BVwG W125 2121547-1

W125 2121547-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2016

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>politische Auseinandersetzung, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation

Testo completo

BVwG W125 2121547-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W125.2121547.1.00

Spruch

W125 2121547-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx/Dr. Lennart BINDER in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2016, Zl. 811358705-1426485, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG, jeweils in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz in der geltenden Fassung nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.11.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, im Zuge eines Streits mit einigen Dorfbewohnern von diesen mit dem Umbringen bedroht worden zu sein und deshalb sein Heimatland verlassen zu haben.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich wurde durch das Bundesasylamt mit angefochtenem Bescheid vom 22.12.2011 gemäß §§ 5, 10 AsylG wegen Zuständigkeit Ungarns nach der VO 343/2003 gemäß Art 10 Abs 1 VO 343/2003 als unzulässig zurückgewiesen. Unter den Feststellungen ist unter der Rubrik "Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes" ausgeführt, der Beschwerdeführer sei über die EU-Außengrenzen des Mitgliedstaates Ungarn in das Territorium der EU eingereist, woraus sich eine Zuständigkeit Ungarns ergäbe. Ungarn habe sich gemäß Art 10 Abs 1 VO 343/2003 zur Durchführung des Asylverfahrens bereit erklärt und ein "zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal" könne nicht festgestellt werden. Im Verfahren hatte der Beschwerdeführer einen Reiseweg über Georgien, Griechenland und weitere, ihm nicht bekannte Länder nach Österreich angegeben.

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2012 wurde die Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2012 wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes aufgehoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.11.2012, Zl. S7 423.699-1/2012/16E, wurde der Beschwerde im fortgesetzten Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 22.12.2011 behoben.

Infolge Zulassung seines Verfahrens fand am 11.11.2015 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Im Rahmen seiner Befragung gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, sich gut mit dem anwesenden Dolmetscher verständigen zu können und bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, er sei in Österreich zweimal operiert worden, diesbezüglich wurden ärztliche Unterlagen in Vorlage gebracht. Medikamente nehme er keine, wenn er Schmerzen habe, gehe er zum Arzt; seine Beine seien nun nicht gleich lang.

Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 2013 und 2014 zwei Hüftoperationen in Wien hatte (zwei Hüftgelenke wurden durch Prothesen ersetzt), die jeweils komplikationslos verlaufen waren. Zum Zeitpunkt der letzten Entlassung im Jänner 2014 wurde der Beschwerdeführer als gut mobil bezeichnet. Ferner findet sich ein Schilddrüsenambulanzbrief vom 21.5.2014, demzufolge wegen einer latenten Unterfunktion der Beginn einer Schilddrüsenhormonmedikation empfohlen wird. Einem weiteren Befund vom 16.07.2014 zufolge wird die Beibehaltung der Medikation empfohlen.

Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder, von welchen einer in Italien, der andere, ebenso wie die Eltern des Beschwerdeführers, im Heimatdorf in Indien lebe; der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder, er sei am 11.11.2011 nach Österreich eingereist. Nachdem man ihn nach Ungarn abgeschoben habe, sei er am 10.12.2012 neuerlich nach Österreich eingereist. Seinen Herkunftsstaat Indien habe er im Juni 2010 verlassen, vor Einreise nach Österreich habe er sich sechs Monate lang in Georgien und anschließend in Griechenland aufgehalten. Zu seinen Angehörigen in Indien stehe er in gelegentlichem telefonischen Kontakt.

In Indien habe er sich ausschließlich in seinem Heimatdorf XXXX aufgehalten. Er gehöre der Volksgruppe der Adharmi und der Religion der Hindu an. Vor Ausreise habe er Politikwissenschaften studiert.

Um Schilderung seiner Fluchtgründe ersucht, brachte der Beschwerdeführer vor, in Indien Probleme gehabt zu haben, aufgrund derer sein Leben in Gefahr wäre, weshalb er hier um Asyl ansuche. Seit vier oder fünf Jahren sei der Beschwerdeführer Mitglied der Youth Congress Partei gewesen. Er habe eine gute Position innerhalb jener Partei innegehabt, sich an Wahlpropaganda beteiligt und an Veranstaltungsorganisationen mitgewirkt. Auch sei er gut mit dem Präsidenten jener Partei befreundet gewesen. Mit der gegnerischen Partei Alkali Dal sei es immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen, drei- bis vier Mal sei es zu Streitereien gekommen. Die Dorfwahlen hätte ein Freund des Beschwerdeführers für sich entschieden. Im Zuge einer Parlamentsabgeordnetenwahl hätten sie eine Versammlung in der Stadt XXXX organisiert. Die gegnerische Partei hätte ihnen gegenüber ebenfalls eine Versammlung abgehalten, um damit zu zeigen, dass sie die stärkere Partei wäre. Bei dieser Versammlung seien Reden gehalten und Wahlslogans gerufen worden. Dann habe die andere Partei begonnen, sie zu beschimpfen, was sie erwidert hätten; es sei zu einer Schlägerei gekommen. Der Beschwerdeführer und weitere Personen hätten einen Angehörigen der gegnerischen Partei zusammengeschlagen. Der Parteivorsitzende ihrer Partei habe eine Waffe bei sich getragen und mit dieser in die Luft geschossen. Anschließend sei der Beschwerdeführer mit dem Parteivorsitzenden weggefahren, die zuvor erwähnte Person sei weiterhin von Parteiangehörigen brutal zusammengeschlagen worden. Drei oder vier Tage später sei sie ihren Verletzungen erlegen.

Aus diesem Grund seien sie seitens der gegnerischen Partei angezeigt worden, auch der Beschwerdeführer sei in jener Anzeige genannt worden. Sie hätten dann zu einer Befragung vor die Polizei müssen, sie seien angezeigt worden und in weiterer Folge gerichtlich geladen worden. Der Beschwerdeführer und drei andere Personen seien angezeigt worden, die anderen drei seien auf Kaution freigelassen worden. Auch der Beschwerdeführer sei auf Kaution freigelassen worden. Sie wären immer wieder zu Gericht geladen worden und hätten dort erscheinen müssen. Als die Mitglieder der anderen Partei erfahren hätten, dass sie auf Kaution freigelassen worden seien, seien diese sehr wütend gewesen.

Einmal habe man versucht, den Beschwerdeführer auf einem Fest anzugreifen, die Familie des Beschwerdeführers habe diesen folglich zu seinem Onkel nach Hashshaukar geschickt, wo er sich zehn bis 15 Tage versteckt gehalten hätte. In diesem Zeitraum habe man den Bruder des Beschwerdeführers angegriffen. Diesbezüglich habe es eine Anhörung vor Gericht gegeben, zu welcher der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Personen im PKW gefahren sei. Unterwegs seien sie bei einer Ampel von Angehörigen der gegnerischen Partei aufgegriffen worden, doch sei es ihnen gelungen, zu flüchten. Danach hätten sie einen Anwalt kontaktiert, welchem sie das Vorgefallene berichtet hätten. Es habe sich um ein eindeutiges Zeichen gehandelt, dass ihnen Gefahr für ihr Leben drohe.

