BVwG L503 2125128-1

L503 2125128-1Tribunale amministrativo federale27 apr 2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Testo completo

BVwG L503 2125128-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2125128.1.00

Spruch

L503 2125128-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 30.03.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 2.3.2016 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 2.2.2016 bis zum 28.3.2016 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.

2.1. Im Akt befindet sich diesbezüglich ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 29.2.2016, Gegenstand: Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dass dem BF vom AMS am 11.1.2016 eine Beschäftigung als Kommissionierer beim Dienstgeber Fa. B. mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zugewiesen worden sei; der Arbeitsantritt wäre ehestmöglich gewesen. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe.

Seitens des AMS wurde sodann im Protokoll festgehalten, das letzte Dienstverhältnis des BF (als Kommissionierer bei der Firma J.) habe am 18.9.2013 geendet; der BF beziehe Notstandshilfe und somit sei die zugewiesene Stelle als Kommissionierer bei der Fa. B. zumutbar. Am 11.1.2016 sei dem BF der Vermittlungsvorschlag übermittelt worden. Da bis zum 29.1.2016 keine Bewerbung seitens des BF erfolgt sei, habe Frau B. von der Fa. B. den BF angerufen und ihn um Übermittlung eines aktuellen Lebenslaufes ersucht bzw. habe sie ihm einen Vorstellungstermin für den 1.2.2016 um 11:00 Uhr gegeben. Da bis inklusive 2.2.2016 kein Lebenslauf des BF eingelangt sei bzw. der Vorstellungstermin am 1.2.2016 vom BF nicht wahrgenommen worden sei, habe dies Frau B. dem AMS gemeldet. Bis zum heutigen Tag, dem 29.2.2016, sei auf nochmalige telefonische Nachfrage bei Frau B. keine Vorsprache des BF erfolgt bzw. sei keine Bewerbung seitens des BF eingelangt.

Im Protokoll wurde auch die diesbezügliche Stellungnahme des BF festgehalten. Darin führte der BF aus, er habe sich im Jänner persönlich bei der Fa. B. für die Stelle als Kommissionierer vorgestellt, und zwar ohne vorherige Terminvereinbarung. Er habe seinen Lebenslauf für die angebotene Arbeitsstelle abgegeben. Er wisse nicht mehr genau, ob er am 29.1.2016 mit Frau B. telefoniert habe und dass ein Vorstellungstermin für den 1.2.2016 vereinbart wurde. Wenn er wirklich angerufen worden wäre, dann hätte er sich diesen Termin selbstverständlich notiert und ihn auch wahrgenommen.

Seitens des AMS befindet sich in diesem Zusammenhang schließlich auch eine Stellungnahme an den Regionalbeirat im Akt. Darin wurde ausgeführt, die angebotene Arbeitsstelle wäre zumutbar gewesen; der BF habe bereits Berufspraxis als Kommissionierer und sei die Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Nach heutiger, nochmaliger telefonischer Rücksprache bei Frau B. sei bis dato (29.2.2016) keine Bewerbung des BF eingelangt; auch sei bis dato kein persönlicher Kontakt erfolgt. Aus Beratersicht liege eine klare Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung vor, eine Sanktion gemäß § 10 AlVG erscheine daher als angezeigt. In diesem Zusammenhang findet sich sodann auch die Stellungnahme des Regionalbeirats im Protokoll; diese lautete dahingehend, dass die Einwendungen des BF für eine Nachsicht nicht anerkannt werden könnten, die Rechtsfolgen des § 10 AlVG sollen in vollem Ausmaß eintreten.

2.2. Im Akt befindet sich auch das Stellenangebot für den BF. Darin sucht ein Personalbereitstellungsnternehmen für einen Kunden in W. zwei Kommissionierer; der Beginn des Dienstverhältnisses sei sofort;

es handle sich um eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche, Arbeitszeit im Wechseldienst zwischen 7:00 Uhr und 19:00 Uhr; die Entlohnung betrage Euro 9,07 brutto pro Stunde;

eine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei gegeben.

