BVwG W200 2115444-1

W200 2115444-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Sippenhaftung,<br/>soziale Gruppe

Testo completo

BVwG W200 2115444-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2115444.1.00

Spruch

W200 2115444-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.01.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion NÖ, vom 13.07.2015, Zl. 1049128900-140327609, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe und dem schiitischen Glauben an, war zuletzt im Heimatland in Kabul wohnhaft, reiste am 27.12.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 28.12.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass die Feinde seines Vaters ihn töten wollten. Diese wären mehrmals bei seiner Familie zuhause gewesen. Aus Angst um sein Leben hätte er seine Heimat verlassen müssen. Sonst hätte er keine weiteren Fluchtgründe.

Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 08.07.2015 legte der Beschwerdeführer eine Tazkira vor, führte aber aus, dass er mangels Schulbildung nicht wisse, wann er geboren sei. Mit der Festlegung des Geburtsdatums am 01.01.1996 erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden.

Er sei Hazara, Schiite und stamme aus der Provinz Parwan. Dort habe er nach der Geburt in XXXX bis zu seinem sechsten Lebensjahr gelebt, sei danach nach Pol-e Khomri übersiedelt, wo er vier bis fünf Jahre aufhältig gewesen sei und im Anschluss hätte er in Kabul eineinhalb Jahre lang gelebt. Er sei seit sechs Monaten in Österreich und ein Jahr lang hätte die Reise von Kabul nach Österreich gedauert.

In Kabul hätte er gemeinsam mit seinem Großvater mütterlicherseits, den Großeltern, drei Tanten, einem Onkel, seiner Mutter, zwei Schwestern und einem Bruder gelebt. Sein Vater sei bereits in Österreich gewesen - seine Mutter und seine Geschwister auch.

Befragt, warum er nicht gemeinsam mit den Eltern nach Österreich gekommen sei, antwortete er, dass sein Vater seit fünf Jahren hier sei und er in der Zwischenzeit auf seine Mutter achten hätte müssen und nachdem seinem Vater der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, sei er schon volljährig gewesen. Während seine Mutter und die Geschwister nachkommen hätten dürfen, sei das ihm nicht erlaubt gewesen.

Sein Vater arbeite in Österreich, seine Mutter und die Geschwister hätten noch keine Einvernahme und auch noch keine Entscheidung erhalten. In Afghanistan würden noch seine Großeltern mütterlicherseits in Kabul leben.

Er hätte in Afghanistan als Gelegenheits-Landarbeiter gearbeitet. Die Reise hätte sein Großvater finanziert.

Als Grund für seine Asylantragstellung gab er an, dass seine Eltern in Österreich leben würden. Sein Vater hätte Feinde in Afghanistan, weshalb er nach Österreich geflüchtet sei. Er sei damals als Kleinkind zuhause gewesen und sei deshalb nicht von den Feinden belangt worden. Seitdem er erwachsen sei, seien die Feinde des Vaters drei Mal zu ihnen nachhause gekommen und hätten nach diesem gefragt. Nachdem sein Vater aber nicht zuhause gewesen sei, hatte man nach ihm gefragt. Alle drei Mal sei er über die Nachbarmauer auf der anderen Seite geflüchtet und dann hätte sein Großvater dies seinem Vater in Österreich erzählt, weshalb dieser den Großvater ersucht hätte, dass er ihn nach Österreich schicke. Die Feinde seien Paschtunen. Nach deren Namen befragt antwortete er, dies nicht zu wissen. Die Paschtunen hätten auch Tadschikisch gesprochen. Sein Vater sei früher Soldat in Pol-e Khomri gewesen und gegen die Taliban.

Nach den Gründen für die Feindschaft befragt, antwortete er, dass sein Vater Soldat auf Regierungsseiten gewesen sei, gegen die Taliban gekämpft hätte und der Stützpunkt des Vaters von den Taliban eingenommen worden sei und nach einem Tag Gefangenschaft sei seinem Vater die Flucht nach Kabul geglückt. Der Vorfall sei vor circa fünfeinhalb Jahren gewesen. Sein Vater hätte keine Paschtunen getötet.

Befragt, wann er drei Mal von den Paschtunen aufgesucht worden sei, antwortete er, dass dies vor zwei Jahren gewesen sei. Dies sei hintereinander mit ein oder zwei Wochen Unterschied gewesen. Beim dritten Mal hätten sie gesagt, dass der Großvater ihn finden sollte, da ansonsten er mitgenommen werde.