Aus diesem Grund habe die Familie des Beschwerdeführers beschlossen, dass es für diesen besser sei, wenn er ins Ausland ginge. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Nachgefragt, sei das zuvor erwähnte Strafverfahren gegen seine Person in Indien noch anhängig. Auf die Frage, ob er sie jemals an die Behörden gewandt hätte, gab der Beschwerdeführer an, die Polizei würde die andere Partei unterstützen und sei Geld in Indien am wichtigsten. Nach seiner Ausbildung gefragt, gab der Beschwerdeführer an, zwölf Jahre lang die Schule besucht zu haben, anschließend habe er ein Bachelorstudium absolviert und ein Magisterstudium im Bereich Politikwissenschaften aufgenommen. Nach einem Jahr habe er Englischkurse besucht, außerdem habe er als Helfer in einem Spital gearbeitet.

Auf die Frage, ob er in Indien jemals inhaftiert gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, sich für einen Monat in Polizeihaft in XXXX befunden zu haben. Nachgefragt, habe er keine Dokumente hinsichtlich der gegen ihn erstatteten Anzeige bei sich und sei es ihm auch nicht möglich, solche zu beschaffen. Er selbst habe kein solches Schriftstück bekommen, eventuell habe sein Anwalt etwas erhalten; von Ladungen zu Gericht habe er nachgefragt immer durch seinen Anwalt erfahren. Auf die Frage, warum er sich nach dem Zwischenfall bei der Wahl nicht selber angezeigt hätte, er habe ja jemanden geschlagen, erwiderte der Beschwerdeführer er hätte niemanden geschlagen. Auf Vorhalt der früheren Aussage fügte er an, es zuzugeben, jemanden geschlagen zu haben, aber dann sei er weggegangen. Die indische Polizei helfe niemandem.

Der Beschwerdeführer wurde anschließend genauer zu der von ihm behauptetermaßen unterstützten Partei, den stattgefundenen Wahlen sowie der geschilderten Auseinandersetzung und dem Aufgriff durch gegnerische Parteiangehörige befragt. Nachgefragt, sei der Beschwerdeführer Vizepräsident der genannten Partei gewesen, er habe jener Partei von 2004 bis 2010 angehört. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor der Polizei sowie vor Angehörigen der gegnerischen Partei. Nach Parteimitgliedern befragt nannte er den Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer und zwei Männer mit Spitznamen. Das Datum der Wahl konnte er nur mit "Anfang 2009" eingrenzen. Auf die Frage, wann er genau bei Gericht gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer nur, dies sei 2009 gewesen; er könne sich nicht näher erinnern. Auf die Frage, mit wem er bei dem Angriff auf das Auto auf der Fahrt zum Gericht zusammen gewesen sei, antwortete er, nur die Rufnamen von zweien zu kennen. Hinsichtlich der Büroadresse der Partei konnte er nur den Straßennamen angeben. Befragt nach Personen aus der gegnerischen Partei wurden von ihm vier Namen mit unbekannter Position angeführt.

Auf Vorhalt, dass er all dies anlässlich seiner Erstbefragung nicht angegeben, sondern lediglich von Problemen mit anderen Dorfbewohnern gesprochen hätte, gab der Beschwerdeführer an, ihm sei damals gesagt worden, dass man sich für seine Probleme in Indien nicht interessiere und er nach Ungarn abgeschoben werden solle.

Zu seinem Leben in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, ab und zu Freunden auszuhelfen, einer Arbeit ginge er nicht nach, er sei krank und könne nicht viel arbeiten. In Österreich beziehe er keine Unterstützungen, er sei lediglich mithilfe der XXXX operiert worden. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, er lebe in keiner Lebensgemeinschaft, habe Freunde und lerne Deutsch. Aufgrund seines Gesundheitszustandes könne er nicht viel machen. Bislang habe er keine Kurse oder Ausbildungen absolviert, doch plane er die Teilnahme an einem Deutschkurs und wolle der Kirche XXXX beitreten.

Einer Stellungnahme der Vertretung vom 26.11.2015 zu den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Reisefreiheit in Indien insoweit zu relativieren sei, als es "große kulturelle und sprachliche Schwierigkeiten" einer Migration in Indien gebe, Personen wie der Antragsteller könnten sich in anderen Landesteilen nicht frei bewegen, sondern seien häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt. Es fehlten familiäre und soziale Kontakte in anderen Landsteilen. Aus den Länderberichten gehe zudem hervor, dass die Einlassungen des Antragstellers zu Korruption bei der indischen Polizei glaubhaft seien, Folter in Polizeianhaltung häufig vorkomme und davon insbesondere ärmere Bevölkerungsschichten betroffen seien.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2016, Zl. 811358705 - 1426485, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Im Rahmen seiner Feststellungen hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers feststehe. Dieser sei in Österreich an der Hüfte operiert und in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Er leide an einer latenten Unterfunktion der Schilddrüse und nehme keine Medikamente. Nicht festgestellt werden habe können, dass er im Herkunftsstaat einer Gefährdung oder Verfolgung, auch nicht einer solchen durch Privatpersonen, ausgesetzt (gewesen) sei. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass dieser im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung im Sinne der Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer weise im Übrigen keine familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet auf und habe keine Gründe nennen können, welche für eine Integration seiner Person in Österreich sprechen würden.

Zur entscheidungsrelevanten Situation in Indien traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auszugsweise die folgenden Feststellungen:

1. Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015).

Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015).

In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015).

Wahlen 2014:

Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2014 statt (AA 24.4.2015). Am 7.4.2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 11.2015). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014), darunter etwa 120 Millionen Erstwähler (GIZ 11.2015).

Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:

Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vgl. FAZ 16.5.2014).

Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015).

Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen - sowohl hinduistische als auch islamistische - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).

(...)

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen, aber Korruption war im Gerichtswesen weit verbreitet (USDOS 25.6.2015).

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015).

Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 25.6.2015). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014). Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2014 eine Vakanz von 34% der Richter an den Obergerichten (USDOS 25.6.2015).

Sehr problematisch ist die sehr lange Verfahrensdauer. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 24.4.2015).

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vgl. FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).

Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genießen aufgrund des Mangels von ordentlicher Rechtsvertretung manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 25.6.2015).

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten (FH 28.1.2015).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).

Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015).

Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 25.6.2015). Der Staat verfolgt Folter. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 24.4.2015). Versprochene Polizeireformen ziehen sich in die Länge (HRW 29.1.2015).

Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 25.6.2015).

Zwar hat Indien im Jahr 1997 das UN- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 24.4.2015). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2015). Ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament nicht verabschiedet (AA 24.4.2015).

Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 24.4.2015).

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu (BICC 6.2015; vgl. AA 24.4.2015). Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden (BICC 6.2015). Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen (AA 24.4.2015).

Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte "Public interest litigation petitions" - Anträge im öffentlichen Interesse - bei jedem Hohen Gericht oder direkt beim Obersten Gericht, dem "Supreme Court" einreichen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

6. Korruption

Korruption ist weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Indien scheint im Korruptionsindex 2014 von Transparency International auf Platz 85 (Anmerkung: 2013 Platz 94) von insgesamt 175 Ländern auf (TI 12.2014).

Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben. Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Nach Jahren groß angelegter gesellschaftlicher Mobilisierung durch Aktivisten verabschiedete das Parlament das Lok Pal und Lokayuktas Gesetz, das der Präsident im Jänner 2014 unterzeichnete. Das Gesetz schafft unabhängige, staatliche Gremien, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Auf Bundesebene wird diese Einrichtung Lok Pal genannt und das Gesetz schreibt den Bundesstaaten vor, binnen eines Jahres ihre eigenen Korruptionsbekämpfungsinstitutionen, die sogenannten Lokayuktas, zu schaffen. Fragen zur Durchsetzung bleiben jedoch offen. Seit 2008 sind mindestens 29 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und 164 angegriffen oder belästigt worden (FH 28.1.2015).

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen - und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 25.6.2015).

NGOs berichten, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2014 auf das Thema Korruption (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015).

Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. (USDOS 25.6.2015).

Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen frei operieren, jedoch sind sie weiterhin mit Drohungen, juristischen Schikanen, exzessiver Polizeigewalt und gelegentlich auch tödlicher Gewalt konfrontiert. Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine akademische Gemeinschaft hat, werden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollen, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren. Die Regierung wird bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen (FH 28.1.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Indien hat einen starken NGO Sektor. Obwohl es keine vollständige Erhebung gab, wird geschätzt, dass ungefähr 25.000 - 30.000 NGOs in Indien aktiv sind (IJSS IR 4.2013). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.).

In Indien gibt es neben einer Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen auch eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen, IKRK und Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise verweigert, im September 2011 aber den Menschenrechtssonderberichterstattern eine ständige Einladung ausgesprochen. Seit einigen Jahren werden öffentlich Vorwürfe geäußert, ausländische Regierungen würden solche NGOs gezielt unterstützen, die politische Unruhe schüren. Gleichzeitig wurde der sogenannte "Foreign Contribution Regulation Act" (FCRA) verschärft, nach dem indische Organisationen detailliert Rechenschaft über aus dem Ausland stammende Zuwendungen zu geben haben. Ein Mitte 2014 bekannt gewordener Bericht des indischen Inlandsgeheimdienstes Intelligence Bureau (IB) warf einigen, von ausländischen Gebern finanzierten NROs vor, gezielt gegen nationale indische Interessen vorzugehen (AA 24.4.2015).

Quellen:

(...)

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015).

Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015).

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015).

23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015).

Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015).

Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert (USDOS 25.6.2015).

Die unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus. In Ministerien installierte die Regierung Sicherheitskameras, um damit Interaktionen zwischen der Presse und Mitarbeitern der Ministerien zu verfolgen. Der Staat hat auch weiterhin das Monopol auf das AM Radio. Der Besitz von privaten FM Radiostationen ist erlaubt, jedoch werden nur Lizenzen an Sender vergeben, deren Sendungen Unterhaltungs- und Bildungszwecken dienen. Mit Ausnahme des Radios, können ausländische Medien frei operieren. Satellitenfernsehen ist weit verbreitet und stellt für das staatliche Fernsehnetzwerk eine Konkurrenz dar (USDOS 25.6.2015).

Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, arbeiten frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat Kontrolle aus (Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden öffentlich diskutiert. Die Meinungsfreiheit im Internet wird durch IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen z.B. auch rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Im März 2015 hat der oberste Gerichtshof klargestellt, dass Anbieter wie Google, Facebook und Twitter nur dann zur Löschung rechtswidriger Inhalte verpflichtet sind, wenn sie diesbezüglich eine behördliche Verfügung erhalten haben. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen (AA 24.4.2015).

Indien befindet sich im Pressefreiheits-Index 2015 auf Platz 136 von 180 Ländern und hat sich im Vergleich zu 2014 um 4 Plätze verbessert (RwB 12.2.2015. vgl. HAT 3.5.2015) Aufgrund ihrer Berichterstattung waren einige Journalisten Gewalt und Belästigungen ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Wer in Indien Gewalt gegen Journalisten verübt, geht in der Regel straffrei aus. Obwohl im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Korruption, Politik, Verbrechen oder andere sensible Bereiche eine alarmierende Zahl von Journalisten getötet wurde, hat die Regierung noch keine Maßnahmen zum Schutz von Medienmitarbeitern getroffen (RwB 22.7.2015). Eine Rekordzahl von acht Journalisten und ein Medienmitarbeiter starben 2013 in Indien. Die Hälfte dieser Todesfälle wurde durch vorsätzliche Repressalien verursacht (RwB 31.1.2014). Kriminelle Organisationen, Sicherheitskräfte, Demonstranten und bewaffnete Gruppierungen stellen eine Bedrohung für Indiens Journalisten dar. Die Gewalt und die daraus resultierende Selbstzensur werden durch den Mangel an wirksamen Untersuchungen durch Lokalbehörden, die diese oft schnell einstellen, sowie Untätigkeit der Bundesbehörden gefördert (RwB 31.1.2014).

Im Allgemeinen können Einzelpersonen die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, ohne Repressalien fürchten zu müssen. In bestimmten Fällen nutzen lokale Behörden Gesetze gegen Obszönität um Personen festzunehmen, die offenbar politische Reden hielten (USDOS 25.6.2015).

Es gibt einige Beschränkungen des Internetzuganges sowie Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und persönliche Kommunikation überwachte. IT Gesetze erlauben es der Regierung, Internetwebsites und Inhalte zu blockieren und das Senden von Nachrichten mit aufrührerischem oder anstößigem Inhalt zu kriminalisieren (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Zwischen 25. Und 28.9.2015 kam es zu einer Abschaltung des Internets in Jammu und Kaschmir mit der Begründung, eine Verschärfung der Spannungen zwischen muslimischen und hinduistischen Gemeinschaften zu verhindern. Die Abschaltung von 2G, 3G, GPRS und Breitbandinternet dauerte 82 Stunden (RwB 7.10.2015).

Quellen:

11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.4.2015).

Es gibt bestimmte Restriktionen in Bezug auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Paragraph 144 der Strafprozessordnung bemächtigte die Behörden, das Recht auf freie Versammlung einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wann immer "sofortige Prävention oder schnelle Abhilfe" notwendig ist. Staatsgesetze, die auf diesen Vorgaben basieren, werden oft missbraucht, um das Abhalten von Treffen und Versammlungen einzuschränken. Ungeachtet dessen finden regelmäßig Protestveranstaltungen statt (FH 28.1.2015).