2.3. Im Akt befindet sich weiters eine vom AMS mit dem BF am 14.10.2015 aufgenommene Niederschrift. Darin wurde der BF über die Regelungen der Arbeitswilligkeit gem. § 9 AlVG und die Konsequenzen gem. § 10 AlVG, falls er den vom AMS aufgetragenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung ohne triftigen Grund nicht nachkommen sollte, belehrt. Weiters wurde dem BF aufgetragen, bis zum 2.11.2015 und in der Folge 7-tägig folgende Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen: Mindestens zwei eigene Bewerbungen nachvollziehbar unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbung.

3. Mit Schreiben vom 4.3.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 2.3.2016. Darin führte der BF aus, er habe bis dato alles seine "Auflagen" erfüllt, sodass seinerseits kein Verschulden vorliege. Wie sich jetzt im Nachhinein - durch die Einstellung seiner Notstandshilfe - herausgestellt habe, solle er angeblich eine "briefliche Vermittlung" an die Leasingfirma B.

Personal per Post bekommen haben. Wörtlich führte der BF sodann aus:

"Muss Ihnen aber zu meinem Bedauern mitteilen, dass ein derartiges Schreiben (Brief) niemals bei mir im Haus (Briefkasten) angekommen ist. Ich meinerseits kann nicht nachvollziehen, wo dieses Schreiben (Brief) hingekommen ist, bin nicht für den Postweg zuständig!". Er ersuche darum, die aus seiner Sicht nicht gerechtfertigte Einstellung der Notstandshilfe aufzuheben.

4. Am 10.3.2016 führte das AMS ein Telefonat mit Frau B. von der Firma B. und wurde der Inhalt der Angaben von Frau B. wie folgt festgehalten:

"Ich habe vom AMS eine Liste über jene Personen erhalten, denen vom AMS unser Stellenangebot zugeschickt worden war. Da sich Herr B. (Anmerkung des BVwG: der BF) auf dieses Stellenangebot nicht beworben hat, ich Herrn B. aufgrund seiner im Jahr 2014 und Oktober 2015 getätigten Bewerbungen aber kannte, habe ich ihn am 29.01.2016 angerufen. Ich habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass ich eine Stelle als Kommissionierer in W. hätte und dieses Stellenangebot gerne mit ihm persönlich besprechen würde. Ich habe mit ihm einen Vorstelltermin für den 01.02.2016 um 11:00 Uhr in meinem Büro vereinbart. Ich habe ihn auch darum gebeten, einen aktuellen Lebenslauf mitzunehmen. Er hat gesagt, dass er diesen Termin einhalten und den Lebenslauf mitnehmen werde. Da Herr B. zum vereinbarten Termin nicht gekommen ist, habe ich am 02.02.2016 darüber das AMS verständigt."

5. Ebenso am 10.3.2016 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde ausgeführt, das AMS habe dem BF am 11.1.2016 eine Beschäftigung als Kommissionierer bei einem Unternehmen in W. angeboten. Frau B. habe das AMS am 2.2.2016 darüber informiert, dass der BF sich trotz eines für den 1.2.2016 um 11:00 Uhr telefonisch vereinbarten Vorstellungstermins nicht beworben hätte.

Sodann wiederholte das AMS den bisherigen Verfahrensgang und die Rechtfertigung des BF in seinen niederschriftlichen Angaben vom 29.2.2016 sowie in seiner Beschwerde. In weiterer Folge wies das AMS darauf hin, dass der BF seit 24.8.2007 mit Unterbrechungen arbeitslos sei und seit 27.5.2008 Notstandshilfe beziehe. Er habe mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen und darin unter anderem vereinbart, dass er vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter bzw. als Hilfsarbeiter unterstützt werde. Beim Bezug von Notstandshilfe bestehe kein Berufsschutz. In weiterer Folge wurde nochmals wortwörtlich das Stellenangebot, welches das AMS den BF am 11.1.2016 per Post übermittelt habe, wiedergegeben.

