W203 2121199-1•BVwG W203 2121199-1
W203 2121199-1Tribunale amministrativo federale27 apr 2016
Schuljahr, Schulkonferenz, Schulpflicht, Schulreife
W203 2121199-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der mj. XXXX , geboren am XXXX , als Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch ihre erziehungsberechtigte Mutter XXXX als Zweitbeschwerdeführerin, diese vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 13.01.2016, GZ.:
100. 032/0019-kanz1/2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 17 Abs. 5 SchUG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist am XXXX geboren und wurde am 07.09.2015 in die 1b-Klasse der Volksschule
XXXX , eingeschult.
2. Am 04.11.2015 entschied die Schulkonferenz auf Antrag der Klassenlehrerin, dass die BF1 ab 07.01.2016 in die Vorschulstufe zu wechseln habe, weil die Voraussetzungen für die erste Schulstufe in Bezug auf die sozio-emotionale Entwicklung des Kindes noch nicht gegeben wären. Die Entscheidung wurde mit Schreiben der Schulleitung vom 01.12.2015 der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) als erziehungsberechtigter Mutter der BF1 zugestellt.
3. Am 04.12.2015 erhob die BF2 Widerspruch gegen das Schreiben vom 01.12.2015, mit dem die Entscheidung der Schulkonferenz vom 04.11.2015 mitgeteilt wurde, ohne diesen näher zu begründen.
4. Am 09.12.2015 nahmen die Klassenlehrerin XXXX und Volksschuldirektorin XXXX , mit Verweis auf die Stellungnahmen von weiteren an der Schule tätigen Lehrern und Betreuern zu dem Widerspruch zusammengefasst wie folgt Stellung:
Die BF1 zeige eine Schulunreife in Bezug auf ihre sozio-emotionale Entwicklung. Die Anforderungen der 1. Schulstufe würden momentan bei der BF1 Überforderung auslösen.
Die Stellungnahme enthält auch einen Bericht der Klassenlehrerin, dem zu Folge es sich bei der BF1 um ein "äußerst liebes und braves Mädchen" handle, das sehr ruhig sei, schnell zu weinen beginne und "abwesend, verloren und unaufmerksam" wirke. Sie nehme am Unterricht nur sehr wenig teil, wisse oft nicht, was zu tun wäre und könne Fragen seitens der Lehrerin oft nicht beantworten. Insgesamt scheine die BF1 mit den Anforderungen und Aufgaben einer Schulanfängerin überfordert zu sein. Die BF1, die zu Hause mehrsprachig (Rumänisch, Serbisch) aufwachse, spreche Deutsch nur in Ein- bzw. Zweiwortsätzen und oft unverständlich, da sie "offensichtlich an einem Sprachfehler" leide. Aus diesem Grunde wäre die BF1 einmal in der Woche bei der Sprachheillehrerin am Schulstandort in Betreuung. Die BF1 ermüde beim Arbeiten sehr schnell und wirke unkonzentriert. Nach ca. 2 bis 5 Minuten sei sie erschöpft und wolle lieber spielen oder zeichnen, um nach einer Pause wieder für einige Minuten weiterzuarbeiten. Die BF1 wisse oft nicht, was zu tun sei, schaue sich in der Klasse um und imitiere andere Kinder. Bei der Besprechung von Themen im Sitzkreis sei die BF1 unaufmerksam und desinteressiert, wirke "verträumt" und könne etwaige Fragen nicht beantworten. In Mathematik könne die BF1 Aufgaben nicht selbständig lösen und das Schreiben der erarbeiteten Lernwörter gelinge nur mit Vorlage. Sie könne auch keinen sinnvollen Satz schreiben und wisse nicht, welcher Buchstabe gerade gelernt werde. Die BF1 könne eigene Wünsche und Bedürfnisse oft nur schwer zurückstellen, sei ungeduldig und beginne schnell zu weinen. Nachdem ihr die BF2 zu Schulbeginn vor der Turnstunde noch dabei geholfen habe, könne sich die BF1 mittlerweile selbständig an-, aus- und umziehen.