Quellen:

11.1. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Das Gesetz regelt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.4.2015).

Das Gesetz sieht Versammlungsfreiheit vor. Behörden verlangen oft eine Erlaubnis und Ankündigung, bevor Paraden und Demonstrationen abgehalten werden. Abgesehen von Jammu und Kaschmir, respektierten lokale Regierungen im Allgemeinen das Recht auf friedliche Demonstrationen. In Jammu und Kaschmir erteilt die lokale Regierung Separatistengruppen manchmal keine Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Versammlungen, und die Sicherheitskräfte verhafteten manchmal Mitglieder politischer Gruppen, die an friedlichen Protesten teilnahmen oder griffen diese an. In Zeiten von Unruhen in Jammu und Kaschmir benutzten die Behörden die Strafprozessordnung, um öffentliche Versammlungen zu verbieten oder Ausgangssperren zu verhängen. Bei der Organisation von internationalen Konferenzen kommt es zu Restriktionen und Genehmigungen aus dem Ministerium für Inneres können nur mithilfe von NGOs erlangt werden. Auch wenn das Genehmigungsverfahren in manchen Fällen langwierig ist, so werden die Berechtigungen von den Behörden doch routinemäßig erteilt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

11.2. Opposition

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 24.4.2015).

Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten (AA 10.2015a). Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 10.2015a).

Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal die Landtagswahlen im Unionsterritorium Delhi im Februar 2015 überraschend deutlich gewinnen und stellt nun dort die Regierung unter Ministerpräsident Arvind Kejriwal. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 10.2015a).

Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten, bundesstaatlichen Parlamenten und zum nationalen Parlament (Lok Sabha) sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, der hohen Analphabeten-Rate und örtlich vorkommende Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Behinderungen der Opposition gibt es insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene; sie bestehen z.B. in nur eingeschränktem Polizeischutz für Politiker, Versagung von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen. Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015).

Jede offiziell anerkannte Partei wird entweder als Bundes- oder als Regionalpartei eingestuft. Wenn eine Regionalpartei in mehr als vier Bundesstaaten offiziell anerkannt ist, erhält sie den Status einer Bundespartei. Zu den wichtigsten indischen Parteien gehören Indian National Congress, Bharatiya Janata Party, Bahujan Samaj Party(BSP), Communist Party of India und Communist Party of India (Marxist). Bekannte und einflussreiche regionale Parteien sind Telugu Desam in Andhra Pradesh, Muslim League in Kerala, Shiv Sena in Maharashtra, Dravida Munnetra Kazhagam in Tamil Nadu und Samajwadi Party in Uttar Pradesh (GIZ 11.2015).

Quellen:

12. Haftbedingungen

In Indien sind derzeit ca. 400.000 Personen inhaftiert. Der Anteil der Gefängnisinsassen an der Gesamtbevölkerung liegt mit ca. 0,03 % sehr niedrig. Trotzdem sind die Gefängnisse überbelegt (AA 24.4.2015). Die Sanitäreinrichtungen, das Essen, die medizinische Versorgung und Umgebungsbedingungen sind oft unzureichend. Trinkwasser ist nur manchmal erhältlich. Gefängnisse und Haftanstalten sind auch weiterhin unterbesetzt und eine ausreichende Infrastruktur fehlt. Häftlinge werden physisch schlecht behandelt. Statistiken der Regierung, Massenmedien und Aktivisten berichten von einer ernsten Überbelegung und hohen Häftlingszahlen in Untersuchungshaft (USDOS 25.6.2015).

Die Haftbedingungen können stark variieren. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (Standard einer indischen Grundversorgung), für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich, ärztliche Basisversorgung ist ebenfalls regelmäßig gewährleistet. Häftlinge können sich tagsüber im Gefängnishof bewegen und Sport treiben. Jeder Häftling kann die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Es ist ebenfalls üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden. Eine Sonderbehandlung für Ausländer ist nicht vorgesehen (AA 24.4.2015). Untersuchungshäftlinge werden häufig zusammen mit bereits verurteilten Häftlingen inhaftiert (USDOS 25.6.2015).

Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission ist ein großer Teil der Todesfälle in Gefängnissen auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird. Es steht in den Gefängnissen eine medizinische Basisversorgung zur Verfügung, bei Bedarf wird ins Krankenhaus eingeliefert. Der überwiegende Teil der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge, die wegen der sehr starken Überlastung der Gerichte zum Teil jahrelang auf den Beginn ihres Prozesses warten müssen (AA 24.4.2015).

Der Public Safety Act gilt nur in Jammu und Kashmir und erlaubt staatlichen Behörden das Festnehmen von Personen ohne Anklage oder gerichtlicher Überprüfung für bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit ist es den Familienmitgliedern nicht erlaubt, Zugang zu den Häftlingen zu haben. Häftlingen ist der Zugang zu einem Anwalt während Befragungen erlaubt. In der Praxis vollzieht die Polizei in Jammu und Kaschmir regelmäßig willkürliche Verhaftungen und verweigert Häftlingen, speziell den mittelosen, den Zugang zu Anwälten und medizinischer Betreuung (USDOS 25.6.2015).

Gefangene haben auch das Recht ihre religiösen Riten abzuhalten, was auch in der Praxis in den meisten Fällen berücksichtigt wird. Die Regierung erlaubt NGOs innerhalb bestimmter Richtlinien, Gefangenen Unterstützung anzubieten. Gefängnisbeamte führen umfangreiche Aufzeichnungen. Für Haftanstalten gibt es keinen Ombudsmann, aber die Gefangenen dürfen sich mit Beschwerden an die Justizbehörden wenden. Alternative Strafvollzugsmethoden werden nur selten angewandt (USDOS 25.6.2015).

Statistiken der Regierung, Medien und Aktivisten berichten von ernsthaften Überbelegungen und einer großen Zahl von Untersuchungshäftlingen. Einem Bericht der nationalen Menschenrechtskommission 2013, der 2014 publiziert wurde, waren die Gefängnisse in Chhattisgarh bei 261 Prozent ihrer Kapazität und die Gefängnisse in Delhi bei 216 Prozent ihrer Kapazität (USDOS 25.6.2015). Laut einem Bericht der Menschenrechtskommission aus dem Jahr 2013 gab es in Indien 1.391 Gefängnisse mit einer erlaubten Kapazität von 347.859 Personen. Die Anzahl der tatsächlich inhaftierten Personen betrug 411.992, zwei Drittel davon warteten auf einen Prozess. Es gab 18.188 weibliche Häftlinge - etwa 4,4% der Häftlingszahl - und weniger als ein Prozent Jugendliche (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

13. Todesstrafe

Indien beendete im November 2012 das inoffizielle achtjährige Moratorium in Bezug auf die Todesstrafe, durch das Hängen eines Pakistanis der aufgrund mehrerer Morde, sowie den Angriff auf den mumbaischen Hauptbahnhof, verurteilt wurde. Im Februar 2013 vollzog die Regierung die Todesstrafe eines Verurteilten, der die Attacken auf das indische Parlament im Jahre 2001 durchgeführt hatte (AI 5.2013; vgl. HRW 21.1.2014).

