W218 2123436-1•BVwG W218 2123436-1
W218 2123436-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zustellung
W218 2123436-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2016, GZ: RAG/05661/2016, betreffend Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice Korneuburg (belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 17.12.2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und gemäß Artikel 65 Absatz 2 und 5 lit. a der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Niederschrift am 17.12.2015 angegeben, dass er regelmäßig in seinen Heimatstaat Polen zurückkehre. Seine Frau und seine Kinder hätten ihren Wohnsitz in Polen. Er besitze ein Haus in Polen. Der Wohnsitz in Österreich sei ein Firmenwohnsitz. Daher werde davon ausgegangen, dass in Polen der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege. Polen sei als Wohnort und Lebensmittelpunkt für die Leistungsgewährung zuständig.
Der Bescheid wurde am 22.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
Der Bescheid wurde nicht behoben und an das Arbeitsmarktservice zurückgesandt.
2. Am 19.01.2016 kontaktierte der Beschwerdeführer telefonisch die belangte Behörde und teilte ihm das Arbeitsmarktservice mit, dass sein Antrag auf Arbeitslosengeld zurückgewiesen worden sei. Am 20.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Duplikat des Bescheides ausgefolgt.
3. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.01.2016, bei der belangten Behörde am 04.02.2016 eingelangt, wurde Beschwerde erhoben.
4. Das Arbeitsmarktservice erließ am 15.02.2016 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde vom 15.01.2016, eingelangt beim Arbeitsmarktservice Korneuburg am 04.02.2016, als verspätet eingebracht zurück.
Begründend wurde ausgeführt, der im Spruch bezeichnete Bescheid vom 17.12.2015 sei mit RSb-Sendung übermittelt worden. Am 22.12.2015 sei ein Zustellversuch unternommen worden und der Bescheid am 22.12.2015 hinterlegt worden. Der Bescheid sei vom Beschwerdeführer nicht behoben und an das Arbeitsmarktservice zurückgesandt worden. Am 19.01.2016 habe der Beschwerdeführer telefonisch die belangte Behörde kontaktiert und sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Antrag auf Arbeitslosengeld zurückgewiesen worden sei. Am 20.01.2016 sei dem Beschwerdeführer ein Duplikat des Bescheides ausgefolgt worden. Der Aktenlage sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bekannt gegeben habe, sich derzeit nicht in Österreich aufzuhalten. Die Zustellung sei somit am 22.12.2015, mit Beginn der Abholfrist, und nicht durch die persönliche Übergabe des Bescheides am 20.01.2016 erfolgt.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG betrage die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, zu welcher auch das Arbeitsmarktservice zähle, vier Wochen. In diesen Fällen beginne die Frist mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Die Beschwerdefrist von vier Wochen habe mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten worden sei, somit am Dienstag, den 22.12.2015, begonnen. Der Beschwerdeführer habe nicht mitgeteilt, dass er sich nicht an der Zustelladresse aufhalte, der Aktenlage sei auch nicht zu entnehmen, dass er sich nicht an der Meldeadresse aufgehalten habe. Die Beschwerdefrist habe somit gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG nach vier Wochen ab Zustellung, wie bereits zitiert, am Dienstag, den 19.01.2016, geendet.
Die eingebrachte Beschwerde, datiert mit 25.01.2016, sei am 04.02.2016 beim zuständigen Arbeitsmarktservice Korneuburg eingelangt, sodass diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen sei.
5. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 26.02.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag. Erklärungen zur verspäteten Beschwerdeeinbringung tätigte er nicht.
6. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.03.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Dem Beschwerdeführer wurde der von ihm angefochtene Bescheid der belangten Behörde am 22.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
Die Beschwerdefrist endete am 19.01.2016.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 25.01.2016, bei der belangten Behörde am 04.02.2016 eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Es ist der belangten Behörde - unter Zugrundelegung des festgestellten unzweifelhaften Sachverhaltes - nicht entgegenzutreten, wenn sie unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des AVG, VwGVG und des ZustellG davon ausgeht, dass der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 17.12.2015 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt worden ist, die Beschwerdefrist am 19.01.2016 endete und die vom Beschwerdeführer am 25.01.2016 - eingelangt bei der belangten Behörde am 04.02.2016 - eingebrachte Beschwerde somit verspätet war.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des VwGVG lautet:
"Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des ZustellG lauten:
"Zustellung an den Empfänger
§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2) - (6) (...)"
"Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
3.6. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, zu welcher auch das Arbeitsmarktservice zählt, vier Wochen. In diesen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG hat eine rechtmäßige Hinterlegung die Wirkung einer Zustellung. Die hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Existiert über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (Rückschein), erbringt diese den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind.
Der gegenständliche Bescheid vom 17.12.2015 wurde - wie sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein ergibt - durch Hinterlegung am 22.12.2015 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher am 19.01.2016.
Wie bereits von der belangten Behörde vorgenommen, ergab auch die Abfrage des Zentralen Melderegisters durch das Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2016, dass eine Adressänderung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt ist. Eine Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum ist von dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit behauptet worden, so auch nicht im Vorlageantrag.
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie die Beschwerde vom 25.01.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.02.2016, gegen den Bescheid des AMS vom 17.12.2015, als verspätet zurückweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Insoweit diese zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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