Am 12.10.2015 habe ein erstes Gespräch mit den Eltern der BF1 stattgefunden. Danach wäre die BF1 mit dem Einverständnis der Eltern an mehreren Tagen für einige Stunden in die Vorschulklasse geschickt worden. Am 20.10.2015 sei die BF1 nach einer Stunde in der Vorschulklasse "freudestrahlend zurückgekommen" und habe erzählt, sie habe spielen und malen dürfen und bereits Freundinnen in der Vorschulklasse gefunden. Laut Auskunft der Vorschulklassenlehrerin fühle sich die BF1 in der Vorschulklasse wohl und sicher und sie werde von den anderen Kindern sehr liebevoll aufgenommen. Nachdem die BF1 einige Tage in der Vorschulklasse verbracht habe, habe die BF2 mitgeteilt, dass sie das nicht mehr wolle. Obwohl die BF1 schulintern eine Reihe von Fördermaßnahmen wie Sprachförderkurs, Förderung 2.0, Begleitung durch eine Stützlehrerin oder Motopädagogik erhalte, würden deren Eltern zusätzlich auch eine "Privatnachhilfe" für die BF1 organisieren. Durch die Privatnachhilfe würden sich auch die Leistungen der BF1 in Bezug auf die Buchstaben und das Lesen "im Laufe der Zeit verbessern". Seitens des Lehrerinnenteams wäre man sich einig, dass das Vorschuljahr der BF1 helfen würde, um ab September 2016 mit allen Anforderungen der ersten Klasse auch ohne Nachhilfe zurechtzukommen. Die kognitive Unreife der BF1 zeige sich im Klassenverband vor allem in der mangelnden Sprachkompetenz, dem geringen Wortschatz und dem fehlerhaften Satzbau. In Einzelsituationen traue sich die BF1 mehr zu sprechen als im Klassenverband.
Am 22.10.2015 habe ein weiteres Elterngespräch mit der Klassenlehrerin, der Stützlehrerin und der Schulleiterin stattgefunden. Dabei wären der Vater und die Großmutter der BF1 hinsichtlich der Sinnhaftigkeit der "Rückstufung" einsichtig erschienen, während die BF2 sehr emotional reagiert und zu weinen begonnen habe. In der Folge habe sich herausgestellt, dass die Eltern einen Wechsel der BF1 in die Vorschulstufe auch deswegen ablehnen, weil sie nicht wollten, dass diese mit einem bestimmten anderen Kind in dieselbe Klasse gehe.
Bei einem weiteren Elterngespräch am 29.10.2015, an dem die BF2, der Vater einer Mitschülerin als Dolmetscher und die Schulleiterin teilgenommen hätten, habe sich die BF2 erneut uneinsichtig hinsichtlich der Rückstufung gezeigt.
Da aber aus Sicht der Schule die BF1 die Anforderungen an die 1. Schulstufe im sozialen Bereich und in der Gesamtpersönlichkeit immer noch nicht erfülle, habe die Schulkonferenz am 04.11.2015 entschieden, dass die BF1 ab 07.01.2016 die Vorschulstufe besuchen werde. Diese Entscheidung sei am 01.12.2015 anlässlich des Elternsprechtages der BF2 mitgeteilt worden.
Abschließend begründet die Klassenlehrerin den Wechsel in die Vorschulklasse damit, dass die BF1 in dieser noch einige Zeit habe, auf sozio-emotionaler Ebene "nachzureifen". In der Vorschulklasse würde die BF1 liebend gerne zeichnen und malen und sie könne ihre mangelnden Deutschkenntnisse aufbessern. Sie kenne auch bereits alle Schülerinnen und Schüler der Vorschulklasse. Auch die Tatsache, dass die am 13.08.2009 geborene BF1 zum Zeitpunkt der Einschulung gerade erst 6 Jahre alt geworden wäre und eines der jüngsten Kinder in der ersten Klasse gewesen sei, wäre ein weiterer Grund für den Wechsel in die Vorschulstufe, da sich jedes Kind individuell entwickle und nicht alle Kinder zum Einschulungszeitpunkt auch tatsächlich schulreif wären.
5. Am 22.12.2015 fand unter dem Titel "Parteiengehör" ein Gespräch statt, an dem die Eltern der BF1, seitens der Schule die Schulleiterin, die Klassenlehrerin und die Muttersprachenlehrerin für Rumänisch sowie seitens des Stadtschulrates für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) der zuständige Pflichtschulinspektor teilgenommen haben. Dabei betonten die Eltern der BF1, dass sie diese sehr unterstützen würden. Dies würde auch von der Schule bestätigt, jedoch darauf hingewiesen, dass die BF1 noch nicht über die "notwendige sozio-emotionale Reife" sowie die sprachliche Kompetenz verfüge, um auf einen weiteren "positiven Schulbahnverlauf" schließen zu können. Ziel und Notwendigkeit aus Sicht der Schule wäre es, der BF1 die erforderliche Zeit zur sozio-emotionalen Reifung und zur Erlangung der sprachlichen Kompetenz zu geben.
6. Am 30.12.2015 wurde der Widerspruch der BF1 gegen die Entscheidung der Schulkonferenz von der belangten Behörde abgewiesen und ausgesprochen, dass diese die Vorschulstufe in Form der Vorschulklasse zu besuchen habe.