Gemäß Art. 53 des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2014 auch für gewaltsame Flugzeugentführung mit Todesfolge vorgesehen. Weder die indische Regierung noch die einzelnen Unionsstaaten führen eine Statistik über zu Tode Verurteilte. Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Der Oberste Gerichtshof hat eine restriktive Rechtsprechung zur Verhängung der Todesstrafe aufgestellt, wonach diese nur unter zwei engen Voraussetzungen verhängt werden kann: Die Tat muss außerordentlich schwerwiegend ("rarest ft he rare cases") sein, und für den Täter darf keine Aussichten auf Resozialisierung bestehen (AA 25.4.2015).

In besonders schweren Fällen von Vergewaltigung (nachfolgende Todesfolge oder Koma) kann im Extremfall die Todesstrafe verhängt werden (AA 25.4.2015). Im April 2014 verhängte ein Gericht in Mumbai die Todesstrafe gegen drei Männer wegen Vergewaltigung. Grundlage des Urteils war ein neues Gesetz aus dem Jahr 2013, das für mehrfache Vergewaltigung die Todesstrafe vorsieht. Im Dezember 2014 legte die Regierung dem Parlament einen Gesetzentwurf zu Flugzeugentführungen vor, der die Todesstrafe für die Täter vorsieht, wenn Geiseln oder Sicherheitskräfte bei der Entführung zu Tode kommen (AI 25.2.2015).

Zwar gab es im Jahr 2014 keine Hinrichtungen, Todesurteile wurden aber weiterhin ausgesprochen. Dies ungeachtet einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom November 2012, wonach im Lauf der Jahre nicht einmal die einfachsten Standards einheitlich angewandt wurden und einer Überprüfung bedürfen (HRW 29.1.2015).

Zum Tode Verurteilte haben das Recht, ein Gnadengesuch einzureichen. Das Begnadigungsrecht steht je nach Instanzenzug dem Staatspräsidenten bzw. dem Gouverneur des Unionsstaates zu. Der Oberste Gerichtshof hat am 21.1.2014 eine überlange, nicht zu rechtfertigende Dauer des Gnadenverfahrens als verfassungswidrig qualifiziert. Die Todesurteile von 15 Personen wurden daraufhin in lebenslange Haft umgewandelt. Außerdem urteilte das Gericht, dass eine solche Umwandlung auch bei Geisteskrankheit des Täters - unabhängig vom Zeitpunkt der Erkrankung - erfolgen müsse. Mit Entscheidung vom 18.2.2014 ist das Todesurteil gegen drei Attentäter von PM Rajiv Gandhi vom Supreme Court wegen der überlangen Dauer des Gnadenverfahrens (s. Urteil vom 21.1.2014) in lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt worden. Bestrebungen zur Abschaffung der Todesstrafe gibt es in der indischen Öffentlichkeit kaum (AA 25.4.2015).

Fünf Männer sind am 29.9.2015 wegen ihrer Beteiligung an den verheerenden Bombenanschlägen in Mumbai im Jahr 2006 zum Tode verurteilt worden. Am 11.7.2006 waren innerhalb weniger Minuten sieben Sprengsätze in überfüllten Pendlerzügen explodiert und hatten 189 Menschen getötet, mehr als 800 Menschen wurden verletzt. Vier weitere Angeklagte wurden zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt. Die Männer sollen Mitglieder der militanten Studentenorganisation Islamic Movement of India sein, die von der pakistanischen Terrororganisation Lashkar-e-Taiba unterstützt wird. Die Ermittler sind auch überzeugt, dass der pakistanische Militärgeheimdienst ISI involviert ist. Pakistan weist das zurück (BAMF 5.10.2015).

Quellen:

14. Religionsfreiheit

Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2015). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3 %) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 28.10.2015). Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen (USDOS 14.10.2015; vgl. AA 25.4.2015). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 14.10.2015).

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (AA 25.4.2015) und im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten evangelikaler Kirchen (AA 25.4.2015).

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis inklusive im Hinblick auf die Beschäftigungssituation. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 14.10.2015).

Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit Hindumehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder "Verlockung" erfolgt - was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen (FH 28.1.2015). Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 29 Bundesstaaten: Arunachal Pradesh, Gujarat, Himachal Pradesh, Chhattisgarh, Odisha, und Madhya Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor einen induzierten Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 14.10.2015).

Das Gesetzt sieht im Allgemeinen Rechtsmittel einschließlich Freiheitsstrafen und Geldbußen für Verstöße gegen die Religionsfreiheit vor. Es gibt auch rechtlichen Schutz bei Diskriminierung oder Verfolgung, die von Privatpersonen ausgeht. Bundesorgane, einschließlich des Ministeriums für Minderheitenangelegenheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und die Nationale Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) können Behauptungen über religiöse Diskriminierung untersuchen (USDOS 14.10.2015). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund der Geschlechts- Religions- Kasten- oder Stammeszugehörigkeit gehörte zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen (USDOS 25.6.2015). Im Vorfeld der Wahlen kam es 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt (HRW 29.1.2015).

Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Die Regierung gewährt bei der Ausarbeitung dieser Gesetze erhebliche Autonomie für die Personenstandsgremien. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 14.10.2015).

Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet; nach offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums war ihre Zahl in den letzten drei Jahren leicht rückläufig. Allerdings ist die Lage der mehrheitlich katholischen Christen (ausweislich der letzten Volkszählung 2011 ca. 2,3% der indischen Bevölkerung) in den letzten Jahren durch das Erstarken hindunationalistischer Bewegungen schwieriger geworden. Von hindunationalistischer Seite werden die Kirchen ohne Differenzierung des Proselytismus (Abwerben von Gläubigen) bezichtigt. Vorfälle wie die gewaltsamen Übergriffe auf fünf katholische Kirchen in Delhi haben seit Dezember 2014 für Verunsicherung unter den Christen gesorgt. Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt. Für eine staatliche Verfolgung von Christen gibt es keine Anhaltspunkte. Allerdings haben in den letzten Jahren fünf Unionsstaaten Gesetze verabschiedet, die die Konversion vor allem von Dalits zum Christentum, die sich damit der fortdauernden Diskriminierung durch höherkastige Hindus entziehen wollen, erschweren. Von radikalen Hindu-Organisationen wird ein Konversionsverbots-Gesetz gefordert (AA 25.4.2015).

Quellen:

15. Ethnische Minderheiten

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer Sprache, Schrift und Kultur (AA 24.4.2015).

Um Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancen zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist. Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5% für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, "Other Backward Castes", vorgesehen (AA 24.4.2015).

Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitest verbreitet gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41%der Menschen. Es gibt 14 weitere offizielle Sprachen: Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber gemäß Zensus aus dem Jahr 2001 keine offizielle Sprache (CIA Factbook 28.10.2015). Die nationale Volkszählung kategorisiert die Bevölkerung anhand der gesprochenen Sprachen, aber nicht nach rassischen oder ethnischen Gruppen. Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl mit der Verfassung von 1949 Kastendiskriminierung verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken. Das Gesetz räumt dem Präsidenten die Befähigung ein, benachteiligte Kasten und Stämme für spezielle Quoten und Begünstigungen zu bestimmen. Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch weit verbreitet (USDOS 25.6.2015).

Trotz staatlicher Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch, Human Rights Law Network sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2014 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. Die schleppende Arbeit der Polizeibehörden hat 2014 vor allem bei Fällen von sexueller Gewalt gegen minderjährige Dalit-Mädchen und bei der Aufklärung von Massenvergewaltigungen nach Unruhen in Muzaffarnagar für Empörung gesorgt (AA 24.4.2015).

Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen 2014 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "benachteiligte Klassen", fest. Mitglieder unterer Kasten und Minderheiten sind weiterhin alltäglicher Diskriminierung ausgesetzt. Dalits wird oft der Zugang zu Land und öffentlichen Einrichtungen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzern und die Polizei und sind oft gezwungen, unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 28.1.2015).

Vor allem in Indiens Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, deren Aktivitäten bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien. Die wirtschaftlich angespannte Lage gilt als wesentlicher Nährboden für militante Rebellen. In Assam führten im Dezember 2014 gewalttätige Übergriffen von militanten Gruppen auf Adivasis zum Tod von mindestens 80 Personen und zur Flucht von rund 200.000 Menschen. Einer der Hauptauslöser der militanten Rebellion in den nordöstlichen Bundesstaaten ist der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch (AA 24.4.2015).

Quellen:

16. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015).

Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.6.2015).

Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir - zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

16.1. Meldewesen

Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 24.4.2015).

Quellen:

17. Grundversorgung/Wirtschaft

Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).

Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)

Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).

Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c).

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).

Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).

Quellen:

17.1. Sozialbeihilfen

In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2014).

Die Landes- und Staatenregierungen bieten verschiedene Sozialversicherungsprogramme an. Diese richten sich allerdings meist an unterprivilegierte Bevölkerungsschichten. Weitere Informationen zu den verschiedenen Programmen gibt es auf den Webseiten der Landes- und Staatenregierungen. Auf Dorfebene kann auch der Panchayat notwendige Informationen herausgeben (BAMF 8.2014).

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013). 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012). Bald dürfte etwa 1 Milliarde Inder über eine unverwechselbare, mit biometrischen Identifikationen verknüpfte Identitätsnummern verfügen, welche es den Armen des Landes ungeachtet datenschutzrechtlicher Bedenken möglich macht, Zugang zu ihnen bisher verwehrten Finanzprodukten und Dienstleistungen zu erlangen (International Business Times, 2.2.2015). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).

Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:

(v) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.

(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.

(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.

(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.

(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013)

Quellen:

18. Medizinische Versorgung

In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vgl. BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, u. a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014).

In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika; Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 24.4.2015).

Nur 10%der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. Stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. Ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013).

In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:

Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc; (BAMF 8.2013).

Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013). Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Odisha, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013).

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden (DW 16.1.2014).

Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013).

Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Patienten sind oft gezwungen sich aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen an teurere Institute zu wenden. Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013).

Quellen:

19. Behandlung nach Rückkehr

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).

Quellen:

Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer, obwohl er angeblich eine gute Position in der "Youth Congress Party" inne gehabt hätte, Versammlungen organisiert und mit dem Präsidenten befreundet gewesen wäre, keine konkreten Angaben über die Partei und Parteimitglieder machen hätten können. Obwohl er eine Wahl organisiert hätte, habe er nicht einmal anführen können, wann genau diese stattgefunden hätte. Auch die genaue Adresse der Parteizentrale habe er nicht nennen können.

Zum fluchtauslösenden Vorbringen hätte er einmal vorgebracht, Mitglieder der gegnerischen Partei zusammengeschlagen zu haben, um dies später wieder zu revidieren. Auch in Bezug auf eine angebliche Gerichtsladung hätte er weder eine Ladung vorlegen können, noch gewusst, wo sich das Gericht befinde.

Jedenfalls könne sich der Beschwerdeführer auch in anderen Landesteilen niederlassen und sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen, wie sich aus den Länderfeststellungen klar ergebe. Gesundheitliche Probleme seien schließlich in Österreich behandelt worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung amtswegig zur Seite gestellt. Diese wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem angeführten Bescheid am 15.01.2016 rechtswirksam zugestellt.

3. Mit Eingabe vom 05.02.2016 erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter jedenfalls fristgerecht die verfahrensgegenständliche offensichtlich vollständige Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2016 und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige Feststellungen geltend. Die vom Bundesamt herangezogenen Argumente zum Beleg der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stimmten "nicht mit dem Protokoll der Einvernahme" zusammen und seien tendenziös/selektiv, ohne dass dies näher ausgeführt worden wäre. Die Erstbefragung hätte sich zudem primär mit der Frage einer Überstellung nach Ungarn befasst und dürfe nicht herangezogen werden. Zu seinen Fluchtgründen hätte der Beschwerdeführer hingegen sehr wohl genaue Angaben getätigt. Mit der Frage der Schutzunwilligkeit der indischen Behörden hätte sich das BFA nicht auseinandergesetzt; auch eine innerstaatliche Fluchtalternative könne nicht pauschal bejaht werden. Beantragt wurde unter anderem, "einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation befasst", "zu recherchieren, ob die Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen, und eine Verhandlung anzuberaumen, damit der Beschwerdeführer "die vorgeworfene Kritik an seinem Vorbringen widerlegen" könne.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 04.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in Anwendung der geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor (die beantragte aufschiebende Wirkung bestand bis zu dieser ohnehin ex lege); der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens vollständig erhoben worden. Für die beantragte Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht bleibt zum Entscheidungszeitpunkt kein Raum; da gegenständlich eine vollständige Beschwerde vorliegt, die rechtzeitig war, berührt diese Frage auch keine subjektiven Interessen des Beschwerdeführers.

2. Feststellungen:

2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen vorgebrachten Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Indiens aus dem Punjab und Angehöriger der Religion der Hindu, dessen präzise Identität nicht feststeht. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Italien, einen in seinem Heimatort in Indien.

