BVwG W171 2125070-1

W171 2125070-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2016

Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Verhältnismäßigkeit

Testo completo

BVwG W171 2125070-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2125070.1.00

Spruch

W171 2125070-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2016, Zl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

V. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1.

Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde am 16.04.2016 nächtens aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und festgenommen. Eine Eurodac-Abfrage ergab einen Treffer zum 01.03.2011 in Griechenland und einen Treffer zum 08.04.2016 in Ungarn.

Der BF wurde daraufhin am 16.04.2016 zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vernommen und gab im Wesentlichen an, er sei am Tag vor der Festnahme mit dem Zug aus Belgien eingereist und habe er in Belgien, in Frankreich und in Deutschland, überall in Europa, Probleme gehabt. In Österreich wolle er leben und Arbeit suchen. Einen Nachweis für seine unmittelbar vorangegangene Einreise könne er nicht erbringen, da er angab, die Bahnkarte weggeworfen zu haben. Er habe keinen Wohnsitz in Wien, besitze keinen Reisepass und habe sich niemals um die Erteilung eines Visums bemüht. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und habe keine Angehörigen in Österreich. Im Jahr 1998 oder 1999 habe er in Deutschland einen Asylantrag gestellt, welcher negativ entschieden worden sei, und sei er daraufhin nach Algerien abgeschoben worden. Er habe Algerien vor etwa sechs oder sieben Jahren neuerlich verlassen und sei derzeit mittellos. Seither habe er in keinem europäischen Land einen Asylantrag gestellt.

Im Rahmen dieser Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und korrigierte seine bisherigen Angaben insofern, als er nunmehr angab, etwa vor zwei Monaten Algerien verlassen zu haben, da er dort von Terroristen verfolgt werde. Er sei 2010 von Deutschland nach Algerien abgeschoben worden, habe insgesamt vierzehn Jahre in Deutschland gelebt und spreche Deutsch. Nach seiner Abschiebung aus Deutschland sei er in Spanien und anderen Ländern gewesen und habe sich immer wieder ein halbes Monat in Algerien aufgehalten.

1.2.

Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF ohne gültiges Reisedokument und ohne jegliche Barmittel illegal nach Österreich eingereist sei, sich zuvor illegal in mehreren europäischen Staaten aufgehalten habe, keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und im Inland offenbar einen Asylantrag gestellt habe, um fremdenpolizeilichen Maßnahmen entgegen zu wirken. Weiters wurde festgehalten, dass der BF über keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland verfüge, in keiner Weise integriert sei und keine familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich habe. Er sei weder beruflich, noch sozial verankert und seien daher keine sozialen, oder familiären Ankerpunkte im Bundesgebiete erkennbar. Es seien die Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG, insbesondere Ziffer 1, 6 und 9 jedenfalls erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Obwohl die Identität des BF vorerst nicht festgestellt werden habe können, wurde darauf verwiesen, dass bereits nach wenigen Tagen eine Identitätsfeststellung durch eine algerische Delegation vorgenommen werde und im Falle einer Nichtbestätigung der Identität die Schubhaft sofort aufgehoben werde. Der BF habe im Hinblick auf seine Verfolgungsgründe unglaubwürdige Angaben gemacht und bestehe der begründete Verdacht, dass der BF auf freiem Fuße sich dem fremdenrechtlichen Verfahren entziehen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine auf Grund der bisherigen Aspekte aus den Verfahren nicht als ausreichend. Es sei davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, Rechtsvorschriften einzuhalten. Es bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und sei der Tatbestand der Fluchtgefahr daher erfüllt. Im Zuge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ging das BFA von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen aus. Im Falle einer Identifikation des BF durch die algerischen Behörden sei von einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter dem Eindruck der jüngsten politischen Entwicklungen in Europa durchaus möglich. Die Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung des BF im Sinne einer "ultima ratio" dringend erforderlich.

1.3. Ebenso am 16.04.2016 wurde im Rahmen des Verfahrens "Antrag auf internationalen Schutz" die Erstbefragung nach dem Asylgesetz durchgeführt. Im Rahmen dieser Einvernahme führte der BF aus, überall in Deutschland falsche Namen angegeben zu haben und sodann 2010 nach Algerien abgeschoben worden zu sein.

