BVwG W162 2117921-1

W162 2117921-1Tribunale amministrativo federale2 mag 2016

Regest

Dienstverhältnis, geringfügige Beschäftigung, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung

Testo completo

BVwG W162 2117921-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2117921.1.00

Spruch

W162 2117921-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Andrea HAZIVAR sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, SVNr. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo Riß, Gußhausstraße 14, Top 7, 1040 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 05.11.2015 GZ: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin bezog Arbeitslosengeld vom 19.12.2012 bis zum Höchstausmaß am 07.05.2013. Seit 08.05.2013 steht sie im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.

2. Vom 12.01.2015 bis 19.03.2015 besuchte die Beschwerdeführerin den Kurs XXXX.

3. Am 14.01.2015 meldete sich Frau A vom Zentrum für Beratung, Training und Entwicklung beim AMS-Mitarbeiter Herrn B und ersuchte um Zubuchung der Beschwerdeführerin zum Projekt "XXXX". Dies erfolgte am selben Tag.

4. Am 15.01.2015 gab die Beschwerdeführerin dem AMS-Berater Herrn B bekannt, dass sie sich beim Projekt "XXXX" am selben Tag vorgestellt hätte und ein Schreiben des AMS für die Projektteilnahme benötige. Dieses Einladungsschreiben erhielt sie umgehend. Weiters teilte sie mit, dass ein drei- bis siebentägiges Dienstverhältnis während ihrer Kursteilnahme folgen könnte. Sie würde jedoch weiterhin gerne im Kurs bleiben und wurde demnach ersucht, dieses Dienstverhältnis auch mit ihrem Kursträger abzuklären.

5. Mit Hauptverbandsüberlagerungsmeldung vom 20.01.2015 wurde dem AMS bekannt, dass die Beschwerdeführerin voll versichert bei der Stadtgemeinde XXXX beschäftigt war.

6. Am 23.01.2015 wurde ein Aktenvermerk der belangten Behörde durch den AMS-Bearbeiter Herrn V erstellt. Darin wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin am 23.01.2015 persönlich in der Infozone des AMS Mistelbach zurückgemeldet habe, nachdem sie bis zum 21.01.2015 in einem Dienstverhältnis gestanden sei.

7. Am 29.01.2015 wurde ein Aktenvermerk der belangten Behörde durch die AMS-Beraterin Frau Z erstellt. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Probearbeiten bei der namentlich genannten Dienstgeberin für den Zeitraum vom 19. bis 23.01. als vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gemeldet habe. Bei der Gemeinde sei die Beschwerdeführerin jedoch nur geringfügig gemeldet gewesen. Sie werde sich diesbezüglich mit der Gemeinde in Verbindung setzen.

8. Am 30.06.2015 sprach die Beschwerdeführerin beim AMS vor und wurde eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 30.11.2015, erstellt. Als Ziel der Betreuung wird darin festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Kosmetikberaterin bzw. Fitnessbetreuerin unterstütze, sowie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und beim Arbeitstraining. Als gewünschter Arbeitsort werden der Bezirk Korneuburg und Wie, als gewünschtes Arbeitsausmaß Teilzeit, 30 Stunden, genannt. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Auch in dieser Betreuungsvereinbarung wird auf die Meldepflichten der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Eine etwaige geringfügige Beschäftigung wurde darin nicht festgehalten.

9. Laut Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse wurde das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der namentlich genannten Dienstgeberin am 31.07.2015 einvernehmlich gelöst.

10.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.08.2015 (gültig für 09.08.2015) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe. Auf Seite 4 dieses Antragsformulars finden sich sämtliche Meldeverpflichtungen gem. § 50 Abs. 1 AlVG. Demnach ist der Arbeitslose verpflichtet, dem AMS sofort mitzuteilen, unter anderem den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, auch bei geringfügiger Beschäftigung. Die Beschwerdeführerin hat diesen Antrag selbst unterschrieben. Die Frage 5 im Antragsformular nach Vorliegen einer Beschäftigung beantwortete sie mit "nein".

10.2. Am 05.08.2015 wurde mit der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde eine Niederschrift verfasst. Gegenstand dieser Niederschrift war: "geringfügiges Dienstverhältnis nach Vollversicherung - gleicher Dienstgeber". In dieser Niederschrift erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie fristgerecht das Dienstverhältnis vom 19.01.2015 bis 22.01.2015 gemeldet hätte (Vollversicherung). Frau A habe mit einem Herrn vom AMS gesprochen, ob es Auswirkungen auf den Kurs habe, wenn die Beschwerdeführerin ein paar Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sei. Es sei ihr zugesichert worden, dass dies zu keinem Verlust des Kurses führe, egal, wie viele Stunden sie beschäftigt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich persönlich auch noch einmal bei einem Herrn gemeldet, um noch weitere Informationen über dieses Thema einzuholen, und sie habe ihn nach der Wiedermeldung vom Kurs noch einmal gefragt, ob sie geringfügig arbeiten und weiterhin den Kurs besuchen könne. Es sei ihr gesagt worden, dass er ihr dies bereits mitgeteilt habe und das alles passe.

10.3. In einem Zusatz zu dieser Niederschrift vom 05.08.2015 führte die Beschwerdeführerin weiters schriftlich aus, dass sie beim AMS sehr wohl nachgefragt hätte, bevor sie die geringfügige Beschäftigung bei der namentlich genannten Dienstgeberin angetreten hätte sowie weiters, dass sie alles mit Frau A besprochen hätte, um sich besser in die Arbeitswelt wieder hineinversetzen zu können. Sie habe aus ihrer Sicht rechtlich alles richtig gemacht und sehe nicht ein, dass sie nun wegen eines Formalfehlers oder wegen eines Nichtweiterleitens einer wichtigen Information des AMS-Beraters nun einen derartigen Aufwand und Verlust habe.

10.4. Am 05.08.2015 wurde ein Zwischenbericht des Zentrums für Beratung, Training und Entwicklung von Frau A sowie von der Beschwerdeführerin erstellt. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach einem Burnout-Syndrom in die Beratung gekommen war, um die negativen Erfahrungen des letzten Dienstverhältnisses aufzuarbeiten, und um an neuen Zukunftsperspektiven zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin hätte vom 19.01.2015 bis 22.01.2015 befristet in einer Firma in Wien gearbeitet. Es habe die Möglichkeit bestanden, in ein fixes Dienstverhältnis ab Mai 2015 übernommen zu werden, jedoch habe die Beschwerdeführerin bemerkt, dass sie ein Vollzeiteinsatz aufgrund ihrer psychischen Belastbarkeit derzeit noch überfordere. Deswegen habe sie sich entschieden, vorläufig dort geringfügig beschäftigt zu beginnen. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin einen Kurs für Büro-Skills besucht. Die Fortsetzung des Kurses sei genehmigt worden. Leider habe die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst, dass die geringfügige Beschäftigung nach der nur viertägigen Mitarbeit in der Firma zum Verlust des Bezugs führen werde. Die Beschwerdeführerin habe die geringfügige Beschäftigung ordnungsgemäß beim Sozialamt gemeldet. Es werde deshalb ersucht, den Formalfehler zu entschuldigen und von einer Bezugssperre Abstand zu nehmen.

11. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde, AMS) vom 13.08.2015 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.01.2015 bis 31.07.2015 in der Höhe von Euro 2.616,25 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde insbesondere begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den entscheidungsrelevanten Zeitraum vom 23.01.2015 bis 31.07.2015 zu Unrecht bezogen hätte. Die Beschwerdeführerin wäre nach ihrem vollversicherten Dienstverhältnis bei der namentlich angeführten Dienstgeberin vom 19.01.2015 bis 22.01.2015 weiterhin ab 23.01.2015 in einem geringfügigen Dienstverhältnis beschäftigt gewesen.

12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.09.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.09.2015, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass es zwar richtig sei, dass sie vom 19.01.2015 bis 22.01.2015 in einem vollversicherten und vom 23.01.2015 bis 31.07.2015 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der namentlich genannten Dienstgeberin gestanden sei. Der Widerruf der Notstandshilfe vom 23.01.2015 bis 31.07.2015 sei daher aufgrund § 12 Abs. 3 lit. h. AlVG gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt sei hingegen die Rückforderung der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin verwies auf § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG, wonach der Empfänger der Notstandshilfe bei Widerruf der Leistung zum Ersatz des unberechtigt empfangenen zu verpflichten sei, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen haben müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebende Tatsachen verschwiegen hätte, noch hätte sie erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht gebühre.

Die Beschwerdeführerin führte an, dass sie im Jänner 2015 im Auftrag der belangten Behörde einen Kurs begonnen hätte. Kurz danach hätte sie von der namentlich genannten Firma einen Anruf erhalten und sei gefragt worden, ob sie ab 19.01.2015 Schnuppertage absolvieren möchte - mit der Aussicht auf eine mögliche längerfristige Beschäftigung. Sie hätte zugesagt und den Beginn des Dienstverhältnisses bei der namentlich genannten Firma mit dem AMS-Mitarbeiter "Herrn R" sowie auch mit ihrer therapeutischen AMS-Beraterin Frau A abgesprochen. Mit 19.01.2015 hätte sie sich vom AMS- Leistungsbezug abgemeldet.