Indien hatte er 2010 legal mit Reisepass und Flugzeug nach Georgien verlassen, von wo aus er über Griechenland erstmals in die EU eingereist war, und er über Serbien und Ungarn nach Österreich gelangte. Ein Verfahren hinsichtlich der Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin II VO führte zu keinem Ergebnis. Das Bundesasylamt hielt mit Aktenvermerk vom 15.11.2012 fest, dass sich keine "eindeutige Dublin-Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates" ergeben hätte.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, in Österreich hatte er zwei erfolgreich verlaufene Hüftoperationen; insbesondere nimmt er zur Zeit auch keine Medikamente im Zusammenhang mit einer vormals festgestellten Schilddrüsenunterfunktion. Zudem besteht in Indien eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Integrationsverfestigung in Österreich. Im Bundesgebiet bestehen keine engen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur, Angehörige, insbesondere seine Eltern sowie sein Bruder, leben in Indien. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

2.2. Zum Herkunftsstaat Indien:

Hinsichtlich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen zur Lage in Indien zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben, deren Inhalt vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Aus der bezogen auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren nach wie vor als aktuell zu erachtenden Berichtslage ergibt sich keine landesweite Bürgerkriegssituation, Konflikte stellen sich als lokal begrenzt dar. Die Niederlassungsmöglichkeit in anderen Landesteilen ergibt sich aus der Quellenlage eindeutig, ebenso das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung. Insoweit Quellen älteren Datums herangezogen werden, wird festgestellt, dass in Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt keine entscheidungserheblichen Änderungen eingetreten sind.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Indien Beweis erhoben.

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die genaue Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild und, unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und zu Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Indien gründen sich dagegen auf seine insofern nicht zu bezweifelnde (da kohärente) Aussage.

Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen in Verbindung mit den letzten Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, insbesondere auch, keine Medikamente zu nehmen. Es wurde auch sonst kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich eines allenfalls in diesem Zusammenhang bestehenden Rückkehrhindernisses erstattet.

3.3. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:

Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Verfahren wegen internationalen Schutzes zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Antragstellers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, Zl. 95/20/0650).

Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, seine Ausreisegründe darzulegen. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde unzureichend befragt worden sei, kann aufgrund der im Akt einliegenden Niederschriften der stattgefundenen behördlichen Einvernahmen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass auch im Rahmen der Beschwerde kein ergänzendes Vorbringen hinsichtlich eines konkreten (potentiell) asylrelevanten Sachverhaltes erstattet wurde, nicht nachvollzogen werden. Der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine glaubhafte Asylrelevanz aufweist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

3.3.1. Den Argumenten der Behörde ist beizupflichten, dass ein Vizepräsident einer lokalen Parteiorganisation die vollständigen Namen von Parteimitgliedern anzuführen in der Lage sein müsste, ebenso wie er genaue Adressen der Parteizentrale oder das Datum einer wichtigen Wahl, an deren Organisation er beteiligt gewesen sein soll, plausiblerweise zu nennen in der Lage sein sollte; so gab der Beschwerdeführer, im Gegensatz dazu, etwa genaue Datumsangaben zu Rückschiebungen nach Ungarn und Einreisen in Österreich, an (vgl As. 601 des Verwaltungsaktes).

3.3.2. Auch die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse erwies sich durchgängig als detailarm, insbesondere schon zu der gewalttätigen Auseinandersetzung mit der gegnerischen Partei, bei welcher seine eigene Beteiligung noch dazu uneinheitlich dargestellt worden war; angesichts dessen, dass diesbezüglich sogar Gerichtsverfahren geführt worden sein sollen, wäre jedenfalls bei einem höheren Parteirepräsentanten, wie es der Beschwerdeführer seiner Darstellung nach gewesen sein soll, zu erwarten, dass er die Namen der Beteiligten/Betroffenen Parteien kennt oder über Schriftstücke des Gerichts zumindest Bescheid weiß, respektive auch in der Lage vor, Beweismittelvorlagen zu machen oder zumindest konkrete Beweisanträge zu machen.

3.3.3. Insofern kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der (zu den fluchtauslösenden Geschehnissen zeitnaheren) Erstbefragung nur einen Streit mit Dorfbewohnern als fluchtauslösend bezeichnet hat, nur mehr ergänzende Relevanz zu. Gleichwohl ist festzuhalten, dass, selbst, wenn diese Erstbefragung sich primär mit der Frage der Zuständigkeit nach der Dublin II VO-beschäftigt hatte, nicht erklärlich bleibt, warum der Beschwerdeführer den politischen Kontext seiner Verfolgung bis hin zum Gerichtsverfahren mit keinem Wort erwähnt hatte.

3.3.4. Insofern von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist aus den Länderberichten auch sonst kein Hindernis für die Rückkehr des Beschwerdeführers zu erkennen und kann er im Fall der Rückkehr in seine Heimatregion, wie festgestellt, dort auch auf familiäre Unterstützung bauen. Dass er auch die Möglichkeit hat, sich in anderen Teilen Indiens niederzulassen, ist aus den Länderberichten ebenso evident. Insofern bedarf es aber auch keiner spezifischen Erwägungen zur Schutzfähigkeit/Schutzwilligkeit der indischen Polizei oder zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Rechtssinne, da ja schon weder eine Verfolgung von staatlicher Seite, noch eine solche von privater Seite glaubhaft gemacht wurde. Abgesehen davon spricht der Zeitablauf seit der legalen Ausreise (mit Reisepass) dafür, dass seinerzeitige Streitigkeiten keine Relevanz mehr hätten. Zum anderen zeigt die legale Ausreise klar, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt (also auch nicht 2010) von staatlicher Seite gesucht/verfolgt worden ist, als ja sonst eine solche problemlose Ausreise nicht erfolgt wäre.

3.3.5. Den unter 3.3.1. bis 3.3.3. dargestellten Erwägungen ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten; die referierten Argumente der Verwaltungsbehörde sind aus den im Akt befindlichen Niederschriften ableitbar; es sind keine Aktenwidrigkeiten zu erkennen, ebenso wenig eine "tendenziöse" Argumentation. Umgekehrt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behauptetermaßen offenbar glaubwürdigen Aussagen nicht konkret belegt und wurden auch keine konkreten Beweismittel angeboten.

3.4. Zur Lage in Indien

3.4.1. Die Feststellungen zu den entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in Indien, welche diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, ergeben sich aus den jeweils unter I.2. genannten/verwiesenen Quellen. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der entsprechenden (seitens der Verwaltungsbehörde und des Gerichtes getroffenen) Feststellungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht substantiell bestritten hat, dies weder in der Beschwerde noch in der vorangegangen Stellungnahme zu den Länderberichten. Die allgemeinen Beweisanträge in der Beschwerde hinsichtlich eines Ländergutachtens und Recherchen, ob die Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen, kommen unzulässigen Erkundungsbeweisen gleich und vermögen insbesondere nicht die Richtigkeit der Vielzahl der von der Verwaltungsbehörde herangezogenen Quellen in Zweifel zu ziehen; zur fehlenden unmittelbaren Entscheidungsrelevanz der Frage der Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit der indischen Behörden in concreto siehe oben

3.3.4.

