W126 1421504-1•BVwG W126 1421504-1
W126 1421504-1Tribunale amministrativo federale29 apr 2016
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis,<br/>Abschiebungsschutz, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rechtsanschauung des VwGH, Sicherheitslage, soziale<br/>Gruppe, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
W126 1421504-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. 11 06.011-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 3a 1. Satz iVm § 9 Abs. 2 Ziffer 3 AsylG abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 19.06.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von der Polizei erstbefragt sowie am 14.09.2011 durch das Bundesasylamt einvernommen.
Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger und ledig sowie sunnitischer Muslime zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei in Ghazni geboren. Afghanistan habe er vor circa neun Jahren mit Hilfe eines Schleppers von Herat aus verlassen. Als der Beschwerdeführer sieben Jahre alt gewesen sei, habe er mit dem Nachbarsjungen beim Haus seiner Eltern gespielt. Es sei ein Fahrzeug gekommen und ein Mann habe den beiden Jungen Kuchen gegeben. Danach wisse er nicht, was passiert sei. Er sei in einem Keller, in dem noch andere Jungen gewesen seien, aufgewacht. Manchmal sei ein Junge verschwunden, danach sei wieder ein weiterer dazu gekommen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie lange er sich dort aufgehalten habe. Nachts hätten er und die anderen Jungen immer wieder Kartons in einen LKW laden müsse. Tagsüber hätten sie im Keller bleiben müssen. In dieser Zeit sei er misshandelt worden, indem ihm brühend heißes Wasser über den rechten Fuß geschüttet worden sei. Er sei auch am Kopf verletzt worden. Eines Abends im Winter, als die Jungen wieder Kartons aufgeladen hätten, sei es zwischen den Entführern zu einem Streit gekommen. Dadurch sei es dem Beschwerdeführer und zwei weiteren Jungen gelungen, zu fliehen. Die Jungen hätten sich drei oder vier Tage in den Bergen aufgehalten und seien von dort aus weiter nach Herat gefahren. In Herat hätten die Menschen erzählt, dass drei Jungen verschwunden seien. Aus Angst, dass diese Leute hinter dem Beschwerdeführer her sein würden, sei er in den Iran gefahren.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Kind von einer unbekannten Person entführt worden sei. In Afghanistan habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder in der Provinz Ghazni gelebt. Über seinen Vater wisse er nichts. Als er sieben Jahre alt gewesen sei, habe er mit dem Nachbarsjungen gespielt, als ein Mann gekommen sei und ihnen Kuchen oder Kekse gegeben habe. Danach sei er in einem Keller aufgewacht. Nachts hätten er und die anderen gefangenen Jungen arbeiten müssen. Die Entführer sei eine Gruppe bestehend aus drei bis zehn Personen gewesen, deren Sprache der Beschwerdeführer nicht verstanden habe. Tagsüber seien die Jungen eingesperrt gewesen. Solange sie nichts gemacht hätten, seien sie in Ruhe gelassen worden. Es habe mehrere erfolglose Fluchtversuche gegeben. Jedes Mal wenn sie dabei erwischt worden seien, seien sie geschlagen und mit heißem Wasser verbrannt worden. Eines Nachts sei es zu einer Auseinandersetzung in einer fremden Sprache zwischen den Entführern gekommen und drei Jungen inklusive dem Beschwerdeführer hätten die Gelegenheit genützt, dass die Türe der Garage offen gewesen sei, und seien weggerannt. Zwei bis drei Tage seien sie zu Fuß gegangen, bis sie in zu einer Straße gekommen seien, von wo aus sie mit einem Bus etwa eine Stunde nach Herat gefahren seien. In Herat hätten sich die Jungen getrennt. Sie hätten Angst gehabt, dass die Entführer sie verfolgen würden. Der Beschwerdeführer habe einen Schlepper gefunden, der ihn in den Iran gebracht habe. Er sei sehr jung gewesen, als er in den Iran gegangen sie und habe dort in einem Garten für einen Mann namens XXXX Gartenarbeiten erledigt. Im Iran habe er in Karaj gelebt. Er wisse nicht, von wann bis wann er im Iran gelebt habe.