In einer weiteren Einvernahme im Asylverfahren am 18.04.2016 bestätigte der BF seine algerische Staatsangehörigkeit und führte weiters aus, etwa 1997 nach Europa gekommen zu sein und bis dato immer in Europa geblieben zu sein. Im Jahr 2010 sei er dann nach Algerien "zurückgekehrt" und dort eineinhalb Monate geblieben. Er sei daraufhin für fünf Jahre nach Griechenland gegangen und nunmehr illegal in Österreich eingereist. Der BF führte in weiterer Folge seine Fluchtgründe näher aus. Zum Schluss der Einvernahme gab der BF noch ergänzend an, bisher immer gelogen zu haben, in Österreich jedoch habe er die Wahrheit gesagt.

1.4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF abgewiesen, diesem kein subsidiärer Schutz gewährt und auch kein anderer Aufenthaltstitel erteilt. Die Abschiebung nach Algerien wurde für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.5. Mit Schriftsatz vom 20.04.2016 wurde gegen den Schubhaftbescheid Beschwerde an das erkennende Gericht erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die gegenständliche Schubhaft auf Grund bestehender Verfahrensmängel unverhältnismäßig sei, da keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege und kein gelinderes Mittel zur Anwendung gekommen sei.

Näher wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass in Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung bestehe, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen, der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der BF habe bereits vor seiner Festnahme in der Betreuungsstelle einen Asylantrag stellen wollen, doch sei dieser auf Grund des Wochenendes nicht aufgenommen worden. Es sei daher nicht so, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz erst im Stande einer Festnahme oder aus einer Haft heraus gestellt habe. Im Übrigen habe die Behörde bereits im Rahmen der Einvernahme zur Schubhafterlassung durch vorgreifende Beweiswürdigung eine Unglaubwürdigkeit der lediglich rudimentär bekannt gegebenen Fluchtgründe festgestellt, wie wohl die asylverfahrensrechtliche Einvernahme erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei.

Darüber hinaus sei es rechtswidrigerweise zu einer Übermittlung personenbezogener Daten des Asylwerbers an den Herkunftsstaat gekommen. Das BFA habe sich auf allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte gestützt und keine Einzelfallprüfung durchgeführt. Hinsichtlich der Feststellungen zur erheblichen Fluchtgefahr habe das BFA ihre Beweiswürdigung nicht offen gelegt. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung gegenüber dem BF noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. Entgegen der Ansicht der Behörde sei aus dem bisherigen Verhalten des BF nicht zu schließen, dass dieser, auf freiem Fuß gesetzt, sich dem asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren entziehen werde oder er hinkünftig nicht gewillt sei werde Rechtsvorschriften einzuhalten. Darüber hinaus seien Mittellosigkeit und das Fehlen sozialer Integration nach der Judikatur des VwGH alleine noch nicht ausreichend um Sicherungsbedarf zu begründen. Die dem BF zur Last gelegte fehlende soziale Verankerung (Ziffer 9) sei daher im konkreten Fall nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig sei die Ziffer 1 heranzuziehen gewesen, da zum Zeitpunkt der Festnahme des BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch nicht eingeleitet gewesen sei. Hinsichtlich der Anwendung der Ziffer 6 vertrat die Rechtsvertretung des BF die Ansicht, dass diese lediglich dann heranzuziehen sei, wenn Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung durchgeführt würden.

Darüber hinaus sei zu Unrecht nicht von einer ausreichenden Sicherung durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ausgegangen, da der BF durch die Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz einen Anspruch auf Grundversorgung habe. Die Verhängung einer Schubhaft sei daher nicht notwendig gewesen, da nicht davon auszugehen sei, dass der BF den Anspruch auf Grundversorgung ausschlagen und untertauchen würde. Darüber hinaus sei in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen, dass von vorneherein absehbar sei, dass die Beschaffung eines Heimreisezertifikates eine längere Dauer in Anspruch nehmen werde.

