BVwG W141 2116484-1

W141 2116484-1Tribunale amministrativo federale27 apr 2016

Regest

Arbeitgeber, Grad der Behinderung, Parteistellung, rechtliches<br/>Interesse

Testo completo

BVwG W141 2116484-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2116484.1.00

Spruch

W141 2116484-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter

Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.10.2015, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Zustellung des Bescheides vom 17.07.2015 zu OB 50303733100015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 und § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) idgF abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 17.07.2015 hat das Sozialministeriumservice (in Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter OB 50303733100016 gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG erledigt.

2. Am 27.08.2015 wurde von der XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) unter Vorlage von Beweismitteln ein Antrag beim Behindertenausschuss beim Sozialministerium Landesstelle Niederösterreich auf Zustellung des Bescheides zu OB 50303733100016 vom 17.07.2015 eingebracht.

Begründend führt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine von der Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung aus, dass mit dem gegenständlichen Bescheid zu OB 50303733100016, welcher der Beschwerdeführerin von der begünstigten Behinderten übermittelt worden sei und der darin festgestellten rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung, in gravierender Weise in die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin eingegriffen werde. Unter auszugsweiser Zitierung von § 14 Abs.2 BEinstG und Judikatur führt die Beschwerdeführerin weiters aus, dass sie im Sinne des

§ 8 AVG 1991 ein rechtliches Interesse am gegenständlichen Verfahren habe, somit als Partei anzusehen sei und daher beantrage ihr den Bescheid zu OB 50303733100016 zuzustellen.

3. Mit E-Mail vom 27.08.2015 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Behindertenausschuss in Verfahren gem. § 8 BEinstG zu entscheiden oder in Verfahren gem. § 8a BEinstG Stellung zu nehmen habe. Es liege daher betreffend den gegenständlichen Antrag Unzuständigkeit des Behindertenausschusses für Niederösterreich vor. Die Abwicklung des Feststellungsverfahrens iZm der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten falle in die Zuständigkeit des Sozialministeriumsservice, weshalb die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Nachricht samt Anhängen an die zuständige Fachabteilung XXXX der Landesstelle NÖ des Sozialministeriumsservice weitergeleitet werde.

4. Mit Bescheid vom 12.10.2015 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.08.2015 auf Übermittlung des Bescheides zu

OB 50303733100016 zurückgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass dem Dienstgeber im Feststellungsverfahren gem. § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz, wonach auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung festzustellen hat, keine Parteistellung zukomme. Aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen und der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers lasse sich ableiten, dass dem Arbeitgeber im Feststellungsverfahren ungeachtet der Auswirkungen der behördlichen Entscheidung auf sein Rechtsverhältnis zum behinderten Arbeitnehmer und die ihm auferlegte Beschäftigungspflicht kein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG zugestanden werde. Da der Beschwerdeführerin somit keine Parteistellung zukomme, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG und AVG 1991.

5. Am 20.10.2015, eingelangt am 22.10.2015, wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage von Unterlagen fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2015 erhoben.

In der Beschwerdeschrift legt die Beschwerdeführerin die für sie relevanten Sachverhalte betreffend das Dienstverhältnis mit der begünstigten Behinderten, deren Kündigung sowie den Antrag der Dienstnehmerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und dessen Erledigung mit Bescheid vom 17.07.2015 dar.

Verfahrensgegenständlich wird vorgebracht, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.08.2015 auf Übermittlung des Bescheides zu OB 50303733100016 vom 17.07.2015 mit Bescheid vom 12.10.2015 durch die belangte Behörde abgewiesen worden sei, wobei die Behörde die Entscheidung damit begründet habe, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukomme. Die Beschwerdeführerin erachte sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Akteneinsicht und Zustellung des Bescheides verletzt, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide. Mit der Begründung der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag habe die Behörde sich nicht auseinandergesetzt.

Dass keine Parteistellung bestehe, sei unrichtig. Die Beschwerdeführerin sei als Partei im Sinne des § 8 AVG 1991 des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens (Feststellung der rückwirkenden Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz) anzusehen. Dies da im Sinne des § 8 AVG 1991 nach herrschender Meinung im Wege der Auslegung zu prüfen sei, ob durch die maßgebliche Rechtsvorschrift (hier § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz) ein subjektives Recht einer bestimmten Person (auch juristische Person) begründet werde (vgl VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226), wobei es insbesondere auch auf den Schutzzweck der Norm ankomme (so etwa VwGH 18.04.1994, 92/03/02/59). Es sei demnach ein subjektives Recht dann zu vermuten, wenn auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung in der verpflichteten Norm maßgeblich gewesen sei (VwGH 26.02.2003, 2000/03/0328). Eine solche Voraussetzung sei dann gegeben, wenn ein Bescheid eine belastende Feststellung zum Gegenstand habe.