Die Schnuppertage seien gut verlaufen. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch von der Dienstgeberin erfahren, dass jemand anderer vollversichert angestellt werde und sie leider diese Stelle nicht erhalte. Die Dienstgeberin hätte ihr aber das Angebot einer geringfügigen Beschäftigung gemacht. Daraufhin hätte die Beschwerdeführerin bei Herrn R vom AMS angerufen und ihn gefragt, ob sie eine geringfügige Beschäftigung bei der genannten Firma annehmen könne, insbesondere hätte sie auch gefragt, ob sie weiterhin beim AMS gemeldet sein könne und den Kurs weiter besuchen könne, wenn sie die geringfügige Beschäftigung annehme. Herr R hätte ihr telefonisch versichert, dass die geringfügige Beschäftigung in Ordnung gehe. Dies habe sie der Dienstgeberin mitgeteilt. Diese könne auch bestätigen, dass sie vor Zusage der geringfügigen Beschäftigung das AMS kontaktiert hätte, um sich abzusichern. Erst nachdem sie das Okay von Herrn R erhalten hätte, hätte sie die geringfügige Beschäftigung angenommen. Am 23.01.2015 hätte sich die Beschwerdeführer wieder bei der belangten Behörde gemeldet. Sie hätte ab 23.01.2015 wieder die Notstandshilfe bezogen und den Kurs fortgesetzt. Gleichzeitig hätte sie am 23.01.2015 die geringfügige Beschäftigung bei der Dienstgeberin begonnen. Die Beschwerdeführerin hätte die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma nicht nur dem AMS-Mitarbeiter Herrn R sondern auch Frau A, ihrer therapeutischen AMS-Beraterin, gemeldet. Diese hätte auch ihrerseits Herrn R telefonisch kontaktiert und mit ihm über den Beginn der geringfügigen Beschäftigung im Anschluss an die vollversicherten Schnuppertage gesprochen.

Zusammenfassend gab die Beschwerdeführerin an, dass sie weder unwahre Angaben gemacht hätte noch maßgebende Tatsachen verschwiegen hätte, noch hätte sie erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht gebühre. Somit hätte sie keinen Rückforderungstatbestand gem. § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt. Die Rückforderung der Notstandshilfe sei daher nicht zulässig.

13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.10.2015 ersuchte diese die Beschwerdeführerin um Stellungnahme im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Mistelbach vom 05.08.2015.

In diesem Schreiben führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass im AMS Mistelbach kein Herr R beschäftigt sei - dies hätte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführlich angeführt. Zudem würde die Aktenlage ergeben, dass die Beschwerdeführerin ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der Stadtgemeinde XXXX gehabt hätte und sie dieses dem AMS nicht gemeldet hätte. Erst aufgrund der Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherung vom 20.01.2015 sei dieses Dienstverhältnis bei der Stadtgemeinde XXXX dem AMS bekannt geworden und somit auch das Dienstverhältnis bei der namentlich genannten Dienstgeberin. Verwiesen wurde in diesem Schreiben auch auf den Zwischenbericht der Beraterin Frau A sowie auf die von der Beschwerdeführerin dabei wahrgenommenen Termine. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Aufnahme in ein fixes Dienstverhältnis ab Mai 2015 gehabt hätte, sie dies jedoch aufgrund ihrer psychischen Situation nicht getan hätte und sich entschieden hätte, vorläufig geringfügig dort zu arbeiten. Verwiesen wurde weiters auf den fortgesetzten Kursbesuch der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hätte zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst, dass die geringfügige Beschäftigung nach der nur viertätigen Mitarbeit in der Firma zum Verlust des Bezuges führen könne. Die Beschwerdeführerin habe die geringfügige Beschäftigung ordnungsgemäß dem Sozialamt gemeldet. Zusammenfassend wurde der Sachverhalt der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme bis spätestens 27.10.2015 gewährt.

14. Am 28.10.2015 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Schreiben der belangten Behörde vom 13.10.2015 ein. Darin führte sie an, dass sie sich an den Namen des AMS-Mitarbeiters, mit dem sie das geringfügige Dienstverhältnis besprochen hätte, nicht erinnern könne. Deshalb hätte Sie Frau A gefragt, die ihr mitgeteilt hätte, dass dies Herr R gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe mit dem AMS-Mitarbeiter nur telefoniert. Es könne auch sein, dass es ein Mitarbeiter der Service-Line gewesen sei. Aus dem Zwischenbericht von Frau A ergebe sich eindeutig, dass sie ihr ihr vollversichertes und auch das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma mitgeteilt hätte. Weshalb darin nur die Meldung an das Sozialamt und nicht an das AMS erwähnt sei, wisse sie nicht. Auch aus der Stellungnahme von Frau A vom 20.10.2015 ergebe sich, dass es sich nur um einen Formalfehler der Beschwerdeführerin anlässlich der Meldung des geringfügigen Dienstverhältnisses gehandelt hätte, aber nicht, dass diese Meldung komplett unterblieben sei.

15. Am 28.10.2015 langte ein Schreiben der Therapeutin Frau A (datiert mit 20.10.2015) vom Zentrum für Beratung, Training und Entwicklung bei der belangten Behörde ein. Demnach habe die Beschwerdeführerin vom 19.01. bis 22.01. vier Tage bei der namentlich genannten Dienstgeberin in Wien gearbeitet. Der Inhalt der Telefongespräche von Frau A mit dem AMS Mistelbach hätte vor allem die Erlaubnis der Beschwerdeführerin, den Kurs für Büro-Skills weiter besuchen zu können, betroffen, dies insbesondere trotz des viertägigen Dienstverhältnisses. Diesem Ansuchen sei telefonisch stattgegeben worden. Zusammenfassend ersuchte Frau A nochmals darum, den vermeintlichen Formalfehler der Klientin zu entschuldigen und von einer Rückforderung des Bezuges abzusehen. Dem Schreiben beigefügt wurde eine SMS-Korrespondenz zwischen Frau A und der Beschwerdeführerin. Daraus ergibt sich, dass Frau A der Beschwerdeführerin genannt hatte, dass der AMS-Berater Herr R heiße.

16. Am 28.10.2015 erfolgte eine telefonische Rücksprache der belangten Behörde mit Frau A, wobei diese angab, dass es sich bei der Angabe des Herrn R als AMS-Mitarbeiter offensichtlich um einen Hörfehler gehandelt haben müsse. Frau A gab an, dass die Beschwerdeführerin das viertägige Dienstverhältnis bei der Firma gemeldet hätte. Frau A sei jedoch nicht bewusst gewesen, dass das geringfügige Dienstverhältnis nahtlos an das vollversicherte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin angeschlossen hätte. Unter "Formalfehler" hätte sie gemeint, dass die Beschwerdeführerin dem AMS das Dienstverhältnis nur telefonisch gemeldet hätte.

17. Diese Angaben von Frau A wurden der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin teilte mit, dass sie dem AMS alles gemeldet hätte. Sie meinte, dass es keinen Grund gebe, das geringfügige Dienstverhältnis zu verschweigen, welches immer nur für drei Stunden am Freitag erfolgt sei und für welches sie nur ca. Euro 117,-- lukriere. Eine Verschweigung dessen wäre völlig unlogisch gewesen, da sie ja auch das vollversicherte Dienstverhältnis dem AMS gemeldet hätte. Sie legte weiters einen Lohnzettel der namentlich genannten Dienstgeberin bei. Weiters gab sie an, dass sie das Dienstverhältnis am 31.07.2015 gelöst hätte, da sie sonst keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mehr erhalten hätte.

18. Am 29.10.2015 erstellte der AMS-Mitarbeiter Herr B einen Aktenvermerk, in welchem er festhält, dass die Beschwerdeführerin die geringfügige Beschäftigung nicht gemeldet hätte, denn sonst hätte er dies dokumentiert.

19. Nach Rücksprache der belangten Behörde im Beschwerdevorprüfungsverfahren mit der namentlich genannten Dienstgeberin gab diese an, dass die Beschwerdeführerin für drei Tage vollversichert bei ihr gearbeitet hätte. Danach sei sie immer Freitagnachmittags für drei Stunden gekommen und hätte einen Betrag von 117,-- Euro monatlich ausbezahlt bekommen. Vor Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung hätte die Beschwerdeführerin Rücksprache mit ihrem AMS-Berater gehalten.

20. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 05.11.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG, mit der der Beschwerde keine Folge gegeben wurde und unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 23.01.2015 bis 28.01.2015, vom 03.02.2015 bis 02.04.2015 und von 27.04.2015 bis 31.07.2015 widerrufen wurde. Weiters wurden Euro 2.616,25 an unberechtigt empfangener Notstandhilfe gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert. Der Beschwerde wurde gem. § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie des bisherigen Verfahrensganges wurde zunächst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin beim AMS keine geringfügige Beschäftigung gemeldet hätte und auch kein Lohnzettel von ihr übermittelt worden wäre. Alle Mitarbeiter des AMS, die im fraglichen Zeitraum auf den Datensatz zugegriffen hätten, hätten bestätigt, dass ihre Eintragungen genau erfolgt seien und eine Meldung des geringfügigen Dienstverhältnisses jedenfalls in ihrem EDV-Datensatz vermerkt worden wäre. Der Aktenlage sei zu entnehmen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und auch Frau A offensichtlich mit dem Sozialamt, jedoch nicht mit dem AMS bezüglich der Abklärung der Auswirkung betreffend Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung beim der namentlich genannten Dienstgeberin Kontakt gehabt hätten. Der von der Beschwerdeführerin genannte Herr R arbeite nicht beim AMS. Eine Rücksprache mit der BH Mistelbach habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin dort tatsächlich ihre geringfügige Beschäftigung gemeldet und auch dort die Lohnzettel regelmäßig vorgelegt hätte.