Konkret danach befragt, was sein Vater danach gemacht hätte, sodass die Feindschaft begründet worden sei, antwortete er, dass die Taliban verlangt hätten, dass er für sie kämpfe. Andererseits hätte auch die Armee den Vater bezichtigt, mit den Taliban zusammen zu arbeiten, weil er seinen Stützpunkt verlassen hätte.

Auf den Hinweis, dass es schwer vorstellbar ist, dass sunnitische Taliban wollten, dass ein Schiite mit ihnen kämpfe, antwortete er, dass genau dies der Grund sei. Dies sei unmöglich, deswegen sei sein Vater weggelaufen.

Befragt, ob er selbst Probleme mit Paschtunen bzw. Taliban hätte, verneinte er dies und gab an, dass in XXXX lauter Hazara seien und er keinen Kontakt zu Paschtunen gepflegt hätte.

Befragt, wie die Taliban bzw. die Paschtunen aus Pol-e Khomri ihn in Kabul ausfindig machen hätten können, antwortete er, dass die Verwandten in Pol-e Khomri ihnen gesagt hätten, dass die Taliban bei diesen nach der Adresse in Kabul gefragt hätten und die Verwandten ihnen die Adresse gegeben hätten.

Darauf hingewiesen, dass das absurd sei, dass die Verwandten angesichts der Probleme seines Vaters die Adresse in Kabul bekanntgegeben hätten, antwortete er, dass diese weitschichtige Verwandten seines Großvaters seien. Befragt, woher die Paschtunen gewusst hätten, dass diese weitschichtige Verwandte des Großvaters seien, antwortete er, dass diese sich herumgefragt hätten. Konkret befragt, was die Paschtunen von ihm selbst gewollt hätten, antwortete er, dass sie ihn mitnehmen hätten wollen, damit sich sein Vater stelle. Abermals befragt, was diese vom Vater gewollt hätten, damit er sich stelle, antwortete er, dass sie ihn zur Mitarbeit aufgefordert hätten und wenn er dies nicht mache, hätten sie ihn getötet.

Auf den Hinweis, dass es doch absurd sei, dass Taliban so einen Aufwand betreiben, um eine einzelne Person - noch dazu einen Schiiten - zur Mitarbeit zu gewinnen, antwortete er, dass dies möglich sei.

Weiters hätte er in Afghanistan auch keine Möglichkeit etwas zu lernen. Er möchte hier in Österreich sich weiterbilden.

Im Falle einer Rückkehr würde er von den oben genannten Paschtunen gesucht werden.

Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, diesem jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit festgestellt, sowie, dass er der Sohn des XXXX, 01.01.XXXX geboren, sei.

Die Ausführungen zu den Gründen für die Asylantragstellung seien unglaubwürdig. Er hätte Beweismittel nicht vorgelegt.

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass bereits im Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers dessen Vorbringen über dessen Feinde als nicht glaubhaft festgestellt worden sei. Somit er anlässlich seiner Einvernahme ausführe, dass er wegen seines Vaters von Paschtunen gesucht werde, sei diesem Vorbringen weiters entgegenzuhalten, dass nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar sei, dass die Taliban einen derartigen Aufwand betreiben würden, um jemanden - noch dazu einen unglaubwürdigen Schiiten wie seinem Vater - zur Mitarbeit zu gewinnen und sei in Anbetracht dessen, dass sein Vater laut dessen niederschriftlichen Angaben von den Taliban sogar zwei Tage Urlaub bekommen hätte, um seine Familie wieder zu sehen, eine derartige Vorgehensweise nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar.

Weiters hätte der Vater anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme ausgeführt, dass er vor der Ausfüllungsphase ca. eineinhalb Monate von den Taliban gefangen gehalten wurde, während der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hätte, dass dem Vater nach einem Tag Gefangenschaft die Flucht nach Kabul gelungen wäre.

Weiters hätte er nicht einmal ansatzweise im Konkreten anführen können, wer namentlich im Konkreten die Feinde des Vaters gewesen seien, auf welche Art und Weise die Taliban aus Pol-e Khomri den Aufenthaltsort in Kabul ausfindig machen hätten können, wie diese Taliban weitschichtige Verwandte des Großvaters in Pol-e Khomri ausfindig machen hätte können und komme somit aufgrund der im höchsten Maße vagen Angaben dem Gesamtvorbringen zum Fluchtgrund nicht einmal ansatzweise Glaubwürdigkeit zu.

