W195 2124589-1•BVwG W195 2124589-1
W195 2124589-1Tribunale amministrativo federale2 mag 2016
Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Zurückweisung, Zuständigkeit BVwG
W195 2124589-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Vom Arbeits- und Sozialgericht XXXX wurde dem Bundeverwaltungsgericht am XXXX ein Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX übermittelt, in welchem dieser wörtlich vorbringt: "Ich möchte hiermit Dienstaufsichtsbeschwerde sowie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einbringen und bitte Sie mir die dazu nötigen Formulare zukommen zu lassen."
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom XXXX seine Eingabe zur Verbesserung zurück und setzte ihn über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis.
Mit Eingabe vom XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich ein Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, in dem er im Wesentlichen vorbringt, dass er Beschwerde gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts XXXX , "wegen Verletzung der Entscheidungspflicht" erhebe. Begründend führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, dass seine im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren erhobenen Vorwürfe gegen die Gutachter in der Verhandlung nicht erörtert worden seien und die Gutachter durch die Richterin hinsichtlich dieser Vorwürfe auch zu keinerlei Stellungnahme aufgefordert worden seien. Auf Grund dessen, so der Beschwerdeführer in seinem Begehren weiter, möge das Bundesverwaltungsgericht die erstellten Gutachten einer eingehenden Prüfung auf Fahrlässigkeit hin unterziehen, da diese gegen die Denkgesetze und Grundlagen des Fachgebietes verstoßen würden, sowie das Urteil "wegen Verletzung der Entscheidungspflicht" beeinspruchen und seinen Ansprüchen entsprechend Folge geben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.
Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind grundsätzlich nicht zuständig, über Beschwerden, die gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte erhoben werden, zu erkennen.
Da sich bereits aus den entsprechenden verfassungsgesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 129 ff. B-VG) eindeutig ergibt, dass das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts XXXX nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann, ist die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Insoweit der Beschwerdeführer jedoch eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" einbringen wollte, ist diese im Rahmen der Justizverwaltung zu erheben; eine direkte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes liegt diesbezüglich ebenfalls nicht vor.
Auf Grund der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes wird die eingelangte Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an das Arbeits- und Sozialgericht XXXX zur weiteren Bearbeitung rückübermittelt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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