BVwG W192 2103175-3

W192 2103175-3Tribunale amministrativo federale28 apr 2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W192 2103175-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.2103175.3.00

Spruch

W192 2103175-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Südsudan alias Nigeria alias Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2016, Zl. 1032220810/1504633402, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, damaligen eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger des Südsudan, brachte erstmals am 01.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Bei der Erstbefragung am 03.10.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei mit einen Schiff nach Griechenland gelangt, wo er sich einer Gruppe von Flüchtlingen angeschlossen habe. Über Mazedonien und Serbien sei er dann nach Italien gelangt, wo er sich mehr als ein Monat aufgehalten habe. Vom Bahnhof in Rom sei er mit dem Zug nach Wien gefahren, wo er am 28.09.2014 angekommen sei. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Als Fluchtgrund nannte er den Bürgerkrieg im Südsudan.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) am 14.10.2014 gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Er sei illegal ausgereist. Befragt nach Krankheiten gab er an, er leide an Schlafproblemen und möchte nach der Befragung gerne zum Arzt. Er habe nirgends um Asyl angesucht, es seien ihm aber die Fingerabdrücke abgenommen worden und zwar in Italien. Er habe geraucht, dann habe die Polizei in Italien ihn aufgehalten und seine Fingerabdrücke abgenommen. Er habe in Italien nicht um Asyl angesucht aus Angst, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Das Rauchen sei ein illegaler Konsum gewesen.

In der Folge wurde ein Befund zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Antragstellers durch einen Sprach- und Ländersachverständigen eingeholt. Dieser Befund vom 16.10.2014 kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer typische Ausdrücke des nigerianischen Englisch verwendet, die im südsudanesischen und sonst im ostafrikanischen Englisch jedenfalls in den angegebenen Bedeutungen ungebräuchlich seien. Der Beschwerdeführer demonstriere auch eine nur geringe Kompetenz im Haussa. Er demonstriere auch keine Kompetenz im Dinka, ebenso wenig könne er Arabisch. Er habe keine Landeskenntnisse zum Südsudan, die auf seine Hauptsozialisierung dort schließen ließen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete in der Folge ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 17.01.2015 teilte das BFA den zuständigen italienischen Behörden mit, dass Italien auf das Aufnahmeersuchen nicht reagiert habe und somit die Zuständigkeit Italiens hinsichtlich des Beschwerdeführers nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO feststehe.

Am 12.02.2015 erfolgte eine neuerliche schriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er leide an posttraumatischem Stress und habe ein paar Tage in der Klinik verbracht. Er habe in der Betreuungseinrichtung im November ab und zu Blackouts gehabt. Beim Penis sei etwas zugewachsen und habe das entfernt werden müssen. Es sei ein Problem mit der Drüse gewesen. Er könne in der Nacht auch nicht schlafen und brauche dafür Medikamente. An den Beschwerden mit dem Penis leide er seit ca. Juli 2014, am posttraumatischen Stress seit ca. einem Jahr. Dokumente zum Nachweis seiner Identität besitze er nicht. In Italien sei er, so glaube er, zwei Monate aufhältig gewesen. Er habe dort ein Problem mit der Polizei gehabt, man habe ihn einmal beim Drogenrauchen erwischt, festgenommen und gesagt, dass er das nicht mehr wiederholen solle. Sonst sei nichts vorgefallen. In Italien sei er nicht in medizinischer Behandlung gewesen. Er wolle nicht nach Italien zurück. Er habe sich in Italien nicht wohlgefühlt. Er habe Angst, dass die Italiener ihn zurück nach Hause schicken. Er bekomme in Italien keine medizinische Behandlung, nicht so eine wie hier in Österreich. Er wünsche sich, hier in Österreich bleiben zu können.

Anlässlich der Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vorgelegt. Die Rechtsberaterin beantragte ein medizinisches Gutachten zur Abklärung, ob in Italien eine ausreichende medizinische Behandlung bestehe und ob im Falle einer Überstellung mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei.

In der Folge wurde vom BFA ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 23.02.2015 eingeholt, in welchem die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und Befunde berücksichtigt wurden. Die Sachverständige kommt zu folgenden aktuellen Diagnosen:

"V.a. Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz (DD: V. a. PTBS) sowie Condylomata Acuminata (genitale Feigwarzen)." Die Sachverständige führt des weiteren aus, der Antragssteller sei medizinisch abgeklärt und therapiert worden. Empfohlen werde fachärztlicherseits eine Psychotherapie in der Muttersprache, die ebenso wie die empfohlene Medikation auch in einem anderen Land durchgeführt bzw. verordnet werden könne. Angesichts der berichteten Eskalationen (wie Beschimpfungen oder die Erzwingung einer stationären Aufnahme) wird empfohlen, unmittelbar vor einer Überstellung eine medizinische Untersuchung durchzuführen. Für die Überstellung sei auf die medikamentöse Versorgung (Dauer- und Bedarfsmedikation) des Antragstellers zu achten. Eine Überstellung/Abschiebung sei ab sofort möglich. Die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund der festgestellten Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere, bestehe nicht.

1.2. Mit dem Bescheid des BFA vom 03.03.2015 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.

1.3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2015, W161 2103175-1/3E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 FPG idgF abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit der am 26.03.2015 erfolgten Zustellung dieses Erkenntnisses an den Antragsteller erwuchs es mit selbigem Tag in Rechtskraft. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom11.06.2015 die Behandlung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung abgelehnt.

2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 25.04.2015, um 06:07 Uhr, im Auftrag des BFA gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG 2014 - Festnahmeauftrag vom 14.04.2015, am selben und am 17.04.2015 der zuständigen LPD bekanntgegeben -festgenommen und in weiterer Folge noch am gleichen Tag in das Polizeiliche Anhaltezentrum Wien-Hernals (PAZ) überstellt.

Mit Schreiben vom 17.04.2015 wurde die den Festnahmeauftrag vom 14.04.2015 vollziehende LPD ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer "Posttraumatischen Belastungsstörung" leidet. Der Beschwerdeführer hatte am 14.04.2015 einen Selbstmordversuch (Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht) und befand er sich aus diesem Grund an der Abteilung für Psychiatrie eines Klinikums vom 14.04.2015 bis 21.04.2015 in stationärer Behandlung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war in der Folge aufgrund der ihm gegebenen Medikamente stabil.

Im Stande der Festnahme im PAZ ü wurde der Beschwerdeführer sodann am 26.04.2015, um 09:45 Uhr, einer ärztlichen Untersuchung durch einen Amtsarzt unterzogen, welche zum Ergebnis führte, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht vollkommen flugtauglich ist. Der Beschwerdeführer war daher haftfähig.

Am 26.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Mitglieds der Schubhaftbetreuung (VMÖ) der Verlauf der geplanten Rückführung erklärt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass "er lieber in Österreich bleiben würde. Er verstehe aber, dass dies gemäß Dubliner Abkommen nicht möglich sei".

Der Beschwerdeführer wurde am Montag, dem 27.04.2015, um 06:15 Uhr, in Vollstreckung der bestehenden rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß der Dublin-lll-VO bzw. gemäß § 46 Abs. 1 FPG. 2005 in Begleitung von 3 Beamten via Wien-Schwechat nach Italien überstellt. Ein versehentlich zurückgelassener Rucksack des Beschwerdeführers wurde am selben Tag mit dem Nachmittagsflug nach Versicherung der Weiterleitung an den Beschwerdeführer durch die italienische Grenzpolizei zum Zielflughafen gesendet.

2.2. Mit Fax vom 05.05.2015 langte ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 17.06.2015 gemäß

§ 32 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 27.01.2016 die gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers am 25.04.2015 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhobene Beschwerde vom 08.06.2015 gemäß § 22a Abs. 1 Z. 1, 2 BFA-VG iVm §§ 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, 41 Abs. 1 BFA-VG idgF abgewiesen.

3.1.1. Der Beschwerdeführer gelangte neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte der Beschwerdeführer vor, an durch keine Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden beeinträchtigt zu sein.

Er sei nach der Überstellung nach Italien auf dem Zielflughafen der italienischen Polizei übergeben und dort erkennungsdienstlich behandelt und 24 Stunden angehalten worden. Er habe danach Unterlagen unterschreiben müssen und sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ein von ihm gestellte Asylantrag nicht entgegengenommen worden sei und er keine Unterstützung erhalten habe. Er habe Aufnahme bei einer karitativen Organisation gesucht und habe in Jugendherbergen übernachtet und sei in weiterer Folge mit einem PKW nach Wien mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich nach der Stellung seines (ersten) Asylantrages mehrere Suizidversuche gemacht und habe Angst vor einer Kettenabschiebung. Außerdem habe ihm in Italien die Polizei die Medikamente abgenommen.

3.1.2. Das BFA richtete am 07.05.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 22.05.2015, beim Bundesamt am selben Tag eingelangt, stimmte Italien diesem Gesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Aus der Mitteilung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Italien andere Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht hat.