2. Mit Bescheid vom 14.09.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe.
Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr im Hinblick auf die innerhalb der Provinzen sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation als zumutbar. Es liege keine Verfolgungsgefahr, sei es von privater oder staatlicher Stelle, vor und es ergebe sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Es sei davon auszugehen, dass er nach wie vor über Kontakte in Afghanistan verfüge und er sich dort wieder zurechtfinden würde, zumal er nach wie vor über erforderliche Kenntnisse verfüge. Somit bestehe für den Beschwerdeführer ein ausreichendes soziales Netzwerk. Möglicherweise habe er sich tatsächlich durch Hilfstätigkeiten über Wasser gehalten und auch im Iran gearbeitet. Jedoch sei nicht davon auszugehen, dass er seine Familie tatsächlich aus den Augen verloren habe. Somit dürfe nicht übersehen werden, dass er bereits im Stande gewesen sei, sein Leben in Afghanistan sowie im Iran zu bestreiten. Dadurch sei nicht davon auszugehen, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und lebe auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens nicht festgestellt werden. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers sei insbesondere unter Bezugnahme auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Juni 2011 als gering einzustufen.
3. Am 21.09.2011 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei, wurde in der Beschwerde bestritten.
Weiters wurde geltend gemacht, dass die Behörde die Rechtslage verkenne, wenn sie ausführe, dass jegliche Asylrelevanz verneint werde. Es sei nicht nur die Asylrelevanz zu prüfen, wenn es sich um eine private Verfolgungshandlung handle, die vom Staat geduldet werde, sondern auch, wenn der Staat nicht schutzfähig sei. Die Länderdokumentation würden Ausführungen darüber enthalten, dass das Bemühen staatliche Strukturen im Bereich Justiz, Verwaltung und das System der Sicherheitsbehörden wieder aufzubauen zwar bestehen würde, es jedoch noch etliche Jahre dauern würde, bis sich adäquate Strukturen etablieren können würden. Bezüglich der Asylrelevanz werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einer besonders schutzwürdigen Gruppe - nämlich der unbegleiteten Minderjährigen - angehöre. Kinder seien in Afghanistan sehr stark von den Kriegshandlungen betroffen und würden oft Opfer von diversen Übergriffen werden. Allein aufgrund des jugendlichen Alters sei von einer erhöhten und speziellen Schutzbedürftigkeit auszugehen.
Zur allgemeinen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers werde angemerkt, dass das Update der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 11.08.2010 die Sicherheits- und humanitäre Lage Afghanistans als immer schlechter werdend beschreibe. Afghanistan erlebe damit die schlimmste Gewalt seit dem Fall des Taliban-Regimes 2001. Auch der World Report 2011 von Human Rights Watch vom 24.01.2011 spreche von einer Verschlechterung der Sicherheitslage sowie einem Anstieg der zivilen Todesopfer.
4. Am 03.03.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Haftmeldezettel und die Vollzugsinformation des Beschwerdeführers sowie den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 25.02.2014. Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark sei der Beschwerdeführer am 24.02.2014 ausgeforscht und festgenommen worden. Im Zuge der Personendurchsuchung sei in seiner Jackentasche ein Säckchen mit circa 1,6 Gramm Cannabiskraut vorgefunden und sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich geständig gezeigt, circa ein Kilogramm Cannabiskraut von verschiedenen bekannten und unbekannten Drogenhändlern erworben und gewinnbringend weiterverkauft zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich auch zum Suchtmittelmissbrauch geständig gezeigt. Ein nach der Festnahme durchgeführte Harntest sei positiv auf THC verlaufen.