Im Rahmen der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, dass er aus Afghanistan geflohen sei, weil der drei Mal von Feinden seines Vaters - von Taliban. Aufgrund der Sippenhaftung in Afghanistan sei er von den Problemen seines Vaters ebenfalls bedroht. Dieser sei früher Soldat gewesen, weshalb Feindschaft mit den Paschtunen/Taliban bestehe. Als Sohn eines Soldaten zähle er ebenfalls zum Feindbild der Taliban.

Nach einer Verhandlung am 29.09.2015 hat das BVwG den Beschwerden der Eltern und der mj. Geschwister des Beschwerdeführers stattgegeben und diesen den Status von Asylberechtigten zuerkannt. Ausschlaggebend dafür waren die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich Orientierten Frauen der Mutter und der Schwestern des Beschwerdeführers. Dem Vater wurde der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.04.2016 wiederholte der Beschwerdeführer seine Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit. Er hätte drei Jahre die Schule besucht.

Sein Vater hätte in der Provinz Baghlan in XXXX in einem Armeeposten als Soldat gearbeitet. Eines Nachts hätten die Taliban den Posten überfallen und ihn festgenommen. Sein Vater sei von den Taliban geflüchtet, sei nach Kabul gekommen, einige Tage bei seinem Schwiegervater aufhältig gewesen, hätte dann Afghanistan verlassen und sei nach Europa gekommen. In Afghanistan hätte sein Vater auch mit der Regierung Probleme. Man hätte ihm "Fahnenflucht" vorgeworfen. Mit den Taliban gebe es sowieso Schwierigkeiten, deshalb hätte sein Vater Afghanistan verlassen müssen.

Befragt, wie lange sein Vater von den Taliban festgehalten worden sei und wie sich die Flucht gestaltet hätte, antwortete er, dass dieser ungefähr eine Woche in den Händen der Taliban gewesen sei. Die Dorfältesten hätten gute Beziehungen zu den Taliban gepflegt und hätten ihm eine Gelegenheit geschaffen, um von dort zu fliehen.

Befragt, wie er das meine - ob die Dorfältesten mit den Taliban verhandelt hätten, gab er an, dies nicht genau zu wissen. Aber mit ihrer Hilfe sei es gelungen, dass sich sein Vater aus den "Klauen" der Taliban befreien hätte können.

Auf den Vorhalt, dass sein Vater am 10.03.2011 ausgesagt hätte, dass er drei Monate von den Taliban angehalten worden sei und dann "Urlaub" bekommen hätte, während er selbst am 08.07.2015 ausgesagt hätte, dass sein Vater nach einem Tag Gefangenschaft nach Kabul geflohen sei und er heute aussage, dass der Vater eine Woche bei den Taliban gewesen sei, antwortete er, beim BFA gesagt zu haben, "vielleicht weniger als eine Woche oder ein bisschen weniger". Der Dolmetscher hätte aber falsch übersetzt. Man hätte die Verhandlungsschrift nicht rückübersetzt. Sonst hätte er es korrigieren können.

Hingewiesen darauf, dass in der Niederschrift vermerkt sei, dass diese rückübersetzt worden sei, antwortete er, dass man sie ihm nicht rückübersetzt hätte.

Auf den Vorhalt, dass er am 08.07.2015 vor dem BFA ausgesagt hätte, dass sein Vater Feinde in Afghanistan hätte und deshalb nach Österreich geflohen sei, er damals ein Kleinkind gewesen und deshalb noch nicht belangt worden sei, sein Vater in seiner Einvernahme am 10.03.2011 aber ausgesagt hätte, dass der Vorfall achteinhalb Monaten davor passiert sei - also im August 2010 und er zu diesem Zeitpunkt somit 14 Jahre alt und kein Kleinkind gewesen sei, gab er an, dass er alle seine Geburtsurkunden und Dokumente vorgelegt hätte. Er wisse nicht, was sein Vater gesagt hat. Aber er hätte alle meine Unterlagen vorgelegt.

