BVwG W189 1425254-1

W189 1425254-1Tribunale amministrativo federale29 apr 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Minderjährigkeit, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Verfahrensdauer, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W189 1425254-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.1425254.1.00

Spruch

W189 1425253-1/17E

W189 1425254-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) von XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Kenia, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 17.02.2012, Zlen. 1.) 09 07.872-BAL und

2. ) 10 01.507-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2016, zu Recht,

I.) beschlossen:

A) Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden

hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.) zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und

  1. XXXX, geb. XXXX, gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF., der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie

  2. XXXX, geb. XXXX, gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF., der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), eine Staatsangehörige von Kenia, reiste als unbegleitete Minderjährige in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Der Zweitbeschwerdeführer (BF2), wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin am 18.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Antragsformular beigeschlossen war eine Geburtsurkunde, welche hinsichtlich des Vaters keine Eintragung enthält sowie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Im Zuge der Erstbefragung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor Staatsangehörige Kenias zu sein sowie der Volksgruppe der Kikuyo/ Luo anzugehören. Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Vater sie beschneiden lassen und zwangsverheiraten wollte und habe sie aufgrund dessen ihr Heimatland verlassen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.09.2009 brachte die minderjährige Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit ihres gesetzlichen Vertreters vor, dass ihr Vater der Volksgruppe der Luo angehöre und ihre verstorbene Mutter Angehörige der Volksgruppe der Kikuyu gewesen sei. Sie spreche Suaheli und ein wenig Kikuyo, Luo habe sie nie gesprochen. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, erklärte sie, dass sie Probleme mit der Atmung habe und befinde sie sich in ärztlicher Behandlung, wobei sie noch keine Befunde erhalten habe. Zu ihren familiären Verhältnissen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter verstorben sei als sie ein Jahr alt gewesen sei. Sie habe mit ihrem Vater bis zu ihrem sechsten Lebensjahr alleine im gemeinsamen Haushalt gelebt, bis der Vater wieder geheiratet habe. In Ihrem Heimatland habe sie keine anderen Familienmitglieder.

Zur Ausreise befragt, schilderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie in der Nacht, als sie Probleme mit ihrem Vater gehabt hätte und er sie geschlagen habe, weggelaufen sei. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, zwei Monate vor ihrer Ausreise vergewaltigt worden zu sein.

Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Vater sie zwangsverheiraten und der Kultur entsprechend beschneiden lassen wollte. Sie habe viele Probleme mit ihrer Familie gehabt und habe die Stiefmutter der Erstbeschwerdeführerin versucht sie zu vergiften. Zudem habe ihr Vater sie im Alter von fünf Jahren vergewaltigt.

In der Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin zu einem psychologischen Gutachten geladen und langte der diesbezügliche Befundbericht am 23.11.2009 beim Bundesasylamt ein. Folglich wurde der Erstbeschwerdeführerin der klinisch psychologische Befund und Gutachten von einer im Akt näher bezeichneten Psychologin zur Kenntnis gebracht. Die Erstbeschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass das Gutachten in die Entscheidung miteinbezogen werde und wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt innerhalb von zwei Wochen eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Im Rahmen der am 01.06.2010 vor dem Bundesasylamt stattgefundenen ergänzenden Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin auch in Vertretung ihres minderjährigen Kindes, geboren am XXXX, zu Protokoll, dass sie und ihr minderjähriger Sohn keine gesundheitlichen Probleme hätten. Die Frage, ob der Zweitbeschwerdeführer eigene Fluchtgründe habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Befragt warum der Sohn einen anderen Familiennamen führe, meinte sie, dass sie nicht wollte, dass ihr Sohn den Namen ihres Vaters trage. Der nunmehrige Familienname sei der Name ihres Großvaters mütterlicherseits. Sie wisse nicht wer der Vater ihres Kindes sei. Weiters wurde die Erstbeschwerdeführerin zu örtlichen Gegebenheiten in ihrem Herkunftsland und ihren familiären Verhältnissen näher befragt.

Am 09.08.2010 langte eine vom Bundesasylamt angeforderte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein und wurde der Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 Parteiengehör zu den Länderfeststellungen in Kenia eingeräumt.

Am 19.10.2010 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Zum Gesundheitszustand befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ihr gut gehe und sie keine Krankheiten habe. BF2 habe Atembeschwerden und habe ihm der Arzt Medikamente verschrieben, welcher der Zweitbeschwerdeführer nunmehr einnehme. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an keinen Kontakt zu Personen aus ihrem Heimatland zu haben. Zudem wurden der Erstbeschwerdeführerin die Feststellungen zu ihrem Herkunftsland sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.08.2010 ausgefolgt.

