W236 2124366-1•BVwG W236 2124366-1
W236 2124366-1Tribunale amministrativo federale26 apr 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, weiblicher<br/>Organwalter
W236 2124366-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.3.2016, Zl. 1066263200/150428488/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 27.4.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 27.4.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen angab, von der Al-Shabaab bedroht und verfolgt worden zu sein.
Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 30.11.2015 von einem männlichen Organwalter vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie bei ihrer Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, vorbrachte, dass sie bisher nichts über ihre Vergewaltigung sagen habe können. Daraufhin wurde die Befragung durch eine weibliche Organwalterin in Gegenwart einer weiblichen Dolmetscherin fortgesetzt, wobei die Beschwerdeführerin in weiterer Folge zu ihrem Fluchtgrund und der Vergewaltigung nicht weiter befragt wurde.
Am 20.1.2016 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich von der weiblichen Organwalterin in Gegenwart einer weiblichen Dolmetscherin zu ihren Fluchtgründen einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme machte die Beschwerdeführerin ausführliche Angaben zu der ihr Anfang August 2014 widerfahrenen Vergewaltigung durch drei Mitglieder der Al-Shabaab und der für sie nach wie vor bestehenden Bedrohung durch die Al-Shabaab.
Mit Bescheid vom 15.3.2016, Zl. 1066263200/150428488/BMI-BFA_STM_RD, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Fluchtgrund der Beschwerdeführerin darin aus, dass deren Angaben zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates unglaubwürdig seien. Zum einen habe die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung eine Vergewaltigung gar nicht erwähnt. Zum anderen seien ihre Angaben zu dieser Vergewaltigung widersprüchlich und hinsichtlich der an die Vergewaltigung anschließenden gynäkologischen Untersuchung samt medizinischer Feststellung zweier unterschiedlicher Spermienstämme auch nicht mit den aktuellen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Somalia in Einklang zu bringen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe daher davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der Vergewaltigung um ein gesteigertes Vorbringen handle, um damit einen positiven Ausgang des Verfahrens erwirken zu können.
Dieser Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.3.2016 wurde - ebenso wie die Zustellverfügung - von Herrn XXXX ("Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl") unterfertigt bzw. erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 4.4.2016 fristgerecht Beschwerde, in welcher sie unter anderem ausführte, dass sie zwar von einer weiblichen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu ihrer Vergewaltigung einvernommen worden sei, die Entscheidung sei dann jedoch dennoch von einem männlichen Organwalter getroffen worden. Dies wiederspreche der ständigen Rechtsprechung des VfGH zu Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung, welche Entscheidungsorganen desselben Geschlechts zuzuweisen seien. Die Beschwerdeführerin stellte daher unter anderem den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Die Beschwerdevorlage langte am 8.4.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein; das Verfahren wurde unter Anwendung der Geschäftsverteilung, der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.3.2016 sowie einer Unzuständigkeitseinrede vom 12.4.2016 der nunmehr zuständigen Richterin zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.1. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.1.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Gemäß § 20 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013, ist ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Nach dem im (zur Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 3 AsylG 1997 ergangenen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003, 2001/01/0402, dargelegten Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung soll die Einvernahme durch eine (im vorliegenden Fall) weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - ist mit dem in § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG aufgestellten Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mwN).
Der Verfassungsgerichtshof hat zudem mit Erkenntnis vom 27.09.2012, U 688-690/12-19 (mit Verweis auf die Erläuterungen zur RV 952 BlgNR XXII. GP, 45) dargelegt, dass ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung als Teil seines Fluchtvorbringens spätestens in der Beschwerde an den Asylgerichtshof geltend machen muss, damit §20 Abs2 AsylG 2005 anwendbar ist. Korrespondierend hat der Asylwerber auch spätestens in der Beschwerde das Verlangen zu stellen, dass trotz behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung eine mündliche Verhandlung nicht von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen ist. Der Gesetzgeber hat damit in einer Art. 83 Abs. 2 B-VG entsprechenden Weise festgelegt, dass der Behauptung des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung des Asylwerbers - in Zusammenhalt mit der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes - zuständigkeitsbegründende Wirkung zukommt. Wird diese Behauptung spätestens in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgestellt, ist das Verfahren von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder vor einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis weiters ausgeführt, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, - sofern der Asylwerber nichts anderes verlangt - demgemäß gleich bei Beschwerdeanfall einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zur Behandlung zuzuweisen ist. Die Zuständigkeit eines solchen Spruchkörpers wird bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem Bundesasylamt bzw. in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit oder ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen zu erfolgen hat.
Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Geltendmachung, in ihrem Herkunftsstaat Opfer eines sexuellen Eingriffs gewesen zu sein, zwar von einer weiblichen Organwalterin einvernommen, der angefochtene Bescheid wurde in weiterer Folge jedoch von einem männlichen Organwalter ausgefertigt.
Im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungs- sowie des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich in Zusammenschau mit den in § 20 Abs. 1 AsylG 2005 festgesetzten Prinzipien, dass sich im Falle des Vorbringens von sexuellen Eingriffen als Fluchtgrund bereits durch die entsprechende Behauptung die Zuständigkeit (und zwar nicht nur zur Einvernahme sondern auch zur Ausfertigung der Entscheidung) einer (in diesem Fall) weiblichen Organwalterin ergibt. Dies insbesondere auch deswegen, da eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - mit dem in § 20 Abs. 1 AsylG 2005 aufgestellten Erfordernis nicht in Einklang zu bringen ist. Nur dann, wenn sowohl die Einvernahme als auch die Glaubwürdigkeitsprüfung des vorgebrachten sexuellen Eingriffs von einer Person desselben Geschlechts vorgenommen wird, kann dem in § 20 Abs. 1 AsylG 2005 aufgestellten Erfordernis ausreichend Rechnung getragen werden.
Im fortgesetzten Verfahren ist dieser Verfahrensmangel vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu sanieren. Es ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht zweifelsfrei festzustellen, ob die, die Beschwerdeführerin einvernehmende weibliche Organwalterin, im Zuge der Glaubwürdigkeitsprüfung des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer neuen Einvernahme und Entscheidung durch dieselbe weibliche Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bedarf. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da im gegenteiligen Fall die maßgebliche Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz erfolgen und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit nicht gegeben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
2.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (siehe unter 2.1. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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