5. Am 13.04.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht beim Landesgericht für Strafsachen Graz angeforderte gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Graz vom 24.03.2014 zu XXXX ein. Darin wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, in Graz vorschriftswidrig Suchtgift anderen zu überlassen, indem er mindestens 1.000 Gramm THC-hältiges Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 7 % beschafft habe und mit Gewinnaufschlag weiterverkauft habe sowie Suchtgift besessen zu haben, indem er THC-hältiges Cannabiskraut unbekannten Mengen bezogen und bis zum Eigenkonsum innegehabt habe. Der Beschwerdeführer wurde hierfür nach den § 28a Abs. 1 SMG unter Bedachtnahme von § 46 a JGG iVm § 36 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der Strafe in der Dauer von 15 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Am 13.04.2015 wurde beim Bundesverwaltungsgericht weiters der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22.04.2014 hinsichtlich der Bewilligung der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers (zum Zweidrittelstichtag) vorgelegt. Darin wurde in Pkt. I. die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Abs. 1 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z 1 StVG abgelehnt. In Pkt. II. wurde festgehalten, dass ein Teil der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, somit eine Strafe im Gesamtausmaß von 3 Monaten in Vollzug gesetzt wurde, und verfügt, dass, nachdem der Beschwerdeführer einen Teil von zwei Monaten verbüßt hat, ihm der Rest der Strafe von einem Monat bedingt nachgesehen und er am 24.04.2014 bedingt entlassen wird. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt und für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet.
6. Am 27.04.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und zwei Vertrauenspersonen teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er in Afghanistan in der Provinz Ghazni gelebt habe und keine genaueren Angaben diesbezüglich machen könne, da er noch sehr jung gewesen sei, als er seine Heimatprovinz verlassen habe. Er habe danach circa ein Jahr und sechs oder sieben Monate in Herat verbracht, wo er auch gearbeitet habe. Mit circa achteinhalb oder neun Jahren habe er Afghanistan schlepperunterstützt verlassen und sei in den Iran geflüchtet. Im Iran habe der Beschwerdeführer einige Zeit beim Schlepper verbracht, da dieser ihn nicht freigelassen habe, weil der Beschwerdeführer ihn nicht bezahlen habe können. Danach habe ihn ein iranischer Staatsangehöriger "befreit" und er habe dann für diesen Mann in Teheran im Stadtteil Karaj als Gartenarbeiter bzw. "Aufpasser" gearbeitet. Da sich der Beschwerdeführer nicht habe vorstellen können, sein gesamtes Leben so zu verbringen, habe er sich zur Flucht entschieden. In der Zeit im Iran habe der Beschwerdeführer ein wenig Geld zur Seite gelegt, mit welchem er die Flucht in die Türkei finanziert habe. Hinsichtlich des Geldes für die Weiterreise aus der Türkei habe der Beschwerdeführer die Ehefrau seines Arbeitgebers um Hilfe gebeten, da er diese sehr liebgewonnen habe. Sie habe ihn wie einen Sohn erzogen und habe ihren Mann auch dazu gebracht, dem Beschwerdeführer seine Weiterreise zu finanzieren.
Der Beschwerdeführer habe eine Mutter und einen älteren Bruder, wisse aber nicht, wo sich diese derzeit aufhalten würden. Er habe - leider ohne Erfolg - versucht, seine Familie zu finden. Afghanistan habe der Beschwerdeführer verlassen, weil er gemeinsam mit einem Freund in seinem Heimatdorf entführt und vom Heimatdorf weggebracht worden sei. Er habe mit diesem Freund in einer Gasse gespielt und es sei ein Fahrzeug stehen geblieben. Ein Mann habe den Jungen etwas Süßes angeboten. Als der Beschwerdeführer aufgewacht sei, habe er sich mit einigen anderen Kindern in einem Keller befunden. Er habe die Sprache, die die Männer gesprochen hätten, nicht verstanden. Es sei nicht Dari gewesen. Es sei ihm nach circa sechs oder sieben Monaten gelungen, vor den Entführern nach Herat zu flüchten. Der Beschwerdeführer habe seine Familie nicht mehr finden können und als er erfahren habe, dass sich die iranische Grenze in der Nähe von Herat befinden würde, habe er beschlossen, in den Iran zu flüchten. Im Iran habe er nicht die Mittel dazu gehabt, seine Familie zu suchen, weshalb er den Mann, der ihn aufgenommen habe, darum gebeten habe. Er habe auch andere Afghanen, die in dem Garten des Mannes gearbeitet hätten, angefleht, ihm bei der Suche nach seiner Familie zu helfen.