Begründend wurde Bezug nehmend auf die Stellungnahme vom 09.12.2015 ausgeführt, dass maßgeblich für die Entscheidung erstens die Schulunreife der BF1 in Bezug auf ihre sozio-emotionale Entwicklung, zweitens deren mangelhafte Sprachkompetenz und drittens der Umstand wäre, dass sie in der Vorschulklasse noch ein halbes Jahr Zeit habe, auf sozio-emotionaler Ebene nachzureifen und ihre mangelnden Deutschkenntnisse zu verbessern. Gemäß § 6 Abs. 2b SchPflG sei ein Kind dann schulreif, wenn "angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden." Dem stünden jedoch die oben unter erstens und zweitens genannten Argumente entgegen.
7. Am 13.01.2016 wurde der BF2 eine neuerliche Version des Bescheides zugestellt mit dem Hinweis, dass dies "auf Grund interner technischer Gründe notwendig sei", und dass dieses Schreiben jenes vom 30.12.2015 ersetze.
8. Am 04.02.2015 brachte die BF2 über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ein und begründete diese damit, dass sich aus einer vorliegenden Bestätigung eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde ergebe, dass die BF1 in ärztlicher Betreuung stehe und "altersentsprechend entwickelt" wäre. Eine psychologische Begutachtung und Austestung bezüglich der fraglichen Schulunreife sei empfohlen worden. Aus einem kinder- und jugendpsychiatrischen Befund vom 04.02.2015 ergebe sich, dass die BF1 körperlich und geistig "klinisch normal entwickelt" sei und auch "altersentsprechend kommunizieren" könne. Die Eignung der BF1 zur Befähigung des Besuches der ersten Stufe der Vorschule sei somit erbracht.
Der Beschwerde wurden ein kinder-und jugendpsychiatrischer Befund des XXXX vom 04.02.2016 sowie eine undatierte ärztliche Bestätigung der Ärztevereinigung " XXXX " beigelegt. Gemäß dem psychiatrischen Befund sei die BF1 "neurologisch und somatisch unauffällig", spreche Rumänisch und Deutsch und verfüge über eine gute psychosoziale Anpassung hinsichtlich alterstypischer Entwicklungsaufgaben, inner- und außerfamiliärer Beziehungen zu Gleichaltrigen oder Erwachsenen, sozialer Autonomie, schulischer Anpassung, Interessen und Freizeitaktivitäten. Die BF1 wäre "körperlich und geistig klinisch normal entwickelt und könne auch kommunizieren. Es bedürfe aber einer testpsychologischen Abklärung, "um genauere Aussagen treffen zu können". Gemäß der ärztlichen Bestätigung werde die BF1 ärztlich betreut und sei altersentsprechend entwickelt. Hinsichtlich der fraglichen Schulunreife wäre den Eltern der BF1 eine psychologische Begutachtung und Austestung empfohlen worden.
Etwaige dieser Empfehlung entsprechende Gutachten oder Testergebnisse wurden weder der Beschwerde beigelegt noch bis dato an das erkennende Gericht weitergeleitet.
9. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt am 12.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates/Stadtschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.1. Gemäß § 17 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. sind innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.
Gemäß § 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr.76/1985 i.d.g.F. beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 6 Abs. 2a SchPflG hat die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, in die erste Schulstufe zu erfolgen.
Gemäß Abs. 2b leg. cit. ist ein Kind schulreif, wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu sein.
Gemäß Abs. 2d leg. cit. hat die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, in die Vorschulstufe zu erfolgen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Schulorganisationsgesetz (SchOrgG), BGBl. Nr. 242/1962 i.d.g.F. umfasst die Grundstufe I bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
2.2. Ausschlaggebend für einen Wechsel der Schulstufe während des Schuljahres ist gemäß § 17 Abs. 5 SchUG einerseits, ob dadurch "der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird" und andererseits, dass "eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten" ist. Über das Vorliegen dieser Umstände hat die Schulkonferenz zu entscheiden, nachdem sie durch den Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers auf die besondere Situation eines Schülers aufmerksam gemacht wurde (vgl. dazu auch RV 1278 BlgNR, XX. GP, Erl. zu § 17 Abs. 5).