Die Rechtsvertretung des BF vertritt weiters die Ansicht, dass auf Grund des mangelhaften Verfahrens die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehe, um den BF selbst zu den nicht näher geklärten Punkten befragen zu können. Schließlich wurde Kostenersatz und ein Ersatz der Kommissionsgebühren, Barauslagen und der Eingabengebühr geltend gemacht sowie die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt.

1.6. Das BFA legte den Verwaltungsakt vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der BF sei am 16.04.2016 wegen illegalen Aufenthaltes erkennungsdienstlich behandelt und sodann festgenommen worden. In der niederschriftlichen Einvernahme habe sich herausgestellt, dass der BF weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet habe. Der BF habe angegeben, sich bereits in Belgien, Frankreich und Deutschland aufgehalten zu haben und immer "schwarz" gereist zu sein. Er habe sich nie bemüht, ein Visum zu erlangen. Der BF verfüge auch über keine Unterkunft und über keine Barmittel. In der Einvernahme seien von diesem auch verschiedene Angaben bezüglich der Ausreise aus Algerien gemacht worden. Er habe sich mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten, bis er sodann nach Algerien abgeschoben worden sei. Im Rahmen des Verfahrens habe festgestellt werden können, dass der BF immer wieder seinen Aufenthaltsort geändert habe und daher anzunehmen sei, dass er den Asylantrag lediglich dazu benütze, um nach der erfolgten Entlassung unterzutauchen. Schließlich seien zwei Eurodac-Treffer hervorgekommen und sei der BF im Jahr 2011 in Griechenland und am 08.04.2016 in Ungarn als Asylwerber registriert worden.

Bereits am 18.04.2012 erfolgte eine Abweisung des Asylantrags und sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden. Diese sei durchsetzbar. Am 19.04.2016 sei um ein Heimreisezertifikat angesucht worden und habe am 20.04.2016 eine algerische Delegation dem BF zur Erstellung eines Heimreisezertifikates aufgesucht. Auf Grund der Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme könne eindeutig festgestellt werden, dass der BF in verschiedenen europäischen Staaten Aufenthalt genommen habe und somit nicht bereit war, an einem Ort längerfristig zu verweilen. In Ungarn habe er einen Asylantrag gestellt und sich sodann dem Verfahren entzogen, was er im Rahmen des Verfahrens verschwiegen habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untertauche, um sich dem asylrechtlichen Verfahren und der drohenden Abschiebung nach Algerien zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Beantragt wurde schließlich Kostenersatz, sowie die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft.

1.7. Die Rechtsvertretung des BF erstattete mit Schriftsatz vom 22.04.2016 ein ergänzendes Vorbringen in der Weise, dass offenbar die Identität des Beschwerdeführers von den algerischen Behörden am XXXX nicht festgestellt werden habe können. Daher sei die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht absehbar und die Fortsetzung der Schubhaft für unzulässig zu erklären.

Mit gerichtlicher Note vom 25.04.2016 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Bericht des BFA vom 21.04.2016 zur Stellungnahme übersandt, aus dem sich einerseits ergibt, dass der BF durch die algerischen Vertretungsbehörden als Algerier identifiziert wurde, andererseits, an anderer Stelle informiert, dass weitere Nachforschungen in Algerien zu veranlassen seien, die zwischen 1-3 Monate dauern würden. Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers langte am 27.4.2016 eine Stellungnahme hierzu ein, die auf diese widersprüchlichen Angaben hinwies.

Hiezu langte am XXXX eine Stellungnahme des BFA ein, die im Wesentlichen darauf hinwies, dass der BF sich im Rahmen sämtlicher Einvernahmen vor dem BFA stets als algerischer Staatsangehöriger deklariert hat, die algerische Kommission jedoch hinsichtlich ihrer Entscheidung noch Nachforschungen anstellen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der BF reiste illegal im Bundesgebiet ein und stellte am 16.04. im Zuge einer Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er ist algerischer Staatsangehöriger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Am 16.04. wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 Ziffer 2 FPG verhängt.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Gegen den BF besteht seit 18.04.2016 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

2.2. Am XXXX hat eine Delegation der algerischen Botschaft die algerische Staatsangehörigkeit des BF überprüft und bekannt gegeben, noch ergänzende Recherchen in Algerien durchführen zu wollen.