Nach Wiedergabe des Wortlauts des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG und dessen Zielsetzung, Missbrauch zu verhindern, indem bei wirtschaftlichem Bedarf des Arbeitgebers der Arbeitnehmer in eine geringfügige Beschäftigung wechsle und der Entgeltausfall durch Arbeitslosengeld ausgeglichen werde, wurde darauf verwiesen, dass Arbeitslosigkeit bei einer Person nicht vorliege, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnehme - es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen eine Unterbrechung von mindestens einem Monat liege. Werde innerhalb eines Monats nach Beendigung einer Beschäftigung beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen, so liege Arbeitslosigkeit ab der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung nicht vor. Deshalb sei der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum somit für 161 Tage zu widerrufen gewesen. Durch diesen Widerruf sei ein Übergenuss von dem genannten Betrag von Euro 2.616,25 entstanden. Verwiesen wurde insbesondere auf § 50 AlVG, welcher die Meldepflicht des Arbeitslosen enthält. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertige demnach die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. Demnach habe die Beschwerdeführerin zwar die vollversicherte Beschäftigung bei der namentlich genannten Dienstgeberin vom 19.01.2015 bis 22.01.2015 bekannt gegeben, jedoch nicht die geringfügige Beschäftigung ab 23.01.2015. Die Beschwerdeführerin hätte daher durch Verschweigung den Rückforderungstatbestand gem. § 25 Abs. 1 AlVG begründet und sei verpflichtet, den genannten Betrag zurückzuerstatten.

21. Am 24.11.2015 langte bei der belangten Behörde der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Dr. Ingo Riß, ein. Auch darin führte die Beschwerdeführerin an, dass der Vorwurf der belangten Behörde, sie hätte das geringfügige Dienstverhältnis in Anschluss an das vollversicherte Dienstverhältnis bei der namentlich genannten Firma nicht gemeldet, nicht richtig sei.

Zunächst bezog sich die Beschwerdeführerin auf Verfahrensfehler durch die belangte Behörde, da sämtliche betroffenen AMS-Mitarbeiter, die namentlich genannte Dienstgeberin sowie die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach von der belangten Behörde nicht als Zeugin gem. § 50 AVG vernommen und entsprechend belehrt worden seien. Dies sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrig.

Inhaltlich führte die Beschwerdeführerin an, dass eine Rückforderung der Notstandshilfe nicht zulässig sei, da sie den Beginn der geringfügigen Beschäftigung im Anschluss an die vollversicherte Beschäftigung ordnungsgemäß gemeldet hätte. Sie bezog sich hierbei auch auf die nachweisliche Meldung ihrer Beschäftigung bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach sowie auf die Bestätigung durch ihre Beraterin Frau A und durch ihre namentlich genannte Arbeitgeberin. Weiters führte sie an, dass sie gedacht hätte, der Name des Mitarbeiters, mit dem sie gesprochen hätte, sei Herr R gewesen. Nun habe sich herausgestellt, dass dies nicht sein Name war. Leider könne sie sich an den Namen nicht mehr erinnern. Weiters bezog sich die Beschwerdeführerin auf das Telefonat mit der AMS-Mitarbeiterin Frau Z vom 29.01.2015, wobei sie sich an dieses Telefonat insofern nicht mehr erinnern könne, ob sie dabei die geringfügige Beschäftigung bei der namentlich genannten Arbeitgeberin thematisiert hätte oder nicht. Zusammenfassend führte sie aus, dass im gegenständlichen Fall Aussage gegen Aussage stehe und sie beantragte die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

22. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden seitens der belangten Behörde gem. § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertreterin, die belangte Behörde sowie die genannte Dienstgeberin Frau F, Frau A, Frau Z, Herr V und Herr B als geladene Zeugen teilnahmen. Die Beschwerdeverhandlung gestaltete sich auszugsweise im Wesentlichen wie folgt (VR:

Vorsitzende Richterin, L1: Laienrichter 1, L2: Laienrichter 2, BF:

Beschwerdeführerin, BFV: Beschwerdeführervertreter, BB: Belangte Behörde):

" VR: Ist es korrekt, dass sie sich nicht gegen den Widerruf selbst wenden, sondern ausschließlich gegen die Rückforderung?

BF: Ja, es geht mir um die Rückforderung.

VR: Im Kern geht es sohin darum festzustellen, ob eine Meldung der geringfügigen Beschäftigung erfolgt ist oder nicht.

Ich würde Sie nunmehr bitten, dem Gericht Ihre Beschwerdepunkte kurz darzulegen.

BF: Mir geht es darum, dass ich die geringfügige Beschäftigung gemeldet habe und es erscheint beim AMS nicht auf. Ich möchte noch hinzufügen. Ich habe bis Juli 2015 bei der Fa. Fgearbeitet und am August nicht mehr. Ab September habe ich wieder zu arbeiten begonnen, ich musste feststellen, dass es die Meldung auch diesmal nicht funktioniert hat. Ich habe mich dort wieder angemeldet, telefonisch, und gesagt, dass ich wieder ab September geringfügig bei der Fa. F arbeite, gefragt, ob das eh wieder OK ist und gemeldet ist. Ich habe mit Hrn. XXXX gesprochen, AMS Mistelbach und ob das OK ist und er hat gesagt, "es ist OK". Ich habe es schriftlich angefordert, weil es beim ersten Mal, nicht funktioniert hat, nur mündlich und ich wollte es diese Mal auch schriftlich haben, mir wurde gesagt: "Kein Problem, ich schicke es Ihnen schriftlich."

(...)

VR: Es geht um einen zweiten Vorfall, ich möchte nunmehr den verfahrensgegenständlichen Fall behandeln, warum es hier geht. Bitte schildern Sie uns, wem Sie die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung vom Jänner 2015 gemeldet haben! Wann und wie ist dies erfolgt?

BF: Ich habe beim AMS angerufen, ich habe auch sehr oft dort angerufen.

VR: Wann war das?

BF: Ich könnte das selbst meinen Unterlagen entnehmen, es ist 1 1/2 Jahre her. Es war Jänner und Februar, das ist fix. Es war in dem Zeitraum, in dem ich die Geringfügigkeit begonnen habe.

VR: Wem und wie haben Sie die geringfügige Beschäftigung gemeldet?

BF: Wem, das kann ich nicht sagen, weil ich mir den Namen natürlich nicht notiere. Wenn ich das gewusst hätte, hätte ich mir das alles detailliert aufgeschrieben. Nur zu dem Zeitraum habe ich bei Fr. A meine therapeutische Sitzung gehabt. Ich habe das mit ihr gemeinsam besprochen, ob das für mich gut ist, vom Gesundheitlichen her, von der Psyche her, jetzt auf geringfügig umzustellen. Da hat sie gesagt: "Natürlich, das kann man machen". Wir haben dann gemeinsam bei derselben Person angerufen.

VR: Wie stelle ich mir das vor, das gemeinsame Anrufen?

BF: Zuerst hat Fr. A angerufen und hat mir erzählt, dass meine AMS-Betreuerin, Frau XXXX nicht da ist, deswegen gibt es diese eine Vertretung. Sie hat mir den Namen damals gesagt, das ist der Hr. "So und so" und habe mir den Namen nicht gemerkt und ich habe den selbigen Herrn dann angerufen, nicht im Zimmer bei ihr, sondern in der Schule.

VR: Woher wissen Sie, dass Sie mit demselben Mann gesprochen haben, die mit Fr. A gesprochen hat?

BF: Weil sie mir den Namen gesagt, sie hat damals gesagt, dass ist Herr "So und so".

VR: War dies Herr R?

BF: Ja. Dann habe ich nachfragt, wo das nachher im August gewesen ist.

VR: Ich entnehme den Akten, dass Fr. A Sie hingewiesen hätte auf den Namen "R" ist das korrekt?

BF: Ja. Ich habe auch im Februar, auch wegen diesem Thema wegen der Geringfügigkeit, angerufen und da ist es um das Thema gegangen, dass es einen gewissen Rahmen gibt, ob ich geringfügig arbeiten darf für einen gewissen Zeitraum oder ob es grenzenlos möglich ist, ob es da eine Grenze gibt. Da habe ich im Februar mit einer Dame gesprochen.

VR: Es geht jetzt jedoch um die Meldung der geringfügigen Beschäftigung ab 23. Jänner 2015. Ist die Meldung persönlich oder telefonisch erfolgt? Vorhalt NS 5.8.2015 ("persönlich gemeldet") im Vergleich zu Stellungnahme vom 23.10.2015 ("nur telefonisch").

BF: Ich war einmal persönlich beim AMS.

VR: Wie Sie die geringfügige Beschäftigung gemeldet haben, erfolgte dies telefonisch oder persönlich?

BF: Telefonisch. Mir ist telefonisch nicht gesagt geworden, dass es nicht reicht, dass es nur telefonisch erfolgt und nicht schriftlich. Für mich wäre es klar gewesen, dass es telefonisch reicht. Wenn ich mich krank melde, kann ich auch anrufen und das reicht auch.

VR: Vorhalt: Niederschrift vom 05.08.2015 (VR zeigt BF die Niederschrift).

BF: Es ist so, ich war zuerst 4 Tage voll angestellt. Dann muss ich mich persönlich zurückmelden, wenn ich von einem Dienstverhältnis zum Arbeitslosenverhältnis zurückmelde.

VR: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass Ihre persönliche Wiedermeldung beim AMS am 23.01.2015 bei Hrn. V erfolgt ist. Haben Sie diese persönliche Wiedermeldung in Ihrer Niederschrift vom 05.08.2015 gemeint?

BF: Ja.

VR: Wieso hat Ihrer Meinung nach Hr. V in seiner Gesprächsnotiz nichts über die Meldung einer geringfügigen Beschäftigung vermerkt, können Sie sich das erklären-?

BF: Ich weiß jetzt den Zusammenhang nicht.

VR: Haben Sie den Hrn. V am 23.01.2015 etwas von der geringfügigen Beschäftigung gesagt?

BF: Nein, da ist es nur um Vollzeit gegangen.

