BVwG W167 2123598-1

W167 2123598-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Testo completo

BVwG W167 2123598-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2123598.1.00

Spruch

W167 2123598-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Peter SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeitgemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG)

L 166, zurückgewiesen.

2. Laut Rückschein wurde der Beschwerdeführer am 31.12.2015 mit Verständigung über die Hinterlegung (Beginn der Abholfrist am 04.01.2016) informiert.

3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 04.02.2016 (Poststempel) Beschwerde erhoben.

4. Das AMS hat dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2016 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

5. Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 07.04.2016 mit dem Beginn der Abholfrist am 07.04.2016 hinterlegt. Als Frist für eine allfällige Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde der 22.04.2016 festgelegt.

6. Beim Bundesverwaltungsgericht langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem neben der/dem Vorsitzenden zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen.

Im Beschwerdefall entscheidet somit der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung der Beschwerde aus der Aktenlage, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war.

3.2. Zu A) Zurückweisung wegen Verspätung:

3.2.1. Die hier relevanten Bestimmungen lauten:

Gemäß § 7 Absatz 4 VwGVG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Bescheide vier Wochen.

Gemäß § 32 Absatz 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Absatz 3 AVG werden Tage des Postlaufs nicht in diese Frist eingerechnet (Postlaufprivileg).

3.2.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) beginnen nach Wochen bestimmte Fristen an dem Tag zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat und enden grundsätzlich um 24:00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (vergleiche dazu VwGH 18.10.1996, 96/09/0153).

Der Bescheid vom XXXX wurde zur Abholung ab Montag, XXXX hinterlegt und damit zugestellt. Somit endete die Beschwerdefrist am Montag, XXXX . Die Beschwerde wurde aber erst am Donnerstag, XXXX zur Post gegeben und damit verspätet erhoben.

Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevante Judikatur des VwGH betreffend den Lauf von Fristen wurde oben unter 3.2.2. wiedergegeben.

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