3.1.3. Das BFA stellte am 28.05.2015 das Verfahren unter Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein und teilte den italienischen Behörden mit Schreiben vom 28.05.2015 mit, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei und ersuchte gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate.

Am 24.06.2015 gab die nunmehrige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem BFA bekannt, dass der Beschwerdeführer noch in Österreich sei und "sein Aufenthaltsort variieren würde"; mit Schreiben vom 26.06.2015 legte sie eine Meldebestätigung vor und beantragte die Fortführung des Verfahrens.

Mit Schreiben vom 19.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 der Dublin III VO und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer panische Angst vor der Abschiebung erlebt habe und es zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei. Dem Schreiben wurde der Kurzarztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin eines Klinikums vom 21.04.2015 angeschlossen, worin der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Zeit vom 14.04.2015 bis 21.04.2015 nach Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht bestätigt wurde.

Im Schreiben wurde weiters vorgebracht, dass die italienischen Behörden nach seiner Überstellung am 26.04.2015 einen Asylantrag des Beschwerdeführers nicht entgegengenommen hätten und er in Italien keine Grundversorgung erhalten habe. Es wurde beantragt, die Durchführung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 3 BG aufgrund wesentlicher Änderungen des Gesundheitszustandes des Antragstellers, seiner Suizidalität und der katastrophalen Versorgungslage in Italien aufzuschieben.

Aus der Behörde übermittelten Arztbriefen vom 06.08.2015 und 28.08.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 30.07.2015 bis 06.08.2015 und vom 07.08.2015 bis 20.08.2015 an der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin eines Klinikums stationär behandelt wurde. Die Aufnahme erfolgte aufgrund eines dissoziativen Zustandes und selbstverletzenden Verhaltens des Patienten. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei schon beim Voraufenthalt diagnostiziert worden und es sei im Verlauf des Aufenthaltes ein Beziehungsaufbau mit dem Patienten gelungen und habe schließlich auch an der Selbstkontrolle gearbeitet werden können, was zu einer ersichtlichen Stabilisierung geführt habe. In weiterer Folge mit zunehmender Selbstkontrolle sei keine Bedarfsmedikation mehr erforderlich gewesen. Zum Entlassungszeitpunkt habe sich der Patient in deutlich gebesserten Zustand, ruhig, freundlich angepasst und von Suizid- oder Selbstverletzungsgedanken glaubhaft distanziert. Es wurde dringend eine psychotherapeutische Betreuung im niedergelassenen Bereich sowie weitere medikamentöse Behandlung empfohlen.

Zu einem Informationsersuchen des BFA vom 31.08.2015 teilte die italienische Dublin Behörde mit Schreiben vom 31.08.2015 mit, dass der Beschwerdeführer in Italien niemals einen Asylantrag gestellt habe und gegen ihn am 28.04.2015 eine Ausweisung verfügt wurde.

Am 12.11.2015 erfolgte eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin auf Ersuchen des BFA. Darüber ergibt sich aus einem entsprechenden Arztschreiben vom 01.12.2015, dass die Anamnese und Untersuchung mit dem Einverständnis und unter Mitwirkung des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers vorgenommen wurde und auch die bereits erwähnten Arztschreiben betreffend die stationären Aufenthalte an der psychiatrischen Abteilung eines Klinikums berücksichtigt worden. Es wurden Anpassungsstörungen bei impulsiver Persönlichkeitsvariante, Differenzialdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung, diagnostiziert. Der Beschwerdeführer erscheine zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und eine allfällige medizinische Betreuung ebendort möglich sei. Angesichts der bestehenden Eskalationsneigung werde empfohlen, unmittelbar vor einer Überstellung eine medizinische Untersuchung durchzuführen und für die Überstellung auf die medikamentöse Versorgung zu achten.

Der Beschwerdeführer sei nicht aufgrund von Erkrankungen soweit beeinträchtigt, dass er seine Interessen im Verfahren nicht wahrnehmen könne. Er werde nicht in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten, wenn ihm aktuell verordnete Medikamente und Therapien nicht zur Verfügung stehen würden, es käme jedoch möglicherweise zu einer Verschlechterung der Krankheitssymptomatik. Der Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und das Alltagsleben zu bestreiten. Eine Überstellbarkeit des Antragstellers sei gegeben.

3.1.4. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 21.01.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er geistig und körperlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Seine Rechtsvertreterin werde an der Einvernahme nicht teilnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde das Arztschreiben vom 01.12.2015 über die am 12.11.2015 erfolgte medizinische Begutachtung zur Kenntnis gebracht und er gab dazu an, dass dies richtig sei. Seit der Beschwerdeführer bei seinem Quartiergeber lebe, wende sich sein Leben zum positiven. Er versuche seine Tage so aktiv wie möglich zu verbringen, um Depressionen und Angstzustände zu vermeiden. Er arbeite als Freiwilliger im Altenheim, gehe in die Schule und in die Kirche und nehme täglich seine Medikamente. Er spüre psychisch und physisch eine Besserung.

Der Beschwerdeführer bezeichnete seine bei der Erstbefragung am 06.05.2015 getätigten Angaben als wahrheitsgemäß und brachte vor, dass er nach seiner Überstellung nach Italien in Rom im Schubhaft genommen worden sei. Nach 24 Stunden sei er entlassen worden und habe von den italienischen Behörden ein Dokument mit der Aufforderung erhalten, Italien innerhalb von sieben Tagen zu verlassen. Er habe dann zunächst vergeblich Unterstützung bei einem italienischen Pfarrer gesucht, sei auf eigene Kosten drei Tage in einem Hotel in Florenz geblieben und dann mit der Eisenbahn nach Norditalien gereist. Da er sein Ticket nicht entwertet hätte, habe er eine Strafe bezahlen müssen und kein Geld mehr gehabt, um ein weiteres Ticket zu kaufen. Ein britisches Paar habe den Beschwerdeführer dann nach Österreich mitgenommen. Der Beschwerdeführer legte ein italienisches Zugticket, eine italienische Rechnung einer Apotheke und einer Jugendherberge und ein italienisches Ausweisungsschreiben vor.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er keine Angehörigen in Österreich habe. Er wurde über das Vorliegen der Zustimmung der italienischen Behörden zur Übernahme des Beschwerdeführers und Führung seines Asylverfahrens in Kenntnis gesetzt. Dazu gab er an, dass er nicht nach Italien zurückgehen könne, weil er dort im Schubhaft gewesen sei und man ihn aufgefordert habe, das Land zu verlassen. Er habe keine Unterkunft und keine Verpflegung und keinen Zugang zu medizinische Versorgung in Italien gehabt. Den Asylantrag habe er in Begleitung des italienischen Pfarrers in Florenz zu stellen versucht.

Der Beschwerdeführer bezeichnete den Inhalt der ihm ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Italien als nicht richtig. Er habe dort keine Unterstützung und keine Versorgung erhalten.

3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Allgemeines zum italienischen Asylverfahren

...

Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht. Dadurch wurden mehr Schutzvorkehrungen für UMA getroffen, die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Außerdem wurden mit Gesetzesdekret 119/2014 die Territorialkommissionen, welche die Asylverfahren führen, von 10 auf 20 aufgestockt, mit einer Option auf 30 weitere Subkommissionen. Ebenso umgesetzt wurden die Neufassungen der EU-AufnahmeRL und der VerfahrensRL (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

Es gibt in Italien nur ein ordentliches Verfahren, keine Schnell-Grenz-, Zulassungs- oder ähnliche Verfahren. Asylanträge sollen binnen 8 Tagen eingebracht werden, eine "verspätete" Antragsstellung hat aber keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Asylanträge können bei der Grenzpolizei, die den AW dann zum zuständigen lokalen Polizeipräsidium (Questura) weiterleitet, oder gleich bei der Questura gestellt werden. Für Reisekosten von der Grenze zur zuständigen Questura kommt der Staat nicht auf, aber NGOs helfen oft aus. Bei der Questura erfolgt die formale Registrierung des Antrags (Verbalizzazione) und erkennungsdienstliche Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen; sogenanntes Fotosegnalamento). Normalerweise erfolgen Fotosegnalamento und Verbalizzazione gleichzeitig. In großen Städten können jedoch einige Wochen zwischen diesen beiden Formalakten vergehen. Das kann zu Schwierigkeiten für die betroffenen AW führen, die in dieser Zeit keinen Zugang zum Unterbringungs- und Gesundheitssystem haben (außer zu medizinischer Notversorgung). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen diese Verzögerung zu unternehmen (AIDA 1.2015). In Rom etwa ist es nicht mehr notwendig, die Verbalizzazione abzuwarten, um Zugang zu Unterbringung zu erhalten. Bei Antragstellung wird der Bedarf nach einer Unterkunft abgefragt. Der AW erhält dann einen offiziellen Brief der Polizei, mit dem er sich bei der Gemeinde Rom auf die Warteliste für die Unterbringung in einem ihrer Zentren setzen lassen kann. Die Wartezeit auf einen Platz in einem Zentrum der Gemeinde ist viel kürzer geworden und beträgt aktuell ca. 1 Monat. Während dieser Zeit kann es angeblich nach wie vor zu Lücken bei der Unterbringung kommen (SFH 23.4.2015).