Bereits am 19.4.2016 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in die Wege geleitet.

2.3. Mit der algerischen Botschaft ist eine Änderung der bisherigen Vorgangsweise vereinbart. Die algerische Botschaft entsendet regelmäßig eine Delegation, welche im Rahmen eines Gespräches mit den Schubhäftlingen die Nationalität überprüft und in weiterer Folge gegebenenfalls ein Reisedokument ausstellt. Nach der Vereinbarung mit der algerischen Botschaft ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist sehr wahrscheinlich.

2.4. Der BF ist gesund und hafttauglich.

2.5. Ein konkreter Abschiebetermin besteht derzeit nicht.

2.6. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung ist einer Beschwerde des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens keine aufschiebende Wirkung gewährt worden.

2.7. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

3.2. Der BF befand sich nachweislich in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und hat zumindest bisher insgesamt drei Asylanträge in der EU in verschiedenen Mitgliedsstaaten gestellt. Er hat in diesen Verfahren mehrfach falsche Angaben gemacht und ist sodann in andere Mitgliedsstaaten weitergereist. Es ist sehr wahrscheinlich, dass der BF auch dieses Mal wieder innerhalb der EU weiterzureisen beabsichtigt, ohne sich an die ihn treffenden gesetzlichen Regelungen zu halten.

3.3. Die Einvernahme im Schubhaftverfahren, sowie die Ersteinvernahme im Asylverfahren erfolgten am 16.04.2016, eine weitere Einvernahme im Asylverfahren am 18.04.2016. Die Asylentscheidung des BFA wurde am 18.04.2016 zugestellt.

3.4. Der BF stellte vor seiner Einreise nach Österreich (08.04.2016) in Ungarn einen Asylantrag und hat sich diesem Verfahren durch Weiterreise ins Bundesgebiet entzogen.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF verfügt im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Freunde und hat im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können.

4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.3. Er hat keine gesicherte Unterkunft und ist unsteten Aufenthalts im Inland.

4.4. Der BF ist mittellos.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerde befinden sich hiezu keine anderslautenden Ausführungen, sodass im Ergebnis nunmehr von einer durchsetzbaren asylrechtlichen Ausweisung ausgegangen werden kann. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer abgesehen von der aktuellen Meldung im PAZ davor keine aufrechte Meldeadresse gehabt hat und unsteten Aufenthalts war. Die erhobene Beschwerde ist diesem konkreten Inhalt in keiner Phase des Verfahrens substantiiert entgegengetreten. Der BF hat sich selbst stets als algerischer Staatsangehöriger deklariert und die diesbezüglichen Feststellungen im Mandats-, aber auch im Asylverfahren nie in Zweifel gezogen oder in einer Beschwerde moniert. Es war daher von einer algerischen Staatsangehörigkeit des BF auszugehen.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Mit Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer kein Asyl und auch kein sonstiger Aufenthaltstitel gewährt und gemäß § 18 BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die darin auch getroffene Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar, da bisher weder eine Beschwerde eingebracht, noch aufschiebende Wirkung gewährt wurde. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in Zusammensicht mit dem fremdenrechtlichen Informationssystem hinsichtlich des Einlangens einer Beschwerde. Weiters ist aus dem Verwaltungsakt der Aktenvorgang der Beantragung eines Heimreisezertifikates ersichtlich und stammt dieser schriftliche Antrag vom 19.04.2016. Die Behörde hat daher umgehend mit der Einleitung des Verfahrens zu Erlangung eines Heimreisezertifikates begonnen. Die Feststellung hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates (Ziffer 2.3) stützt sich auf die allgemeine Information des BFA zur Erlangung von Heimreisezertifikaten aus dem Länderbereich Algerien. Da seitens der algerischen Delegation eine erste Prüfung der Staatsangehörigkeit des BF bereits durchgeführt wurde, ist aktuell von einer rechtzeitigen (gesetzmäßig terminisierten) Erlangung eines Ersatzdokumentes auszugehen. Die bestehende Haftfähigkeit (2.4.) ergibt sich aus den im Akt liegenden ärztlichen Gutachten vom 21.04.2016 in dem dem BF ärztlicherseits die Haftfähigkeit attestiert wurde. In der Zwischenzeit sind keine anders lautenden Meldungen bei Gericht eingegangen und war daher weiterhin von Haftfähigkeit auszugehen. Aus dem Akteninhalt lässt sich kein konkreter Abschiebetermin entnehmen (2.5.). Aus dem Fremdeninformationssystem des Gerichtes ergibt sich, dass bisher seitens des Beschwerdeführers keine Beschwerde gegen die asylrechtliche Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz eingelangt ist. Es ist daher auch auszuschließen, dass ihm diesbezüglich aufschiebende Wirkung erteilt worden sein könnte. Die Abschiebung ist daher rechtlich und faktisch durchführbar.