Der Beschwerdeführer kenne den Grund seiner Entführung nicht. Er wisse nicht, ob seine Familie Besitztümer oder Feinde gehabt habe. Der Beschwerdeführer könne sich nicht an seinen Vater erinnern. Er habe in seiner Heimatregion mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammengelebt. Wenn er nach Afghanistan zurückgekehrt wäre, hätte er jegliche Aussichten für eine normale Zukunft verloren. Er könne sich nicht vorstellen, in ein Land zurückzukehren, in dem Krieg herrsche und unschuldige Menschen getötet werden. Der Beschwerdeführer sei nicht im Schutz eines Familienverbandes aufgewachsen und könne auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren.
In Österreich bemühe sich der Beschwerdeführer, die Sprache zu lernen, spiele regelmäßig Fußball und besuche ein Fitnesscenter. Er habe eine Freundin in Österreich. Der Beschwerdeführer habe viele afghanische und auch österreichische Freunde, die er im Deutschkurs oder im Fitnesscenter kennengelernt habe. Außerdem habe er eine "österreichische Mutter", die dem Beschwerdeführer helfe, Deutsch zu lernen. Auf deren Kinder würde der Beschwerdeführer ab und zu aufpassen. Im Iran habe der Beschwerdeführer neben seiner Arbeit in der Gärtnerei auch in einer Kfz-Werkstatt gearbeitet. Wenn er die Möglichkeit erhalte, würde er gerne die Lehre zum Mechaniker machen.
Zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung gab der Beschwerdeführer an, dass er nach zweieinhalb Monaten freigelassen worden sei. Die Sache sei im Jahr 2013 passiert. Seit der Beschwerdeführer mit seiner Freundin zusammen sei, habe er Derartiges nicht gemacht.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte zur Sicherheitslage in Afghanistan vor, dass sich diese zunehmend verschlechtere. Verwiesen wurde auf die aktuellen Berichte vom April TOLONEWS und Afghanpaper. Vor einigen Tagen habe der Innenminister offiziell mündlich verkündet, dass im Moment mindestens zwanzig Provinzen kurz vor dem Kollabieren stehen würden, weil der Staat Afghanistan die Bevölkerung vor terroristischen Angriffen seitens der Taliban, IS-Gruppe und weiteren bewaffneten Gruppierungen nicht schütze. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers würde es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen kommen, denn die afghanische Regierung könne dem Beschwerdeführer keinen Schutz bieten.
7. Am 31.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark an die Staatsanwaltschaft Graz beim Bundesverwaltungsgericht ein. Laut einer darin befindlichen Darstellung der Tat sei der Beschwerdeführer des Vergehens nach § 27 Abs. 1 iVm Abs. 2 SMG verdächtig, da er am 31.05.2015 in Graz vorschriftswidrig im Besitz von 3,7 Gramm MDMA (15 Stück XTC Tabletten) sowie 1,1 Gramm Metamphetamin gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich angegeben, dass das Suchtgift für den persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen sei. Er habe tags zuvor von einer unbekannten Person 18 Stück XTC Tabletten sowie 5 Päckchen Speed gekauft, welches er konsumiert habe.