Unter auszugsweiser Zitierungen der Bestimmungen des § 14 Abs. 2 BEinstG und dessen historischen Werdegangs wird weiters vorgebracht, dass, - wenn nunmehr rückwirkend die Wirksamkeit der Antragstellung festgestellt werde, - in besonders gravierender Weise in die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin eingegriffen werde. Daher stehe ihr auch Parteistellung im Verwaltungsverfahren betreffend der Feststellung der rückwirkenden Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zu. Der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass die mitbeteiligte Partei nicht "unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung" den Antrag gestellt hat. Daher habe eine rückwirkende Feststellung der Wirksamkeit nicht erfolgen dürfen. Dieser massive (Eigentums) Eingriff in die Interessen des Arbeitgebers (der Beschwerdeführerin) rechtfertige seine Parteistellung, die bei verfassungskonformer Interpretation des § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetzes evident sei. Die Interessen des Arbeitgebers würden insbesondere bei rückwirkender Feststellung der Wirksamkeit massiv berührt, da - wie gegenständlich - selbst eine vor Antragsstellung ausgesprochene Kündigung (zumindest schwebend) unwirksam sei. Demnach würden gegenständlich sehr wohl privatrechtliche Interessen des Arbeitgebers gestaltet und es werde daher über "civil rights" entschieden. Wenn aber die Interessen des Arbeitgebers berührt seien, so stehe auch Parteistellung zu. Eine Bindung an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon unmittelbar Betroffene nicht eingebunden sei, verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Daher würde ein Ausschluss von der Parteistellung auch gegen § 6 Abs. 1 MRK verstoßen. Es werde daher der Antrag gestellt, den gegenständlich angefochtenen Bescheid, datiert mit 12.10.2015, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts zur Gänze aufzuheben.

Nachstehend angeführte Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

? Kopie Dienstvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Fr. XXXX vom 12.09.2005

? Kopie Kündigungsschreiben vom 10.06.2015

? Kopie des Post Kundenservice - Trackevents zu Fall 13165989

? Kopie des Bescheides der belangten Behörde vom 17.07.2015 zu OB 50303733100016 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

? Kopie des Antrages der Beschwerdeführerin vom 27.08.2015 auf Zustellung des Bescheides vom 17.07.2015

? Kopie des E-Mails der belangten Behörde vom 27.08.2015 betreffend Unzuständigkeit des Behindertenausschusses

? Kopie des Bescheides der belangten Behörde vom 12.10.2015 betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 27.08.2015 auf Zustellung des Bescheides vom 17.07.2015

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Zurückweisung ihres Antrages auf Zustellung des Bescheides zu OB 50303733100016 nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführerin kommt im Verfahren der belangten Behörde zu

OB 50303733100016 keine Parteistellung zu.

2. Beweiswürdigung:

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt.

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorliegenden Verfahrensakten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 8 AVG 1991 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG 1991 können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

Gemäß § 17 Abs. 2 AVG 1991 muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

Gemäß § 17 Abs. 3 AVG 1991 sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

Gemäß § 17 Abs. 4 AVG 1991 erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung.

Dem Dienstgeber kommt im Feststellungsverfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der derzeit geltenden Fassung, wonach auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung festzustellen hat, keine Parteistellung zu. Aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen und der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers lässt sich ableiten, dass dem Arbeitgeber im Feststellungsverfahren ungeachtet der Auswirkungen der behördlichen Entscheidung auf sein Rechtsverhältnis zum behinderten Arbeitnehmer und die ihm auferlegte Beschäftigungspflicht kein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG 1991 zugestanden wird. Der Ausschluss des Dienstgebers von der Parteistellung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH vom 13.12.1988, B 639/87-9).

Das Recht dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, ist ein subjektives Recht des Behinderten. Nur er ist Partei des - auf seinen Antrag zu führenden - Feststellungsverfahrens nach § 14 Abs. 2 BEinstG; einem Arbeitgeber etwa kommt in diesem Verfahren (da ihm in der Sache kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt ist) keine Parteistellung zu (VfSlg. 11.934, VwGH vom 30.09.2011, GZ: 2009/11/009).

Zwar wird jeder Arbeitgeber durch die Feststellung der Behinderung in seiner Rechtsstellung berührt (zum Beispiel erhöhter Kündigungsschutz etc), jedoch reichen irgendwelche Auswirkungen der Parteienstellung nicht aus. Maßgeblich ist ein rechtliches Interesse "an der Sache" (Art 6 Abs. 1 MRK). Alleiniger Gegenstand dieses Verfahrens ist aber die Feststellung der nur den Behinderten betreffenden Behinderung, nicht aber auch über die damit kraft Tatbestandswirkung verbundenen Auswirkungen der Feststellung auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers (OGH 08.07.1998 Zl. 9ObA104/98d, OGH 20.03.2001 Zl. 10ObS 25/01a).

Die Rechtsprechung hat im Anschluss an das Erkenntnis des VfGH vom 13.12.1988, VfSlg 11934/1988, den Ausschluss des Arbeitgebers von der Parteistellung im Verfahren auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft als sachlich gerechtfertigt angesehen. Die Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten erfolgt aus dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen, vor allem unter Berücksichtigung der persönlichen Betroffenheit, sohin der persönlichen Interessen des Behinderten, sodass in diesem Verfahren privatrechtliche Interessen des Arbeitgebers nicht gestaltet werden und daher über

"Civil rights" nicht zu entscheiden ist (VwGH vom 30.01.2002, GZ: 96/08/0301, Urteil des OGH vom 08.07.1998, Zl. 9ObA104/98d, beide unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 13.12.1988, VfSlg. 11.934).

Da der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu OB 50303733100016 somit keine Parteistellung zukommt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl).

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen. (2012/06/0221).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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