G312 2016484-1•BVwG G312 2016484-1
G312 2016484-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
G312 2016484-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 13.11.2014,ZI. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2014 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm §§ 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszuschlag von Euro 440,00 Euro zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Lohnzettel von 22 namentlich im Bescheid genannten Personen nicht fristgerecht vorgelegt worden seien, weshalb der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen sei.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 22.10.2014, eingelangt am 23.10.2014, und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Lohnzettel um 13 Tage verspätet übermittelt worden seien, da die mit der Lohnverrechnung betraute Sachbearbeiterin Frau XXXX der XXXX durch Erkrankung im September verhindert gewesen sei, die elektronische Übermittlung zu veranlassen. Durch die Einmaligkeit der vielen Dienstnehmer, die geringfügige Verspätung wie auch durch die Erkrankung der zuständigen Mitarbeiterin liege eine entschuldbare Fehlleistung vor. Die Verhängung des Beitragszuschlages sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig, daher werde die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides beantragt.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 13.11.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § § 409 und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe gelte, sondern ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung sei. Die verspätete Übermittlung der Lohnzettel der angeführte Dienstnehmer sei durch die BF nicht bestritten worden. Die internen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Lohnverrechnung, wie ein krankheitsbedingter Ausfall einer Mitarbeiterin, könne keinen berücksichtigungswürdigen Entschuldigungsgrund für die Verspätung darstellen, zumal der Dienstgeber die geeigneten Vorkehrungen zu treffen habe, um eine ordnungsgemäße Übermittlung der Abrechnungsunterlagen zu gewährleisten.
Zudem habe der VwGH festgestellt, dass es nur darauf ankomme, ob objektiv ein Meldeverstoß - egal aus welchen Gründen - verwirklicht wurde. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages liege dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Behörde. Der Beitragszuschlag dürfe objektiv einerseits das Ausmaß des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsmehraufwandes zuzüglich des Zinsentgangs infolge der verspäteten Beitragsentrichtung, andererseits aber auch nicht das Zweifache der nachzuzahlenden Beträge überschreiten. Vor diesem Hintergrund scheine die Sanktionshöhe von € 20,00 je verspäteten Beitragsgrundlagennachweis jedenfalls gerechtfertigt.
4. Mit Schriftsatz vom 24.11.2014, eingelangt am 25.11.2014, beantragte die BF durch ihre steuerrechtliche Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies vor allem damit, dass das Verfahren der belangten Behörde nicht den Grundsätzen der Fairness im Sinne der EMRK bzw. GRC entspräche. Die belangte Behörde behaupte, dass der Beitragszuschlag keine Sanktion sei, jedoch sei für den EuGH entscheidend, dass ein Vermögensverlust entstanden sei, und zwar mit unverhältnismäßigen Auswirkungen und dem unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht. Die Hauptmeldung für die Dienstnehmer sei zeitgerecht erfolgt und somit sei Sozialbetrug ausgeschlossen. Gegenständlich handle es sich um eine doppelte Bestrafung für ein und denselben zusammenhängenden Sachverhalt, was unzulässig sei. Die belangte Behörde sei offensichtlich nicht in der Lage, wie zB das Finanzamt mit einem Erinnerungsschreiben ausnahmsweise an den Meldepflichtigen heranzutreten.
5. Die Bezug habenden Verwaltungsakte langten samt Vorlagebericht am 29.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden am 12.06.2014 der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF hat unstrittig die Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise für folgende Personen über ELDA am 13.10.2014 um 8.53 Uhr an die belangte Behörde übermittelt.
XXXX mit Beschäftigungsende 19.08.2014
XXXX " 19.08.2014
XXXX " 18.08.2014
XXXX " 18.08.2014
XXXX " 25.08.2014
XXXX " 18.08.2014
XXXX " 18.08.2014
XXXX " 20.08.2014
XXXX " 18.08.2014
XXXX " 20.08.2014
XXXX " 18.08.2014
XXXX " 18.08.2014
XXXX " 19.08.2014
XXXX " 12.08.2014
XXXX " 18.08.2014
XXXX " 25.08.2014
XXXX " 18.08.2014
XXXX " 25.08.2014
XXXX " 18.08.2014
XXXX " 18.08.2014
XXXX " 18.08.2014
XXXX " 28.08.2014
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsaktes.
Die verspätete Übermittlung der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise ergibt sich aus dem ELDA-Nachweis und wird von der BF zudem auch nicht bestritten.
Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, gemäß § 11 Abs. 1 ASVG mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden, bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.2.1. Die BF bestreitet nicht, dass die Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise verspätet an die belangte Behörde übermittelt wurden, rechtfertigt sich einerseits damit, dass einmalig eine große Dienstnehmeranzahl vorlag und andererseits die zuständige Mitarbeiterin der steuerrechtlichen Vertretung krankheitsbedingt verhindert war, wodurch es zur gegenständlichen Verspätung gekommen sei.
