W108 2123141-1•BVwG W108 2123141-1
W108 2123141-1Tribunale amministrativo federale27 apr 2016
Aussetzung, Revision zulässig, Säumnisbeschwerde, Verschulden
W108 2123141-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 24.08.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, stellte am 24.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am selben Tag bei einer Erstaufnahmestelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingebracht wurde.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2016, eingelangt beim BFA am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde) beim BFA ein und beantragte, das BFA möge gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG binnen drei Monaten über den Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, allenfalls die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.
Mit Schriftsatz vom 07.03.2016 wurde zur Säumnisbeschwerde ein ergänzendes Vorbringen dahingehend erstattet, dass im Hinblick auf die gestiegene Zahl an Asylanträgen die Behörde selbstverschuldet die nötigen Umstrukturierungen oder Personalaufstockungen unterlassen habe.
2. Mit Schreiben vom 08.03.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2016, übermittelte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt. Hingewiesen wurde seitens des BFA darauf, dass "nach individueller Prüfung des Verwaltungsaktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht innerhalb der 3-Monatefrist" habe erfolgen können.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2016 wurde zur Säumnisbeschwerde neuerlich ein ergänzendes Vorbringen zum Verschulden der Behörde an der Verfahrensverzögerung erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BglNR 24. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss (vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5, 2014, § 271). Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein. Sie soll dem Verwaltungsgericht ineffiziente Handlungsweisen ersparen, die sonst allenfalls unnütz aufgewendet worden wären, und soll andererseits die Parteien vor der Einbringung unnötiger oder aussichtsloser Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (VwGH 11.12.1957, 2623/55, 2624/55).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof "verursacht"), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs (Ritz, BAO5, 2014, § 271).
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen "leading case" gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Anm 14 zu § 34 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass § 34 Abs. 3 VwGVG besagt, dass das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen kann und nicht auch auf Z 3 leg. cit., also auf Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, verweist. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich dies jedoch einerseits aus den genannten prozessökonomischen Gründen als zu kurz gegriffen, andererseits zeigt ein Vergleich mit § 286 BAO, wonach das Verwaltungsgericht die Entscheidung über die Säumnisbeschwerde unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe mit Beschluss aussetzen kann, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Säumnisbeschwerde anhängig ist und der Verfahrensausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung in der Angelegenheit, in der die Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, ist, dass im Abgabenverfahren ein Aussetzen der Säumnisbeschwerde gesetzlich verankert wurde.
Unter Bezugnahme auf die einschlägige Literaturmeinung, wonach es "nicht leicht erklärlich" ist, warum eine Aussetzung nur bei Bescheidbeschwerdeverfahren in Betracht kommen soll (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm 14 letzter Satz zu § 34 VwGVG) und Bedachtnahme darauf, dass die Verwaltungsgerichte im Anwendungsbereich der BAO eine Säumnisbeschwerde aussetzen können, sowie unter Zugrundelegung der genannten prozessökonomischen Prämissen ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die Aussetzung des Verfahrens in einem Fall wie dem vorliegenden möglich ist. Es wäre nicht einsichtig, in Verfahren betreffend eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, welche vor allen Verwaltungsgerichten (also BVwG, LVwG und BFG) einen Verfahrensgegenstand darstellen kann, unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Aussetzung von Verfahren zu generieren, obwohl vor allen Verwaltungsgerichten von gleichgelagerten verfahrensrechtlichen Maßstäben und Grundsätzen auszugehen ist.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit Verfahren zur Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz bereits in einer erheblichen - dreistelligen - Anzahl anhängig. Aufgrund des massiven Anstiegs von Verfahren vor dem BFA alleine im Bereich des Asylrechtes liegt überdies die Einschätzung nahe, dass eine (weitere) erhebliche Anzahl von Säumnisbeschwerdeverfahren droht. Diesen Verfahren - wie auch dem vorliegenden Verfahren - liegt die Rechtsfrage zugrunde, ob die Verzögerung in der Erledigung des Antrages auf internationalen Schutz auf ein überwiegendes Verschulden des BFA oder auf vom BFA unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse, welche von außergewöhnlich hohen Antragszahlen in Verbindung mit der personellen Struktur und Ausstattung des BFA herrühren, zurückzuführen ist.
Beim Verwaltungsgerichtshof ist das im Spruch genannte Verfahren, dem ebenfalls diese Rechtsfrage zugrunde liegt, anhängig. Es handelt sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung eine notwendige Grundlage für die Entscheidung im vorliegenden Fall ist.
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aussetzung eines Verfahrens betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht, das in den Anwendungsbereich des VwGVG fällt, - soweit erkennbar - fehlt.
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