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellung zu 3.1. ergibt sich aus den Angaben im Akt und ist der BF in diesem Punkt nur insofern entgegengetreten, als er zutreffend in der Beschwerdeschrift angemerkt hat, dass zum Zeitpunkt der Inhaftnahme eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme noch nicht ausgesprochen bzw. durchsetzbar gewesen ist. Dies wird insofern angemerkt, als dieser Punkt lediglich bei der Frage über eine Fortsetzung der bestehenden Schubhaft zu berücksichtigen sein wird. Einen sehr schwerwiegenden Punkt stellen die durch den BF selbst zugestandenen oftmaligen falschen Angaben vor verschiedenen Behörden dar. Zusammengefasst ergeben sich diese Feststellungen aus allen Einvernahmeprotokollen sowohl in der Schubhafteinvernahme, als auch im Asylverfahren. Speziell hinsichtlich des Verbleibs in der EU und bezüglich der bereits gestellten Asylanträge bot der BF im Rahmen dieser Verfahren mehrere, mit sich nicht vereinbare, Versionen an. Die Angaben über seinen Verbleib während der Jahre sind derartig widersprüchlich, dass man diesbezüglich nicht von wahren Aussagen ausgehen kann. Es ergibt sich allerdings daraus auch, dass er ganz offenbar in keinem der Länder der EU gewillt war, sich dauerhaft dem dort geltenden Rechtsregime zu unterwerfen und es vorgezogen hat, "rechtzeitig" das jeweilige Land wieder zu verlassen. Es sind im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gekommen, dass er diese Vorgangsweise nicht auch in Österreich so fortsetzen würde. Dies stellt einen zentralen Aspekt in der Beurteilung des Sicherungsbedarfes dar.

Die Feststellungen zu 3.3. und 3.4. ergeben sich aus dem Akteninhalt, die Feststellung hinsichtlich der Stellung eines Asylantrages in Ungarn und im Griechenland ergeben sich aus einem Auszug aus dem Eurodac-Register.

2.4. Familiäre/soziale Komponente:

Sämtliche Feststellungen zu diesem Punkt beruhen auf den eigenen Aussagen des BF im Rahmen der mehrmaligen Einvernahmen im Schubhaftverfahren oder im Asylverfahren. Durch den sehr kurzen Aufenthalt in Österreich war jedenfalls von keiner relevanten Integration des BF im Inland auszugehen. Gestützt auf die eigenen Aussagen des BF unter Hinzuziehung der Information aus dem zentralen Melderegister scheint es plausibel, dass der BF bisher über keine gesicherte Unterkunft im Inland verfügt hat, und hat er selbst angegeben, mittellos zu sein.

2.5.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Hinsichtlich des Sicherungsbedarfes geht die Behörde von der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, 6 und 9 aus. Nach Ansicht der Rechtsvertretung des BF kommt die Ziffer 1 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da der BF bislang die Rückkehr oder Abschiebung weder umgangen noch behindert habe, noch ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt der Festnahme eingeleitet gewesen sei. Hiezu ist anzuführen, dass tatsächlich eine Anwendung der Ziffer 1 im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme vorerst nicht zur Anwendung gelangt. Tatsache ist, dass ein diesbezügliches Verfahren erst nach dem 16.04.2016 (Datum des Schubhaftbescheides), nämlich im Rahmen des Asylverfahrens, welches mit Bescheid vom 18.04.2016 vorerst beendet wurde, eingeleitet worden ist. Eine Berücksichtigung der Ziffer 1 kommt daher hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft nicht in Frage.