Am 03.11.2010 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin zu den ausgehändigten Unterlagen der Behörde ein.

Mit Schreiben vom 29.09.2011 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihres und des Asylverfahrens ihres Sohnes erneut dazu aufgefordert innerhalb einer zweiwöchigen Frist eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Kenia abzugeben.

Am 18.10.2011 langte die diesbezügliche Stellungnahme beim Bundesasylamt ein.

Im Zuge der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen sowie mit Schreiben vom 11.11.2011 wurden folgende Unterlagen an die Behörde übermittelt:

  • Taufschein des Zweitbeschwerdeführers vom 24.07.2011

  • Urkunde des Vereins maiz über die Absolvierung eines Deutschkurses (Fortgeschrittene) der Erstbeschwerdeführerin vom Dezember 2009

  • Teilnahmebestätigung der BF1 - Deutschkurs für Jugendliche - Stufe 1 vom 09.09.2009

  • Teilnahmebestätigung der BF1 - Deutschkurs für Jugendliche - Stufe 3 vom 17.12.2009

  • Diverse Unterstützungserklärungen (XXXX vom 06.11.2011 sowie vom Verein Menschenrechte vom 16.10.2011)

  • Empfehlungsschreiben der Englischsprachigen/Afrikanischen Gemeinde vom 10.11.2011

Mit Bescheiden vom 14.10.2010 wurden die gegenständlichen Anträge der Erst-und Zweitbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Wiedergabe der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität mangels Vorlage von geeigneten und unbedenklichen Personaldokumenten nicht feststehe.

Das Bundesasylamt begründete seine abweisenden Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den geltend gemachten Gründen nicht glaubhaft sei. Zudem wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr nach Kenia keine Gefahr drohen würde. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kenia.

Festgehalten wurde, dass der Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und liege der Grund für die Asylantragstellung im Umstand, dass der Zusammenhalt der Familie gewahrt bleibe.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliege und wurde hinsichtlich Spruchpunkt I insbesondere angemerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen. Auch würde keine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens in Betracht kommen, zumal keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zukomme.

In Spruchpunkt II. wurde darauf verwiesen, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft wären. Daher könne nicht von einer Gefährdungslage ausgegangen werden und würden die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr auch nicht in eine ausweglose Lage geraten.

Zu Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass im Lichte des Art. 8 EMRK die Ausweisung der Beschwerdeführer, nach Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der Judikatur, zulässig sei.

In diesen wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge die Bescheide zur Gänze beheben und Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat zuzuerkennen in eventu festzustellen, dass eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig sei. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Im Zuge der Beschwerde wurde folgende Bestätigung der BF1 angeschlossen:

  • Anmeldebestätigung für den Vorbereitungslehrgang zur Hauptschulexternistenprüfung vom 29.02.2012

Die Beschwerdevorlage langte am 09.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Am 16.01.2015 sowie am 04.02.2015 langten mittels Fax weitere Unterlagen der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.

  • Prüfungszeugnis der BF1 - Deutsch-Test für Österreich B1, abgelegt am 21.06.2014

  • Schreiben des Vereins Kama Linz vom 15.01.2015 betreffend ehrenamtliche Tätigkeit BF1 an diversen Veranstaltungen

  • Unterstützungsbrief vom Kindergarten des BF2 vom 01.02.2015

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.04.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Englisch eine mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 25 VwGVG durch, bei welcher unter anderem auch die Frage der Aktualität der Fluchtgründe und die Integration der Beschwerdeführer im Vordergrund stand.

Die Beschwerdeführer legten folgende weitere Bescheinigungsmittel vor:

  • Schreiben des Vereines Kama Linz vom 09.04.2016 betreffend Teilnahme der BF an diversen Veranstaltungen

  • Unterstützungserklärung des Vereines Menschenrechte vom 11.04.2016

  • Nutzungsvertrag der gemeinnützigen Wohnungs-und Siedlungsgenossenschaft "Familie" vom 27.03.2015 betreffend eines Rechtsanspruches auf eine Wohnung

  • Begleitschreiben der Kirchengemeinde der Erzdiözese Linz vom 24.07.2011 betreffend die Taufe von BF2

  • Bestätigung betreffend eines Lehrganges zum "Pflichtschulabschluss" vom 12.04.2013

  • Bedingte Einstellungs- bzw. Ausbildungszusage vom 31.03.2016 von XXXX in 4020 Linz, XXXX betreffend Ausbildungsplatz zur Tischlerin mit voraussichtlichem Ausbildungsbeginn am 01.05.2016

  • Diverse Unterstützungserklärungen (XXXX sowie XXXX, weitere Angaben dazu im Akt)

Im Übrigen wurde auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel verwiesen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog die Erstbeschwerdeführerin nach Rücksprache mit ihrer Rechtsberaterin aus freien Stücken ihre Beschwerde und die ihres mj. Kindes gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück und hielt ausdrücklich fest, dass sie die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt III. aufrecht halte.