In der Questura wird auch abgeklärt, ob Italien gemäß Dublin-VO für das Asylverfahren zuständig ist. Für das inhaltliche Verfahren zuständig sind die über das ganze Land verteilten Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale) und Subkommissionen, welche dem Innenministerium unterstehen. Vor der zuständigen Kommission hat binnen 30 Tagen ein inhaltliches Interview zu erfolgen und binnen weiterer 3 Tage sollte eine Entscheidung fallen. In der Praxis dauert das Verfahren aber normalerweise einige Monate. Unter bestimmten Bedingungen können Anträge prioritär behandelt werden und sind dann kürzer. Dies betrifft offensichtlich begründete Anträge; vulnerable Antragsteller; Anträge aus Abschiebezentren (CIE) heraus; Anträge aus CARA (außer die Unterbringung dient der Identitätsfeststellung); usw. Dann muss die Befragung innerhalb von 7 Tagen durchgeführt werden und die Entscheidung hat binnen max. 2 Tagen zu erfolgen. Meistens wird das prioritäre Verfahren bei Personen in CIE angewendet (AIDA 1.2015).

Beschwerdemöglichkeiten

Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der negativen Entscheidung von einem Anwalt beim zuständigen Gericht eingebracht werden. Wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde, muss die Beschwerde binnen 15 Tagen eingebracht werden. Entscheidungen des Gerichts dauern in der Praxis 6 bis 18 Monate oder mehr. Die Beschwerde hat automatisch aufschiebende Wirkung, außer wenn die Außerlandesbringung bereits vor Asylantragstellung verfügt worden ist; bei Beschwerden gegen offensichtlich unbegründete oder unzulässige Anträge; bei Anträgen aus CIE heraus; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde weil er beim illegalen Grenzübertritt oder kurz danach betreten worden ist; wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden (AIDA 1.2015).

Wird die Beschwerde abgewiesen, ist dagegen gemäß Civil Procedure Code binnen 30 Tagen Beschwerde vor dem Appellationsgericht möglich. Eine letzte (kassatorische) Beschwerde ist vor dem höchsten Appellationsgericht binnen 60 Tagen möglich. Für AW in Haft liegt die Frist für diese beiden Beschwerdemöglichkeiten bei 15 Tagen, was NGOs als zu kurz kritisieren (AIDA 1.2015).

In der Beschwerdephase ist für AW ein Recht auf kostenfreie staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio) vorgesehen, wenn finanzielle Bedürftigkeit vorliegt. Diese kann durch eine Eigendeklaration nachgewiesen werden. Diesbezügliche Schwierigkeiten mit der Anwaltskammer in der Stadt Rom wurden juristisch gelöst, zur Umsetzung ist aber nicht bekannt. AW in großen Städten haben höhere Chancen einen guten Anwalt zu finden oder Hilfe durch NGOs zu erhalten (AIDA 1.2015).

Folgeanträge

Folgeanträge sind zulässig, wenn sie neue Elemente enthalten. Um festzustellen, ob das der Fall ist, nimmt die zuständige Territorialkommission eine entsprechende Bewertung vor, ohne die neuen Elemente inhaltlich zu prüfen. Wird der Folgeantrag nicht zugelassen, ist dagegen Beschwerde möglich. Diese hat keine aufschiebende Wirkung, es ist aber möglich sie zu beantragen (Entscheidung soll binnen 5 Tagen fallen). Ansonsten gelten für Folgeanträge dieselben Bestimmungen wie im ordentlichen Verfahren. Folgeantragsteller haben dieselben rechtlichen Garantien, können in CARA untergebracht werden wenn es freie Plätze gibt und haben im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit auf kostenfreie Rechtshilfe (AIDA 1.2015).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.

2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.

3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.

4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.

5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 1.2015).

Eine 8-köpfige afghanische Familie betreffend, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014).

Das deutsche OVG für Nordrhein-Westfalen hat judiziert, es sei weiterhin davon auszugehen, dass hinsichtlich Italiens grundsätzlich keine systemischen Mängel vorliegen. Die gegenwärtig besonders hohe Zahl von Einwanderern nach Italien rechtfertige keine veränderte Beurteilung. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung würde erst dann überschritten, wenn Italien aufgrund des erhöhten Zustroms keine Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffe. Davon könne nicht ausgegangen werden (Urteil vom 24.04.2015 - 14 A 2356/12.A 5493144) (BAMF 10.6.2015).

Quellen:

(...)

Non-Refoulement

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Es gibt Berichte, dass Ägypter und Tunesier in einigen Fällen Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hatten und im Rahmen bilateraler Rückübernahmeabkommen zurückgeschickt worden seien. Hier gab es aber angeblich Verbesserungen (AIDA 1.2015; vgl. UNHCR 3.2015).

Von ähnlichen Problemen wird auch von den Adriahäfen Ancona, Bari, Brindisi und Venedig (sogen. "offizielle Grenzpunkte") berichtet, wo im Rahmen bilateraler Abkommen direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden, welche die Betroffenen angeblich einem Refoulement-Risiko aussetzen können. Für diese Praxis wurde Italien am 21.10.2014 vom EGMR verurteilt (Sharifi and Others v. Italy and Greece). Die NGO CIR hat während ihrer Beratungstätigkeit in den Häfen im letzten Jahr keine Fälle beobachten können, in denen potentiellen Asylwerbern die Möglichkeit zur Antragstellung oder die Einreise verwehrt worden wäre. Allerdings war CIR nicht rund um die Uhr vor Ort (AIDA 1.2015; vgl. UNHCR 3.2015).

Quellen:

Versorgung

Unterbringung

Aufgrund der starken Fragmentierung des italienischen Unterbringungssystems ist es nicht möglich, einen Gesamtüberblick über sämtliche vorhandene Plätze zu geben, insbesondere auf Gemeindeebene. Da zudem die Bedingungen und Leistungen regional sehr unterschiedlich sind, ist es auch nicht möglich, allgemeingültige Aussagen zu den Aufnahmebedingungen zu machen. Jedenfalls wurde die Anzahl der Unterbringungsplätze bedeutend erhöht. Das hat in erster Linie mit dem Anstieg bei der Anzahl der Bootsflüchtlinge zu tun. Während die SPRAR-Zentren über hohe Standards verfügen, handelt es sich bei den CARA um große Kollektivzentren. Die Bedingungen in den CAS variieren, einige wurden wegen der schlechten Zustände kritisiert (SFH 23.4.2015).

Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht. Auch die Gründung einer Nationalen koordinierenden Arbeitsgruppe im Innenministerium zur Verbesserung des nationalen Unterbringungssystems und zur Ausarbeitung eines Integrationsplans für Schutzberechtigte wurde damit gesetzlich festgelegt. Für das nationale Unterbringungssystem SPRAR wurde eine Aufstockung der Kapazität auf bis zu 20.000 Plätze bis 2016 beschlossen. Momentan gibt es ca. 19.900 Unterbringungsplätze im SPRAR. Wegen des zunehmenden Migrantenstroms über das Mittelmeer koordinierte die Arbeitsgruppe ein Verteilsystem von Migranten auf Plätze in den italienischen Gemeinden nach einem bestimmten Schlüssel (CAS). Ende 2014 befanden sich 34.991 Personen in CAS-Unterbringung (AIDA 1.2015). Ende Februar 2015 waren es 37.028 Personen (SFH 23.4.2015).

