W197 1426928-3•BVwG W197 1426928-3
W197 1426928-3Tribunale amministrativo federale26 apr 2016
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
W197 1426928-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2015, Zl. 811336806, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1
AVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste am 07.11.2011 illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, von einem Nachbarn und den Taliban verfolgt zu werden. Er habe 2 mutmaßlichen Selbstmordattentätern der Taliban 2009 die Unterkunft in seinem Haus in der Provinz Kunduz verweigert, die in der Folge von einem Nachbarn gewährt worden sei. Zwei bis drei Tage später wären die beiden Männer von der Polizei abgeholt worden. Darauf habe ihn der der Nachbar, der die zwei Taliban zuvor zum BF gebracht hatte, beschuldigt, diese und den Unterkunftgeber verraten zu haben.
2. Die Behörde führte ein ordentliches Ermittlungsverfahren durch, in dem der BF angab, von 2009 bis 2011 als Taxifahrer in Kabul gelebt zu haben, wo ihn der Nachbar aufgespürt und auf ihn geschossen hätte. Er habe den Vorfall nicht angezeigt. Darauf wäre er nach Kunduz zurückgekehrt, wo ihn der Nachbar neuerlich gefunden habe. Darauf habe er das Land verlassen. Dieses gesteigerte Vorbringen habe er bei der Ersteinvernahme nicht erstattet, da man ihn nicht genau gefragt hätte. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen beschränkte sich der BF auf die Behauptung, dass ganz Afghanistan unsicher sei. Seine Angehörigen hätten hingegen keine Probleme, da der Schwiegervater gut auf sie aufpassen würde.
3. Mit Bescheiden der Behörde vom 07.05.2012, Zl. 11 13.368-BAG, wurden der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Die abweisende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF keine GFK-relevante Gefährdung dartun konnte. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes begründete die Behörde damit, dass der BF keine exzeptionellen Umstände glaubhaft machen konnte, die eine Verletzung der EMRK begründen würden. Der BF hat ein familiäres Netzwerk in Afghanistan.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde und begründete diese mit mangelhaften Länderfeststellungen und unrichtiger Tatsachenfeststellung.
5. Mit Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl. C10 426928-1/2012/3E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet ab, da das Vorbringen des BF im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen widersprüchlich und daher insgesamt unglaubwürdig sei und eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden könne. Vielmehr sei anzunehmen, dass der BF wegen der vorherrschenden prekären Lebensbedingungen Afghanistan verlassen habe. Auch stünde die vom BF geltend gemachte Furcht vor Verfolgung in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der abschließend aufgezählten Konventionsgründe. Der BF habe private Verfolgung geltend gemacht, die in keinem Zusammenhang mit den in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründen steht. Im vorliegenden Fall kann man im Tätigwerden der Polizei auch eine gewisse Schutzwilligkeit und -fähigkeit erkennen.
6. Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat ging der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung davon aus, dass die Behörde sich mit dieser ausreichend, schlüssig und aktuell auseinandergesetzt habe und der BF den Feststellungen nicht mit gleichem Gewicht entgegengetreten sei.
7. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 05.03.2014, Zl. U 1463/2012-14, ab. Die Entscheidung des BVwG ist in Rechtskraft erwachsen.
8. Der BF stellte am 21.11.2014 einen zweiten Asylantrag und begründete diesen in seiner Einvernahme damit, dass seine Familie ihm mitgeteilt habe, dass von Mitgliedern der Taliban im Mai, Juli und September aufgesucht und aufgefordert hätten, den Aufenthaltsort des BF bekanntzugeben und sich der BF bei ihnen melden sollte. Auch sei sein Bruder mitgenommen worden, wobei die Mutter vermute, dass ihm die Flucht gelungen sei. Der Familie wurde eine Frist gesetzt, ansonsten sie umgebracht würde. Darauf sei seine Familie geflohen, er wisse nicht, wo sich die Familienangehörigen aufhalten würden.
9. Vor der Behörde brachte der BF am 16.12.2014 auf die Frage, welche Fluchtgründe er im ersten Asylverfahren angegeben habe, eine gänzlich neue Geschichte vor. Demnach habe er mit seinem Bruder eines Nachts im Jahr 2011 die Felder bewässert habe als 10-12 Taliban gekommen wären und Essen verlangt hätten. Sie wären nach Hause gegangen. Die Mutter habe ihn daraufhin zum Nachbarn geschickt, der ihm Brot gegeben hätte. Dieses Brot habe er den Taliban dann im Haus der Mutter gegeben, als sie noch Tee wollten, habe er diesen in den 2. Stock getragen. Dann habe es plötzlich eine Schießerei gegeben und ein Taliban und ein Polizist tot und ein weiterer Taliban verletzt wäre. gewesen. Es habe dann einen Haftbefehl gegen ihn gegeben und der Mutter wäre der Arm gebrochen worden. Am nächsten Tag hätten die Taliban nach ihm gefragt und da er nicht da gewesen sei, habe man seinem Bruder mitgenommen. Ihm unterstellte man, ein Spion zu sein, der die Polizei verständigt hätte. Die Polizei wiederum glaube, dass der BF mit den Taliban zusammenarbeite.