Darüber hinaus geht das BFA von der Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 6 aus, während die Rechtsvertretung des BF hierbei ebenso keinen Anwendungsbereich erkennen kann. Nach Ansicht des BF wäre hiezu die Einleitung von Konsultationsverfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung notwendig gewesen. Die Anwendung der Ziffer 6 erfolgte jedoch zu Recht, da die Voraussetzungen gegeben waren. Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ergibt sich eindeutig, dass Personen, die aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten haben, diesfalls dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Aufgrund der eigenen Angaben des BF, die zwar wie bereits erörtert nicht übereinstimmend waren, jedoch jedenfalls keinen Zweifel offen ließen, dass der BF innerhalb der Europäischen Union mehrfach Landesgrenzen unbefugt überschritten hat, war die Annahme der Behörde, dass es hiebei zu einer Anwendung der Ziffer 6 kommen kann, mehr als begründet. Das erkennende Gericht sieht auch diese gesetzliche Bestimmung (Ziffer 6) im vorliegenden Fall als zentrales Beurteilungskriterium an. Der BF hat innerhalb der Europäischen Union mehrere Asylanträge gestellt und diesbezüglich auch immer wieder falsche Angaben gemacht. Dies gesteht er selbst zu, und ist er auch immer wieder erfolgreich in einen anderen Mitgliedsstaat weitergereist. Diese Vorgangsweise dürfte er seinen eigenen Erzählungen nach mehrfach angewandt haben, um dadurch erfolgreich seinen ungesetzmäßigen Verbleib im Unionsgebiet zu verlängern. Auch im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF nicht auch in Österreich die von ihm bisher mehrfach gewählte Vorgangsweise neuerlich zur Anwendung bringen will. Nach Ansicht des Gerichtes steht es im europäischen Interesse, dem BF mit den gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln nunmehr zur Ausreise zu verhalten. Das Gericht sieht daher die Ziffer 6 als durchaus erfüllt an, dies vor allem aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF.

Die Behörde zieht weiters zur Beurteilung des Sicherungsbedarfs die Ziffer 9 (Grad der sozialen Verankerung in Österreich) heran. Hiezu ist zu sagen, dass es in der Tat so ist, dass der BF nach den Erkenntnissen im Akt lediglich wenige Tage oder Stunden in Österreich befindlich gewesen ist, ehe er von der Polizei festgenommen wurde. Es ist daher nicht verwunderlich, dass er in dieser kurzen Zeit nicht in der Lage gewesen ist, eine soziale Verfestigung, einen Wohnsitz oder soziale Integration zu erreichen. Wäre ausschließlich dieses Kriterium herangezogen worden um Sicherungsbedarf zu begründen, so wäre nach der bisherigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes keine ausreichende Begründung gegeben. Im vorliegenden Fall ist es jedoch so, dass der gegebene Sicherungsbedarf im Wesentlichen in der Ziffer 6 zu finden ist und die fehlende soziale Integration letztlich als Faktum hiezu lediglich als zusätzliches Kriterium, welches für sich allein nicht ausschlaggebend gewesen wäre, heranzuziehen war. Nach objektiven Kriterien beurteilt, sind die Kriterien der Ziffer 9 gegeben.

Die Gewichtung der Ziffer 6, die in wesentlichen Punkten durch den BF und sein bisheriges Verhalten evident erfüllt ist, wiegt nach Ansicht des Gerichtes so schwer, dass in Zusammensicht mit der ebenso erfüllten Ziffer 9 jedenfalls ausreichende Kriterien für die Bejahung einer erheblichen Fluchtgefahr gegeben sind. Die fälschliche Heranziehung der Ziffer 1, wie sie die Behörde offenbar zur Anwendung gebracht hat, war im Ergebnis in der Gesamtheit nicht ausschlaggebend. Es lag daher nach Ansicht des Gerichtes im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft allein aufgrund der Erfüllung der Kriterien der Ziffer 6 und der Ziffer 9 ausreichend Begründung vor, von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und einen erheblichen Sicherungsbedarf zu bejahen.