Nach den konkret gegen ihn gerichteten Vorfällen befragt, schilderte er, dass - wenn die Taliban zum Haus seines Großvaters in Kabul gekommen seien, sie an die Tür geklopft hätten. Sein Großvater hätte dann schon gewusst, dass etwas nicht in Ordnung sei. Er selbst sei dann auf das Dach des Hauses und von dort in Hof der Nachbarhäuser gesprungen und hätte sich dann so lange versteckt, bis die Leute weg waren. Es hätte sich dreimal so ereignet.

Dies sei zwei oder zweieinhalb Monate vor seiner Ausreise gewesen. Auf den Vorhalt, dass er beim BFA gesagt hätte, dass es zwei Jahre vor seiner Ausreise gewesen sei, antwortete er, dass er dort das Gleiche gesagt hätte.

Befragt, warum er nicht gleich nach dem ersten Mal ausgereist sei, da wohl klar sei, dass die Taliban nicht aufhören würden, antwortete er, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt noch keinen Asylstatus in Österreich gehabt hätte. Wenn die Leute gekommen seien, sei er manchmal zwei oder drei Tage nicht zu Hause gewesen.

Befragt, ob er beim dritten Mal dann doch beschlossen hätte auszureisen, obwohl sein Vater noch immer kein anerkannter Flüchtling war, antwortete er, dass er nach dem dritten Vorfall mit seinem Vater telefoniert hätte. Dieser hätte ihm gesagt, dass er kein Geld hätte, um ihm zu helfen. Wenn er selbst das Geld für seine Ausreise beschaffen könnte, dann sollte er kommen und Afghanistan verlassen.

Auf den Vorhalt, dass er beim BFA gesagt hätte, dass sein Vater den Großvater ersucht hätte, dass er ihn nach Österreich schicke und sein Großvater seinem Vater erzählt hätte, was passiert sei, antwortete er, dass auch sein Großvater mit dem Vater gesprochen hätte und er auch. Der Dolmetscher hätte ihn nicht gefragt, ob er auch mit meinem Vater gesprochen hätte.

Befragt, ob er wisse, wo sein Vater von den Taliban angehalten worden sei bzw. wie es dort ausgesehen hätte, gab er an, dies nicht zu wissen, weil er nicht dabei gewesen sei.

Auf den Vorhalt, dass sein Vater gesagt hätte, in einer Höhle gewesen zu sein und befragt, ob er ihm das nicht erzählt hätte, antwortete er, dies nicht zu wissen. Es könne sein, dass er in einer Höhle war.

Befragt, warum die Taliban einen Schiiten rekrutieren sollten, gab er an, dass die Taliban die Anwesenden im Militärposten aufgefordert hätten, den Posten mit den Taliban zu verlassen und mit ihnen gegen die Regierung zu kämpfen.

Auf den COI- Afghanistan Bericht über die Rekrutierungsstrategien der Taliban, hingewiesen, wonach alle möglichen Volksgruppen rekrutiert würden, außer Hazara und Schiiten, führte er aus, dass die Taliban zu dieser Zeit nicht gewusst hätten, ob sein Vater Hazara, Usbeke sei. Sie hätte nur gewusst, dass er für die Regierung arbeite.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist muslimisch-schiitischen Glaubens, war im Heimatland zuletzt in der Stadt Kabul wohnhaft, reiste am 27.12.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.

Zu Afghanistan:

1. Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Afghanistans Präsident und CEO

Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).

Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).

Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)

Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr

1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).

Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und

10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).

Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).

Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 6.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vgl. OHCHR 8.1.2015).

Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei ("almost total lack of accountability", Quelle:

UNAMA-Update on the Treatment of ConflictRelated Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 6.11.2015).

Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.2015; vgl. UNAMA 2.2015; vgl. AA 6.11.2015).

Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht. Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 25.6.2015). Obwohl es im Jahr 2013 eine Untersuchung zu den Vorwürfen der Misshandlung und Folter durch die Regierung gab, wurde - laut Human Rights Watch - kein Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte während des Berichtsjahres zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.3.2015).

Im Februar 2013 erließ der damalige Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches Konsequenzen für folternde Beamte vorsieht (UNAMA 2.2015).

Quellen:

6. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Quellen:

7. Haftbedingungen

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki (USDOS 25.6.2015).