Der Beitragszuschlag ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist somit Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"), gegenständlich somit die BF.
Verfahrensgegenständlich langten die Lohnzettel und die Beitrasgsgrundlagennachweise für August 2014 erst am 13.10.2014 bei der belangten Behörde ein. Im gegenständlichen Beschwerdefall hätte die Beschwerdeführerin die Beitragsnachweisung für August 2014 gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz ASVG bis zum 30.09.2014 zu übermitteln gehabt.
Die BF ist somit - unstrittig - ihrer Übermittlungspflicht nicht zeitgerecht nachgekommen.
Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann gemäß § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden. Nach Rechtsprechung des VwGH liegt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH v. 17.10.2012, 2009/08/0232).
Soweit die BF einwendet, dass einmalig eine große Dienstnehmeranzahl vorlag und andererseits die zuständige Mitarbeiterin der steuerrechtlichen Vertretung krankheitsbedingt verhindert war, wodurch es zur gegenständlichen Verspätung gekommen sei, ist diesem entgegenzuhalten, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Fehlen eines Verschuldens und somit der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht ausschließt. Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).
Der zur Vorschreibung gelangte Beitragszuschlag beträgt EUR 440,00, ein Ermessensfehler hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und ist auch amtswegig nicht ersichtlich (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
Die Beschwerdeführerin hat selbst eingeräumt, dass die Vorlage der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind. Ihr Vorbringen, dass eine entschuldbare Fehlleistung vorliege, weil eine Mitarbeiterin ihrer steuerlichen Vertretung erkrankt sei, geht aufgrund der obigen Ausführungen, die auch für § 113 Abs. 4 ASVG (als Nachfolgebestimmung des vom o.a. Erkenntnis mitumfassten damaligen § 113 Abs. 2 ASVG) Geltung haben, ins Leere. Zudem ist ihr entgegenzuhalten, dass sie ihrer Meldeverpflichtungen bereits in den letzten zwölft Monaten nicht nachgekommen ist - was sie ebenfalls nicht bestreitet (30.04.2014, Beschäftigungsende XXXX, Beitragszuschlag von 20 Euro).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt - wie bereits oben ausgeführt - sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. Mai 2001, Zl. 96/08/0261). Das Gesetz selbst regelt nicht näher, wie die Behörde das Ermessen auszuüben hat. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass er mit der Festsetzung eines gesetzlichen Höchstrahmens für Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 4 ASVG eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, innerhalb dieses Rahmens nach freier Wahl einen beliebigen Betrag festzusetzen. Vielmehr obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben. Dabei handelt sie nicht rechtswidrig, wenn sie auch für diese Bestimmung jene Kriterien sinngemäß in Betracht zieht, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 4687/1964 und 9691/1983 zur Frage der Verfassungskonformität des § 113 Abs. 1 ASVG angestellt hat.
Dass die zu § 113 Abs. 1 bis 3 ASVG entwickelten Ermessenskriterien für § 113 Abs. 4 ASVG nur sinngemäß gelten können, ergibt sich freilich schon daraus, dass nach § 113 Abs. 4 ASVG Verstöße allein aufgrund der beim Versicherungsträger entstandenen Folgen einer Meldepflichtverletzung (z.B. Mehrarbeit) und unabhängig davon zu sanktionieren sind, ob und in welcher Höhe ein Beitragsausfall oder -verzug entstanden ist. Folglich kommt die Höhe des Beitragsentganges weder zur Errechnung der Höchstgrenze und Mindesthöhe (Zinsen) noch für die Beurteilung der Art und Schwere des Verstoßes in Betracht. Die Höhe von Verzugszinsen kann daher für die Anwendung des § 113 Abs. 4 ASVG keine Rolle spielen. Sehr wohl in Betracht kommen als Ermessenskriterien für die Höhe des Beitragszuschlages jedoch die Art des Verstoßes wie z.B. das Ausmaß der Verspätung (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261) oder der Grad des Verschuldens (vgl. dazu auch das bereits oben erwähnte, zur Vorgängerbestimmung des § 113 Abs. 4 ergangene VwGH-Erkenntnis vom 18.12.1981, 08/2119/79, 08/2083/79, SVSlg 27.114), ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH 14.02.1985, 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu § 113 Abs. 1 bis 3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (z.B. VwGH 26.03.1987, 86/08/0223).
Unter Bedachtnahme auf diesen Umstand und den dadurch entstandenen Verwaltungsmehraufwand bewegt sich die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 440,00 jedenfalls im Rahmen des Zulässigen.
Bei Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig.
Eine vom BF behauptete Verletzung der Grundsätze der Fairness im Sinne der EMRK bzw. GRC ist ebenso wenig ersichtlich, wie die vom BF behauptete doppelte Bestrafung oder unverhältnismäßige Vorschreibung des Beitragszuschlages.
Die Beschwerde war somit abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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