8. Am 11.01.2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Bewährungshilfe Neustart eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2014 von einem Mitarbeiter der Bewährungshilfe betreut werde. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin seien bereits seit drei Jahren ein Paar. Seine Lebensgefährtin sei österreichische Staatsbürgerin und habe einen Sohn, den der Beschwerdeführer gewissenhaft betreue, wenn diese ihrer Arbeit nachgehe oder Sozialkontakte pflege. Die Mutter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sehe im Beschwerdeführer einen Schwiegersohn und unterstütze diesen moralisch und materiell. Der Beschwerdeführer sei in diesem Familienverband fest integriert, weshalb sich seine Deutschkenntnisse stetig verbessern würden und er viele Einblicke in die westeuropäische Kultur erhalte. Durch seinen Intellekt und seine Reflexionsfähigkeit sei seine kulturelle Integration bereits weit fortgeschritten. Im Islam sehe er die Religion der Liebe und bringe kein Verständnis einer radikalen Glaubensinterpretation entgegen. In der Betreuung durch den Verein Neustart zeige er sich sehr interessiert und spreche ehrlich über Themen, die ihn interessieren. Er mache sich Gedanken über zukünftige Jobs und baue bereits ein diesbezügliches Netzwerk auf. Zu den Terminen erscheine er stets pünktlich und er sei für seinen Betreuer telefonisch jederzeit erreichbar. Der Beschwerdeführer sei im letzten Jahr zwei Mal mit kleinen Mengen an Tabletten von der Polizei aufgegriffen worden. Da die zuständige Richterin des Bezirksgerichtes Graz-West sowohl das Geständnis als auch die gute soziale Integration berücksichtigt habe, sei der Beschwerdeführer zu drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Der Beschwerdeführer wisse, was auf dem Spiel stehe und sei daher bereit sich von Drogen fernzuhalten, um in Zukunft deliktfrei zu bleiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er stammt aus der Provinz Ghazni. Sein Vater verließ die Familie und der Beschwerdeführer lebte bis zu dem Alter von sieben Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder in Ghazni.
Als der Beschwerdeführer sieben Jahre alt war, wurde er in seinem Heimatdorf von unbekannten Personen entführt und gemeinsam mit anderen Kindern für einige Monate "gefangen" gehalten bis ihm die Flucht in die nächstgelegene Stadt Herat gelang. Da der Beschwerdeführer seine Familie nicht mehr finden konnte, flüchtete er in den Iran. Dort arbeitete er bis zu seiner weiteren Flucht nach Europa als Gärtner.
1.2. Dass der Beschwerdeführer Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in sklavereiähnliche Verhältnisse zu geraten, wird nicht festgestellt.
Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe, seiner Glaubensrichtung, seiner politischen Gesinnung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist.
Es wird festgestellt, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK bedeuten würde.
1.3. Zur Lage in Afghanistan werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 14 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wird inzwischen vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) übernommen. Die Insurgenz hat auch 2015 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen.
Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte steigt Berichten zufolge an.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten.
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt.
Afghanische Männer, Frauen und Kinder können Berichten zufolge Opfer von nationalem und internationalem Menschenhandel zum Zwecke der Zwangsarbeit und der sexuellen Ausbeutung werden. Mehrheitlich handelt es sich bei den afghanischen Opfern von Menschenhandel um Kinder, die zum Zweck der Zwangsarbeit, als Haushaltssklaven, zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung, Zwangsbettelei und zum Drogenschmuggel innerhalb von Afghanistan und nach Pakistan, in den Iran und nach Saudi-Arabien verkauft werden. Afghanische Frauen und Mädchen werden Berichten zufolge zum Zwecke der Zwangsprostitution und als Haussklaven nach Pakistan, Iran und Indien verkauft. Afghanische Männer werden Berichten zufolge in den Iran, nach Pakistan, Griechenland, in die Golfstaaten und möglicherweise nach Südostasien verkauft und arbeiten als Zwangsarbeiter und Schuldknechte in der Landwirtschaft und im Bauwesen.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiterhin volatil. Sie weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist.
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich nach der Quellenlage aufgrund unterschiedlichster Informationen als schwierig dar.
Provinz Ghazni
Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).
Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014).
