 14.5.2013.
In ihrer Stellungnahme vom 05.02.2015 führte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des EGMR im Fall Hode Abdi vs. United Kingdom, Nr. 22341/09, aus, dass die Tatsache, dass die Ehe zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, kein tauglicher Grund sei, um ihren Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen, die Voraussetzung verstoße gegen Art. 14 iVm Art. 8 EMRK. Darüber hinaus würden sich seit mehr als einem Jahr nicht nur der Ehemann, sondern auch die vier minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet befinden. Die Kinder würden sehr unter der Trennung leiden und hätten teilweise aus diesem Grund massive gesundheitliche Probleme. Aufgrund der nunmehrigen Anwesenheit der vier Kinder im Bundesgebiet ergebe sich, dass die Erteilung eines Visums zur Einreise nach Art. 8 EMRK geboten sei. Aus VfGH 06.06.2014, B 369/2013, ergebe sich, dass bei derartig spezifischen Konstellationen ein Anspruch auf Ausstellung eines Visums nach Art. 8 EMRK vorliegen könne.
7. Mit E-Mail vom 06.02.2015 ersuchte die Österreichische Botschaft Islamabad das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Anschluss der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 05.02.2015 um Mitteilung, ob weiterhin an der seinerzeit getroffenen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
Mit Schreiben vom 27.04.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Beantwortung dieser Anfrage mit, dass die Entscheidung (negative Wahrscheinlichkeitsprognose) aufrechterhalten bleibe.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Zuerkennung des internationalen Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinn des vierten Hauptstückes des AsylG 2005 sei (vgl. § 22 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005).
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen, insbesondere auch die Ausführungen aus der oben wiedergegebenen Stellungnahme vom 05.02.2015 wiederholt. Die belangte Behörde hätte Feststellungen zu den familiären Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet treffen und feststellen müssen, welche Familienangehörigen sich im Bundesgebiet befinden würden. Diese werden zur Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Visums zur Einreise nach Art. 8 EMRK geboten sei, erforderlich gewesen.
9. In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 11.06.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. In der Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen des angefochtenen Bescheides wiederholt und unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die diese Rechtsprechung übernehmende Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zur Bindungswirkung in diesen Verfahren ausgeführt, die Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft komme nicht in Betracht. Unstrittig sei zum allein wesentlichen Umstand der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA das Parteiengehör gewahrt worden. Soweit in der Beschwerde auf Art. 8 EMRK Bezug genommen werde, so ist daraus für die Beschwerdeführerin (abgesehen von der angesprochenen Bindungswirkung für die Vertretungsbehörde) nichts zu gewinnen, weil sie eben nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach § 35 Abs. 5 AsylG falle. Im Hinblick darauf stelle sich -nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes- gar nicht die Frage eines Eingriffs in ein Familienleben nach Art. 8 EMRK. Schon insofern geht aber auch der in der Stellungnahme angeführte Hinweis auf die Familienzusammenführungsrichtlinie ins Leere.
10. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Mit dem am 10.08.2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
12. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrages wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit der am 21.03.2016 eingelangten verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes eine Frist von sechs Wochen zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 05.03.2013 für sich und ihre vier Kinder (geboren 2002, 2004, 2006 und 2008) in Pakistan bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß § 35 Abs. 3 AsylG 2005, um das Familienleben auch mit ihrer als "Ehemann" bezeichneten Bezugsperson in Österreich fortzusetzen. Dieser Mann, der zugleich der Vater der vier Kinder ist, ist afghanischer Staatsangehöriger und in Österreich seit Oktober 2011 als subsidiär Schutzberechtigter befristet aufenthaltsberechtigt, wobei die Aufenthaltsberechtigung bereits dreimal, zuletzt bis 17.10.2016, verlängert wurde.
Die Ehe wurde nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin am 05.05.1997 in XXXX/ Pakistan geschlossen, wobei zum Beleg dieser Eheschließung ein Dokument vorgelegt wurde, das vom afghanischen Generalkonsulat in XXXX am 06.12.2012, nach dessen Angaben im Dokument in Anwesenheit des Brautpaares und näher bezeichneter Zeugen, ausgestellt wurde. Eine Registrierung vom afghanischen Supreme Court ist nicht ersichtlich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Österreichischen Botschaft Islamabad gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf die in Österreich befindliche Bezugsperson der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei.