VR: Verstehe ich es richtig, dass Sie behaupten, Sie hätten die geringfügige Beschäftigung telefonisch gemeldet. Die persönliche Wiedermeldung erfolgte am 23.01.2015, dabei haben Sie die geringfügige Beschäftigung jedoch persönlich nicht gemeldet. Wann hätten Sie telefonisch die geringfügige Beschäftigung gemeldet?

BF: Nach der Vollzeit. (BF sieht in ihren Unterlagen nach). Telefonisch danach.

VR: Wann haben Sie es gemeldet? Die geringfügige Beschäftigung begann doch schon am 23.01.2015. Am selben Tag haben Sie sich auch persönlich beim AMS gemeldet, wann haben Sie dann die geringfügige Beschäftigung telefonisch gemeldet?

BF: Zwischen 19. und 22. war es ganz sicher nicht... es waren 4 Tage Vollbeschäftigung.

VR: Am 23. waren Sie persönlich dort und haben es nicht gemeldet, wann erfolgte also die Meldung?

BF: Es war von Montag bis Donnerstag, es muss entweder Freitag oder Montag gewesen, es war das Wochenende dazwischen.

VR: Sie haben gesagt, dass Sie mit Fr. A darüber gesprochen hätten. Hatten Sie in diesem Zeitraum ein Termin mit Fr. A und wissen Sie, wann Fr. A vom AMS mit jemandem telefoniert hätte?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Haben Sie die vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei Fa. F und zuvor bei der Stadtgemeinde XXXX dem AMS gemeldet?

BF: Habe ich, aber wann und wie, das weiß ich nicht.

VR an BB: Möchten Sie dazu etwas sagen?

BB: Laut unserer Aktenlage hat die BF das vollbeschäftige Dienstverhältnis (DV) bei der Fa. F gemeldet. Das DV bei der Stadtgemeinde XXXX wurde uns durch eine "Überlagerungsmeldung" bekannt.

VR: Sie schreiben von "Formalfehler" bzgl. der Meldung (VA, Stellungnahme usw). Was meinen Sie damit? Ist aus Ihrer Sicht eine korrekte Meldung erfolgt oder nicht?

BF: Von meiner Sicht ist eine korrekte Meldung erfolgt.

VR: Was meinen Sie mit dem "Formalfehler"?

BF: Das Wort habe ich von Fr. A niedergeschrieben. Ich kann das Wort nichts so erklären.

VR: Glauben Sie, dass Sie etwas anderes machen hätten sollen und sind Sie überzeugt, dass es richtig gemacht haben?

BF: Ich habe es richtig gemacht, mein Fehler war, dass ich es nicht schriftlich gemacht habe.

VR: Wussten Sie nichts vom Anspruchsverlust gem. § 12 Abs 3 lit.h, bzw. ab wann?

BF: Das hätte ich nie getan. Ich habe nur 117 Euro verdient im Monat. Ich würde doch nicht um 117 Euro arbeiten gehen, wenn ich einen Verlust habe vom Arbeitslosengeld. Ich und Fr. A haben das deshalb besprochen, da ich an Burnout litt. Wir haben davon gesprochen, dass es doch besser ist, dass ich etwas geringfügig arbeiten soll, um langsam in das Arbeitsleben zu kommen, denn gar nichts zu machen, ist auch nicht so gut.

(...)

BB an BF: Wie Sie das telefonisch gemeldet haben, was haben Sie konkret getan?

BF: So genau kann ich das nicht sagen.

BB an BF: Haben Sie gesagt: "Ich fange jetzt geringfügig an" oder nur generell dazu nachgefragt?

BF: Ich kann es nur ungefähr sagen, es ist natürlich zuerst so gewesen. Ich habe gefragt, geht es, dass ich von der Vollzeit auf geringfügig wechsle oder gibt es da Probleme? Es ist genau dasselbe Thema gewesen, wie beim ersten Mal.

VR: Da haben Sie angerufen vor der Vollzeit, d. h. vor 19.01.2015?

BF: Ja. Da habe ich angerufen und gefragt, ob es Probleme gibt, wenn ich dort arbeite, weil ich in einem Kurs bin und ich möchte die Arbeit ausprobieren. Ich wollte wissen, ob ich den Kurs verliere. Es wurde gesagt: "Nein". Danach habe ich noch einmal angerufen und habe nachgefragt, wenn ich jetzt geringfügig bin, ob ich das Arbeitslosengeld verliere... ich habe auch nachgefragt, ob ich den Kurs verliere.

VR: Dieser Anruf, stellte der Ihrer Meinung nach die Meldung der geringfügigen Beschäftigung dar?

BF: Ja:

VR: Was haben Sie konkret gesagt, haben Sie die geringfügige Beschäftigung gemeldet oder nur generell dazu nachgefragt?

BF: Am Anfang habe ich nachgefragt und beim zweiten Mal, gemeldet, das war zur Meldung für den 23.01.

BB an BF: Wann haben Sie was gemeldet zweimal?

BF: Beim ersten Mal habe ich angerufen.

VR an BF: Sie haben zuerst gesagt, das erste Mal haben Sie angerufen wegen der Vollversicherung. Das zweite Mal haben Sie angerufen wegen der geringfügigen Beschäftigung. Ist das korrekt?

BF: Ja.

VR: Die geringfügige Beschäftigung haben Sie also beim zweiten Mal gemeldet?

BF: Ja. Das erste Mal habe ich angerufen, um mich zu informieren, beim zweiten Mal, habe ich es gemeldet. Ich musste mich erst informieren.

VR zu BB: Haben Sie Fragen?

BB an BF: Haben Sie ein konkretes Datum für den Beginn der geringfügigen Beschäftigung genannt?

BF: Nein, habe ich nicht.

VR: Wieso haben Sie kein Datum genannt?

BF: Ich weiß es nicht mehr, wenn ich am Freitag oder Montag angerufen habe, habe ich vermutlich nur "jetzt" gesagt.

VR: Aber können Sie sich an die Meldung dieser geringfügigen Beschäftigung noch erinnern oder nicht?

BF: Ich weiß nicht detailliert, was ich gesagt habe, aber ich habe es gemeldet beim zweiten Mal.

BB an BF: Ist es da um einen Kurs gegangen, haben Sie da nachgefragt um einen Kurs?

BF: Ich hab das zuvor gesagt, ich habe angerufen, da es um den Kurs und das AMS-Geld ging. Beim zweiten Mal habe ich gesagt: "Ich bin jetzt geringfügig", beim ersten Mal habe ich mich informiert.

BB an BF: Wir speichern die Betreuungsinfos in einem Datensatz. Jeder Mitarbeiter, der darauf zugreift, ist automatisch gespeichert. Es ist nicht beeinflussbar. Wenn sie die geringfügige Beschäftigung gemeldet hätte, würde dies aufscheinen. Es scheinen die Personen auf, die vor Erstellung der BVE befragt wurden.

VR an BB: Ist es möglich, dass ein Datensatz da nicht vorkommt, wenn die geringfügige Beschäftigung gemeldet wurde?

BB: Nein.

VR zu BB: Ist es möglich, dass eine Meldung der geringfügigen Beschäftigung im konkreten Fall nicht dokumentiert wurde, wie dies BF im VA vorgebracht hat?

BB: Nein.

VR: Ist es möglich, dass die BF die geringfügige Beschäftigung jemandem gemeldet hätte, der heute nicht als Zeuge geladen wurde? Die BF hatte von einen "Herrn R" gesprochen, der jedoch im AMS Mistelbach nicht auffindbar ist.

BB: Nein, weil sie das telefonisch gemeldet hat. Das ist die Serviceline und die haben nur die Telefonate.

VR: Ist es möglich, dass sie es nicht an die Serviceline gemeldet hat?

BB: Alle Telefonate kommen zu einer Serviceline, außer sie wählt eine Durchwahl.

VR: Haben Sie eine Durchwahl oder die generelle Nummer angerufen?

BF: Ich habe die Nummer des AMS Mistelbach, so wie sie im Internet auffindbar ist, gewählt.

VR: Ist das die Nummer der Serviceline?

LR1: Hat Ihnen Fr. A vielleicht eine Telefonnummer gegeben?

BF: Das weiß ich nimmer. Vielleicht habe ich auch die Wiederwahl angerufen.

BB an BF: Haben Sie noch später darüber gesprochen? Wieso haben Sie nicht zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge eines Gesprächs mit dem AMS die geringfügige Beschäftigung thematisiert? In den Akten findet sich nämlich keinerlei Hinweis darauf. Wir wurden erst mit der neuen Antragstellung auf Grund der Abfrage beim HV am 05.08.2015 darauf hingewiesen.

VR: Was sagen Sie dazu?

BF: Ich dachte, dass dieses Telefonat reicht. Auch bei der zweiten Meldung im September, habe ich es auch nur einmal gesagt und das hat auch gereicht.

VR: Reicht es normal, wenn eine geringfügige Beschäftigung telefonisch gemeldet wird?

BB: Es reicht.

VR: Können Sie ausschließen, dass eine Meldung erfolgt ist? Wenn ja, wieso?

BB: Ja, da alles dokumentiert wurde.

VR: Wurde BF über den Anspruchsverlust bei geringfügiger Beschäftigung nach Vollbeschäftigung gem. § 12 Abs 3 lit h aufgeklärt, wenn ja, wie?

BB: Das war meine Frage dahingehend, was sie gemeldet hat. Diese Aufklärung erfolgt immer dann, wenn die Meldung nach einer Vollbeschäftigung erfolgt.

VR: Wie ist die Vorgangsweise, wenn eine geringf. Beschäftigung gemeldet wird?

BB: Dann sollte eine Rechtsbelehrung erfolgen.