Was das Vorbringen des BF anbelangt, das Stellenangebot der Firma B. wäre niemals bei ihm zu Hause angekommen, er wäre nicht für den Postweg zuständig und somit dürfe dies auch nicht zu seinen Lasten gehen, so wies das AMS darauf hin, dass am 10.3.2016 ein Telefonat mit Frau B. von der Firma B. geführt worden sei, wobei die Angaben von Frau B. wörtlich wiedergegeben wurden (Anmerkung des BVwG: siehe bereits oben Punkt 4). In dieser Hinsicht betonte das AMS, Frau B. habe den BF am 29.1.2016 telefonisch kontaktiert und ihm die Stelle als Kommissionierer mit Arbeitsort W. angeboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei es ausreichend, wenn dem Arbeitslosen der Name des Dienstgebers und die Art der Tätigkeit bekannt seien. Es liege dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Der BF habe einem persönlichen Bewerbungsgespräch am 1.2.2016 um 11:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Firma B. zugestimmt, sei dann aber zu diesem Termin nicht erschienen. Da dem BF sowohl der Name des Dienstgebers als auch die Tätigkeit als Kommissionierer bekannt gewesen seien, sei es unerheblich, ob er das am 11.1.2016 durch das AMS per Post zugestellte Stellenagebot erhalten habe oder ob es sich bei seinen Beschwerdeargumenten um Schutzbehauptungen handle.

Schließlich wies das AMS darauf hin, dass der potentielle Dienstort durch den BF mit öffentlichen Verkehrsmitteln in max. 52 Minuten zu erreichen gewesen wäre. Gemäß § 10 AlVG sei der BF nicht nur verpflichtet, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, sondern auch eine von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene oder eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschäftigung als Kommissionierer bei der Firma B. habe allen Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprochen und sei daher geeignet gewesen, die Arbeitslosigkeit des BF sofort zu beenden.

Dem BF werde Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Schreiben bis spätestens 25.3.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.

6. Am 22.3.2016 führte das AMS nochmals ein Telefonat mit Frau B. von der Firma B. Darin gab Frau B. auf Nachfragen den Protokollierungen zufolge dem AMS gegenüber an, sie habe den BF "ca. zwei Wochen später" nochmals angerufen und ihn nochmals aufgefordert, einen aktuellen Lebenslauf vorzulegen. Der BF habe gesagt, dass er mit dem Lebenslauf vorbeikommen werde; ein konkretes Datum sei diesbezüglich nicht vereinbart worden, der BF habe den Lebenslauf aber bis dato nicht vorgelegt. Der BF sei "vor kurzem" mit einem Begleiter im Büro der Fa. B. gewesen; sein Begleiteter habe sich "derart daneben benommen", dass er aus dem Büro verwiesen worden sei.

7. Am 22.3.2016 sprach der BF vor dem AMS persönlich vor und wurde niederschriftlich einvernommen. Dabei räumte der BF ein, dass ihn Frau B. am 29.1.2016 kurz angerufen und ihm gesagt habe, dass er am 1.2.2016 vorbeikommen solle. Er wisse jedoch nicht mehr, ob eine Uhrzeit vereinbart wurde. Frau B. habe ihm am Telefon weder gesagt, um welche Tätigkeit bzw. welchen Dienstgeber es sich handle, noch, dass der BF einen aktuellen Lebenslauf mitnehmen solle. Nach dem 29.1.2016 habe ihn Frau B. nie wieder telefonisch kontaktiert. Der BF selbst habe Frau B. "zwischen 2. Februar und Mitte Februar 2016" angerufen und ihr mitgeteilt, dass er "persönlich vorbeikommen werde". Er sei dann ca. Mitte Februar mit seinem Vater persönlich im Büro der Fa. B. gewesen und habe dort mit einer Mitarbeiterin der Fa. B. gesprochen. Er habe dort "einiges richtig stellen" wollen, die Firma sei "aber nicht kooperativ" gewesen. Schließlich kündigte der BF an, er werde dem AMS bis spätestens 1.4.2016 die Einzelgesprächsnachweise seines Mobilfunkanbieters für die Monate Jänner und Februar 2016 vorlegen.