3.1.4. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme gilt es, eine Abwägung der persönlichen Interessen auf Schonung der persönlichen Freiheit des BF aufgrund sozialer Verankerung, Selbsterhaltungsfähigkeit und dergleichen mit den Interessen der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen und der Sicherheit in ein Verhältnis zu setzen. Wie bereits erörtert, ist der BF in Österreich weder selbsterhaltungsfähig, noch sozial verankert. Betrachtet man andererseits die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und an der inneren Sicherheit so ergibt sich, dass im vorliegenden Fall nicht nur ein innerstaatliches Interesse an einem rechtskonformen Verhalten besteht, sondern darüber hinaus jedenfalls auch ein evidentes Interesse der europäischen Gemeinschaft darin besteht, illegale Personen nicht auf dem Unionsgebiet zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten hin und her zu schieben und das Problem lediglich zu verlagern. Es handelt sich daher um ein übergeordnetes europäisches Interesse, welchem durch die Republik Österreich einer Durchsetzung zu verhelfen ist. Das erkennende Gericht hält daher fest, dass die öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall die persönlichen Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit jedenfalls überwiegen. Die Haft ist auch insofern verhältnismäßig, als es bisher im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass für den BF aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann und auch eine tatsächliche Abschiebung stattfinden würde. Sollten sich jedoch in den nächsten Wochen begründete Zweifel für eine Effektuierbarkeit der Abschiebung substantiiert zeigen, so steht es dem BF frei, wenn die Behörde nicht selbstständig eine Aufhebung verfügt, eine neuerliche Beschwerde unter konkreten Hinweisen auf eine nicht bestehende Effektuierbarkeit einzubringen. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist eine Anhaltung des BF in Schubhaft als verhältnismäßig anzusehen.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts weiters nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter den Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF nicht wieder, wie in der Vergangenheit mehrmals, im Unionsgebiet weiterziehen und dadurch nicht mehr greifbar sein würde. Ein Untertauchen im Inland wäre ebenso denkbar. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der BF war in der Vergangenheit nicht gewillt, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren und konnte zuvor nur durch eine Abschiebung aus Deutschland einmalig erfolgreich in seine Heimat gebracht werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Im Punkt 1.1. der Beschwerdeschrift macht der BF Verfahrensmängel geltend und führt punktuell bezogen auf das Verfahren einige Punkte an. Hierbei übersieht der BF jedoch, dass es sich im gegenständlichen behördlichen Verfahren um ein Mandatsverfahren handelt. Wesen eines Mandatsverfahrens ist es, sich von Art und Umfang eines üblichen Ermittlungsverfahrens unterscheiden zu dürfen. Das Gericht vertritt nicht die Ansicht, dass die Behörde im gegenständlichen Verfahren keine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und der persönlichen Freiheit des betroffenen durchgeführt hat. Im Gegenteil dazu finden sich im Mandatsbescheid Ausführungen, wenn auch diese etwas kürzer als gewohnt ausfallen. Dabei ist es aus Sicht des Gerichtes belanglos, ob nun der BF tatsächlich, wie auf Seite 3 der Beschwerdeschrift behauptet, bereits einen Tag vor seiner Ergreifung in Traiskirchen einen Asylantrag stellen hätte wollen, da dieser Punkt für die durchgeführte Abwägung nicht entscheidungsrelevant gewesen ist. Hiezu darf auch auf die Chronologie der Befragung in der Einvernahme zur Schubhaft vom 16.04. (Seite 17) verwiesen werden aus der sich ergibt, dass der BF primär angab, in Österreich bleiben zu wollen und hier Arbeit zu suchen. An dieser Stelle wäre es logisch gewesen, wenn der BF sodann gleich den von ihm bereits seit Tagen gewollten Asylantrag gestellt hätte. Ganz entgegengesetzt dazu findet sich die Asylantragstellung erst gegen Ende der Einvernahme. Das Gericht hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, dies bei der Interessenabwägung negativ für den BF zu werten, weshalb eine Einvernahme des BF auch unterbleiben konnte.