VR: Würde es im Datensatz eine spezielles Dokument geben?

BB: Ja. (...)

VR. Wenn die Meldung einer geringfügigen Beschäftigung erfolgt, wird dann ein Vertrag verlangt oder eine Lohnbescheinigung vom AMS verlangt?

BB: Nein, es wird nur vermerkt.

RV an BB: Sind die Menschen, die in der Servicehotline arbeiten, andere Menschen als die Betreuer? Geben diese Menschen auch Auskünfte?

BB: Ja, es sind andere Menschen. Ja, wenn sie befragt werden, geben sie Auskünfte, wenn sie die Fragen beantworten können, ansonsten verweisen sie auf den Betreuer.

RV: Und in dieser Serviceline gibt es einen "Herrn R"?

BB: Nein, auch in der Serviceline gibt es keinen "Herrn R".

RV an BB: Wenn die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Serviceline Auskünfte erteilen, wird das vermerkt?

BB: Ja.

RV an BB: Gibt es auch allgemeine Rechtsauskünfte?

BB: Ja, wenn sie es beantworten können.

(...)

RV an BF: Sie haben gesagt, Sie haben zuerst angerufen und informiert, ob das möglich ist und dann ein weiteres Mal, um die geringfügige Beschäftigung zu melden. Haben Sie die beiden Male mit derselben Person gesprochen?

BF: Der Hr. R war dabei, das kann ich sagen, einmal oder zweimal, weiß ich nicht.

VR an BF: Woher wissen Sie, dass Sie mit Hrn. R gesprochen haben, hat er sich so gemeldet oder ist das Ihre Schlussfolgerung auf Grund der Informationen von Fr. A?

BF: Die Fr. A hat gesagt, dass er ein netter Herr ist. Ich habe noch einmal angerufen beim AMS und mit Fr. A darüber gesprochen, wir sind gemeinsam darauf gekommen, dass wir mit Hrn. R gesprochen haben, weil er sehr nett ist.

VR: Ist es möglich, dass Sie mit einem anderen Mann gesprochen haben, der auch sehr nett ist?

BF: Nein.

LR2 an BF: Es geht um einen "Hrn. R" der nicht existiert, er muss der Vertreter von der Fr. XXXX gewesen sein. Es muss doch festzustellen sein, wer das war?

BF: Ich habe extra noch nachgefragt: "Sind Sie die Vertretung von der Fr. XXXX?" und er hat gesagt: "Ja". Ich wollte sicher gehen, dass ich nicht mir irgendwem rede.

VR: Das wiederspricht aber der vorigen Aussage, dass Sie jemand mit jemanden von der Serviceline gesprochen hätten?

BF: Ich weiß nicht, mit wem ich gesprochen habe. Ich habe gefragt:

"Sind Sie Vertretung von der Fr. XXXX"? Die Antwort lautete: "Ja". Deshalb kann ich mir nicht vorstellen, dass das jemand von der Infoserviceline ist.

VR: Wurden Sie verbunden telefonisch oder sind Sie direkt bei der Person angelangt?

BF: Das weiß ich nicht mehr.

VR: Es geht im Prinzip darum, ob Sie in diesem Zeitraum, im Jänner, die Geringfügigkeit gemeldet haben. Haben Sie das versucht mit Einzelgesprächsnachweisen zu belegen?

BF: Das Problem ist, ich habe bei T-Mobile angerufen, der Einzelgesprächnachweis geht nur 5 oder 6 Monate rückwirkend, ich selbst kann das nicht machen, die "rücken" die Daten nicht raus. Es geht auch nicht rechtlich.

BB an BF: Die Vertretung war die Fr. XXXX von der Fr. XXXX.

VR an BF: Sagt Ihnen der Name "Fr. XXXX" etwas?

BF: Nein.

Die Zeugin Frau F (Z1) wird um 11.43 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.

(...)

VR: Können Sie bestätigen, dass die BF vor Zusage der geringfügigen Beschäftigung das AMS kontaktiert hat? Dies hat die BF in ihrem Beschwerdevorbringen behauptet und Sie zu diesem Beweis als Zeugin namhaft gemacht.

Z1: Hat sie sicher, weil wir zwei- oder dreimal darüber gesprochen haben, es solle ihr durch die Beschäftigung kein Nachteil entstehen. Sie hat gesagt, dass sie bei ihrem Betreuer nachgefragt hat und es keine Bedenken gäbe.

VR: Waren Sie je dabei, als die BF die geringfügige Beschäftigung gemeldet hat?

Z1: Nein. Ich hatte den Eindruck, dass sie das alles gewissenhaft erledigen wollte. Wir haben darüber gesprochen.

(...)

Die Zeugin Frau A (Z2) wird um 11.53 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.

VR: Woher kennen Sie die BF? Wie oft haben Sie sie gesehen und in welchem Zusammenhang?

Z2: Wir hatten ein paar Jahre Kontakt, weil ich als selbständige Beraterin bei "Zentrum für Beratung" gearbeitet habe und Fr. E war meine Klientin. Ich habe diese Tätigkeit im Dezember 2015 beendet.

VR: Was ist Ihre Funktion im Fall der BF? Wie erfolgt die Zusammenarbeit mit dem AMS?

Z2: Das AMS teilt die Leute zu zum "Zentrum für Beratung" und meldet den Bedarf, wir sind mehrere Beraterinnen gewesen. In meinem Dienstvertrag/Werkvertrag steht "Berater", ich bin Psychotherapeutin, aber meine Funktion war "Beraterin". Das AMS hat mich kontaktiert, entweder per Telefon oder per E-Mail und um einen Erstgesprächstermin gebeten. Dann ging die Beratung los. Ich weiß nicht mehr genau, wie viele Beratungstermine ich mit Fr. E hatte.

VR: Laut dem ZB-Bericht vom 5.8.2015 führten Sie an, dass die BF die geringfügige Beschäftigung beim Sozialamt ordnungsgemäß gemeldet hat. Woher wissen Sie dies und in welchem Zusammenhang steht dies mit dem AMS?

Z2: Es war im Jänner/Februar von diesen 4 Tagen arbeiten und irgendwann die Geringfügigkeit und dann war es für mich nicht klar, dass sie es nur dem Sozialamt und nicht dem AMS gemeldet hat. Hätte ich das gewusst, hätte ich sie darauf hingewiesen. Mir war es nicht klar, dass sie es nicht gemeldet hat. Ich habe einfach nicht gewusst, ob sie es gemeldet hat oder nicht.

VR: Inwieweit sehen Sie es als Ihre Aufgabe an, mit derartigen Meldungen zu arbeiten?

Z2: Die Klienten sind selbständig in Zusammenarbeit mit dem AMS. Wenn ich es gewusst hätte, hätte ich die BF darauf hingewiesen.

VR: Haben Sie mit dem AMS gesprochen bezüglich des Falls der BF? Wenn ja mit wem, worüber und wie oft? Ist dies üblich? Was konkret haben Sie mit dem AMS vereinbart? Was konkret haben Sie mit der BF vereinbart?

Z2: Wenn ich mich richtig erinnere, Jänner/Februar, zu dem Zeitpunkt als um die 4 "Schnuppertage" ging, zum Probieren, wie es geht, ganztags zu arbeiten. Da war gleichzeitig eine Weiterbildung vom AMS und dann ging es um die Frage, ob es erlaubt ist, den Kurs zu unterbrechen, während der Arbeit.

VR: Die BF führte in einer Nachricht vom 5.8.2015 an, dass "alles" mit Ihnen besprochen worden wäre. Was ist damit gemeint?

Z2: Es war die Rede von den 4 vollbeschäftigten Tagen, später irgendwann von der Geringfügigkeit, den Zeitpunkt kann ich nicht nennen.

VR: Die BF führt Sie als Zeugin an dahingehend, dass Sie bezeugen könnten, dass die BF die geringfügige Beschäftigung dem AMS gemeldet hätte. Was sagen Sie dazu und wie können Sie dies allenfalls bezeugen?

Z2: Ich kann nur sagen, ich kenne die Frau E, sie hat sicher nichts absichtlich falsch gemacht, ich war natürlich nicht anwesend.

VR: Was meinen Sie mit "Formalfehler" in Ihrer Aufzeichnung vom 5.8.2015 sowie mit der telefonischen Meldung laut Aufzeichnung vom 20.10.2015?

Z2: Im Nachhinein kam heraus, dass Fr. E dachte, dass das Sozialamt und das AMS vernetzt wären.

VR: Hat Sie das mit Ihnen besprochen, oder woher kommen Sie zu dem Schluss, sie wären vernetzt.

Z2: Wir haben das damals besprochen, ich kann das nicht genau sagen, das ist vielleicht ein Missverständnis. Ich bin mir sicher, dass sie nichts absichtlich falsch gemacht hat oder irgendwie verschweigen wollte.

VR: Wissen Sie, wieso die BF die Beschäftigung nur geringfügig und nicht vollbeschäftigt ab 23.1.2015 angetreten hat?

Z2: Weil sie eine Vollbeschäftigung aus psychischen Gründen noch nicht schafft.

VR: Fr. E hat gesagt, dass Sie mit dem AMS telefoniert hätten, mit einem Hrn. R. Können Sie dazu etwas sagen, mit wem haben Sie da gesprochen?

Z2: Ich habe den Namen aufgeschrieben, es kann sein dass das ein Hörfehler war. Ich weiß jetzt, dass es keinen Herrn R dort gibt.

VR: Wissen Sie, mit wem Sie statt dem Hrn. R gesprochen haben?

Z2: Ich konnte das nicht mehr rekonstruieren, es war mir nicht möglich.

VR: War das der AMS-Mitarbeiter, mit dem Sie gesprochen haben, jemand aus der Serviceline oder ein Betreuer?