Aus dem Bericht der UNAMA, dem eine fast zweijährige Studie (1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014) in 221 Anstalten in 28 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass allgemein die Zahl der interviewten Häftlinge, die misshandelt bzw. gefoltert wurden, um 14% niedriger ist als im Vergleichszeitraum (Oktober 2011 bis Dezember 2013). Von den 790 befragten Häftlingen gaben 278 an misshandelt oder gefoltert worden zu sein, was in etwa 35% entspricht. Ebenso wurde berichtet, dass Vertreter/innen des NDS und des MoI mit UNAMA kooperierten und Zugang zu den Häftlingen und den Anstalten in dem Berichtszeitraum gewährt wurde (UNAMA 2.2015).

Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015; vgl. UNAMA 2.2015).

Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingungen und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten (USDOS 25.6.2015). Die afghanische Regierung signalisierte mit dem Präsidialdektret Nr. 129 und anderen Maßnahmen Folter und Misshandlungen entgegenzutreten (UNAMA 2.2015). Berichten zufolge gab es von Mitgliedern der ANSF privat geführte Gefängnisse, die dazu verwendet wurden, um Misshandlung und Folter an Häftlingen durchzuführen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

8. Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Quellen:

8.1. Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

9. Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

9.1. Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).

Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

10. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.:

siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

11. 1. Rekrutierung im Allgemeinen

Aus einem militärischen Überprüfungsbericht geht hervor, dass die Rekrutierung durch die Taliban in lokalen Zellen stattfindet. Dies können Madrassas, Moscheen, Mullahs oder religiöse Netzwerke, ein lokaler Kommandeur, ein Dorf oder ein Stamm sein.

Dieser Umstand wird von Thomas Ruttig bestätigt, der hinzufügt, dass "‚externe Kämpfer' von der Bevölkerung vor Ort in der Regel mit Misstrauen betrachtet werden". Ferner verweist er auf den Regelkatalog Lahya, der Aktivitäten von Kommandeuren außerhalb ihrer Heimatregionen nicht befürwortet und zudem strenge Regeln für die lokale Begrenzung der Fronten enthält.

Ein Rückblick auf historische Ereignisse in Afghanistan macht deutlich, wie sich die gesellschaftlichen Strukturen gebildet haben, die heute die Situation bestimmen.

KOMMANDEUR

Angesichts einer jahrzehntelangen gesellschaftlichen Zersplitterung im Verlauf mehrerer sich gegenseitig ablösender Konflikte und vor dem Hintergrund ständig wechselnder Umstände wurde für den großen Bedarf an Schutz vor Ort gesorgt. Diese Zersplitterung wurde durch die geografische Situation, den Entwicklungsstand und eine unzureichende Infrastruktur zusätzlich begünstigt. Bewaffnete Truppen, die den Schutz der Gemeinschaften sicherstellen sollten, waren auf strukturelle Flexibilität angewiesen, um dem ständigen Wandel standzuhalten. Das erforderliche Maß an Flexibilität konnte mit Hilfe der Eigenständigkeit der lokalen Kommandeure und ihrer Untergebenen gewährleistet werden, die sich in vielen Fällen auf die Unterstützung durch ein Dorf oder eine Region, einen Stamm oder den Qawm sowie persönliche Zugehörigkeiten und Beziehungen stützt. Sie bezieht sich auch auf die Rekrutierung und die politische Positionierung.

STAMM

In zahlreichen Regionen Afghanistans und besonders unter den Paschtunen haben Stammesstrukturen nach wie vor eine große Bedeutung. Stammesbeziehungen können dazu beitragen, Gemeinschaften von der Unterstützung der Taliban zu überzeugen. Stammes- oder Qawm-Führer legen die politische Positionierung eines Stammes und seiner Angehörigen fest. Diese gemeinschaftsbasierte Rekrutierung bestimmt auch die Mechanismen für die Rekrutierung der Einzelperson. Stammesloyalität und/oder Tradition sind wichtige Triebkräfte.

GEISTLICHER

Geistliche haben in den vergangenen Jahrzehnten in Afghanistan an Einfluss gewonnen. Mullahs vor Ort wurden von der Taliban-Bewegung dafür gewonnen, in den Moscheen in ihrem Sinne zu predigen. Mullahs, Moscheen und Madrassas spielen bei der Rekrutierung von Taliban-Kämpfern eine entscheidende Rolle.