8. Mit Aktenvermerk vom 25.3.2016 hielt das AMS fest, dass Herr B. mit seinem Sohn (dem BF) vorgesprochen und bekannt gegeben habe, dass der verlangte Einzelgesprächsnachweis für Jänner und Februar nicht nachgereicht werden könne, da der BF ein Wertkarten-Mobiltelefon besitze.

9. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.3.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Begründend wurde nach eingehender Darstellung des bisherigen Sachverhalts und der Darstellung der rechtlichen Grundlagen insbesondere in Zusammenhang mit § 10 AlVG ausgeführt, der BF habe seine Beschwerde vom 7.3.2016 im Wesentlichen damit begründet, dass er bis dato alle Auflagen gegenüber dem AMS erfüllt habe, sodass seinerseits kein Verschulden bestehen könne. Er müsse zu seinem Bedauern mitteilen, dass das Stellenangebot der Firma B. niemals in seinem Haus (Briefkasten) angekommen wäre; er wäre nicht für den Postweg zuständig, weshalb dies auch nicht zu seinen Lasten gehen dürfe.

In seiner Niederschrift vom 29.2.2016 habe der BF hingegen mit keinem Wort erwähnt, dass er das Stellenangebot nicht erhalten hätte, sondern er habe vielmehr dazu angegeben, er habe sich bereits im Jänner 2016 persönlich ohne Terminvereinbarung bei der Firma B. vorgestellt. Er wisse nicht mehr genau, ob er am 29.1.2016 mit Frau B. telefoniert hätte und dass ein Vorstellungstermin für den 1.2.2016 vereinbart worden wäre; wenn er wirklich angerufen worden wäre, dann hätte er allerdings diesen Termin selbstverständlich notiert und wahrgenommen.

In seiner schriftlichen Einvernahme vom 22.3.2016 habe der BF im Widerspruch dazu dem AMS gegenüber wiederum erklärt, dass ihn Frau B. am 29.1.2016 sehr wohl kurz angerufen und ihm gesagt habe, dass er am 1.2.2016 vorbeikommen solle. Ob eine Uhrzeit vereinbart worden sei, wisse er nicht mehr. Frau B. habe ihm aber am Telefon weder gesagt, um welche Tätigkeit beziehungsweise welchen Dienstgeber es sich handle, noch, dass er einen aktuellen Lebenslauf mitnehmen solle. Frau B. habe den BF nach dem 29.1.2016 auch nie wieder telefonisch kontaktiert, vielmehr habe der BF selbst Frau B. zwischen dem 2.2.2016 und Mitte Februar 2016 angerufen und ihr mitgeteilt, dass er persönlich vorbeikommen würde. In diesem Zusammenhang wurden seitens des AMS auch nochmals wörtlich die protokollierten telefonischen Angaben von Frau B. vom 10.3.2016 und 22.3.2016 wiedergegeben.

Subsumierend führte das AMS aus, Frau B. habe den BF am 29.1.2016 telefonisch kontaktiert und ihm die Stelle als Kommissionierer mit Arbeitsort W. angeboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei es ausreichend, wenn dem Arbeitslosen der Name des Dienstgebers und die Art der Tätigkeit bekannt seien; es liege dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern.