Beide im § 17 Abs. 5 SchUG genannten Voraussetzungen sind im verfahrensgegenständlichen Fall gegeben. Aus der Stellungnahme der Klassenlehrerin und der Schulleiterin vom 09.12.2015, an deren inhaltlicher Richtigkeit auf Grund deren Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie des Umstandes, dass es sich auf die Wahrnehmungen mehrerer an der Schule tätiger Lehrpersonen stützt, keine Zweifel bestehen, geht hervor, dass die BF1 mit der Lernsituation in der ersten Klasse der Volksschule überfordert ist. Dies äußert sich vor allem darin, dass die BF1 offenbar nicht in der Lage ist, länger als wenige Minuten aktiv am Unterrichtsgeschehen teilzunehmen, dass sie hinsichtlich der deutschen Sprache im Vergleich zu den anderen Schülern der Klasse sowohl beim Sprechen als auch beim Schreiben große Defizite aufweist und dass sie nicht in der Lage ist, Wünsche und Bedürfnisse hintanzustellen, was rasch zu Frustration und dazu führt, dass die BF1 zu weinen beginnt. Demgegenüber haben die testweise durchgeführten Besuche der BF1 in der Vorschulklasse gezeigt, dass sich diese dort sehr wohl gefühlt hat, weil sie genau die Tätigkeiten wie z.B. malen und spielen ausüben durfte, die ihr Freude bereiten. Für das erkennende Gericht besteht somit kein Zweifel daran, dass die Lernsituation in der Vorschulklasse der BF1 eher entspricht als jene in der 1. Schulstufe.
Etwaige Befürchtungen, die BF1 könnte durch den Wechsel in die Vorschulstufe körperlich oder geistig unterfordert sein, bestehen ebenfalls nicht. Weder wird dies von den Eltern der BF1 vorgebracht, noch lässt der Umstand, dass die BF1 offenbar mit großer Freude und großem Engagement die Vorschulklasse besucht, diesen Schluss zu.
Es kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde entschieden hat, dass die BF1 im Schuljahr 2015/16 die Vorschulstufe in Form der Vorschulklasse zu besuchen hat. Auch mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es der BF2 nicht gelungen, eine etwaige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Aus dem durch eine fachärztliche Bestätigung und durch einen psychiatrischen Befund gestützten Vorbringen, die BF1 sei "altersentsprechend entwickelt" und könne "altersentsprechend kommunizieren" lässt sich nicht zwingend der Schluss ziehen, dass im Falle der BF1 der Besuche der 1. Schulstufe deren Lernsituation eher entspricht als der Besuch der Vorschulklasse. Zum einen wird nämlich sowohl im Befund als auch in der Bestätigung eine psychologische Begutachtung und Testung empfohlen, um genauere Aussagen hinsichtlich einer etwaigen Schulunreife treffen zu können, und zum anderen lässt sich aus dem Hinweis auf die altersentsprechende geistige und körperliche Entwicklung nur wenig gewinnen, da die am 13.08.2009 geborene BF1 nur wenige Wochen älter ist als jene Kinder, die nach dem 31.08.2009 geboren sind und somit erst mit dem 01.09.2016 schulpflichtig und im Schuljahr 2016/17 eingeschult werden.
Beweisthema im verfahrensgegenständlichen Fall ist, welche Lernsituation im Sinne des § 17 Abs. 5 SchUG der BF1 eher entspricht. Darauf wurde in der Beschwerde nicht substantiiert eingegangen, und auch die vorgelegten Befunde bzw. Bestätigungen, aus denen lediglich die altersentsprechende Entwicklung der BF1 sowie die Empfehlung einer psychologischen Begutachtung und Testung zur weiteren Abklärung der Schulunreife hervorgehen, sind als alleinige Beweismittel nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der der BF1 am ehesten entsprechenden Lernsituation zu entkräften (vgl. dazu auch VwGH 18.05.1992, 91/10/0254; in diesem Verfahren ging der VwGH davon aus, dass ein schulärztliches Gutachten, das keine entsprechende Prognose hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 SchPflG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung enthält, als alleiniges Beweismittel nicht geeignet ist, die Entscheidung der Behörde zu stützen).
Anzumerken ist auch, dass eine etwaige zwischenzeitig eingetretene maßgebliche Änderung des Sachverhalts dahingehend, dass der BF1 mittlerweile durch die getroffenen Fördermaßnahmen die Lernsituation der 1. Schulstufe eher entspricht als jene der Vorschulstufe, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht etwa rückwirkend mit Rechtswidrigkeit behaftet, sondern dass in diesem Fall sowohl auf Antrag der Erziehungsberechtigten als auch auf Antrag des Klassenlehrers ein Wechsel in die nächsthöhere Schulstufe auch während des Unterrichtsjahres erfolgen kann. Zum einen ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine Hinweise darauf, dass ein Wechsel in die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Schulstufe nur einmal während eines bestimmten Schuljahres möglich wäre, und zum anderen entspricht die Möglichkeit eines auch mehrmaligen Wechsels der Intention des Gesetzgebers, wenn er in den Gesetzesmaterialien von einer "flexiblen Schuleingangsphase" spricht (vgl. RV 1278 BlgNR, XX. GP, Vorblatt - Ziele und Inhalte, Pkt. 1 und Erl. - Allg. Teil, Pkt. 1 und Kosten, Pkt. 1 sowie Bes. Teil zu Z 4 bis 6).
2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass die BF1 im Schuljahr 2015/16 die Vorschulstufe in Form der Vorschulklasse zu besuchen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.