W156 2111389-1•BVwG W156 2111389-1
W156 2111389-1Tribunale amministrativo federale2 mag 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, mangelnde Beschwer,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, rechtliches Interesse,<br/>Rechtsschutzinteresse, Zurückweisung
W156 2111389-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerden von E XXXX H XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12- XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die der Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat.
Mit Beschied der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12- XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 170,18 gewährt. Dabei wurden 4,41 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 1,51 ha - davon 0 ha Almfläche - und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 1,51 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX noch nicht berücksichtigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12- XXXX , wurde Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 355,90 gewährt. Dabei wurden 4,41 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 3,39 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 3,39 ha zugrunde gelegt.
Mit angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dieser Bescheid ausschließlich dahingehend abgeändert, dass in der ZA-Tabelle die Aufteilung der Nutzung auf ZA-Nummern anders verteilt wurde. Sowohl die Gesamtzahl der vorhandenen als auch der ausbezahlten Zahlungsansprüche ist dadurch gleichgeblieben. Auch wurde der ausbezahlte Betrag der Einheitlichen Betriebsprämie nicht verändert.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er sich ausschließlich gegen die Berechnung der Futterfläche auf der Alm Nr. XXXX wendet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber au die Alm mit der BNr. XXXX , für die der Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat.
Mit Beschied der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12- XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 170,18 gewährt. Dabei wurden 4,41 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 1,51 ha - davon 0 ha Almfläche - und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 1,51 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX noch nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12- XXXX , wurde Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 355,90 gewährt. Dabei wurden 4,41 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 3,39 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 3,39 ha zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft.
Mit angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dieser Bescheid ausschließlich dahingehend abgeändert, dass in der ZA-Tabelle die Aufteilung der Nutzung auf ZA-Nummern anders verteilt wurde. Sowohl die Gesamtzahl der vorhandenen als auch der ausbezahlten Zahlungsansprüche ist dadurch gleichgeblieben. Auch wurde der ausbezahlte Betrag der Einheitlichen Betriebsprämie nicht verändert.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde auch nicht bestritten.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 1 und § 66 Abs. 4 AVG, die auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28), ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert ist (vgl. Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 61 zu § 63).
Der angefochtene Bescheid stellt den Beschwerdeführer nicht schlechter als der Bescheid, der durch ihn abgeändert wurde und der mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist und daher nicht mehr bekämpft werden kann.
Sämtliche Vorbringen im Zusammenhang mit einer falschen behördlichen Flächenfeststellung gehen ins Leere, zumal die beihilfefähigen Flächen aufgrund der Angaben der Antragsteller in den MFA dem Bescheid zugrunde gelegt wurden.
Aus diesem Grund war die Beschwerde zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zurückweisung mangels Beschwer liegt dauernde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
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