L503 2123644-1•BVwG L503 2123644-1
L503 2123644-1Tribunale amministrativo federale27 apr 2016
aufschiebende Wirkung, Nachweismangel, Rückforderung, Studium,<br/>Weiterbildungsgeld
L503 2123644-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 07.03.2016 zur Versicherungsnummer XXXX zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid des AMS vom 16.11.2015 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") das Weiterbildungsgeld wegen Nichtvorlage des erforderlichen Leistungsnachweises bei StudentInnen mit 1.10.2015 gem. § 24 Abs 1 AlVG eingestellt. Eine dagegen vom BF erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2015 ab, wobei das AMS eingehend ausführte, der BF habe trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Nachweis über den Studienerfolg an der Universität Salzburg für das Sommersemester 2015 im Sinne der Bestimmungen des § 26 Abs 1 Z 5 AlVG erbringen können; dem BF sei im Übrigen bereits mit Schreiben des AMS vom 20.3.2015 die Einstellung per 1.10.2015 mitgeteilt worden, da eine weitere Inanspruchnahme erst nach Abklärung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen möglich sei. Gegen diesen Bescheid stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das AMS kam es in diesem Zusammenhang nicht.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.2.2016, Zahl: L513 2119923, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid (die Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 15.12.2015 als unbegründet abgewiesen.
2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7.3.2016 sprach das AMS aus, dass der BF gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der im Zeitraum vom 1.10.2015 bis 31.1.2016 unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 5.226,27 verpflichtet sei. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
Begründend führte das AMS zur Rückforderung aus, aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 23.2.2016 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrags. Gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz nämlich auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hätten.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das AMS damit, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde des BF in der Hauptsache vorliege, sodass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließliche dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidungen zu Gunsten des BF nicht mehr zu rechnen sei; aus diesem Grunde überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung.
3. Mit Schriftsatz vom 9.3.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 7.3.2016. Darin bemängelte der BF, dass es in seinem Fall noch keine rechtskräftige Entscheidung gebe; die Entscheidung des BVwG vom 23.2.2016 sei ihm am 4.3.2016 zugestellt worden und würde erst "mit 15.4.2016 rechtsgültig werden", sofern er keine Rechtsmittel einlegen würde, wobei er jedoch Rechtsmittel einlegen werde. In diesem Sinne sei auch die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, es gebe bereits eine Entscheidung in der Hauptsache, unzutreffend.
Im Übrigen machte der BF geltend, dass die von ihm geforderte Summe nicht an ihn selbst, sondern an die Jugendwohlfahrt ausbezahlt worden sei; zudem habe er diesbezüglich "ein laufendes Oppositionsgesuch gemäß § 35 EO" beim zuständigen Bezirksgericht und könne der Betrag von der Jugendwohlfahrt nicht gutgläubig verbraucht worden sein.
Abschließend wurden vom BF insbesondere die sofortige Nachzahlung des Bezugs in der Zeit vom 1.2.2016 bis zum 29.2.2016 sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
4. Am 24.3.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine kurze Stellungnahme zur Beschwerde des BF ab. Darin wurde nochmals betont, dass das BVwG mit Erkenntnis vom 23.2.2016 die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 16.11.2015, mit dem die Einstellung des Bezugs von Weiterbildungsgeld ab 1.10.2015 wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen verfügt worden sei, als unbegründet abgewiesen habe; das Erkenntnis des BVwG sei dem BF eigenen Angaben zufolge am 4.3.2016 zugestellt worden und sei somit mit diesem Datum in Rechtskraft erwachsen. Folglich würden auch die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG für die Rückforderung des aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vorläufig vom 1.10.2015 bis 31.1.2016 ausbezahlten Weiterbildungsgeldes in Höhe von insgesamt € 5.226,27 vorliegen.