Weiters wurde eine weitere Unterstützungserklärung der Taufpatin des BF2, die ein sehr enges familiäres Verhältnis zu BF1 und ihrem minderjährigen Sohn habe, mittels Fax vom 14.04.2016 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 03.07.2009 und vom 18.02.2010, der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:

Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kenia, Angehörige der Volksgruppe der Kikuyu und der christlichen Glaubensgemeinschaft angehörig und ist sie seit Asylantragstellung am 03.07.2009 im Bundesgebiet aufhältig.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und ist der Sohn der Erstbeschwerdeführerin. Obzwar die Identität der Erstbeschwerdeführerin in Ermangelung der Vorlage von Dokumenten nicht eindeutig feststeht, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben zu ihrer Identität aus.

Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau B1 absolviert und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.

Mit einer monatlichen Zahlung der Caritas in der Höhe von € 510,-

finanziert die Erstbeschwerdeführerin den Lebensunterhalt und leben die Beschwerdeführer in einer Genossenschaftswohnung.

Die Erstbeschwerdeführerin engagiert sich seit 2014 ehrenamtlich beim Verein KAMA und leitete bisher 18 öffentliche und private Kochworkshops. Zudem bietet die Erstbeschwerdeführerin seit April 2011 Workshops im Rahmen eines Projektes des Vereins SOS-Menschenrechte an. Im Zuge dieses Standup-Projekts berichtet die Erstbeschwerdeführerin in österreichischen Schulen über das Leben in Kenia und erhält sie dafür eine Zahlung in der Höhe von € 100,-.

Die Erstbeschwerdeführerin ist bestrebt ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten und konnten keine Bindungen zum Herkunftsstaat festgestellt werden.

Die Erstbeschwerdeführerin hat sich während ihres nahezu siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist als in ihrem Lebensumfeld sozial integriert anzusehen.

Die Beschwerdeführer zogen im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide, mit welchen die Anträge auf Gewährung von internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia abgewiesen worden waren (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatszugehörigkeit ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aufgrund der Sprach- und Länderkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin.

Die Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen und Teilnahmebestätigungen sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der sich die Erstbeschwerdeführerin mühelos in deutscher Sprache verständigte.

Der Wohnsitz der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft.

Für das Bestreben zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit spricht insbesondere die bedingte Zusage eines Ausbildungsplatzes zur Tischlerin beginnend mit 01.05.2016.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie deren Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens sowie aus den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 21.02.2012 rechtskonform zugestellt. Die Beschwerden wurden am 06.03.2012, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, zur Post gegeben. Sie sind somit rechtzeitig.

Zu I.)

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden im Zuge der mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 sind die erstinstanzlichen (im Spruch genannte) Bescheide vom 17.02.2012 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu II.)

Zu A)

1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Mit der Zurückziehung der Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegen im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beschwerdeführer führen in Österreich kein "Familienleben" im obengenannten Sinn, verfügen sie doch nach glaubhafter Schilderung über derart enge und starke Beziehungen, die einem Verwandtschaftsverhältnis gleichzustellen sind.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 03.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.02.2010 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für den Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Asylanträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.02.2012 abgewiesen und sind mit der Zurückziehung der Beschwerde betreffend der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig beendet.

Gemäß dem oben zitierten § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung nur dann zu treffen, wenn kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Anhaltspunkte, welche im Falle der Beschwerdeführer die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden.

Im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG war jedoch für einen Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu entscheiden, weil die drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind.

Aufgrund der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer ist von einem bestehenden Privatleben im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war:

Die Erstbeschwerdeführerin ist beinahe sieben Jahre und der Zweitbeschwerdeführer seit seiner Geburt und somit seit über sechs Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Die Erstbeschwerdeführerin ist überdies unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass die Erstbeschwerdeführerin über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Die Erstbeschwerdeführerin hat mehrere Deutschkurse besucht und legte im Übrigen entsprechende Deutschzertifikate (auf dem Niveau B1) vor. Hier war hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin als unbegleitete Minderjährige eingereist ist und trotz ihrer schwierigen Situation sich um Deutschkenntnisse bemüht hat.