Z2: Betreuer nicht, die kenne ich alle, es muss jemand aus der Serviceline gewesen sein.

VR: Hatten Sie einen Termin mit der BF während der Entscheidung der Vollbeschäftigung und der geringfügigen Beschäftigung? Das wurde alles thematisiert.

Z2 sieht in ihren Unterlagen nach:

Z2: Am 07. und 14.01.2015.

VR: Die BF hat gesagt, dass sie mit dem selben "Hrn. R" und mit derselben Person gesprochen hat, wie Sie? Wie kann sie das sagen?

Z2: Ich kann das nicht sagen, ich weiß nicht, ob wir mit derselben Person gesprochen haben.

LR2: Haben Sie mit dem AMS über die geringfügige Beschäftigung gesprochen?

Z2: Nein.

VR: Worüber haben Sie mit dem AMS gesprochen?

Z2: Es ging um die Weiterbildung und wegen dem Kurs, ob das erlaubt ist zu unterbrechen für 4 Tage. Sonst kann ich mich nicht erinnern.

LR2: Ging es auch um Weiterbildung im Zusammenhang von geringfügige Beschäftigung?

Z2: Nein.

LR2: Haben Sie Fr. E eine Telefonnummer vom AMS gegeben, an der sie sich wenden kann?

Z2: Nein. Ich weiß jetzt nicht, wer die Vertretung von Fr. XXXX war.

VR: Fr. XXXX.

Die Zeugin Frau Z (Z3) wird um 12.13 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.

VR: Können Sie sich an die BF erinnern? Wie oft haben Sie sie gesehen?

Z3: Nein, ich arbeite in der Serviceline für ganz NÖ, ich habe nur telefoniert mit ihr.

VR: Laut Notiz vom 29.1.2015 hat die BF eine Beschäftigung von 19.-23.1. gemeldet. Bitte beschreiben Sie die Situation!

Z3: Überhaupt nicht. Ich kann Ihnen auch nur sagen meinen Eintrag, weil ich diesen gelesen habe, weil ich den Gesprächsverlauf nicht mehr weiß. Die Kundin hat mir ein vollbeschäftigtes DV vom 19. -

23.1. gemeldet. Weiters hat mir die Kundin gesagt, dass sie bei der Gemeinde nur geringfügig beschäftigt war und dass mit der Gemeinde noch abklären muss.

VR: Ist es möglich, dass zu diesem Anlass eine geringfügige Beschäftigung gemeldet wurde? Die BF führt in ihrem VA an, dass dies vielleicht mit Ihnen thematisiert worden ist.

Wenn nein, wieso können Sie dies ausschließen? Wie wird im Normal, wenn dies gemeldet wird, vorgegangen?

Z3: Nein, während diesem Gespräch sicher nicht, wenn das so gewesen wäre, dann hätte einen zusätzlichen Aktenvermerk gemacht bzw. ich hätte die Kundin darauf hingewiesen, dass es gleich im Anschluss an die Vollbeschäftigung beim gleichen DG eine geringfügige Beschäftigung nicht möglich ist.

VR: Ist es möglich, dass die Kundin das mit Ihnen besprochen hat und Sie - aus irgend einen Grund - nicht vermerkt haben?

Z3: Das weiß ich nicht, ich kann es mir gerade mir nicht vorstellen, dass dies bei gerade so wichtigen Dingen, passiert wäre. Vor allem die Kundin hat am 29.1. erst bei der Serviceline angerufen und da musste sie bereits in dem DV gewesen sein.

VR: Können Sie erklären, wieso in dem Vermerk "19.1. - 23.1." steht und nicht "22.1"?

Z3: Weil es mir die Kundin so gesagt hat.

Der Zeuge Herr V (Z4) wird um 12.20 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.

(...)

VR: Laut Notiz vom 23.1.2015 hat sich die BF persönlich zurückgemeldet. Was ist bei diesem Termin konkret passiert? Bitte beschrieben Sie dies!

Z4: Auf Grund der Notiz kann ich mich erinnern.

VR: Können Sie sich nur auf Grund der Notiz oder auch aktiv auf Grund Ihrer Erinnerung?

Z4: Nicht aktiv, nur auf Grund der Notiz. Ich weiß, ich war in der Infozone. Ich habe in der Notiz festgehalten, dass die BF zurückgemeldet hat von einem vollbeschäftigten DV. Ich weiß noch, dass ich gesehen habe, dass der Status des Datensatzes auf "Schulung" stand und ich sah die Meldung bei der Gemeinde XXXX. Dass Fr. E, bevor das DV begonnen hat, noch in einer Schulung war und für mich war es wichtig, ob auf Grund dieses kurzes Dienstverhältnisses diese Schulung beendet ist oder fortgesetzt wird.

VR: Ist es möglich, dass Ihnen die BF zu diesem Anlass eine geringfügige Beschäftigung gemeldet hat?

Z4: Theoretisch wäre es möglich, ich hätte es wahrscheinlich vermerkt, ich hätte darauf reagiert. Im Normalfall, wenn ich eine geringfügige DV vermerkt bekomme, melde ich es in der EDV.

VR: Können Sie ausschließen, dass ein geringfügiges DV gemeldet wurde?

Z4: Ja, denn sonst hätte ich es vermerkt.

Der Zeuge Herr B (Z5) wird um 12.26 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.

VR: Können Sie sich an die BF erinnern? Wie oft haben Sie sie gesehen?

Z5: Nein.

VR: Laut Notiz vom 14.1.2015 hat die BF sich bezüglich eines Projekts gemeldet. Bitte beschreiben Sie die Situation!

Z5: Es hat damals die Frau A angerufen und hat sich erkundigt, ob es möglich ist, dass man die Kundin zum Beschäftigungsprojekt "XXXX" zubucht. Das habe ich veranlasst und getan.

VR: Ist es möglich, dass zu diesem Anlass eine geringfügige Beschäftigung thematisiert wurde mit der Fr. A?

Z5: Das kann ich mir nicht vorstellen, sonst hätte ich es dokumentiert in der EDV.

VR: Haben Sie mit der BF direkt jeweils zu tun gehabt?

Z5: Persönlichen Kontakt hatte ich niemals mit der Dame. Ich habe nur eruieren können, im Nachhinein, dass ich am 15. Jänner, einen Tag später, ein Telefonat mit ihr hatte.

VR: Können Sie mir das Telefonat mit der BF schildern? Können Sie an das noch aktiv erinnern?

Z5: Aktiv nicht, aber nur das was dokumentiert ist.

VR: Was ist da vorgefallen?

Z5: Fr. E hat um einen Rückruf von uns ersucht. Da hat mir Fr. E telefonisch geschildert, dass sie sich beim Projekt "XXXX" vorgestellt hat und sie jetzt aber für das Projekt "XXXX" noch ein Schreiben benötige vom AMS, damit sie sich dort nochmals vorstellen kann. Dieses Schreiben haben wir dann Fr. E, übermittelt und im Zuge dessen, hat mich Fr. E, weiters informiert, dass noch ein drei- bis siebentägiges Dienstverhältnis folgen könnte.

VR: Handelt es sich um ein der- bis siebentägiges DV durch das Projekt oder auch bei Fr. F?

Z5: Das war allgemein gehalten.

VR: Was wurde dann bezüglich des Kurses und des DV besprochen?

Z5: Der Frau E war es damals anscheinend ein Anliegen, dass das DV nur drei- bzw. siebentägig wäre, dass sie trotzdem im Kurs bleiben kann, denn sie zu dem Zeitpunkt damals besucht hat.

VR: Wurde jemals eine geringfügige Beschäftigung mit Fr. E thematisiert?

Z5: Damals nicht.

VR: Sie haben gesagt "damals nicht", wurde es später thematisiert?

Z5: Mir gegenüber nicht.

VR: Gegenüber wem wurde es thematisiert?

Z5: Meines Wissenstandes wurde es uns nicht bekannt gegeben.

LR2: Woher wissen Sie, dass Sie es nicht dokumentiert haben, dass ein geringfügiges Verhältnis gemeldet wurde?

Z5: Bei uns ist es so, dass wir mit dem Kunden persönlich oder telefonisch besprochen, dokumentiert wird. Das wird in meinen Einträgen nicht erwähnt. Deshalb kann ich sagen, dass das uns damals nicht gemeldet worden ist.

LR2: Ihres Wissenstandes nach ist es nicht gemeldet worden. Beruht dieser Wissenstand darauf, dass Sie sich diese Einträge noch einmal angeschaut, durchgelesen haben?

Z5: Ja.

RV an Z5: Wenn Sie das "System" aufmachen und nachschauen bei einer bestimmten Person und dann nichts vermerken und das wieder schließen den EDV-Datensatz, vermerkt das "System", dass es geöffnet wurde? Scheint es dann auf, auch ohne Eintrag?

Z5: Ja, definitiv. Sobald jemand den Datensatz geöffnet hat, wird es dokumentiert und ist es nicht änderbar.

(...)"

24. Das Bundesverwaltungsgericht wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach informiert, dass auch dort kein Mitarbeiter mit dem Namen R beschäftigt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2016 werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin bezog Arbeitslosengeld vom 19.12.2012 bis zum Höchstausmaß am 07.05.2013. Seit 08.05.2013 steht sie in Notstandshilfebezug.

Von 16.01.2015 bis 17.01.2015 arbeitete die Beschwerdeführerin vollversichert bei der Stadtgemeinde XXXX. Mit Hauptverbandsüberlagerungsmeldung vom 20.01.2015 wurde dies dem AMS bekannt.