1.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24.03.2014 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 zweiter Fall SMG schuldig gesprochen und hierfür nach § 28a Abs. 1 SMG unter Bedachtnahme von § 46 a JGG iVm § 36 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt (davon Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22.04.2014 wurde der Beschwerdeführer am 24.04.2014 bedingt entlassen. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt und für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 17.12.2015 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 zweiter Fall SMG schuldig gesprochen und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, welche bedingt nachgesehen gesehen wurde (Probezeit 3 Jahre).
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 02.03.2015, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014 (und aktualisiert vom 21.01.2016) sowie auf den EASO COI-Report, Afghanistan, Security Situation, Februar 2015. Die Parteien sind den in der Verhandlung erörterten Länderberichten nicht entgegengetreten.
Seit der Verhandlung hat sich auf Basis der aktuellen Länderberichte (vgl. beispielsweise die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06.11.2015, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.01.2016 und den EASO COI-Report, Afghanistan, Security Situation, Jänner 2016) die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert beziehungsweise nicht in einer Weise verändert, die für den Beschwerdeführer asylrechtlich von Relevanz wäre. Die (Sicherheits)Lage, insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Ghazni, hat sich nicht in einer Weise verändert beziehungsweise verbessert, dass es von entscheidungswesentlicher Bedeutung wäre beziehungsweise die Zurückweisung nach Afghanistan im konkreten Fall zulässig erscheinen lassen würde.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich aus dem gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung. Aus diesem Vorbringen in Zusammenschau mit der Quellenlage ergibt sich jedoch keine aktuelle Verfolgungsgefahr.
Eine drohende Verfolgung aus politischen Gründen, wegen der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers oder seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder einer sozialen Gruppe oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen wurde nicht glaubhaft gemacht.
Glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf ein soziales und familiäres Netz im Herkunftsstaat zurückgreifen kann.
2.4. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Gerichtsurteilen und den im Akt des Bundesverwaltungsgerichts einliegenden Strafregisterauszügen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH vom 22.3.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH vom 26.2.2002, Zl. 99/20/0509 mwN.; vom 20.9.2004, Zl. 2001/20/0430; vom 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2. Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Fall des Beschwerdeführers keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.
Es kann keine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erkannt werden. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Entführung des Beschwerdeführers und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ist nicht ersichtlich.
In der Beschwerde wurde die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe unbegleiteter Minderjähriger geltend gemacht.
Zur sozialen Gruppe führte der Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 folgendes aus:
"Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 [Juli 2003], 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 [2007], 79f).
Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."
Diesen verschiedenen Definitionen scheint die gemeinsame Bedeutung zuzukommen, dass es sich um einer Person "innewohnende" Merkmale (arg: "angeboren", "unveränderlich", "Hintergrund", "Gewohnheit", "Status", "Überzeugung") handelt, nicht aber um einzelne Ereignisse, die eine Verfolgung auslösen, wie z.B. ein verursachter Unfall mit Todesopfer, welcher Verfolgung durch die Familie des Opfers gegenüber dem Unfallverursacher auslösen kann, oder aber eine stattgefundene oder unterstellte Ehrverletzung, die Sanktionen seitens des in seiner Ehre Verletzten gegenüber dem (vermeintlichen) Täter hervorrufen kann."
Eine soziale Gruppe aller unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber aus Afghanistan anzunehmen, geht schon wegen der Disparität einer solchen Gruppe ohne zusätzliche Merkmale zu weit und ist auch sonst aus den Feststellungen nicht ersichtlich, dass der Umstand der unbegleiteten Minderjährigkeit alleine Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen könnte. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer außerdem bereits volljährig.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Entführung geworden und zur Zwangsarbeit angehalten worden ist, stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar noch macht es den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft deutlich identifizierbaren Gruppe. Der Verfolgungsgrund zur Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe besteht dann, wenn die Verfolgung wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer sozialen Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können.
