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L513 2005191-2•BVwG L513 2005191-2
L513 2005191-2Tribunale amministrativo federale28 apr 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
L513 2005191-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.04.2009, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 27.04.2009 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") gegen die Beschwerdeführerin (folgend kurz auch "BF"), XXXX , wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG hinsichtlich der Beschäftigung der XXXX (folgend kurz auch "LT") gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von €
Anlässlich einer Kontrolle am 07.11.2008 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung der LT gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
2. Mit Schreiben der BF vom 26.05.2009 wurde Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der GKK vom 27.04.2009 erhoben. Es wurde dargelegt, dass ein Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht nicht vorliegen könne, da LT für die BF im Rahmen eines Subunternehmervertrages als selbständige Unternehmerin tätig sei. LT sei seit 2007 selbständig unter der Steuernummer XXXX tätig und habe neben der BF noch weitere Auftraggeber. Diesbezüglich wurden der Subunternehmervertrag sowie der Gewerbeschein der LT in Vorlage gebracht. Abschließend wurde ersucht, die Einhebung des strittigen Betrages iHv € 1.300,-- bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen.
3. Mit Schreiben der GKK vom 15.09.2009 erfolgte die Aktenvorlage an die Landeshauptfrau von Salzburg. Es wurde ausgeführt, dass LT am 07.11.2008 bei Reinigungsarbeiten für die BF auf einer Baustelle in Salzburg betreten worden sei, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung angemeldet zu sein. LT sei in einem Klein-LKW der BF angetroffen worden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme nach § 161 StPO habe LT - wie nunmehr die BF im Einspruch - angegeben, selbständig für die BF tätig zu sein. Nach Ansicht der GKK handle es sich gegenständlich allerdings um einen Fall der "Scheinselbständigkeit". Nach den eigenen Angaben der LT sei diese gemeinsam mit anderen Mitarbeitern der BF tätig gewesen; das Arbeitsmaterial sei ihr von der BF zur Verfügung gestellt worden - ebenso ein Klein-LKW - für bestimmte Fahrten. Hinsichtlich der Betriebsmittel sei auch die Klausel im "Subunternehmervertrag" nicht eindeutig, da diese vorsehe "Reinigungsmaterial kann, nach individueller Auftragsabsprache, vom Auftraggeber oder vom Subunternehmer bereitgestellt werden." Demnach sei auch hier nicht klargestellt, dass LT als selbständige Subunternehmerin mit eigenen Betriebsmitteln arbeite (arbeiten hätte sollen). Offenbar würden der BF auch Kontrollmöglichkeiten von LT zustehen, da laut Einvernahme bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung die Kunden die BF und diese in der Folge LT kontaktieren würden. Hinzu komme, dass LT die "Rechnungen", die sie an die BF stelle, zusammen mit dem für die BF nach Außen Vertretungsbefugten in den Räumlichkeiten derselben gemeinsam schreibe; in sämtlichen Aussagen gebe LT immer wieder an, sie wäre "für die BF" tätig. Nach Aussagen von LT sei auch die steuerliche Vertretung der BF die Steuerberatung von LT. Ein konkretes Auftragsschreiben für die Tätigkeit am gegenständlich relevanten Betretungsort sei nicht vorgelegt worden. Der Gesetzgeber stelle bekanntlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auf die Vertragsformulierungen ab. Der tatsächliche Sachverhalt, die geschilderten Abläufe etc. würden eindeutig auf ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zwischen der BF und LT schließen lassen. Der Subunternehmervertrag diene nach Ansicht der GKK lediglich der Intention einer geringen Beitragsentrichtung.
4. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 24.09.2009 wurde der BF Parteiengehör gewährt.
5. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 21.10.2009 wurde eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Es wurde dargelegt, dass der rechtsfreundlichen Vertretung keine Aussage der LT vorliegen würde, aus welcher hervorgehe, dass dieser das Arbeitsmaterial von der BF zur Verfügung gestellt worden wäre. Dies werde auch ausdrücklich bestritten.
Weiters würde auch ein Zurverfügungstellen allfälligen Arbeitsmaterials nichts an der Tatsache ändern, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit der LT handle.
Insoweit seitens der GKK ausgeführt werde, dass bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung die Kunden die BF zu kontaktieren hätten, welche in weiterer Folge wiederum LT kontaktieren würde, so sei diesbezüglich anzumerken, dass gerade dies das Merkmal eines Subunternehmervertrages hervorhebe, sodass eben LT für die BF als Hauptunternehmer arbeite und sei es daher nicht ungewöhnlich, dass der Informationsfluss vom Kunden zur BF zur LT hinlaufe.
Auch die weitere Ausführung der GKK, dass LT angeben würde, dass sie für die BF tätig werde, sei kein generelles Merkmal dafür, dass diese als Arbeitnehmerin für die BF tätig werde. Dies könne sehr wohl auch bedeuten, dass diese als Subunternehmerin tätig werde.
Wie daraus geschlossen werden könne, dass es sich um eine Scheinselbständigkeit bzw. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handle, sei daher nicht nachvollziehbar.
6. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 09.12.2009, Zahl: 20305-V/14.647/4-2009, wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht ausgesetzt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. L513 2005191-1, die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der GKK, womit diese entschied, dass LT in einer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit, der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 u. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag, als unbegründet abgewiesen, womit über die Versicherungspflicht rechtskräftig entschieden wurde.
Das ausgesetzte Beitragszuschlagsverfahren wird hiermit fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die oa Person wurde am 07.11.2008 von der KIAB Salzburg auf der Baustelle " XXXX " in Salzburg XXXX bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegenden Beschäftigung als Reinigungskraft unmittelbar betreten. Die BF als Dienstgeberin hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK.
Die Betretung der LT wurde durch Organe des Finanzamtes durch eigene dienstliche Wahrnehmung unstreitig festgestellt.
Dass es sich bei der Beschäftigung ihrer Art nach um ein der Pflicht(Voll)versicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmerin bei der BF als Dienstgeberin handelte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht im zitierten Erkenntnis rechtskräftig festgestellt.
Unstreitig wurde von der BF als Dienstgeberin die Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) § 113 ASVG
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. -vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. -die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die BF hat als Dienstgeberin die LT, die gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG als der Pflicht(Voll)Versicherung unterliegende Dienstnehmerin anzusehen war, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzamtes durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von Euro 500,-- und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von Euro 800,--, somit insgesamt Euro 1.300,--, wurde daher von der GKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG zu Recht eingefordert.
Der Einwand, dass kein der Pflichtversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, ist in diesem Verfahren über die Beitragszuschläge gem. § 113 ASVG nicht mehr Prüfungsgegenstand, da diese Vorfrage vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig entschieden wurde. Es bedurfte daher diesbezüglich keines ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041). Deshalb ist der GKK nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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