AW mit mangelnden finanziellen Mitteln haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung. Diese Bedürftigkeit bestätigen sie mittels Eigendeklaration, die nicht nachgeprüft wird. AW müssen die Unterkunft bei Asylantragstellung auf der Questura gleich mitbeantragen (ad hoc-Obdachlosigkeitserklärung). Die Questura leitet diesen Antrag an die Präfektur weiter, welche für die Verwaltung der lokalen Unterbringungsplätze verantwortlich ist. Obwohl die Berechtigung zur Unterbringung bereits mit dem Fotosegnalamento entsteht, kann es in der Praxis vorkommen, dass der tatsächliche Zugang erst mit der Verbalizzazione gegeben ist, also vor allem in den großen Städten mitunter Wochen oder Monate später. Aber hier kommt es stark auf die Region und die Antragszahlen an. In dieser Zeit sind die AW auf private Möglichkeiten angewiesen, also Freunde und Notunterkünfte, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffen sind auch nur Personen, die ihren Antrag im Land stellen. Solche, die aus dem Mittelmeer gerettet werden, werden an Land unmittelbar untergebracht. Die für die Unterbringung zuständige Präfektur hat zwei Hauptmöglichkeiten AW unterzubringen: im CARA oder im SPRAR-System. Zuerst wird geprüft, ob im SPRAR Platz vorhanden ist. Wenn nicht, können AW auch in CARA untergebracht werden (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen die Verzögerung bei der Unterbringung zu unternehmen (AIDA 1.2015). In Rom etwa ist es nicht mehr notwendig, die Verbalizzazione abzuwarten, um Zugang zu Unterbringung zu erhalten. Bei Antragstellung wird der Bedarf nach einer Unterkunft abgefragt. Der AW erhält dann einen offiziellen Brief der Polizei, mit dem er sich bei der Gemeinde Rom auf die Warteliste für die Unterbringung in einem ihrer Zentren setzen lassen kann. Die Wartezeit für einen Platz in einem Zentrum der Gemeinde ist viel kürzer geworden und beträgt aktuell ca. 1 Monat. Während dieser Zeit kann es angeblich nach wie vor zu Lücken bei der Unterbringung kommen (SFH 23.4.2015).

Kritisiert wird die Zahl der Unterbringungsplätze in Italien. NGOs und der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten betrachten sie als ungenügend. Die Aufstockung des SPRAR-Systems ist hier eine teilweise Antwort. In den großen Städten wie Rom ist mangelndes Wissen darüber, wie man eine Unterkunft beantragt, ein Problem. Andererseits können aufgrund des Personalmangels bei den Behörden nicht alle Anträge fristgerecht bearbeitet werden. Die Tatsache, dass viele in den Ballungszentren bleiben wollen, trägt zu der angespannten Unterbringungssituation dort bei (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

SPRAR

Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) ist das staatlich finanzierte, lokal in kleinen Strukturen organisierte System der Zweitunterbringung von Asylwerbern und Schutzberechtigten in Italien. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. 76% der SPRAR-Unterbringungen sind Wohnungen. Die Dauer der Unterbringung liegt in der Regel bei 6 bis 12 Monaten. Das SPRAR-System verfügt aufgrund eines Aufstockungsprogramms für den Zeitraum 2014-2016 (20.000 Plätze vorgesehen) momentan über insgesamt rund 19.900 Plätze in 456 Aufnahmeprojekten, wovon 57 UMA vorbehalten und weitere 32 für geistig beeinträchtigte oder behinderte Personen reserviert sind. Wegen der vielen Anlandungen über das Mittelmeer wurden zusätzliche Gelder für das SPRAR-System freigemacht. SPRAR-Zentren bieten laut Gesetz Übersetzung und sprachlich-kulturelle Vermittlung, Rechtsberatung, Krankenversorgung, sozial-psychologische Unterstützung insbesondere schutzbedürftiger Personen, Integrationsberatung, Beratung zur freiwilligen Rückkehr und Informationen über Freizeitaktivitäten. Untergebrachte im SPRAR-System erhalten ein Taschengeld, das regional unterschiedlich ausfällt (EUR 1,50-2,50/Tag) (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

CARA

Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) sind Aufnahmezentren für Asylwerber. Die Unterbringung in CARA ist vorgesehen, wenn die Identität eines AW überprüft werden muss (max. 20 Tage Aufenthalt) bzw. bei Antragstellung bei Aufgriff nach (versuchter) illegaler Einreise oder illegalem Aufenthalt (max. 35 Tage Aufenthalt). Ist in den SPRAR kein Platz verfügbar, können aber alle AW in CARA untergebracht werden. Der tatsächliche Unterbringungszeitraum liegt in der Regel bei 8-10 Monaten, (im Falle einer Beschwerde auch mehr) da die Asylverfahren so lange dauern und auch in der Beschwerdephase ein Recht auf Unterbringung besteht. Eine Überstellung in SPRAR-Unterkünfte erfolgt nach vorhandener Kapazität und der Dringlichkeit bzw. Vulnerabilität der Fälle (AIDA 1.2015). Es gibt ca. 7.866 Plätze in den 10 CARA Italiens, die zurzeit regional unterschiedlich verteilt ca. 9.071 AW beherbergen sollen. CARA bieten grundlegende Versorgung mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Basisinformationen inkl. rechtlicher Beratung und medizinische Notfallbehandlung. CARA befinden sich meist in entlegenen Gegenden und kämpfen oft mit Überbelegung. Jeder AW erhält EUR 2,50 Taschengeld pro Tag. Das Leistungsspektrum in CARA ist regional unterschiedlich und angeblich oft partiell ungenügend (z.B. betreffend rechtliche bzw. psychosoziale Beratung, Betreuung Vulnerabler, etc.) In CARA kann auch die Familieneinheit nicht immer gewahrt werden und Männer werden oft getrennt von Frau und Kindern untergebracht. (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten. Wenn sie tatsächlich arbeiten, müssen sie zu den Kosten ihrer Unterbringung beitragen (wurde nach NGO-Angaben in der Praxis noch nie angewendet). In einem etwaigen Beschwerdeverfahren haben AW mit Arbeitserlaubnis kein Recht mehr auf Unterbringung (AIDA 1.2015). Italien geht ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie für sich selbst sorgen können. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei es laut SFH aber fast unmöglich Arbeit zu finden, um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).

Ist in keiner der beiden Strukturen Platz für einen AW vorhanden, wäre für den Zeitraum in dem der AW nicht untergebracht wird, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen. Erhält ein AW aus irgendeinem Grund weder das eine, noch das andere, muss er seine Unterbringung selbst besorgen (AIDA 1.2015).

Es gibt Berichte über Fälle, in denen AW in den großen Städten in selbstorganisierten Behausungen leben. Diese sind von Überbelegung und schlechten Bedingungen gekennzeichnet. Als Beispiel wird der sogenannte "Salam-Palace" in Rom genannt, ein leerstehendes Gebäude, in dem angeblich ca. 800 Ostafrikaner leben (AIDA 1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Angeblich ziehen manche Betroffene dies wegen der strengen Regeln in staatlichen oder kirchlichen Unterkünften und deren oft entlegener Lage, bewusst der offiziellen Unterbringung vor. Für die meisten sollen mangelnde Aussichten auf einen offiziellen Unterbringungspatz ausschlaggebend sein. In Mailand werden Hausbesetzungen angeblich weniger toleriert, doch soll es ein Areal von besetzten Bahnhofsgebäuden und ein besetztes Spitalsgebäude geben (SFH 10.2013).

AW können in CARA auf dem gesamten italienischen Territorium untergebracht werden. Oft aber weigern sich Betroffene abseits großer Städte untergebracht zu werden und bleiben lieber außerhalb des CARA-Systems (AIDA 1.2015).

CPSA / CDA

Außerdem gibt es noch Centri di primo soccorso e accoglienza (CPSA) und Centri di Accoglienza (CDA) (gesamt 742 Plätze), die zur temporären Aufnahme von Bootsflüchtlingen dienen und die nur in den Gegenden existieren, wo diese vermehrt anlanden (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.2015).

CAS

Die sogenannten Notfallzentren, Centri di accoglienza straordinaria (CAS), zur Aufnahme von Migranten (Bootssflüchtlingen) in Zeiten außerordentlicher Belastung sind Unterbringungskapazitäten von Gemeinden und beherbergten Ende Februar 2015 37.028 Personen (SFH 23.4.2015; vgl. AIDA 1.2015).

Gemeindeunterkünfte

Die Gemeinde Mailand betrieb 400 Unterbringungsplätze im Rahmen des sogenannten Morcone-Systems (Centri polifunzionali). Da es in Mailand keine CARA gibt, bildeten sie dort die Erstaufnahme (SFH 10.2013). Dieses Projekt lief jedoch mit 31.5.2015 aus und wurde nicht verlängert. Über Nachfolgeprojekte ist momentan noch nichts bekannt, derzeit gibt es in Mailand von staatlicher Seite nur das SPRAR-System (VB 23.7.2015).

NGOs

Kirchliche und andere NGOs bieten es laut einem SFH-Bericht von 2013 zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen. Aufgrund der starken Fragmentierung des Systems und fehlender Koordination zwischen den einzelnen Akteuren ist es unmöglich, einen Überblick über die gesamte Anzahl an Angeboten und Plätzen zu erhalten. Jedenfalls sind die Kapazitäten beschränkt. Es gibt am Hauptbahnhof Mailand eine Notschlafstelle, die in Zusammenarbeit der Gemeinde Mailand und einer NGO geführt wird. Während der Wintermonate führt die Gemeinde Mailand zusätzliche Notschlafstellen für sämtliche Obdachlose (Italiener und Ausländer). Im Winter 2011/2012 wurden dort 2.506 Personen aufgenommen, davon waren 31% AW oder Schutzberechtigte. Generell sind die staatlichen Notschlafstellen in Mailand für Männer vorgesehen, Frauen können eher in den kirchlichen Strukturen unterkommen. Für Mütter mit Kindern gibt es in Mailand drei Einrichtungen mit insgesamt circa 65 Plätzen. Da die Gemeindeunterkünfte für Männer in Mailand nur nachts geöffnet sind, bieten die NGOs Naga und Asnada tagsüber verschiedene Freizeitaktivitäten, Sprachkurse und Beratung an (SFH 10.2013).