Im Übrigen sei der Einbehalt von Anspruchsteilen zugunsten der minderjährigen Tochter des BF aufgrund einer vom zuständigen Bezirksgericht bewilligten Gehaltsexekution zur Einbringung von Unterhaltsansprüchen in Anwendung der Bestimmungen des § 68 AlVG erfolgt; von der Rückforderung nach § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG seien zur Abdeckung gesetzlicher Unterhaltsschulden pfändbare Leistungen nach dem AlVG nicht ausgenommen; schließlich seien durch die Unterhaltsexekution auch gesetzliche Unterhaltsschulden bezahlt worden.
Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Beschwerde abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.2.2016, Zahl: L513 2119923, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid (die Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 15.12.2015, mit dem die Einstellung des Weiterbildungsgeldes per 1.10.2015 bestätigt wurde, als unbegründet abgewiesen.
Seitens des AMS war es zu keiner Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gekommen.
Das erwähnte Erkenntnis des BVwG wurde dem BF am 4.3.2016 zugestellt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
Aus dem Akt ergeben sich die obigen Feststellungen in völlig unstrittiger Weise.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Rückzahlungsverpflichtung des Weiterbildungsgeldes:
§ 25 Abs. 1 AlVG lautet auszugsweise:
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung
einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...] Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
§ 26 Abs 7 AlVG lautet auszugsweise:
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...]
3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.2.2016, Zahl: L513 2119923, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid (die Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 15.12.2015, mit dem die Einstellung des Weiterbildungsgeldes per 1.10.2015 bestätigt wurde, als unbegründet abgewiesen. Seitens des AMS war es zu keiner Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gekommen, sodass der seinerzeitigen Beschwerde des BF ex lege aufschiebende Wirkung zukam.
Gem. § 25 Abs 1 letzter Satz iVm § 26 Abs 7 AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im konkreten Fall hat das BVwG mit Erkenntnis vom 23.2.2016 ausgesprochen, dass dem BF das Weiterbildungsgeld ab dem 1.10.2015 nicht gebührte, zumal das AMS zu Recht die Einstellung per 1.10.2015 ausgesprochen hatte. Das Weiterbildungsgeld war dem BF aufgrund der seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid ex lege zukommenden aufschiebenden Wirkung allerdings über den 1.10.2015 hinaus gewährt worden. Die gegenständliche Rückforderung kann somit unzweifelhaft auf § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG gestützt werden. Wenn der BF in seiner Beschwerde im Übrigen argumentiert, es hätte der nunmehr verfahrensgegenständliche Rückforderungsbescheid des AMS noch gar nicht ergehen dürfen, da das Erkenntnis des BVwG vom 23.2.2016 noch nicht "rechtskräftig" sei, so ist dem entgegen zu halten, dass die formelle Rechtskraft bereits dann eintritt, wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht; bei der vom BF angedeuteten Erhebung einer Revision an den VwGH handelt es sich dagegen um ein außerordentliches Rechtsmittel, sodass das seinerzeitige Verfahren bereits mit Zustellung des Erkenntnisses des BVwG rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Wenn der BF in seiner Beschwerde schließlich einwendet, dass Teile des nunmehr rückgeforderten Betrages nicht unmittelbar ihm selbst zugutegekommen seien, da diese einer gerichtlich bewilligten Gehaltsexekution zur Einbringung von Unterhaltsansprüchen unterworfen gewesen seien, so ist anzumerken, dass im AlVG keine gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Differenzierung anlässlich der Rückforderung besteht - so ist ungeachtet einer Gehaltsexekution weiterhin der BF der "Empfänger des [gesamten] Arbeitslosengeldes" bzw. des (gesamten) Weiterbildungsgeldes im Sinne von § 25 Abs 1 AlVG, zumal Dritte im Wege der Exekution die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht im Sinne von § 25 Abs 1 AlVG "beziehen" können.
3.4. Folglich war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.5. Aufgrund dieser Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Eingehen auf die im bekämpften Bescheid ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Rückforderung von Weiterbildungsgeld dreht, welches zunächst aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gewährt wurde, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (§ 25 Abs 1 letzter Satz iVm § 26 Abs 7 AlVG), die keinen Anlass zu Zweifeln geben.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.