Einige Quellen enthalten Informationen, die indirekt die Bedeutung der lokalen Strukturen illustrieren; in der Regel bemühen sich die Taliban um die Zustimmung der lokalen Führungspersönlichkeiten, bevor sie sich in eine Angaben einer Kontaktperson in Afghanistan lässt sich beobachten, dass die Taliban organisatorisch verstärkt auf "Lokalisierung" setzen. Bei dieser Person handelt es sich um einen langjährigen Afghanistan-Experten, der die Lage in Afghanistan für eine große internationale Organisation beobachtet und kommentiert und der im April 2012 über E-Mail befragt wurde.

Schlussfolgerung

Aus zwei Quellen geht explizit hervor, dass die Rekrutierung durch die Taliban innerhalb der lokalen Zellen erfolgt. Diese Feststellung wird durch historische Entwicklungen und die vorliegenden Informationen zu Kommandeuren, Stämmen und Geistlichen belegt. Ferner werden in einigen Quellen Elemente oder Entwicklungen genannt, die indirekt als Bestätigung dieses Grundsatzes betrachtet werden können.

Die Anwerbung einzelner Kämpfer erfolgt in der Regel vor Ort und innerhalb der bestehenden sozialen Strukturen: i) der Kommandeur auf der untersten Ebene der militärischen Organisation (der "Front"), der eigenständig Kämpfer anwirbt und ersetzt - seine personellen Reserven findet er innerhalb seines Einflussbereichs, d. h. beispielsweise innerhalb eines Qawms, eines Stamms oder eines Dorfes; ii) die Stammes- oder Qawm-Führer, die über die Positionierung der Familien und die Rekrutierung entscheiden; iii) der Mullah, die Moschee und die Madrassa, die in die Rekrutierung eingebunden werden.

Die Gründe für eine Rekrutierung ergeben sich aus Interaktionen zwischen diesen gesellschaftlichen Strukturen und aus den verschiedenen Rekrutierungsanlässen. So werden beispielsweise ideologische und religiöse Beweggründe oder Anreize genutzt, um Kommandeure oder Stammesführer für eine Unterstützung der Aufständischen zu gewinnen.

Die Kommandeure rekrutieren ihre Kämpfer in ihrer Region sowie über persönliche und Stammesbeziehungen. Die Stammesführer können beschließen, Kämpfer für den Dschihad zur Verfügung zu stellen. Eine solche Entscheidung kann von Stammestraditionen beeinflusst werden. In einem weiteren Beispiel wird davon ausgegangen, dass Arbeitslosigkeit und Armut eine Ursache dafür sind, dass Kinder in die Madrassas geschickt werden, weil den Familien dann eine finanzielle Last genommen ist. In den Madrassas werden Kinder oder junge Männer über ihre ideologische und religiöse Überzeugung zur Unterstützung bewaffneter Gruppen bewegt (Mit Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban sind Situationen gemeint, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden.

11.2. Zwangsrekrutierung

Zwang oder die sogenannte Zwangsrekrutierung zählen zu den Mechanismen bzw. Faktoren, die bei der Anwerbung zum Einsatz kommen. Im Allgemeinen wird dieses Phänomen in den Quellen nicht näher erläutert. Allerdings sollte bei einer Definition zwischen den unterschiedlichen Akteuren, die daran beteiligt sein können, unterschieden werden.

Familienmitglieder oder nahe Verwandte können Zwang gegenüber einem Angehörigen ausüben, damit er sich den Kämpfern anschließt. Vorliegenden Erkenntnissen zufolge können wirtschaftliche, religiöse und weitere Faktoren eine Familie dazu bringen, eines ihrer jungen männlichen Familienmitglieder für die Taliban-Truppen zur Verfügung zu stellen oder in eine Madrassa zu schicken, wo sie ebenfalls rekrutiert werden können.

Allerdings enthalten die vorliegenden Informationen keinerlei Hinweise darauf, ob und wie die Familien einzelne Familienmitglieder unter Druck setzen.

Stammes- oder Gemeinschaftsvorsteher könnten im Falle einer Gruppenmobilisierung zur Unterstützung der Taliban Zwangsmaßnehmen gegen Familien oder Einzelpersonen ergreifen. Von den verschiedenen Quellen werden unterschiedliche Gründe dafür angegeben, warum sich Teile der Bevölkerung den Aufständischen anschließen, darunter

Loyalität gegenüber dem alten Taliban-Regime, wirtschaftliche Anreize, Machtkämpfe mit Staatsbediensteten, Fehden mit anderen Gemeinschaften sowie Rachegefühle aufgrund willkürlicher Tötungen durch ausländische Soldaten.