3.4.2. Es ist jedenfalls kein Zustand erkennbar, wonach keinem indischen Staatsbürger mehr eine Rückkehr aus dem Ausland zumutbar wäre (im Sinne eines völligen Zusammenbruchs aller staatlicher Strukturen, wie zeitweise etwa in Somalia der Fall); besondere Gefährdungsfaktoren (etwa: mangelnde Vertrautheit mit örtlichen Gegebenheiten) sind im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. An der Aktualität der im angefochtenen Bescheid herangezogenen Quellen hat sich, bezogen auf das zu beurteilende Verfahren, keine entscheidungsmaßgebliche Änderung ergeben.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall ? im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Antragstellers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau der Einlassungen des Beschwerdeführers im Verfahren.

4.1.3. Für den Fall des (teilweisen) Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers über vergangene tatsächliche Geschehnisse entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in eventu darauf zu verweisen, dass diesen bereits in Anbetracht ihrer zeitlichen Einbettung keine aktuelle Asylrelevanz beigemessen werden könnte und dem Beschwerdeführer zudem jedenfalls eine Relokationsalternative in andere Landesteile zur Verfügung steht (siehe dazu die beweiswürdigenden Erwägungen unter 3.3.4.).

4.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

4.2.1. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Die nationale Rechtsgrundlage des § 8 AsylG 2005 stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Umsetzung der die europarechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes festlegenden Bestimmungen der Statusrichtlinie dar. Die genannte Richtlinie normiert demgemäß als "Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz", dass der Drittstaatsangehörige (der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt), bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland (...) tatsächlich Gefahr liefe, einen "ernsthaften Schaden" im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (Art. 2 lit. e RL 2004/83/EG).

Unter "ernsthaftem Schaden" versteht die RL 2004/83/EG die folgenden drei Fälle: a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

In Hinblick auf die Auslegung der genannten Richtlinienbestimmung ist auf die hierzu ergangenen Judikatur des EuGH, insbesondere die Urteile Elgafaji, 30.1.2014, C-285/12, und M'Bodj, 18.12.2014, C-542/13, hinzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist ? neben oben angeführter EuGH-Judikatur ? die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.6.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Da der Beschwerdeführer ein aktuell gesunder Erwachsener ist, kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Dass die Hüftoperationen in Österreich erfolgreich verlaufen sind, bekräftigt diesen Befund; ein substantiiertes gegenteiliges Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet, abgesehen von der pauschalen Einlassung, krank zu sein. Selbiges gilt für die erwähnten und belegten Schilddrüsenprobleme, die jedoch zur Zeit, dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend, keine Medikation erfordern und im Übrigen offenbar zu keiner Zeit einen stationären Krankenhausaufenthalt oder dergleichen notwendig gemacht hatten. Im Übrigen ist - im Sinne einer Prognoseentscheidung - auf die unbestrittenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach im wirtschaftlich starken Punjab die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut ist. Generell ergibt sich daraus kein Zweifel, dass Krankheitszustände hinsichtlich der Schilddrüse oder nach erfolgreich verlaufenen Hüftoperationen behandelbar sind und daher nicht die Rede sein kann, dass Art 3 EMRK tangiert ist.

Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers - wie anlässlich der Beschwerdeerhebung vorgebracht - in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.

Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers ist er selbst in Indien aufgewachsen und hat er dort bis zum Jahr 2010 gelebt und sohin den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, seine Eltern sowie ein Bruder - zu denen er den Kontakt aufrechterhalten hätte -würden nach wie vor in seinem Herkunftsstaat leben, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er dort in ein soziales Netz Aufnahme finden könnte/respektive soziale Bezugspunkte hätte, welche/s ihm auch die Reintegration in die indische Gesellschaft erleichtern würde.

4.2.4. Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art 3 EMRK dauernd verunmöglichten.

Eine allfällige Änderung dieser Situation wäre bei einer (zur Zeit nicht absehbaren) Effektuierung einer Rückkehrentscheidung jedenfalls durch die zuständigen Organe des BFA wahrzunehmen (vgl. § 50/1 FPG).

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.

4.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

4.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer befindet sich (nachweislich) seit November 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist keine begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423;

17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;

Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht 2016, K15-K30 zu § 9 BFA-VG).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

4.3.2. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa 4 1/2 Jahren in Österreich auf und war der Aufenthalt nur aufgrund eines unbegründeten, auf falsche Angaben gestützten, Antrags auf internationalen Schutz, zulässig. Es trifft zwar zu, dass die lange Verfahrensdauer nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers begründet liegt (wenn auch diese zum Teil verständlich ist durch komplexe Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Dublin II VO, die erst durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache Abdullahi vom 6.12.2013 als geklärt gelten konnten), dies kann aber allein noch nicht entscheidend zu seinen Gunsten wirken. Zusätzlich wurden keinerlei besondere Integrationsaspekte, abgesehen von gewissen Deutschkenntnissen, vorgebracht, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten. Auch die Krankenhausbehandlung wegen der Hüftoperationen, beziehungsweise die (inzwischen beendete) medikamentöse Behandlung wegen Schilddrüsenproblemen lassen kein engmaschiges Betreuungsnetz oder sonstige besondere Bezüge erkennen, die unter diesem Aspekt ein anderes Abwägungsergebnis bewirken würden (im Sinne von VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199).

Darüber hinaus muss auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, über enge Familienangehörige, insbesondere seine Eltern und einen Bruder, verfügt, Kenntnisse der Sprachen Englisch, Punjabi und Hindi aufweist und es ihm daher auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Ein Vergleich der Lebensverhältnisse führt sohin jedenfalls zu einem Überwiegen der nach wie vor bestehenden Bindungen zu Indien, weshalb die verfügte Rückkehrentscheidung auch vor diesem Hintergrund keine unzumutbaren Härten aufweist.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben, ein diesbezüglich bestätigender formaler Abspruch hatte im Sinne von VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174, jedoch ersatzlos zu entfallen.

4.3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.

4.3.4. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 57 und § 10 Abs 1 Z 3 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 und § 46 FPG und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, jeweils in der geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen.

4.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23. 1. 2003, 2002/20/0533; 12. 6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11. 6. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28. 6. 2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Jänner 2016 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18. 6. 2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die behördliche Entscheidung in Frage zu stellen und war auch den darin angeführten, völlig unsubstantiierten, Beweisanträgen nicht zu entsprechen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger potentiell für die Frage der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz bzw. die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten (vgl. die beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt 3.3.). Auch die Ausführungen in der Beschwerde lassen auf keine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdungslage schließen; ebenso wenig bedürfen Aspekte der Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich einer persönlichen Erörterung, als der Beschwerdeführer dazu erst im November 2015 vernommen wurde und Gelegenheit zu einer allfälligen Ergänzung durch seine Vertretung noch im Verwaltungsverfahren und dann in der Beschwerde hatte. Im Übrigen wurden alle vorgelegten medizinischen Unterlagen dem Verfahren zugrunde gelegt.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; das Verfahren hat im Wesentlichen Tatfragen (Glaubwürdigkeit) zum Inhalt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich.

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