Generell besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat verfolgt werde und machte er eine solche gegen ihn gerichtete drohende Verfolgung im Verfahren auch nicht geltend. In der mündlichen Verhandlung verwies er auch lediglich auf sein fehlendes familiäres Netz und dass er sich nicht vorstellen könne, in ein Land zurückzukehren, in dem Krieg herrsche und unschuldige Menschen getötet werden, eine individuelle Bedrohungssituation oder konkrete Rückkehrgefährdungen legte er nicht dar.
Es ist bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder von einer Verfolgung durch seine früheren Entführer auszugehen noch haben sich Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf andere Weise in eine sklavereiähnliche Lebenssituation geraten könnte. Derart drohende prekäre Lebensbedingungen können im individuellen Fall nicht angenommen werden.
Eine allgemeine systematische Verfolgung durch die Taliban beziehungsweise eine allgemeine systematische Zwangsrekrutierung durch terroristische Gruppen kann auf Basis der Quellenlage nicht erkannt werden und hat der Beschwerdeführer eine derartige individuelle maßgeblich wahrscheinliche Gefährdung im individuellen Fall auch nicht konkret und plausibel vorgebracht.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten und ist nicht ersichtlich und wurde nicht dargetan, dass sich die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Hinblick auf (fehlende) Sicherheit und (fehlende) Lebensgrundlage in Afghanistan in einer asylrelevanten Weise darstellen könnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, Zl. 94/20/0798; vom 17.6.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH vom 9.5.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.4.1997, Zl. 95/01/0529, vom 8.9.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was, wie dargelegt, im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin abzuweisen.
3.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt (siehe dazu unten Pkt. 3.5.).
3.4. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ist eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. Art. 3 EMRK im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gegeben.
Anhand der im Verfahren herangezogenen Länderberichte ist derzeit die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Ghazni nicht als ausreichend stabil zu beschreiben. Vor dem Hintergrund der Länderberichte muss bezüglich der Sicherheitslage - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - ausgeführt werden, dass sie aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil ist. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Afghanistans Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben.
Der Beschwerdeführer verfügt weder in seiner Herkunftsprovinz Ghazni noch in Herat, wo er sich vor seiner Ausreise vorübergehend aufgehalten hat, noch in Kabul über aufrechte familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte, auf welche er sich im Falle einer Rückkehr stützen könnte. Er hat einen großen Teil seines Lebens im Iran verbracht. Auch wenn er über berufliche Kenntnisse verfügt, würde er nach jahrelangem Auslandsaufenthalt ohne Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse zurückkehren, sodass er nach den Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten im existenzgefährdenden Ausmaß zu rechnen hätte.
Es ist sohin nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer ohne nennenswerte finanzielle Mittel im Falle einer Rückkehr - auf sich alleine gestellt - in einem der übrigen Landesteile in der Lage sein soll, für sich eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
3.5. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 oder aus den Gründen des Abs. 3 (Vorliegen einer "innerstaatlichen Fluchtalternative") oder Abs. 6 (Nicht-Feststellbarkeit des Herkunftsstaates) abzuweisen, hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Im konkreten Fall ist der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, da im Sinne des § 8 Abs. 3a
1. Satz AsylG ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG vorliegt (vgl. dazu VfGH vom 08.03.2016, G440/2015-14 ua).
Der Beschwerdeführer wurde von einem inländischen Gericht, nämlich mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24.03.2014, wegen Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.
Da § 28a Abs. 1 SMG einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vorsieht, handelt es sich bei dem Delikt um einen Verbrechenstatbestand gemäß § 17 StGB.
Im konkreten Fall ist der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten somit gemäß § 8 Abs. 3a 1. Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG abzuweisen und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 3a 2. Satz AsylG festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Ziffer 2 FPG geduldet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer (grundsätzlichen) Rechtsfrage abhängig, sondern von der Würdigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan und erging in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr und zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes (zur Verwirklichung des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG vgl. VfGH vom 08.03.2016, G440/2015-14 ua.). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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