Vom 19.01.2015 bis 22.01.2015 war die Beschwerdeführerin vollversichert bei Frau F beschäftigt; dieses Dienstverhältnis hat sie gemeldet. Vom 23.01.2015 bis 31.07.2015 war die Beschwerdeführerin bei derselben Dienstgeberin geringfügig beschäftigt.

Am 23.01.2015 meldete sich die Beschwerdeführerin beim AMS persönlich in der Infozone zurück.

Festgestellt wird, dass eine Meldung des geringfügigen Dienstverhältnisses durch die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde nicht erfolgt ist.

Die Beschwerdeführerin stellte am 05.08.2015 (gültig für 09.08.2015) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe. Auf Seite 4 dieses Antragsformulars finden sich sämtliche Meldeverpflichtungen gem. § 50 Abs. 1 AlVG. Demnach ist der Arbeitslose verpflichtet, dem AMS sofort mitzuteilen, unter anderem den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, auch bei geringfügiger Beschäftigung. Die Beschwerdeführerin hat diesen Antrag selbst unterschrieben. Die Frage 5 im Antragsformular nach Vorliegen einer Beschäftigung beantwortete sie mit "nein". Die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Unterschrift auf dem bundeseinheitlichen Antragsformular, dass sie über ihre Pflichten als Bezieherin von Arbeitslosengeld informiert wurde. Im Zuge dieser neuen Antragstellung wurde die belangte Behörde aufgrund einer Abfrage beim Hauptverband am 05.08.2015 auf die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 23.01.2015 bis 31.07.2015 informiert.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin beim AMS diese geringfügige Beschäftigung nicht gemeldet hat und auch keinen Lohnzettel übermittelt hat. Festgestellt wird weiters, dass die belangte Behörde zu Recht in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2015 den Bezug der Notstandshilfe für den genannten Zeitraum widerrufen und den Betrag von 2.616,25 Euro zurückgefordert hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtsache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, sowie insbesondere aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.04.2016.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschafft und in diesem Zusammenhang drei Berater des AMS, die Therapeutin Frau A und die Dienstgeberin Frau F als Zeugen sowie eine Vertreterin der belangten Behörde einvernommen.

Beweiswürdigend ist anzumerken, dass die Beschwerdeausführungen, wonach die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice gegenüber das geringfügige Dienstverhältnis gemeldet hätte, in Widerspruch zur Aktenlage sowie zu den Zeugeneinvernahmen vor der belangten Behörde und insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht - Aussagen der Zeugen und der Vertreterin der belangten Behörde - stehen. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung seitens des erkennenden Senates ausführlich befragt und es wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, ihr Beschwerdevorbringen darzulegen und zu erläutern. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung gegenüber dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hat, ergibt sich einerseits aus der Aktenlage sowie andererseits aus den Aussagen der befragten Zeugen, der Vertreterin der belangten Behörde sowie daraus, dass die Beschwerdeführerin durch ihre nicht substantiierten Einwendungen und den persönlichen Eindruck, den sie in der Beschwerdeverhandlung hinterließ, keinen anderen Sachverhalt plausibel und glaubwürdig darzulegen vermochte.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung und in ihren Beschwerdeausführungen vorbringt, dass sie die geringfügige Beschäftigung gemeldet hätte und dies aufgrund eines Fehlers beim AMS nicht aufscheine, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch nach mehrmaliger Nachfrage durch die vorsitzende Richterin, wem konkret sie die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung vom Jänner 2015 wann und in welcher Form gemeldet hätte, jeweils widersprüchlich und nur knapp geantwortet hat; sie konnte auf die gezielten Fragen keine klare Antwort geben. Es gelang ihr nicht, die bestehenden Ungereimtheiten nachvollziehbar aufzuklären und den erkennenden Senat davon zu überzeugen, dass sie die geringfügige Beschäftigung tatsächlich gemeldet hätte. So konnte sie keinesfalls aufklären, wem und wann sie die geringfügige Beschäftigung bei der belangten Behörde gemeldet hätte. Sie konnte auch nicht ausführen, in welcher Art und Weise sie die geringfügige Beschäftigung gemeldet hätte.

Die ursprüngliche Behauptung der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Beschwerdeausführungen, dass sie die geringfügige Beschäftigung einem so genannten Herrn R gemeldet hätte, konnte aufgrund des Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts widerlegt werden, da festgestellt wurde, dass bei der belangten Behörde kein Herr R beschäftigt ist. Auch eine Verwechslung seitens der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Meldung bei der BH Mistelbach konnte ausgeschlossen werden, da sich herausgestellt hatte, dass auch dort kein Herr R beschäftigt ist.

Gleichfalls konnte die Beschwerdeführerin nicht ausführen, in welcher Art und Weise sie die geringfügige Beschäftigung gemeldet hätte. So konnte sie keinesfalls darlegen, dass sie gesagt hätte:

"Ich fange jetzt geringfügig zu arbeiten an." oder, dass sie nur generell über die Rechtslage nachgefragt hätte. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht verwickelte sich die Beschwerdeführerin zudem in Widersprüche, indem sie völlig neu angab, sie hätte die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung zweimal gemeldet, wobei sie das erste Mal nur angerufen und nachgefragt hätte. Es erscheint dem erkennenden Senat nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie angeführt hatte, zweimal im Rahmen der Meldung ihrer geringfügigen Beschäftigung (einmal zur allgemeinen Informationseinholung und das zweite Mal zur konkreten Meldung) angerufen zu haben, sich nicht daran erinnern könne, ob sie beide Male mit demselben AMS-Berater gesprochen hätte oder nicht. Weiters erscheint nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie sich so sicher wäre, die geringfügige Beschäftigung telefonisch gemeldet zu haben, einerseits keine detaillierten Erinnerungen daran hatte, andererseits nicht einmal sagen konnte, bei welcher Telefonnummer sie angerufen hätte und ob sie allenfalls verbunden worden sei oder mit jemanden aus der Serviceline gesprochen hätte.

Auf die gezielte Frage der vorsitzenden Richterin, ob die Meldung der geringfügigen Beschäftigung durch die Beschwerdeführerin persönlich oder telefonisch erfolgt ist, konnte die Beschwerdeführerin nicht klar antworten bzw. widersprach sie sich mehrmals. Nachdem ihr die Niederschrift vom 05.08.2015 vorgehalten wurde, in welcher sie sich auf eine persönliche Meldung bezieht, wurde ihr im Vergleich dazu ihre Stellungnahme vom 23.10.2015 vorgehalten, in welcher sie eine telefonische Meldung anführte. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, antwortete die Beschwerdeführerin pauschal: "Ich war einmal beim AMS". Nach weitere Befragung und Nachfrage durch die vorsitzende Richterin sagte die Beschwerdeführerin jedoch, dass sie die geringfügige Beschäftigung telefonisch gemeldet hätte. Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch nunmehr, dass die persönliche Wiedermeldung der Beschwerdeführerin beim AMS am 23.01.2015 bei Herrn V erfolgt ist. In diesem Vermerk erscheint jedoch keinesfalls eine Meldung einer geringfügigen Beschäftigung auf und ist den Ausführungen des Zeugen sowie der belangten Behörde nachvollziehbar und schlüssig zu folgen, wonach bei Angabe durch die Beschwerdeführerin einer geringfügigen Beschäftigung dies sehr wohl in dem Aktenvermerk vermerkt worden wäre. Ein derartiger Vermerk findet sich jedoch nicht im EDV-System. Auf Nachfrage durch die vorsitzende Richterin, wieso nach Meinung der Beschwerdeführerin der Zeuge Herr V in seiner Gesprächsnotiz nichts über die Meldung einer geringfügigen Beschäftigung vermerkt hätte, antwortete die Beschwerdeführerin völlig unglaubwürdig: "Ich weiß jetzt den Zusammenhang nicht." Auf weitere Nachfrage durch die vorsitzende Richterin, ob die Beschwerdeführerin dem AMS-Berater Herrn V am 23.01.2015 etwas von der geringfügigen Beschäftigung gesagt hätte, antwortete sie in der Folge: "Nein, das ist es nur um die Vollzeit gegangen." Es erscheint nicht nachvollziehbar und glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin angibt, die geringfügige Beschäftigung telefonisch gemeldet zu haben, wobei eine persönliche Wiedermeldung nachweislich am 23.01.2015 erfolgt ist und sie anlässlich dessen mit keinem Wort diese geringfügige Beschäftigung erwähnt hätte und dies nicht Thema gewesen wäre, wenngleich am selben Tag die geringfügige Beschäftigung gestartet hatte.

In diesem Zusammenhang ist beweiswürdigend auch darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar auf eine telefonische Meldung berief, sie jedoch weder den Ablauf ihrer Meldung nachvollziehbar und plausibel schildern konnte (BF: "Ich weiß nicht detailliert, was ich gesagt habe, aber ich habe es gemeldet..."), noch hätte sie ein Datum für den Beginn ihrer geringfügigen Beschäftigung angegeben. Dies ist weder nachvollziehbar noch glaubwürdig, zumal davon ausgegangen werden kann, dass ein Arbeitsloser, wenn er seine geringfügige Beschäftigung meldet, genauere Angaben, insbesondere bezüglich des Datums dahingehend macht. Die Beschwerdeführerin konnte im Zuge ihres Vorbringens nach mehrmaliger Nachfrage keinesfalls glaubwürdig darstellen, wann und in welcher Weise sie die geringfügige Beschäftigung bei der belangten Behörde gemeldet hätte. Dies entspricht auch den eindeutigen und nachvollziehbaren EDV-Aufzeichnungen der belangten Behörde, wonach eine Meldung der geringfügigen Beschäftigung nicht aufscheint und plausibel ausgeführt wurde, dass jeder Zugriff auf den Datensatz automatisch dokumentiert wird.