Den vier minderjährigen Kindern wurde nach positiver Wahrscheinlichkeitsprognose eine Einreiseerlaubnis gewährt, sie befinden sich mittlerweile bereits in Österreich.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit den von ihr vorgelegten Urkunden und dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[....]
-16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
-17. ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;
[....]
-22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
[....]
Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[....]
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
[....]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
[....]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär schutzberechtigte, als Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichnete P genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von der unbestrittenen Sachverhaltsannahme, dass die behauptete Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem in Österreich subsidiär schutzberechtigten P nicht bereits im Herkunftsstaat, das ist aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit der Betroffenen nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 17 AsylG 2005 Afghanistan, bestanden hat, die Familieneigenschaft des Paares im Sinne dieser Gesetzesbestimmung schon aus diesem Grund zu Recht verneint (ohne dass es einer eingehenderen Prüfung bedurft hätte, ob die nach dem Vorbringen in Pakistan geschlossene Ehe des Paares im Sinne des § 16 Abs. 2 IPRG überhaupt als gültig beurteilt werden kann, was die belangte Behörde im Übrigen ihrer im Akt einliegenden - allerdings für eine nachprüfende Kontrolle nicht ausreichend begründeten - Rechtsauffassung zufolge, verneint; vgl. oben Punkt I.2.). Für eine ausweitende Interpretation der Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige nach dieser Bestimmung gibt das Gesetz angesichts des insofern eindeutigen Wortlautes (zum insofern eindeutigen Wortlaut: VfGH 23.11.2015, E 1510-1511/2015; VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0062, Pkt.5) keinen Spielraum und die Zulässigkeit einer ausweitenden Interpretation ist auch vor dem Hintergrund der beobachtbaren Rechtsentwicklung nicht nahe liegend: So hat der Gesetzgeber die Anwendung des Familienverfahrens nicht erweitert, sondern vielmehr zunehmend bewusst eingeschränkt, beispielsweise wurden mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, BGBl I Nr. 122/2009, sogenannte "Ketten-Familienverfahren", das heißt die weitere Ableitung bereits abgeleiteten Schutzes auf weitere Familienmitglieder, ohne dass eigene Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes nach dem AsylG vorliegen, unmöglich gemacht (siehe dazu die Materialien zu § 34 Abs. 6 AsylG, 330 der Beilagen XXIV. GP).
Allerdings ist im Beschwerdefall noch prüfen, ob für die Beschwerdeführerin allenfalls eines der in der Zwischenzeit dem Vater nachgereisten und in Österreich aufhältigen leiblichen und noch minderjährigen Kinder als Ankerpersonen für die Ableitung eines Schutzstatus in Betracht käme und ihr der gewünschte Einreisetitel allenfalls aus diesem Grund zu erteilen wäre. Dies ist zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt jedoch (noch) nicht der Fall: Im Hinblick darauf, dass über die Anträge auf internationalen Schutz der Kinder der Beschwerdeführerin bis dato nicht entschieden wurde, insbesondere über eine eigenständige (nicht vom Vater abgeleitete) Zuerkennung von Asyl oder subsidiären Schutz, daher noch keine positive Entscheidung vorliegt, ist es derzeit auch für die Beschwerdeführerin (noch) nicht möglich, einen Einreisetitel gemäß § 35 AsylG in Bezug auf eines ihrer Kinder zu erlangen. Ein solcher Titel wäre im Fall der Zuerkennung eines eigenständigen Status an zumindest eines der Kinder in der Folge aber möglich.
Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen P nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerin einen Schutzstatus ableiten könnte, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.
Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK argumentiert, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.
Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).
Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Soweit in der Beschwerde unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 06.11.2012, Fall Hode Abdi vs. The United Kingdom, Nr. 22341/09, ausgeführt wird, dass die Voraussetzung für das Recht auf Familienleben, dass eine Ehe schon im Herkunftsstaat bestanden haben müsse (wie auch in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG normiert) gegen Art. 14 und Art. 8 EMRK verstoße und der Beschwerdeführerin daher als Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten die Möglichkeit einer Einreise zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens gestattet hätte werden müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass es in dem zitierten Urteil nicht um ein Familienverfahren im Zuge eines Asylverfahrens geht, sondern um den Familiennachzug eines Angehörigen eines im Vereinigten Königreich aufenthaltsberechtigten Fremden. Es geht im dort zu Grunde liegenden Fall um einen somalischen Staatsangehörigen, der im Vereinigten Königreich eine fünfjährige Aufenthaltserlaubnis erlangt hat und dessen Frau ein Nachzugsvisum mit der Begründung verwehrt wurde, seinerzeit hätten nur Verheiratete einen gesetzlichen Anspruch auf eine Familienzusammenführung gehabt. Auch die Verwendung der Wortfolge "to be joined" (also "zusammengeführt") im englischen Text des Urteils verdeutlicht, dass es um eine Familienzusammenführung und nicht um die Führung eines Familienverfahrens im Rahmen eines Asylverfahrens geht (BVwG 06.02.2015, W152 1435193-1). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus diesem Urteil nicht abzuleiten, dass einem Ehepartner - unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung - zwingend die gleiche Art von internationalem Schutz zu Teil werden muss, wie zuvor dessen Ehegatten, bzw. ihm eine erleichterte Erteilung eines Einreisetitels zur Durchführung eines Asylverfahrens gewährt werden muss. Wie oben ausgeführt, hat der österreichische Gesetzgeber für den Nachzug von Familienangehörigen zahlreiche Regelungen im NAG vorgesehen, um eine Familienzusammenführung zu ermöglichen.
Wenn die Beschwerdeführerin das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom VfGH 06.06.2014, B 369/2013, für ihren Standpunkt ins Treffen führt, so wird dort - wie auch in VfGH 23.11.2015, E 1510-1511/2015 - zwar gerügt, dass jegliche Ausführungen zu Art. 8 EMRK fehlen; tragende Begründung der jeweiligen Behebung war jedoch, dass in dem dem erstgenannten Fall zu Grunde liegenden Verfahren die Ablehnung der Einreisebewilligung nicht unter Beachtung der Kriterien des §§ 34 und 35 AsylG, sondern - wie übrigens auch im ersten Rechtsgang des hier gegenständlichen Beschwerdefalls - auf Gründe des § 21 Abs. Z 2 FPG gestützt wurde; in dem dem zweiten zitierten Verfahren zugrunde liegenden Fall wurde bei der beide Antragsteller abweisenden Einreiseentscheidung außer Acht gelassen, dass es sich - neben der nicht berechtigten erstantragstellenden Ehepartnerin - beim zweiten Antragsteller um ein leibliches minderjähriges Kind handelte, das eine Berechtigung zur Ableitung des Schutzes von der in Österreich schutzberechtigten Ankerperson und damit einen Anspruch auf einen Einreisetitel unter diesem Gesichtspunkt gehabt hätte. In beiden Fällen hatte die Behörde daher vornherein überhaupt keine Ausführungen zu Art. 8 EMRK getroffen.
In diesen Entscheidungen wurde aber nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Verlagerung der umfassenden Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einwanderung nach Österreich - einschließlich der Erfordernisse des Art. 8 EMRK vom Verfahren der Einwanderungsbehörde in das relativ formalisierte Verfahren der Vertretungsbehörde im Ausland, in dem es nur um die Erteilung eines Visums mit viermonatiger Gültigkeitsdauer (§ 26 FPG) und nicht um einen Abspruch über den in Betracht kommenden Aufenthaltstitel selbst geht (vgl. VfGH 24.11.2003, B 1701/02), zu erfolgen hätte.
Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).
Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen aber auch nicht plausibel dargelegt, dass eine Fortführung des Privat- und Familienlebens - nach mehrjähriger Trennung von P - jedenfalls mit ihren Kindern nicht auch in einem anderen Staat möglich wäre (§ 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005), etwa in Pakistan, wo die Beschwerdeführerin auch schon bisher mit den Kindern allein gelebt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR wird durch die EMRK kein Recht eines Fremden, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort niederzulassen, als solches garantiert. Wo es um die Einwanderung geht, kann nicht angenommen werden, dass Art. 8 EMRK einem Staat eine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die Wahl anzuerkennen, welche Ehepaare hinsichtlich eines Landes für ihre eheliche Niederlassung getroffen haben und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (z. B. EGMR 20.06.2002, 50963/99, Al-Nashif, Rn. 114; vgl. zu all dem abermals BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wie oben ausgeführt könnte sich jedoch für die Beschwerdeführerin - neben den im NAG vorgesehenen Möglichkeiten - noch die Möglichkeit der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG aufgrund einer Zuerkennung eines eigenständigen Schutzstatus an eines ihrer Kinder eröffnen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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