Abgesehen von den staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten existiert noch ein Netzwerk privater oder kirchlicher Unterbringungen. Zahlen oder Gesamtkapazitäten sind schwierig festzumachen. Sie erfüllen aber eine wichtige Funktion bei der Unterbringung von Notfällen oder Familien (AIDA 1.2015).

Außer diesen Unterbringungsmöglichkeiten sind noch die Schubhaftkapazitäten Italiens zu erwähnen:

CIE

In den Identifikations- und Abschiebezentren, Centri d'Identificazione ed Espulsione (CIE), werden in der Regel Fremde untergebracht, die außer Landes gebracht werden sollen Die maximale Aufenthaltsdauer liegt seit November 2014 bei 90 Tagen (zuvor: 18 Monate), durchschnittlich liegt sie laut italienischem Innenministerium bei 38 Tagen. 2013 waren gesamt 6.016 Migranten in CIE inhaftiert. AW dürfen in Italien nicht wegen Asylantragstellung inhaftiert werden. Ebenso dürfen Kinder nicht inhaftiert werden, es sei denn zusammen mit Familienangehörigen, was aber selten vorkommen soll. In Italien sind momentan 5 CIE mit einer Maximalkapazität von

1. 791 Plätzen operativ (7 weitere sind temporär geschlossen). Mit Stand 18.10.2014 waren 373 Personen dort inhaftiert. In CIE ist Rechtsberatung und psychologische Unterstützung nicht systematisch vorhanden. Es gibt keine Standardvorgehensweise zur Früherkennung von und Hilfe für schutzbedürftige Personen. Die Standards in den CIE werden vor allem für Vulnerable als unzureichend und regional unterschiedlich beschrieben. Ein in einem CIE gestellter Asylantrag wird inhaltlich vollständig geprüft (AIDA 1.2015 vgl. UNHRC 1.5.2015).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. In den letzten Jahren wurden auf Basis temporärer (verlängerbarer) Projekte einige zeitlich begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Dublin-Rückkehrer geschaffen, wo sie sich aufhalten können, bis ihr Status geklärt ist, oder - im Falle von Vulnerablen - eine alternative Unterbringung gefunden wird. Dennoch soll es vorkommen, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden können und sich selbst unterbringen müssen. Rückkehrer, die bereits untergebracht waren, haben zum Teil bereits abgeschlossene Verfahren in Italien, gelten somit bei Rückkehr nicht als AW und sind zur Unterbringung in CARA nicht mehr berechtigt. Sie können nur dann auf CARAs verteilt werden, wenn Plätze frei sind (AIDA 1.2015).

Gleichzeitig verliert ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Platz und kann danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden (AIDA 1.2015). Laut früheren Berichten, gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).

Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden seit 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen. Sie bieten Unterkunft und richten sich entweder an alle AW-Gruppen, oder nur an Vulnerable. Zu nennen sind 3 Projekte (ARCO, ARCA, ASTRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Rom-Fiumicino; 3 Projekte (STELLA, ALI, TERRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna. In Rom gibt es noch andere Unterbringungsmöglichkeiten speziell für Dublin-Rückkehrer, wie etwa das Projekt Centro Dublino, das öffentlich finanziert und von Domus Caritatis betrieben wird (AIDA 1.2015). Die TERRA-Projekte sind inzwischen alle ausgelaufen. In Kürze soll es aber neue EU-finanzierte italienische Projekte geben, die an die abgelaufenen Projekte anknüpfen sollen. In der Zwischenzeit finden Neuankömmlinge weiterhin Aufnahme im Rahmen des SPRAR-Netzwerks der italienischen Gemeinden (VB 5.5.2015).

Sobald die Rückkehrer am Flughafen ankommen, werden sie von der NGO anhand der individuellen Situation (vulnerabel oder nicht) an ein Aufnahmezentrum verwiesen. Deren Kapazitäten werden aber nach wie vor als ungenügend beschrieben und die Unterbringung dort ist in der Regel auf 1 Jahr befristet (AIDA 1.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Das gilt sowohl für untergebrachte, wie für nicht untergebrachte AW und auch für solche, die kein Recht mehr auf Unterbringung haben. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Wenn AW in einem Zentrum leben, wird diese Anmeldung von der Leitung für sie erledigt. Für die Anmeldung sind folgende Dokumente wichtig: Aufenthaltsgenehmigung, Registrierung im Personenstandsregister und Steuernummer (codice fiscale). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen:

freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. In den ersten 6 Monaten ihres Aufenthalts in Italien (in denen AW nicht arbeiten dürfen) sind AW arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können (AIDA 1.2015).

Die Wohnsitzmeldung (residenza) spielt eine zentrale Rolle, da sie unter anderem erforderlich ist für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises (tessera sanitaria) oder einer Steuernummer (codice fiscale). Wer diese nicht hat, hat nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (Notversorgung) und keinen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt. Einzig in Rom ist die sogenannte "virtuelle Wohnsitznahme" möglich, bei der eine fiktive Meldeadresse (z.B. einer NGO) angegeben werden kann (SFH 4.8.2014).

AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen, darunter Folteropfer usw. haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes profitieren. Außerdem gibt es spezialisierte NGOs und Private. 2007 wurde von UNHCR u.a. das Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture (NIRAST) gegründet, das sich um Folteropfer und deren psychologische Betreuung kümmerte. Das Programm musste im März 2012 beendet werden. Die einzelnen Kliniken und Ambulatorien, die Mitglieder von NIRAST waren, arbeiten aber unter verschiedenen Finanzierungen weiter (AIDA 1.2015).

Sowohl in Rom als auch in Mailand gibt es laut SFH-Bericht von 2013 Projekte, die psychologische oder psychiatrische Behandlung anbieten: Das Projekt Ferite Invisibili der Caritas Rom richtet sich an Folteropfer. Zwei Psychiater und vier Psychologen behandeln ungefähr 20 Personen pro Woche. Seit Gründung des Projekts vor acht Jahren wurden insgesamt 215 Patienten behandelt. Die Wartezeit auf einen Termin beträgt ein paar Monate. Die behandelten Personen haben entweder einen Schlafplatz, oder Ferite Invisibili versucht einen zu finden. Eine Behandlung dauert ungefähr drei bis vier Monate (15 bis 20 Sitzungen). Das Projekt verfügt auch über Dolmetscher und interkulturelle Mediatoren. SaMiFo (Salute Migranti Forzati) ist ein gemeinsames Projekt von nationalem Gesundheitsdienst und Centro Astalli. Es bietet in einem Ambulatorium psychiatrische Behandlung, vor allem für Asylwerber. Voraussetzung ist, dass diese bereits im öffentlichen Gesundheitssystem angemeldet sind. In Mailand bieten Freiwillige der NGO Naga Gespräche und Aktivitäten für traumatisierte Personen an. Wenn jemand schwerere psychische Probleme hat, wird er an einen Psychologen des öffentlichen Gesundheitssystems verwiesen. Die ambulanten Angebote haben beschränkte Kapazitäten (SFH 10.2013).

Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 1.2015). Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).

Quellen:

Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte

Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht durch Gesetzesdekret 18/2014. Dadurch wurde u.a. die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Auch die Gründung einer Nationalen koordinierenden Arbeitsgruppe im Innenministerium zur Verbesserung des nationalen Unterbringungssystems und zur Ausarbeitung eines Integrationsplans für Schutzberechtigte wurde damit gesetzlich festgelegt (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

Schutzberechtigte, die im SPRAR-System untergebracht sind, erhalten generell Unterstützung beim Integrationsprozess durch individuelle Projekte wie Jobtraining und Praktika. Jobtraining und andere Integrationsmaßnahmen durch NGOs werden mit staatlichen und europäischen Mitteln gefördert. Auch Gemeinden können Jobtrainings und Praktika anbieten oder "Arbeitsstipendien" vergeben, die Italienern, AW und Schutzberechtigten gleichermaßen offen stehen (AIDA 1.2015).

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger Auch Schutzberechtigte haben Anspruch auf die Befreiung von der Praxisgebühr ("Ticket") bei Eigendeklaration der Bedürftigkeit (AIDA 1.2015).

Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf der Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).

Es gibt kein spezifisches Gesetz über die Integration von Flüchtlingen und die Kompetenzen des neuen Ministeriums für Integration sind noch nicht vollständig definiert. Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können. Flüchtlinge und Staatenlose profitieren dafür von günstigeren gesetzlichen Bestimmungen betreffend Einbürgerung, als andere Drittstaatsangehörige (UNHCR 3.2015).

Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und gelegentlich Opfer von Ausbeutung. NGOs zufolge schmälert der Mangel an Beratung und Trainingsprogrammen die Chancen der Flüchtlinge auf eine Anstellung (USDOS 25.6.2015).

Trotz der formalen Gleichstellung von Schutzberechtigten mit italienischen Bürgern besteht, laut SFH unter Berufung auf NGO-Angaben aus den Jahren 2011 und 2012, de facto nicht der gleiche Zugang zu sozialen Leistungen. Ein zentrales Problem sei dabei die Trennung von Aufenthaltsbewilligung und Wohnsitz. Für AW ist die Gemeinde verantwortlich, in der sie zuerst ihren Asylantrag gestellt haben. Das gilt auch nach Abschluss des Verfahrens. Der Betreffende hat zwar formal Freizügigkeit in Italien. Will er sich aber in einer anderen Gemeinde wohnsitzmelden, muss er dort über eine offizielle Wohnmöglichkeit verfügen, was amtlich überprüft wird. Das schränkt für viele die Freizügigkeit faktisch ein. Auch das Sozialsystem richtet sich nur an Wohnsitzgemeldete. Mittellosen Schutzberechtigten, die sich ummelden wollen, wird angeblich die Registrierung in anderen Gemeinden systematisch verweigert. Mittellose bzw. obdachlose Flüchtlinge haben demnach angeblich keine Chance sich umzumelden. Die Wohnsitzmeldung (residenza) spielt jedoch eine zentrale Rolle, da sie unter anderem erforderlich ist für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises (tessera sanitaria) oder einer Steuernummer (codice fiscale). Wer diese nicht hat, hat nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung und keinen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt. Einzig in Rom ist die sogenannte "virtuelle Wohnsitznahme" möglich, bei der eine fiktive Meldeadresse (z.B. einer NGO) angegeben werden kann. Viele Schutzberechtigte gehen angeblich nicht zuletzt deswegen nach Rom. Bezüglich des Zugangs zu Unterstützung für mittellose Schutzberechtigte in Süditalien, äußert sich SFH, auf verschiedene, teils ältere Berichte referenzierend, äußerst kritisch und kommt zu dem Schluss, dass diese in einem existenzsichernden Ausmaß dort eher unwahrscheinlich sei. Betroffenen bleibe kaum eine andere Möglichkeit als nach Rom zu gehen und sich etwa auf die Warteliste einer von der Gemeinde geführten Unterkunft setzen zu lassen. Die Wartelisten seien aber sehr lang und die Gefahr der Obdachlosigkeit entsprechend groß (SFH 4.8.2014).

FER (vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte für Dublin-Rückkehrer)

Personen mit Schutzstatus haben bei Rückkehr grundsätzlich keinen Zugang zu den FER-Unterkünften, da dort in der Regel nur Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, die AW sind. Dies trifft auch auf vulnerable Rückkehrer mit Schutzstatus zu. Mit Einzelfallbewilligung des Innenministeriums können ausnahmsweise auch subsidiär Schutzberechtigte aufgenommen werden, nicht aber anerkannte Flüchtlinge (SFH 10.2013; vgl. AIDA 1.2015).

CARA

Rückkehrer mit Schutzstatus in Italien, die zuvor bereits in einem CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung in einem solchen (AIDA 1.2015).

SPRAR

Zugang zum SPRAR haben Asylwerber und Schutzberechtigte. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Für Schutzberechtigte, die aus anderen Staaten nach Italien zurückgeschickt werden, existiert die Möglichkeit in einem SPRAR-Zentrum untergebracht zu werden. Jedoch nur, wenn sie nicht zuvor bereits im SPRAR untergebracht waren. Außerdem ist die Zahl der Plätze begrenzt. Die Integration im SPRAR umfasst u.a. Jobtrainings und -praktika. Andere Integrationsprogramme können mit europäischen (ERF) und nationalen Mitteln von NGOs bereitgestellt werden. Die vom ERF geförderten Projekte sind aber in Dauer und Teilnehmerzahl sehr eingeschränkt. Auch die Gemeinden können Jobtrainings und -praktika finanzieren, sowie mit Arbeitsstipendien (borse lavoro), die Italienern und Fremden gleichermaßen zur Verfügung stehen. Die Integrationsmaßnahmen sind nicht überall gleich ausgeprägt (AIDA 1.2015).

Gemeindeunterkünfte

In Rom können sich laut SFH-Bericht von 2013 Asylwerber und Schutzberechtigte für eine Gemeindeunterkunft anmelden und auf die Warteliste setzen lassen. Auch wenn man zuvor bereits dort untergebracht war, angeblich jedoch nur, wenn seit dem letzten Aufenthalt mindestens ein Jahr vergangen ist. Es handle sich dabei um eine informelle Regelung. Über 60% der Gemeindeplätze werden von Asylwerbern in Anspruch genommen. Die Aufenthaltsdauer in den Gemeindezentren beträgt 6-12 Monate, für Vulnerable bis zu 2 Jahre. Viele der Zentren sind nur nachts geöffnet (SFH 10.2013).

Die Gemeinde Mailand betrieb 400 Unterbringungsplätze im Rahmen des sogenannten Morcone-Systems (Centri polifunzionali), die auch Schutzberechtigten unter bestimmten Bedingungen offenstanden (SFH 10.2013). Dieses Projekt lief jedoch mit 31.5.2015 aus und wurde nicht verlängert. Über Nachfolgeprojekte ist momentan noch nichts bekannt, derzeit gibt es in Mailand von staatlicher Seite nur das SPRAR-System (VB 23.7.2015).

NGOs

Kirchliche und andere NGOs bieten zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen (SFH 10.2013).

Quellen:

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 10.03.2016 durch persönliche Ausfolgung und am selben Tag seiner Rechtsvertreterin zugestellt.

1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 17.03.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten.

Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Ankunft in Rom im Schubhaft genommen wurde und er 24 Stunden danach ein Dokument der italienischen Behörden mit der Aufforderung erhalten habe, Italien innerhalb von sieben Tagen zu verlassen. Im Zuge der Schubhaft seien ihm die Medikamente abgenommen worden und er habe keine medizinische Versorgung gehabt. Trotz des schlechten Gesundheitszustandes habe der Beschwerdeführer in Italien keine Unterkunft, keine medizinische Versorgung und auch keine finanziellen Leistungen erhalten. Sein Versuch, bei einem italienischen Pfarrer unterzukommen habe letztlich nicht funktioniert und er habe drei Tage auf eigene Kosten in einem Hotel gewohnt. Ebenso habe er auf eigene Kosten einen Arzt aufgesucht und Medikamente beschafft. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde damit argumentiert, dass der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach Italien dort vollen Zugang zu medizinische Behandlung bekommen würde. Schon bei der ersten Überstellung sei dem Beschwerdeführer von den italienischen Behörden mitgeteilt worden, dass er in Italien kein offenes Asylverfahrens habe und er innerhalb von sieben Tagen nach allfälliger abgeschoben würde.

Der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich nach der Rückkehr aus Italien aufgrund des guten Umfeldes verbessert, jedoch könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er nunmehr vollkommen psychisch gesund sei. Er sei in der Zeit vom 30.07.2015 bis 06.08.2015 in der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin eines Klinikums behandelt worden, wobei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und auch auf die im April 2014 und November 2014 erfolgten Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht Bezug genommen worden sei. Laut einem vorgelegten Arztbrief vom 11.01.2016 sei ein posttraumatisches Belastungsyndrom festgestellt worden. Aus den erwähnten Arztbrief vom 11.01.2016 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer durch eine Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin eine posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach Selbstmordversuch sowie Adipositas diagnostiziert wurde und eine medikamentöse Therapieempfehlung abgegeben und als weiteres Procedere eine Lebensstiländerung - Bewegung, Reduktionskost vorgeschlagen wurde.

Es werde auch auf das Arztschreiben vom August 2015 verwiesen, dem nicht entnommen werden könne, dass sich der Grundzustand des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise verbessert hätte. Lediglich durch das stabile soziale Umfeld habe ein vorübergehend leicht entspannter Zustand erreicht werden könne. Bei seinen Aufenthalten auf der psychiatrischen Station sei zum Teil eine Schutzfixierung notwendig gewesen, um Selbstverletzungen abzuwehren und es sei nicht zutreffend, dass dies schon mehr als ein Jahr zurückliege.

Die Behörde stütze sich auf das Arztschreiben der Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 01.12.2015. Dieses stehe im Widerspruch zu den Befundberichten der psychiatrischen Abteilung des Klinikums, worin eindeutig ein stabiles Umfeld empfohlen worden sei. Selbst die in der gutachtlichen Stellungnahme vom Dezember 2015 empfohlene Weiterführung der medizinischen Behandlung und Betreuung auch im Ankunftsland sei nicht gewährleistet, da dies auch bei der letzten Überstellung nach Italien nicht der Fall war, wie den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei.