Der BF habe einem persönlichen Bewerbungsgespräch am 1.2.2016 um 11:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Firma B. zugestimmt, sei dann aber zu diesem Termin nicht erschienen. Da dem BF für sowohl der Name des Dienstgebers, als auch die Tätigkeit als Kommissionierer bekannt gewesen seien, sei es unerheblich, ob der BF das am 1.1.2016 durch das AMS per Post zugestellte Stellenangebot erhalten hat oder ob es sich bei seinen Beschwerdeargumenten um Schutzbehauptungen handelt.

Ergänzend wurde seitens des AMS sodann nochmals betont, dass der BF am 22.3.2016 selbst eingestanden habe, dass ihn Frau B. am 29.1.2016 angerufen habe, wobei das Gespräch circa eine Minute gedauert habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass ihn Frau B. bei einer Gesprächsdauer von circa eine Minute problemlos über das Stellenangebot als Kommissionierer informieren und ihn zur Vorlage eines aktuellen Lebenslaufs auffordern konnte.

Für das AMS stehe außer Streit, dass der BF die Annahme der Beschäftigung bei der Firma B. vereitelt habe.

Laut Abfrageergebnis auf der Homepage des oberösterreichischen Verkehrsverbundes sei der Sitz des potentiellen Betriebs von seinem Wohnsitz aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln in maximal 52 Minuten und daher innerhalb der zumutbaren Wegzeit von einer Stunde zu erreichen. Die Beschäftigung als Kommissionierer bei der Firma B. habe den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprochen und sei daher geeignet gewesen, die Arbeitslosigkeit sofort zu beenden.

10. Mit Schriftsatz vom 14.4.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte der BF aus, er müsse seinerseits "jegliche Schuldhaftigkeit zurückweisen", da es sich hier "definitiv um ein Missverständnis" seitens der Firma B., die ihre "eigenen Probleme" habe, handle, wobei dies aber nicht zulasten des BF gehen dürfe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF bezieht seit 2007 mit Unterbrechungen Notstandshilfe.

Am 11.1.2016 wurde dem BF vom AMS auf dem Postweg eine Beschäftigung als Kommissionierer bei der Fa. B. in W. (Vollzeitbeschäftigung, Arbeitszeit im Wechseldienst zwischen 7 und 19 Uhr, Entlohnung laut Kollektivvertrag, Beginn des Dienstverhältnisses: ab sofort, Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben) zugewiesen, wobei dem BF im Schreiben aufgetragen wurde, sich nach telefonischer Vereinbarung bei Frau B. zu bewerben.

Dieses Schreiben hat der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - wenn auch nicht mit absoluter Gewissheit - tatsächlich erhalten.

Festgestellt werden kann, dass der BF sich in weiterer Folge jedenfalls nicht bei Frau B. meldete, sodass ihn diese am 29.1.2016 telefonisch kontaktierte und mit dem BF einen Vorstellungstermin in ihrem Büro am 1.2.2016 um 11:00 Uhr vereinbarte. Festgestellt werden kann, dass der BF diesen Termin vom 1.2.2016 nicht wahrnahm.

Einige Wochen später - zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt - begab sich der BF dann tatsächlich in das Büro von Frau B., wobei nicht feststellbar ist, ob dies aufgrund einer nochmaligen telefonischen Urgenz durch Frau B. oder aus eigenem Antrieb des BF erfolgte.

Festgestellt wird, dass die angebotene Beschäftigung dem BF zumutbar gewesen wäre.

Die Beschäftigung kam nicht zustande.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Das AMS hat eingehende Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts gesetzt und stützt sich das BVwG nach Maßgabe der folgenden Beweiswürdigung auf diese Ermittlungsergebnisse.

Die Feststellung, dass der BF seit 2007 mit Unterbrechungen Notstandhilfe bezieht, folgt aus einem im Akt befindlichen Ausdruck zum Bezugsverlauf des BF.