In weiterer Folge merkt die Beschwerdeschrift an, dass die Behörde im Zuge der Verhängung der Schubhaft im Hinblick auf die lediglich rudimentär geschilderten Fluchtgründe in dieser Einvernahme eine vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Auch in diesem Punkt bleibt festzuhalten, dass es sich dabei um ein Mandatsverfahren handelt und eine tatsächliche Glaubwürdigkeitsprüfung derartiger Vorbringen, die nicht Kerngegenstand des Verfahrens sind, jedenfalls nicht mit der Genauigkeit des Asylverfahrens stattfinden kann. Es kann sich im Rahmen des als schlankes Eilverfahren gestalteten Mandatsverfahren nur um eine erste, verkürzte Beurteilung handeln, die nicht den Grad einer vorgreifenden Beweiswürdigung erreicht. Tendenziell lässt sich sehen, dass die Rechtsvertretung des BF mehrmals den Charakter eines Mandatsverfahrens verkennt und auch an die Begründung in einem derartigen Verfahren übersteigendende Maßstäbe anlegen möchte. Das Gesetz sieht ausdrücklich die Durchführung eines Mandatsverfahrens vor und hat der Gesetzgeber daher in Kauf genommen, dass es sich dabei um ein verkürztes Verfahren handelt. Bei Durchsicht des Mandatsbescheides lässt sich sehen, dass dieser keinesfalls unbegründet erlassen worden ist, weshalb das Gericht den Ausführungen zur mangelhaften Verfahrensführung nicht folgen konnte. Zu den Ausführungen hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten und hinsichtlich der Ausführungen zum eigentlichen Asylverfahren wird festgehalten, dass dies nicht Gegenstand des Schubhaftüberprüfungsverfahrens ist.

Zu 1.2. der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass hier abermals der Maßstab für das gegenständliche Mandatsverfahren und die Anforderungen an dieses hinsichtlich einer ausführlichen Beweiswürdigung zu hoch angelegt wird. Studiert man den Mandatsbescheid, so ist er schlüssig, wenn auch kurz begründet. Eine Einzelfallprüfung, eine Prüfung bezogen auf den BF, wurde durchgeführt und hat sich erst im Rahmen der Einvernahme zur Schubhaftverhängung herausgestellt, dass nun auch eine Verhängung zur Durchführung des Verfahrens möglich ist. Dies, aufgrund der Asylantragstellung im Rahmen der Einvernahme.

Wenn die Rechtsvertretung des BF meint, dass dem BF lediglich die illegale Einreise vorzuwerfen sei, übersieht diese, dass der BF bereits mehrere Asylanträge gestellt hatte, aus Deutschland abgeschoben wurde und in Ungarn nach Stellung des Asylantrags binnen weniger Tage seine Reise in ein anderes EU-Land fortsetzte, ohne das dortige Verfahren abzuwarten. Weshalb daher gemeint wird, dass lediglich die illegale Einreise vorwerfbar sei, bleibt im Dunkeln.

3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Die Zweifel an der rechtzeitigen Erstellung eines Heimreisezertifikates waren ohnehin bereits Gegenstand der Beschwerdeschrift und konnte diesbezüglich auf eine zusätzliche mündliche Erörterung ebenso verzichtet werden.

3.1.9. Von der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung nimmt das erkennende Gericht jedenfalls Abstand, da ein diesbezügliches Begehren rechtlich zwar zulässig erschein, faktisch jedoch, aufgrund der ohnehin gesetzlich zwingend vorgesehenen beschleunigten Verfahrensdurchführung in Schubhaftsachen, Unsinn ist.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In diesem Punkt ist jedoch zu ergänzen, dass hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches nun auch noch die Kriterien des § 76 Abs. 2 Zi 3 zusätzlich erfüllt sind, da seit der Schubhaftverhängung nunmehr auch noch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung hinzugekommen ist, was den besehenden Sicherungsbedarf tendenziell festigte.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt V. - Rückersatz der Eingabegebühr

Mangels eines Obsiegens des BF war der Antrag des BF auf Rückersatz der entrichteten Eingabegebühr ebenso abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

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