Wenngleich die Beschwerdeführerin ihre geringfügige Beschäftigung bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach tatsächlich gemeldet hat und dort ihre Lohnzettel regelmäßig vorgelegt hat, konnte eine gleichartige Meldung beim AMS jedoch nicht festgestellt werden. Wenn sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass die Beschwerdeführerin gedacht hätte, das AMS sei mit dem Sozialamt vernetzt, so ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Meldepflichten nachweislich bei Antragstellung durch die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, und diese Argumentation demnach nicht nachvollziehbar.

Beweiswürdigend ist zudem auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Stadtgemeinde XXXX dem AMS nicht gemeldet hat - auch dieses wurde der belangten Behörde nur durch eine Überlagerungsmeldung durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 20.01.2015 bekannt.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich aus der Aktenlage klar und nachvollziehbar ergibt, dass die Beschwerdeführerin am 23.01.2015 bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen hat. Aus der Aktenlage ergibt sich jedoch auch klar nachvollziehbar und schlüssig, dass die Beschwerdeführerin die geringfügige Beschäftigung nicht gemeldet hat. Glaubwürdig erscheinen dem erkennenden Senat die Ausführungen der belangten Behörde, wonach es nicht möglich ist, dass eine Meldung der geringfügigen Beschäftigung im konkreten Fall überhaupt nicht dokumentiert worden wäre. So wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einer telefonischen Meldung, sowie dies die Beschwerdeführerin behauptet hatte, dies in der Serviceline erfolge und eine derartige Meldung im Datensatz der belangten Behörde für die Beschwerdeführerin nicht aufscheint. Die belangte Behörde hat glaubwürdig ausgeführt, dass für den Fall, wenn die Mitarbeiter der Serviceline Auskünfte erteilen, dies vermerkt wird.

Es erscheint auch nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie die geringfügige Beschäftigung tatsächlich gemeldet haben, diese Thematik nicht zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge eines Gesprächs mit dem AMS, zum Beispiel am 23.01.2015 bei der persönlichen Vorsprache thematisiert hätte. In den Akten finden sich nämlich keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin über diese Thematik mit der belangten Behörde gesprochen hätte. Vielmehr ist aktenkundig, dass die belangte Behörde erst mit der neuen Antragstellung aufgrund der Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger am 05.08.2015 darüber informiert wurde.

Beweiswürdigend ist den Ausführungen der belangten Behörde folgend weiters auszuführen, dass eine Meldung einer geringfügigen Beschäftigung nicht nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache, sondern auch telefonisch und schriftlich per E-Mail, Post oder AMS-Konto erfolgen kann. Hinsichtlich des im Beschwerdevorbringen ausgeführten "Formalfehlers" - wonach laut Beschwerdeführerin die Meldung nicht persönlich sondern telefonisch erfolgt sei - ist zu bemerken, dass eine telefonische Meldung ausreichend gewesen wäre, jedoch im konkreten Fall nicht erfolgreich vorgebracht wurde, dass eine derartige telefonische Meldung erfolgt wäre.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass es der erkennende Senat durchaus für möglich und glaubwürdig hält, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Therapeutin Frau A über die Thematik der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung gesprochen hat. Dies befreit sie jedoch nicht von einer Meldepflicht nach § 50 AlVG, welche der Beschwerdeführerin jedenfalls im Zuge ihrer Antragstellungen bereits bekannt war.

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen glaubwürdig darzulegen, dass sie die geringfügige Beschäftigung gemeldet hat. Auch die Angaben der Dienstgeberin Frau F dahingehend, dass sie den Eindruck gehabt hätte, dass die Beschwerdeführerin alles gewissenhaft erledigen wolle, sie jedoch niemals dabei gewesen sei, als die geringfügige Beschäftigung gemeldet wurde, konnten die Aktenlage nicht widerlegen. Gleichfalls konnte die Therapeutin Frau A nicht bezeugen, dass die Beschwerdeführerin die geringfügige Beschäftigung dem AMS gemeldet hätte, zumal sie lediglich ausführen konnte, dass sie sicher sei, dass die Beschwerdeführerin nicht absichtlich etwas falsch gemacht hätte. Dies betrifft auch den untauglichen Rechtfertigungsversuch, wonach die Beschwerdeführerin offenbar gedacht hätte, dass das Sozialamt und das Arbeitsmarktservice vernetzt wären, da die Meldung an das Sozialamt nachweislich erfolgt war.

In zeugenschaftlicher Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht hat Frau Z, die AMS-Mitarbeiterin aus der Serviceline, glaubwürdig dargelegt, dass die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung vom 19.01. bis 23.01. gemeldet hat. In ihrer Einvernahme hat die Zeugin plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie sich sicher sei, dass die Beschwerdeführerin keine geringfügige Beschäftigung anlässlich dieses Gesprächs gemeldet hätte. Sie hat glaubwürdig dargelegt, dass für den Fall, wenn dies so gewesen wäre, sie die Kundin darauf hingewiesen hätte, dass gleich im Anschluss an die Vollbeschäftigung beim gleichen Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung nicht möglich sei. Auch die zeugenschaftliche Aussage des Zeugen Herrn V, wonach dieser glaubwürdig angegeben hat, dass er für den Fall, wenn eine geringfügige Beschäftigung gemeldet wäre, er dies in der EDV vermerke und anders vorgehen würde als er im Fall der Beschwerdeführerin am 23.01.2015 vorgegangen ist, erscheint dem erkennenden Senat nachvollziehbar und schlüssig. Auch die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn B ist nachvollziehbar, glaubwürdig und schlüssig dahingehend, dass die Beschwerdeführerin kein geringfügiges Dienstverhältnis bei der belangten Behörde gemeldet hat.

Die Beschwerdeführerin antwortete auf die an sie gerichteten Fragen ausweichend und widersprüchlich. Es gelang ihr nicht, die bestehenden Ungereimtheiten nachvollziehbar aufzuklären und den erkennenden Senat davon zu überzeugen, dass sie die geringfügige Beschäftigung gemeldet hat. Die Aussagen der Zeugen, insbesondere der AMS-Berater, gestalteten sich nachvollziehbar und schlüssig, sodass der erkennende Senat von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung nicht gemeldet hat, ausgeht.

Der erkennende Senat gelangt somit in einer Gesamtschau der Umstände - aufgrund der Aktenlage sowie insbesondere nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.04.2016 aufgrund des persönlichen Eindrucks - einstimmig zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei derselben Dienstgeberin ab 23.01.2015 der belangten Behörde nicht gemeldet hat. Es ist der belangten Behörde daher insofern nicht entgegenzutreten, dass sie in Würdigung der Umstände die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im Umfang sowie Zeitausmaß gemäß der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2015 widerrufen und zurückgefordert hat. Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch Verschweigung von maßgebenden Tatsachen herbeigeführt hat, da sie - entgegen der sie treffenden Verpflichtung zur Meldung der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (die ihr im Antragsformular auch entsprechend kommuniziert worden war) - der belangten Behörde keine entsprechende (rechtzeitige) Mitteilung gemacht hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht nur eine Meldung unterlassen, sondern ist ihr weiters vorzuwerfen, dass sie anlässlich weiterer Vorsprachen bei der belangten Behörde (z.B. persönliche Vorsprache am 23.01.2015, neue Antragstellung am 05.08.2015 usw.) insofern unwahre Angaben getätigt hat, als sie die Frage nach eine Beschäftigung mit "nein" beantwortet hat. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist der belangten Behörde nur aufgrund der im Zuge der neuen Antragstellung erfolgten Abfrage bei Hauptverband der Sozialversicherungsträger am 05.08.2015 bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten (auszugsweise):

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(3) - (7) ...".

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt voraus, dass der Betroffene "der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht" (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977). Diese Voraussetzung erfordert (u.a.) gemäß § 7 Abs. 2 AlVG 1977, dass er "arbeitslos (§ 12)" ist.

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist...."

"Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."

Die genannten Bestimmungen gehören dem ersten Abschnitt des AlVG 1977 an und sind daher gemäß § 38 AlVG 1977 für den Anspruch auf Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin hat in den genannten Zeiträumen jedoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Zuerkennung des Arbeitslosengelds (der Notstandshilfe) war in diesen Zeiträumen nicht begründet. Der Widerruf (§ 24 Abs. 1 AlVG 1977) des Arbeitslosen- bzw. Notstandshilfebezugs erfolgte in diesem Umfang somit zu Recht.

Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.

Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem Arbeitsmarktservice noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Anzuzeigen ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermögen oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).

Die Beschwerdeführerin hat den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) durch Verschweigung von maßgebenden Tatsachen herbeigeführt, weil sie, entgegen der sie treffenden Verpflichtung zur Meldung der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (die ihr im Antragsformular auch entsprechend kommuniziert worden war), der belangten Behörde keine entsprechende (rechtzeitige) Mitteilung gemacht hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht nur eine Meldung unterlassen, sondern ist ihr weiters vorzuwerfen, dass sie anlässlich weiterer Vorsprachen bei der belangten Behörde (z.B. persönliche Vorsprache am 23.01.2015, neue Antragstellung am 05.08.2015 usw.) insofern unwahre Angaben getätigt hat, als sie die Frage nach eine Beschäftigung mit "nein" beantwortet hat. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist der belangten Behörde nur aufgrund der im Zuge der neuen Antragstellung erfolgten Abfrage bei Hauptverband der Sozialversicherungsträger am 05.08.2015 bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht.

Die im angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung für die - Zeitraum und die Höhe laut Beschwerdvorentscheidung - gewährte Notstandshilfe erfolgte daher zu Recht (§ 25 Abs. 2 AlVG 1977).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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