2.2. Die obige Feststellung, dass der BF das Schreiben des AMS vom 11.1.2016 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht mit absoluter Gewissheit, erhalten hat, beruht auf folgenden Erwägungen:

Das Schreiben des AMS vom 11.1.2016, mit dem dem BF eine Beschäftigung als Kommissionierer bei der Fa. B. in W. (Vollzeitbeschäftigung, Arbeitszeit im Wechseldienst zwischen 7 und 19 Uhr, Entlohnung laut Kollektivvertrag, Beginn des Dienstverhältnisses: ab sofort, Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben) zugewiesen wurde, befindet sich im Akt.

Dem Vorhalt bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 29.2.2016, dass ihm die Beschäftigung als Kommissionierer bei der Firma B. mit Schreiben vom 11.1.2016 zugewiesen worden sei, trat der BF damals in keiner Weise entgegen, sondern wendete lediglich ein, er habe sich bei der Fa. B. bereits im Jänner ohne vorherige Terminvereinbarung "für die Stelle als Kommissionierer vorgestellt" und er wisse nicht mehr genau, ob er mit Frau B. am 29.1.2016 telefoniert und dabei einen Vorstellungstermin am 1.2.2016 vereinbart habe. In besagtem Protokoll über die niederschriftliche Befragung des BF vom 29.2.2016 wurde seitens des AMS nochmals explizit festgehalten, dass dem BF am 11.1.2016 der Vermittlungsvorschlag übermittelt worden sei, wobei der BF dem nichts entgegen setzte und das Protokoll persönlich unterfertigte. Insofern hat der BF hier den Erhalt des Schreibens vom 11.1.2016 selbst außer Streit gestellt, wobei er ja auch zusätzlich den Erhalt des Schreibens mittelbar einräumte, da er gleichzeitig darauf hinwies, dass er im Jänner 2016 konkret wegen der angebotenen "Stelle als Kommissionierer" - wenn auch ohne vorherige Terminvereinbarung - bei Frau B. gewesen sei.

In gänzlichem Widerspruch dazu hat der BF erstmals in seiner Beschwerde vom 4.3.2016 folgende Angaben getätigt: "Wie sich jetzt

im Nachhinein ... herausstellte, sollte ich angeblich eine

briefliche Vermittlung durch Frau W. ... an die Leasingfirma B. ...

per Post bekommen haben. Muss Ihnen aber zu meinem Bedauern mitteilen, dass ein derartiges Schreiben (Brief) niemals bei mir im Haus (Briefkasten) angekommen ist. Ich meinerseits kann nicht nachvollziehen, wo dieses Schreiben (Brief) hingekommen ist, bin

nicht für den Postweg zuständig! ... Derartige Mankos sollten nicht

zu Lasten des Bedürftigen gehen."

Insofern hat der BF sein Vorbringen in der Beschwerde gänzlich abgeändert, weshalb die diesbezügliche Argumentation des AMS, dass es dem BF bereits aus diesem Grunde erheblich an Glaubwürdigkeit mangelt, nicht zu beanstanden ist. In Anbetracht dessen, dass der BF bei seiner niederschriftlichen Befragung vom 29.2.2016 selbst noch den Erhalt des Schreibens vom 11.1.2016 eingeräumt hatte, war somit die obige Feststellung zu treffen, dass er dieses mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich erhalten hat. Da es gegenständlich jedoch an einem Zustellnachweis mangelt, konnte diese Feststellung nicht mit absoluter Gewissheit getroffen werden.

2.3. Die obigen Feststellungen, dass der BF sich zunächst nicht bei Frau B. meldete, sodass ihn diese am 29.1.2016 telefonisch kontaktierte und mit dem BF einen Vorstellungstermin in ihrem Büro am 1.2.2016 um 11:00 Uhr vereinbarte und dass der BF diesen Termin vom 1.2.2016 nicht wahrnahm, beruhen auf folgenden Erwägungen:

Bezeichnend ist, dass der BF bei seiner niederschriftlichen Befragung beim AMS am 29.2.2016, als er im Hinblick auf ein allfälliges Vorstellungsgespräch am 1.2.2016 befragt wurde, wörtlich angab: "Ich weiß nicht mehr genau, ob ich mit Frau B. am 29.1.2016 telefonierte, und dass ein Vorstelltermin für den 1.2. vereinbart wurde. Wenn ich wirklich angerufen worden wäre, dann hätte ich mir diesen Termin selbstverständlich notiert und wahrgenommen." Erst nachdem dem BF seitens des AMS die Ermittlungsergebnisse (Telefonat mit Frau B.) vorgehalten worden waren, "erinnerte" sich der BF bei seiner niederschriftlichen Befragung vom 22.3.2016 wieder und gab an, dass ihn "Frau B. am 29.1.2016 kurz (ca. 1 Minute) angerufen" und ihm gesagt habe, dass er "am 1.2.2016 vorbeikommen" solle; "ob eine Uhrzeit vereinbart wurde", wisse er hingegen nicht mehr; Frau B. habe ihm am Telefon aber weder gesagt, um welche Tätigkeit bzw. welchen Dienstgeber es sich handle, noch, dass er einen aktuellen Lebenslauf mitnehmen solle.

Insofern hat also der BF den maßgeblichen Sachverhalt - nämlich, dass ihn Frau B. am 29.1.2016 telefonisch kontaktiert und mit ihm vereinbart hat, er solle am 1.2.2016 "vorbeikommen" - letztlich selbst eingeräumt, wobei er lediglich nicht mehr wisse, ob auch eine konkrete Uhrzeit vereinbart wurde. Der BF ist somit in keiner Weise den diesbezüglichen Angaben von Frau B. entgegen getreten, vielmehr hat er diese (abgesehen von der Frage der Vereinbarung einer konkreten Uhrzeit, zumal er diesen Umstand einfach nicht mehr wisse - vor diesem Hintergrund ging das AMS zutreffend aus, dass an den Angaben von Frau B. auch hinsichtlich der Uhrzeit nicht zu zweifeln sei) sogar ausdrücklich bestätigt, sodass der Sachverhalt diesbezüglich gänzlich geklärt ist und es folglich auch keiner zeugenschaftlichen Befragung von Frau B. durch das BVwG im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung bedarf. Gleichzeitig hat der BF aber mit seinen nunmehrigen Angaben vom 22.3.2016 sein ursprüngliches Vorbringen, er sei ohnedies bereits im Jänner 2016 bei Frau B. wegen der zugewiesenen Stelle als Kommissionierer gewesen, entkräftet; als unbeachtlich erweisen sich in diesem Zusammenhang im Übrigen seine "neuesten" Einwendungen anlässlich seiner Einvernahme vom 22.3.2016, Frau B. habe ihm beim Telefonat am 29.1.2016 ja gar nicht gesagt, um welche Tätigkeit bzw. welchen Dienstgeber es sich handle, hat er doch im bisherigen Verfahren stets auf die konkrete Stelle als Kommissionierer Bezug genommen (arg. der BF am 29.2.2016: "Ich habe mich im Jänner persönlich bei Fa. B. "für die Stelle als Kommissionierer vorgestellt"), sodass ihm diese Umstände unzweifelhaft bekannt gewesen sein mussten.

Gänzlich unbestritten blieb seitens des BF bei seiner Befragung am 22.3.2016, dass er den für den 1.2.2016 vereinbarten Termin bei Frau B. tatsächlich nicht wahrgenommen hat (vielmehr habe er dann nämlich erst Mitte Februar bei Frau B. vorgesprochen), sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war.

2.4. Die obige Feststellung, dass sich der BF dann einige Wochen später - zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt - in das Büro von Frau B. begab, beruht auf den diesbezüglich gleich lautenden Angaben von Frau B. und des BF bei seiner niederschriftlichen Befragung am 22.3.2016.