In einigen Stämmen (insbesondere bei den Paschtunen) können zwei spezifische Rekrutierungsmechanismen zum Einsatz kommen: eine Pflichtmeldung pro Familie für die bewaffnete Truppe des Stammes oder Lashkar und die Verpflichtung, getötete Kämpfer durch Familienmitglieder zu ersetzen (Nachfolge).

Mullahs oder Geistliche machen sich, so wird berichtet, bei der Rekrutierung die religiöse Überzeugung zunutze.

Mit Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban sind Situationen gemeint, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden.

Mehrere Quellen verweisen auf Zwangsrekrutierungen in den Provinzen Helmand, Kunduz (der Informant ist allerdings ein Angehöriger einer Anti-Taliban-Miliz), Kunar und Regionen in Pakistan. Zwei unterschiedliche Quellen berichten über Zwangsrekrutierungen in der Provinz Urusgan. Beide weisen explizit darauf hin, dass es sich um Ausnahmefälle handelt. Von anderen Quellen wird ausdrücklich festgestellt, dass in den Provinzen Ghazni, Herat

und Logar bei der Rekrutierung kein Zwang ausgeübt worden ist (210). Im Rahmen einer Untersuchung der Zeitschrift "The Globe and Mail" hat ein ehemaliger Polizeikommandant der Taliban in Kandahar Taliban-Kämpfer zu ihren Beweggründen befragt. Keiner von ihnen hat die Anwendung von direkter Gewalt oder Zwang durch die Taliban erwähnt.

Mehrere Quellen weisen darauf hin, dass Zwangsrekrutierungen in Lagern für Binnenvertriebene, Flüchtlingslagern und in Regionen, in denen der Einfluss der Taliban sehr ausgeprägt ist, stattgefunden haben.

Aus Quellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan geht hervor, dass Zwangsrekrutierungen selten vorkommen.

So zu lesen bei Giustozzi und Ibrahimi, Landinfo, AIHCR, CPAU. Einige Quellen sprechen sogar davon, dass es Zwangsrekrutierungen überhaupt nicht gebe. Dies wird bisweilen näher begründet. So wird angeführt, dass die Taliban ihre Kämpfer nicht unter Zwang rekrutieren müssten, weil sie über eine ausreichende Zahl an Unterstützern verfügten. Als weiteres Argument wird genannt, dass die Taliban mit Zwangsrekrutierungen ihre Unterstützung durch die Gemeinschaften aufs Spiel setzen würden. Dafür hat Martine van Bijlert Beispiele zu Zwangsrekrutierungen in Urusgan genannt, die die lokale Unterstützung für die Taliban geschwächt haben.

Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban (d. h. Fälle, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden) sind als Ausnahmen zu betrachten. Darauf weisen zahlreiche verlässliche Quellen ausdrücklich hin und belegen diese These mit plausiblen

Argumenten. Beispiele für diese Ausnahmefälle gibt es nach vorliegenden Informationen in Helmand, Kunduz, Kunar, Regionen in Pakistan und in Urusgan. Häufig werden auch die Gebiete genannt, in denen diese Ausnahmefälle auftreten: in Regionen unter ausgeprägtem Einfluss oder vollständiger Kontrolle der Taliban und in Bereichen, in denen soziale

und staatliche Schutzstrukturen nicht funktionieren, wie in Flüchtlingslagern und Lagern für Binnenvertriebene.

11.3. Nichtpaschtunische Ethnien

Seit 2001 haben sich einige Gruppen nichtpaschtunischer Ethnien den Taliban angeschlossen. Die Zahlen stiegen ab 2006, weil die Taliban in mehr nichtpaschtunische Gebiete vordrangen und zum Beispiel usbekische, tadschikische und turkmenische Kämpfer einbezogen. Die Rekrutierung von Angehörigen anderer Ethnien ist abhängig von

finanziellen Anreizen und religiöser Überzeugung.