Aufgrund der durch ärztliche Befunde und die Vorgeschichte nachgewiesenen Vulnerabilität des Beschwerdeführers hätte im Falle der neuerlichen Überstellung eine Einzelfall-Zusicherung von Italien eingeholt werden müssen.

Die Ausführungen der Behörde, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Privat-und Familienleben aufweisen könne, seien nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer habe keine intensive persönliche Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger, der ihn unentgeltlich in seinem Haus wohnen lasse und ihm Aktivitäten wie die Mitarbeit im Altenheim, das Trainieren bei einem Fußballverein und im Fitnesscenter sowie den Besuch eines Deutschkurses ermögliche. Der Beschwerdeführer spreche bereits passabel Deutsch und habe viele österreichische Freunde und Bekannte.

In rechtlicher Sicht sei zu berücksichtigen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 06.05.2015 gestellt wurde und Italien am 22.05.2015 seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.d der Dublin III-VO erklärt habe. Am 19.05.2015 sei das Bevollmächtigungsschreiben der Vertreterin eingelangt und sei dem BFA eine Zustelladresse bekannt gewesen. Es sei nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, nach Information der Vertreterin sei er immer wieder bei verschiedenen Privatpersonen aufhältig gewesen, da er sich nicht in Grundversorgung befunden habe. Am 26.06.2015 sei jedenfalls ein aktueller Meldezettel vorgelegen. Die Zuständigkeit Italiens sei mit der gegenständlichen Entscheidung vom 10.03.2016 nach Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten getroffen worden.

Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer verließ im Mai 2014 seinen Heimatstaat und gelangte über Griechenland, Mazedonien und Serbien illegal nach Italien. Im September 2014 reiste er schließlich per Zug illegal von Italien nach Österreich, wo er am 01.10.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Am 17.11.2014 richtete das BFA ein Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 17.01.2015 teilte das BFA den zuständigen italienischen Behörden mit, dass aufgrund der Tatsache, dass auf das Aufnahmeersuchen nicht reagiert worden sei somit die Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung feststehe. Der Beschwerdeführer wurde nach rechtskräftiger Zurückweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz und Anordnung der Außerlandesbringung am 27.04.2015 nach Italien überstellt.

Der Beschwerdeführer hat weder bei seinen ersten Aufenthalt in Italien noch nach der am 27.04.2015 erfolgten Überstellung aus Österreich nach Italien einen Asylantrag gestellt. Er wurde durch eine Verfügung der italienischen Behörden vom 28.04.2015 aufgefordert, Italien zu verlassen. Der Beschwerdeführer verfügte während des Aufenthaltes in Italien über eigene finanzielle Mittel und hielt sich zunächst auf eigene Kosten in einem Hotel in Florenz auf, wo er auch auf eigene Kosten einen Arzt konsultiert und Medikamente beschaffte. In weiterer Folge reiste er auf eigene Kosten nach Norditalien, mit dem Ziel wieder nach Österreich zu reisen und wurde ohne entwertetes Zugticket betreten, worauf er eine Geldstrafe beglich und in weiterer Folge über keine ausreichenden Mittel für seine Weiterreise mehr verfügte. Er reiste mit Unterstützung anderer Personen neuerlich illegal nach Österreich kein und stellte am 06.05.2015 den vorliegenden zweiten Asylantrag.

Auf Ersuchen des BFA vom 07.05.2015 stimmten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 22.05.2015 der Überstellung des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III VO zu.

Über den Beschwerdeführer lag in der Zeit vom 27.04.2015 bis zum 25.06.2015 kein gemeldeter Wohnsitz vor und er hat dem BFA auch auf keine andere Weise seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Der seit 19.05.2015 ausgewiesenen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers war anlässlich eines Telefongespräches mit dem BFA am 24.06.2015 der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Österreich nicht bekannt.

Die italienischen Behörden wurden zur Mitteilung des BFA vom 28.05.2015 in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei und deshalb eine Ausdehnung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate ersucht werde.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit. Beim Beschwerdeführer liegen Anpassungsstörungen bei impulsiver Persönlichkeitsvariante, Differenzialdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung vor, wobei eine medikamentöse Therapie und Psychotherapie empfohlen werden. Es ist gegenwärtig keine stationäre Behandlung dieser Erkrankung erforderlich, der Beschwerdeführer ist dadurch nicht in seiner Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt, sodass er seine Interessen im Verfahren nicht wahrnehmen könne und er ist aus aktueller medizinischer Sicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbstständig zu sorgen und das Alltagsleben selbstständig zu bestreiten; er ist somit nicht vulnerabel. Eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist gegeben.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine intensiv ausgeprägten privaten und keine familiären Bindungen. Er nimmt keine Leistungen der Grundversorgung in Anspruch und es wird ihm Unterkunft und Versorgung durch einen österreichischen Staatsbürger zur Verfügung gestellt. Im Aufenthaltsort führt er ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Altersheim aus, besucht einen Fußballverein und ein Fitnesscenter und hat Deutschkurse besucht. Der Beschwerdeführer hat österreichisches Freunde und Bekannte, welche ihn unterstützen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei sowie den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm den damit im Einklang stehenden Wahrnehmungen der österreichischen und den Mitteilungen der italienischen Behörden sowie aus den vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den vorliegenden Arztschreiben Diesbezüglich ist primär dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung vom 12.11.2015 laut dem entsprechenden Arztschreiben vom 01.12.2015 zu folgen, da diesem größere Aktualität als den Arztschreiben über die zeitlich zurückliegenden stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers in österreichischen Krankenanstalten zukommt. Das Ergebnis dieser medizinischen Begutachtung steht auch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht im Gegensatz zum Inhalt dieser Arztschreiben, da einerseits das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung durchaus als Differenzialdiagnose festgehalten wurde und andererseits aufgrund der bereits im Arztschreiben des Klinikums vom 28.08.2015 angedeuteten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bloß eine Fortführung dieser Entwicklung festgestellt wurde. Auch das mit der Beschwerde vorgelegte jüngste Arztschreiben einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 11.01.2016 steht im Hinblick auf die mit der Differenzialdiagnose des Arztschreibens vom 01.12.2015 übereinstimmenden Diagnose einer posttraumatischen Belastung Störung und entsprechender medikamentöser Behandlungsempfehlung nicht im wesentlichen Widerspruch zu diesem. Aus der zusätzlichen Diagnose des Vorliegens von Adipositas und der Empfehlung einer Lebensstiländerung-Bewegung, Reduktionskost ergibt sich nicht das Vorliegen einer äußerst schwer wiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnte.

Auch der Beschwerdeführer selbst hat bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.01.2016 den Inhalt des Arztschreiben vom 01.12.2012 als richtig bezeichnet und ausgeführt, dass sich sein Leben zum Positiven gewendet habe und er psychisch und physisch eine Verbesserung seiner in der Vergangenheit erlittenen körperlichen und seelischen Verletzungen spüre. In der Beschwerde wurden keine von dieser Beurteilung abweichenden medizinisch belegten Tatsachen vorgebracht.

Da sich einerseits aus dem Arztschreiben vom 01.12.2015 ergibt, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und das Alltagsleben selbstständig zu bestreiten, was auch durch seine eigenen Angaben über seine Lebensumstände in Österreich bekräftigt wird, wonach er eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Altersheim ausübt und Sport betreibt, ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht als vulnerabel zu bezeichnen ist.

Die Feststellungen über die Umstände des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Italien nach seiner am 27.04.2005 erfolgten Überstellung ergeben sich aus Angaben des Beschwerdeführers, soweit diese durch die Vorlage entsprechender Dokumente belegt worden.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ein von ihm in Italien gestellter Asylantrag nicht entgegengenommen worden, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat bereits im Herbst 2014, vor seiner erstmaligen illegalen Einreise in Österreich während seines Aufenthaltes in Italien dort keinen Asylantrag gestellt; offenkundig deshalb, weil er sich von der Führung eines Asylantrages in Österreich eine bessere Betreuungssituation erwartet hat. Er hat damals behauptet, dass sein Herkunftsstaat der Südsudan sei, was durch das sprach-und länderkundliche Gutachten vom 16.10.2014 widerlegt wurde. Aus beiden Umständen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner Wahl eines Ziellandes und zur Steigerung der Erfolgsaussichten eines Antrages auf internationalen Schutz bereit und in der Lage ist, wahrheitswidrige Angaben zu tätigen und dies auch getan hat. Der Beschwerdeführer ist daher als Person nicht als glaubwürdig anzusehen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, dass die italienischen Behörden sich nach der Überstellung des Beschwerdeführers geweigert hätten, einen Asylantrag des Beschwerdeführers anzunehmen, sondern dieser hat in Italien bewusst keinen Asylantrag gestellt, um in weiterer Folge innerhalb kurzer Zeit wieder in sein Zielland Österreich zu gelangen.