Divergierende Angaben von Frau B. und des BF bestehen lediglich insofern, als der BF angab, dieses Aufeinandertreffen habe Mitte Februar 2016 stattgefunden, während Frau. B. dem AMS gegenüber noch am 29.2.2016 angegeben hatte, dass "bis dato" keine Kontaktaufnahme durch den BF erfolgt sei; am 22.3.2016 hat Frau B. dann angegeben, der BF sei "vor kurzem" bei ihr gewesen, sodass dieses Aufeinandertreffen offensichtlich nicht Mitte Februar, sondern nach dem 29.2.2016 stattfand. Auch im Hinblick auf die Frage, ob diese Vorsprache des BF sodann aufgrund einer nochmaligen telefonischen Urgenz durch Frau B. oder aus eigenem Antrieb des BF erfolgte, gibt es divergierende Angaben. All dies ist im gegenständlichen Fall jedoch - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird - gänzlich irrelevant, sodass diese Fragen dahingestellt bleiben können.

2.5. Die obige Feststellung, dass dem BF die angebotene Beschäftigung zumutbar gewesen wäre, beruht darauf, dass der BF trotz entsprechender Befragung durch das AMS diesbezüglich keinerlei Einwendungen getätigt hat. Darüber hinaus bestehen auch in Anbetracht der aus dem Akt ersichtlichen konkreten Umstände der Beschäftigung (Vollzeitbeschäftigung, Arbeitszeit im Wechseldienst zwischen 7 und 19 Uhr, Entlohnung laut Kollektivvertrag, Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben) keine Bedenken an der Zumutbarkeit.

2.6. Dass die Beschäftigung nicht zustande kam, ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 2.2.2016 bis zum 28.3.2016:

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3.2. Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Konkret wurde dem BF seitens des AMS mit Schreiben vom 11.1.2016 verbindlich eine Stelle als Kommissionierer bei der Fa. B. in W. (Vollzeitbeschäftigung, Arbeitszeit im Wechseldienst zwischen 7 und 19 Uhr, Entlohnung laut Kollektivvertrag, Beginn des Dienstverhältnisses: ab sofort, Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben) zugewiesen. Dem BF ist dieses Schreiben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - wenn auch nicht mit absoluter Gewissheit - zugekommen.

Der BF meldete sich in weiterer Folge jedenfalls nicht bei Frau B. von der Firma B., sodass ihn diese unbestritten am 29.1.2016 telefonisch kontaktierte und mit dem BF einen Vorstellungstermin in ihrem Büro am 1.2.2016 um 11:00 Uhr betreffend die Stelle als Kommissionierer vereinbarte (wobei der BF die Uhrzeit nicht bestätigen konnte, zumal er dies nicht mehr wisse). Gänzlich unbestritten blieb zudem seitens des BF, dass er den Termin vom 1.2.2016 nicht wahrgenommen hat.

Bereits in diesem erwiesenen Verhalten des BF - nämlich, dass er den vereinbarten Vorstellungstermin vom 1.2.2016 nicht wahrgenommen hat - ist nach Ansicht des BVwG unzweifelhaft eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu erblicken. Der BF hat somit dadurch, dass er am 1.2.2016 nicht zum Vorstellungsgespräch erschien, die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG vereitelt, wobei in seinem Verhalten zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken ist. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der BF nicht vorgebracht hat, dass er etwa aus entschuldbaren Gründen daran gehindert gewesen wäre, zum Vorstellungsgespräch am 1.2.2016 zu erscheinen.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob die sodann erfolgte Vorsprache des BF bei Frau B. einige Wochen später aufgrund einer nochmaligen telefonischen Urgenz durch Frau B. oder aus eigenem Antrieb des BF erfolgte, zumal der BF - wie dargestellt - eine entsprechende Vereitelungshandlung bereits gesetzt hatte und es zu keiner Einstellung des BF mehr kam.

Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe in der Zeit vom 2.2.2016 bis zum 28.3.2016 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe § 10 Abs 1 AlVG) zu Recht ausgesprochen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar.

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

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