Von unterschiedlichen Quellen wird berichtet, dass die Taliban nicht in Hazara-Gebiete gehen, um Kämpfer anzuwerben. Eine Quelle erklärt ausdrücklich, dass die Entscheidung, den Taliban beizutreten, nicht von einem Hazara allein, sondern von der Gemeinschaft getroffen werden muss. Aus Berichten über Hazara, die sich den Taliban angeschlossen haben, geht durchweg hervor, dass dies über die Mobilisierung der Gemeinschaft oder

dadurch geschieht, dass sich Hazara-Kommandeure mit ihrer bewaffneten Gruppe in die Reihen der Taliban eingliedern. Das betrifft frühere Taliban-Verbündete, die Mobilisierung aufgrund lokaler Konflikte oder die Motivierung durch finanzielle Anreize

Quelle: COI-Bericht Afghanistan: Rekrutierungsstrategien der Taliban

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 27.04.2016 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme beim Bundesasylamt sowie den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt.

Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen. Die Feststellung über die Identität beruht auf der vorgelegten Tazkira und den Feststellungen des BFA darüber, dass der Beschwerdeführer der Sohn des XXXX, geb. 01.01.XXXX, sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck. Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden.

So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen durch die belangte Behörde aus, dass sein Vater nach einem Tag Anhaltung von den Taliban fliehen hätte können, während der Vater in seiner Einvernahme von einer Anhaltedauer von dreieinhalb Monaten sprach. In der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes wiederum gab der Beschwerdeführer als dritte Version an, dass sein Vater nach einer Woche Anhaltung fliehen hätte können.

Im Unterscheid zum Vater in dessen Einvernahme am 10.03.2011, der angab, er hätte mit den Taliban verhandelt und "Urlaub" bekommen, und mit ihnen vereinbart hätte, wieder zu ihnen zurückzukehren, wurde der Vater laut Ausführungen des Beschwerdeführers am 27.04.2016 beim BVwG aufgrund von Verhandlungen von Dorfältesten freigelassen, die gute Beziehungen zu den Taliban gehabt hätten.

Den Vorhalt der Unterschiede in den Aussagen versuchte er damit zu erklären, dass ihm vom BFA die Niederschrift nicht rückübersetzt worden sei. Eine Einsicht in den Verwaltungsakt ergab jedoch, dass eine Rückübersetzung sehr wohl erfolgt war.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Behauptung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt den Vater betreffenden Vorfalles ein Kleinkind gewesen wäre - laut Angaben des Vaters hätte sich der Vorfall achteinhalb Monate vor seiner Einvernahme am 10.03.2011 ereignet - somit ca. im Sommer 2010. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits 14 Jahre alt.

Auch die persönlich gegen ihn gerichteten Vorfälle schilderte er insofern divergierend, als laut seinen Aussagen beim BFA der Großvater nach dem dritten Besuch der Taliban dies seinem Vater in Österreich mitgeteilt hätte, der dann den Großvater gebeten hätte, den Beschwerdeführer nach Österreich zu schicken. In der Verhandlung am 27.04.2016 wiederum gab er an, dass er selbst mit seinem Vater Kontakt aufgenommen hätte. Auf den Vorhalt der unterschiedlichen Angaben versuchte er sich dahingehend zu rechtfertigen, dass sowohl der Großvater als auch er mit dem Vater gesprochen hätte.

Hinsichtlich des Anhalteortes des Vaters konnte er keine konkreten Ausführungen machen. Der Vater des Beschwerdeführers allerdings hat am 10.03.2011 ausgesagt, dass er in einer Höhle angehalten worden sei. Es ist jedenfalls völlig unplausibel, dass die Anhaltung in einer Höhle vom Vater des Beschwerdeführers diesem nicht mitgeteilt wurde, zumal die Anhaltung laut Vater insgesamt dreieinhalb Monate gedauert haben soll.

Die Behauptung der Rekrutierung des Vaters als schiitischer Hazara von seiten der Taliban widerspricht jeglichen Länderberichten, wonach sehr wohl Usbeken, Tadschiken usw. rekrutiert werden, der Beitritt von Hazara zu den Taliban von der Gemeinschaft getroffen werden muss.

Wie nunmehr ausgeführt sind die Angaben des Beschwerdeführers somit ausgesprochen widersprüchlich - sowohl zu seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde als auch zu den Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Fluchtgeschichte vom BFA darüber hinaus auch als unglaubwürdig gewertet wurde - und das Bundesverwaltungsgericht kommt in einer Gesamtabwägung aufgrund des zuvor Ausgeführten zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund - die Verfolgung seiner Person - nicht glaubwürdig vorgebracht wurde.

Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen hätte und in seinen Herkunftsstaat nicht zurückkehren könne, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet, und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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