Auch der Zweitbeschwerdeführer ist sehr gut in sein Umfeld integriert. Zudem hat er eine sehr starke Bindung zu seiner Taufpatin, die wie ein Großmutter für den Jungen ist und auch in die Kinderbetreuung stark involviert ist. Er spricht fließend Deutsch und kommt im Herbst in die Volksschule. Seine Mutter unterhält sich mit ihm teilweise in der Sprache Deutsch und Englisch. Die Erstbeschwerdeführerin unterhält sich kaum in ihrer Muttersprache mit dem Zweitbeschwerdeführer und beherrsche BF2 lediglich ein paar Worte.

Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet war die Erstbeschwerdeführerin bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Sie hat ihren Aufenthalt im Bundesgebiet intensiv genutzt, um sich aus- und weiterzubilden. Darüber hinaus hat sie sich hier karitativ betätigt, übt Freiwilligentätigkeiten aus, hat sich ein bemerkenswertes soziales Umfeld verschafft und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, wie unter anderem aus dem Konvolut an Unterstützungserklärungen hervorgeht.

In der Beschwerdeverhandlung hat sie ihre Integration im Einklang mit den von ihr vorgelegten Unterlagen eindrucksvoll dargelegt. Sie hat in Österreich keine Verwandten, jedoch ein breit gefächertes Umfeld und starke soziale Bindungen. So würden die Beschwerdeführer, wenn es notwendig wäre, auch in finanzieller Hinsicht von der Taufpatin des Zweitbeschwerdeführers unterstützt.

Die Erstbeschwerdeführerin hat im Bundesgebiet ein für sich und ihren minderjährigen Sohn zufriedenstellendes soziales und privates Umfeld geschaffen, wohingegen in Kenia größere Schwierigkeiten bei einer Neugestaltung des Lebens zu erwarten wären. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer nunmehr in einer Genossenschaftswohnung leben und legte die Erstbeschwerdeführerin einen diesbezüglichen Nutzungsvertrag vor.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, dass sie gewillt ist zu versuchen, auch aus eigenen Kräften für den Lebensunterhalt aufzukommen und sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird.

Um ihr und das Leben ihres Sohnes selbst zu finanzieren, plant die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Tischlerin zu beginnen und legte diesbezüglich ein entsprechendes Schreiben vom 31.03.2016 über den künftigen Ausbildungsplatz zur Tischlerin, beginnend am 01.05.2016, vor.

Infolge der Lehre wird die Beschwerdeführerin in naher Zukunft für ihren und den Unterhalt Ihres Sohnes entsprechend selbst aufkommen können und damit die Abhängigkeit überwinden können.

Wie aus der eingangs zitierten Judikatur ersichtlich, tritt die illegale Einreise sowie der unsichere aufenthaltsrechtliche Status als Asylwerber mit der Dauer des Asylverfahrens in den Hintergrund und rücken die gesetzten integrativen Schritte mit zunehmender Fortdauer des Verfahrens in den Vordergrund, was im Fall der Beschwerdeführer evident ist.

Die Beschwerdeführer befinden sich nunmehr im 6. bzw. 7. Jahr des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich fast die gesamte Dauer deren Aufenthaltes lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren würden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448).

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil-bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Ein derartiges Verschulden kann aufgrund der Aktenlage nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Werden die erstinstanzlichen Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren zusammengefasst, dauerten die Verfahren über sechs Jahre. Diese Verzögerungen sind den Beschwerdeführern nicht zum Vorwurf zu machen. Im Fall der Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer auszugehen ist.

Demnach überwiegen die privaten Interessen der Erstbeschwerdeführerin und ihres Kindes am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So hat sich die Erstbeschwerdeführerin in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügt über ausgeprägte soziale Bindungen und es ist davon auszugehen, dass sie weiterhin bestrebt ist, diese Verfestigung auszubauen. Im gegenständlichen Fall sind wie festgestellt zahlreiche Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit ihrem Kind und der nunmehrigen Lebenssituation gegeben. Festzuhalten ist, dass die Bindungen bzw. das mittlerweile entfaltete Privatleben in Österreich bei Weitem gegenüber allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat überwiegen, wobei hier auch ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin Kenia verlassen hat, als sie gerade noch minderjährig war.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß

§ 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

1.3. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient gemäß § 14 Abs.2 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften selbstständigen Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Gemäß § 14a Abs. 4 Z 4 zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.

1.4. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführer in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 - also über dem Niveau A2 - iSd § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte, war der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" und dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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