Letztlich hat der Beschwerdeführer auch die Umstände, unter denen in Italien angeblich die Annahme eines von ihm gestellten Asylantrages verweigert worden sei, im Verfahren gänzlich widersprüchlich vorgebracht. Nach seinen Angaben bei der Erstbefragung 06.05.2015 behauptete er, dass er die Stellung des Antrages nach der Ankunft am italienischen Zielflughafen versucht habe und dies vom Leiter der Polizeidienststelle verweigert worden sei. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2016 behauptete der Beschwerdeführer demgegenüber auf direktes Befragen, dass er in Begleitung eines italienischen Pfarrers bei der Questura in Florenz versucht habe, einen Asylantrag zu stellen. Über einen derartigen Vorfall hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung keinerlei Angaben gemacht, obwohl er in diesem Zusammenhang sein Zusammentreffen mit einem italienischen Pfarrer und seinen Aufenthalt in Florenz ebenfalls durchaus ausführlich dargestellt hat. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Behörde, den Ort und den Anlass der Zurückweisung eines von ihm in Italien beabsichtigten Asylantrages im Verfahren einheitlich zu beschreiben, kann nur davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein derartiges Ereignis tatsächlich nicht selbst erlebt hat sondern es im Verfahren nunmehr nur deshalb vorgebracht hat, um seine neuerliche Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern oder zu verzögern.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nach der Überstellung nach Italien in Schubhaft angehalten worden, ist ebenfalls nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer auf dem Ziel Flughafen in Italien bewusst auf die Nachsendung eines in Österreich vergessenen Gepäckstücke gewartet hat. Selbst wenn gegen den Beschwerdeführer nach der Überstellung in Italien tatsächlich die Schubhaft verhängt worden sein sollte, so ist daraus nicht die Gefahr einer Grundrechtsverletzung im Falle einer künftigen Überstellung ableitbar, da dies offenkundig auf den Umstand zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer in Italien keinen Asylantrag gestellt hat und somit als Fremder ohne Aufenthaltstitel zu behandeln war. Als Konsequenz dieses Status wurde gegen den Beschwerdeführer auch die Ausweisungsverfügung der italienischen Behörden vom 28.04.2015 erlassen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Italien keinen Zugang zu Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung für Asylwerber vorgefunden hat, liegt darin, dass er in Italien keinen Asylantrag gestellt hat. Daneben bleibt festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben auch keine Bedürftigkeit vorgelegen ist, da dieser nach seiner Darstellung über eigene finanzielle Mittel zur Finanzierung einiger Nächtigungen in Hotels, eines Arztbesuches und des Erwerbes von Medikamenten sowie der Bestreitung von Kosten für Bahnfahrkarten verfügt hat. Es ist daher aus den festgestellten Umständen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach seiner am 27.04.2015 erfolgten Überstellung nach Italien nicht ableitbar, dass dieser in diesem Staat keinen Zugang zu Versorgungsleistungen haben sollte.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Italien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

3.2. Die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme des Antragstellers ergibt sich aus Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO, da die italienischen Behörden das österreichische Aufnahmeersuchen vom 17.11.2014 nicht rechtzeitig beantwortet haben.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die Beschwerdebehauptung, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vor Erlassung des angefochtenen Bescheides abgelaufen sei, ist unzutreffend. Die Beschwerde übersieht dabei, dass das BFA mit Schreiben vom 28.05.2015 eine Ausdehnung dieser Frist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate erwirkt hat, weil der Beschwerdeführer flüchtig war. Da der Beschwerdeführer nach der Stellung des vorliegenden zweiten Asylantrages und der Erstbefragung seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 nicht nachgekommen ist und der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, hatte die Behörde zu Recht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer flüchtig war. Dem steht auch die Vorlage einer Vollmacht der nunmehrigen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 19.05.2015 nicht entgegen, da dieser Rechtsvertreterin noch in einem Telefongespräch mit einem Organ der Behörde am 24.06.2015 der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht bekannt war und erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Meldezettel vorgelegt wurde.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.

3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (zB BVwG 22.04.2014, W153 2001839 und darauf bezogen VfGH 06.06.2014, E 333-336/2014; AsylGH 08.10.2013, S6 438.101-1/2013; 02.10.2013, S7 437.970-1/2013; 02.09.2013, S1 436741-1/2013).

Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 04.06.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, zu verweisen, in welcher der Gerichtshof ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen sind. Selbst im Hinblick auf psychisch vulnerable Personen besteht in Italien hinreichende medizinische Versorgung, weshalb, sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besteht, eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden kann. Ferner hält der Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein ua./Niederlande und Italien, im Wesentlichen fest, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar ist und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Zudem weisen die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systematischen Mängel auf.

Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systematischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich).

Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel in Italien, handelt es sich doch zumeist um solche betreffend die Zuerkennung aufschiebender Wirkung. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 02.05.2012, 13 MC 22/12, fest, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, jedoch kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist. Erst mit Entscheidung vom 30.01.2014, 4 LA 167/13, hat dasselbe Gericht einen Senatsbeschluss vom 02.08.2012, 4 MC 133/12, bekräftigt, wonach nicht ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der nach Italien überstellten Asylwerber im Sinne von Art. 4 GRC implizieren.

Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Es kann allerdings nicht von solchen Mängeln im italienischen Asylsystem gesprochen werden, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers jedenfalls unzulässig erscheinen lassen würden. Im Gegensatz zu der von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten Lage in Griechenland, beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung von Flüchtlingen, wobei jedoch sonst von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylwesen auszugehen ist.

Im kürzlich ergangenen EGMR-Urteil vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, wiederholte der Gerichtshof, dass die derzeitige allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien keineswegs mit jener in Griechenland, wie sie im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland festgestellt wurde, zu vergleichen ist. Des Weiteren obliegt es dem Aufenthaltsstaat, vor Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für deren Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich jedoch um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft jedoch weder eine Familie mit Kindern, noch eine vulnerable Person, sondern einen jungen, volljährigen Mann, bei dem zwar die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, die aber nicht als schwerwiegend oder gar lebensbedrohend anzusehen sind. Die Einholung einer individuellen Zusicherung der Unterbringung und Versorgung seitens Italiens war daher nicht geboten.

Zuletzt hat der EGMR in seinem Urteil A.M.E./Niederlande, 51428/10, vom 13.01.2015, wiederholt, dass die gegenwärtige Situation in Italien nicht mit jener in Griechenland zur Zeit der Entscheidung M.S.S./Belgien und Griechenland vergleichbar ist und die generelle Aufnahmesituation kein Hindernis für die Überstellung aller Asylwerber nach Italien darstellt.

Die Ausführungen des Antragstellers, in Italien weder Unterkunft, noch Versorgung zu erhalten, sind letztlich nicht geeignet, um eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass er in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; daher bestand auch kein Zugang zum dortigen Versorgungssystem für Asylwerber. Unabhängig davo verfügte der Beschwerdeführer bei seinem Aufenthalt nach der Überstellung am 27.04.2015 auch über eigene finanzielle Mittel, sodaß auch offensichtlich keine Bedrürftigkeit vorlag.

Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wurde die Anzahl der Unterbringungsplätze in Italien bedeutend erhöht und die Kapazitäten bis zum Jahr 2016 aufgestockt. Alle Asylwerber mit mangelnden finanziellen Mitteln haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung. Nach Rückstellung ist sohin nicht von einer drohenden Obdachlosigkeit der beschwerdeführenden Partei auszugehen. Schließlich gestaltete sich auch der weitere pauschale Beschwerdeeinwand, eine Überstellung würde die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des Antragstellers verletzen, bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte.

Auf Grundlage von im Wesentlichen übereinstimmenden Länderberichten im durch eine außerordentliche Revision angefochtenen Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes hat der VwGH in einer Entscheidung vom 13.07.2015, Ra 2015/18/0143, keinen Anlass gesehen, die Abstandnahme von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu bemängeln.

Wie festgestellt, leidet der Antragsteller an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.

Auch aus der rezenten Rechtsprechung des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien nicht gegeben wäre.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Folglich würde eine Überstellung nach Italien weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen.

Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Der Beschwerdeführer hat zwar in Österreich einen Deutschkurs besucht, gemeinnützige und sportliche Aktivitäten ausgeübt und freundschaftliche Beziehungen insbesondere zu ihn unterstützenden österreichischen Staatsangehörigen aufgebaut, dadurch im Hinblick auf die kurze Dauer seines Aufenthaltes und die prekäre Stellung nur einen geringen Grad von Integration erreicht.

Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von etwa einem Jahr kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Auch der Voraufenthalt bis zur Überstellung nach Italien am 27.04.2015 hat aus denselben Gründen nur geringes Gewicht.

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

3.5. Nach § 21 Abs. 3, 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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