10. Im Juli 2014 habe er mit seiner Mutter Kontakt aufgenommen die ihm mitteilte, dass im Mai und im Juli die Taliban bei der Familie gewesen wären und verlangt hätten dass sie den BF und seinen Bruder zu den Taliban bringen müsse, da sonst Schreckliches passieren werde. Meine Mutter sagte ihnen, dass sie bereits einen der Söhne hätten und der zweite spurlos verschwunden wäre.
11. Die Mutter sei 2011 mit seiner Frau und den beiden Kindern nach Kunduz zum Schwiegervater des BF geflohen. Nun hätten die Taliban die Familie auch dort gefunden.
12. Auf die Frage, wie der BF Kontakt mit der Mutter aufgenommen habe, gab der BF an, dass das Telefonat über das Handy eines Freundes stattgefunden habe. Er habe keine Telefonnummer von dem Freund, dieser würde immer mit einer gekauften Simkarte anrufen, die er dann wegwerfen würde. Er habe sein Handy vor 2 Monaten verloren, deswegen habe er jetzt ein Neues mit einer neuen Simkarte. Nach der negativen Entscheidung habe er sich in Italien und Frankreich aufgehalten. Zur Lage in Afghanistan sagte der BF, dass die Lage schlecht sei und er nicht zurückkehren könne. Ihm wurden Aktuelle Länderfeststellungen ausgehändigt.
13. In einer Stellungnahme vom 22.12.2014 langte eine Stellungnahme des Migrantenvereins St. Marx ein. Darin wurde anhand von zahlreichen Beispielen ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul sich von Tag zu Tag verschlechtere. Als Quellen für die angeführten Vorfälle sind überwiegend die Adressen www.spiegel.de, Spiegel online, www.focus.de, www.reuters.com, www.zeit.de, orf.at, abcnews.go.com, und vergleichbare Medien, vereinzelt Meldungen von NGO¿s und amnesty angegeben. Zudem wurde in der Stellungnahme ohne jede Spezifizierung eine Liste von Aktenzahlen des BVwG angefügt. In einer weiteren Einvernahme gab der BF am 11.02.2015 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme an, dass sich die Situation weiter verschlechtert habe, da die Taliban stärker geworden wären. Die Vertreterin des BF korrigierte unwidersprochen vom BF, dass er sich zu keiner Zeit 1 Jahr in Kabul aufgehalten habe.
14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.11.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der BF keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht hat und seine Angaben auch nicht geeignet sind, einen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen. Nach umfangreicher Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren die behauptete Bedrohung durch die Taliban zum Gegenstand des Verfahrens gemacht habe. Nachdem sich diese behauptete Bedrohung durch die Taliban im ersten Verfahren als unglaubhaft erwiesen habe, seien sowohl eine daraus resultierende Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers, als auch eine darin begründete Bedrohung des Beschwerdeführers selbst als nicht glaubhaft zu erachten.
Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat stellte die Erstbehörde unter Zugrundelegung aktueller allgemeiner Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan fest, dass sich die Sicherheitslage in den relevanten Punkten nicht maßgeblich verändert habe. Im vorliegenden Fall liege daher "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, zumal auch in diesem Verfahren das Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufgewiesen habe. Darüber hinaus traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen sowohl zur politischen Lage, als auch zur Sicherheitslage in Afghanistan.
15. In einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer den nunmehrigen Folgeantrag lediglich zur Verhinderung einer nahenden Abschiebung gestellt habe.
16. Gegen den Bescheid der Behörde erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an das BVwG und begründete diese unter Anführung einer Reihe von Quellen damit, dass sich die Sicherheitslage in Kunduz und Kapisa im Laufe der letzten Monate massiv verschlechtert hätten. Zudem seien die Fluchtgründe durch die Behörde nicht ausreichend beurteilt worden.
17. Mit Erkenntnis vom 23.04.2015 wurde die Beschwerde des BF wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.
18. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2016 wurde der Beschwerde des BF Folge gegeben.
19. Der BF erstattete in der Folge kein weiteres Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre.
Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf seine Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung durch die staatlichen Behörden, auf die der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung gemäß § 75 Abs.4 AsylG 2005 entgegensteht.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung in der rechtskräftigen, inhaltlichen Entscheidung des AsylGH vom 27.06.2012, Zl. C10 426928-1/2012/3E abzuweichen, wo festgehalten ist, dass das Vorbringen des BF im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen widersprüchlich und daher insgesamt unglaubwürdig sei und eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden könne. Vielmehr sei anzunehmen, dass der BF wegen der vorherrschenden prekären Lebensbedingungen Afghanistan verlassen habe. Auch stünde die vom BF geltend gemachte Furcht vor Verfolgung in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der abschließend aufgezählten Konventionsgründe. Der BF habe private Verfolgung geltend gemacht, die in keinem Zusammenhang mit den in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründen steht. Im vorliegenden Fall kann man im Tätigwerden der Polizei auch eine gewisse Schutzwilligkeit und -fähigkeit erkennen.
In seinem zweiten Asylantrag steigerte der BF ohne irgendwelche konkreten Beweise dafür angeben zu können sein Vorbringen weiter, indem er einerseits angab, dass nunmehr seine Familie bedroht werde, andererseits erstattete er auf die Frage, womit er seinen ersten Asylantrag begründet habe, ein gänzlich neues Vorbringen (9). Anlässlich seiner letzten Einvernahme entzog die Vertreterin, Unwidersprochen vom BF, dem ersten Asylantrag eine tragende Begründung, indem sie angab, dass sich der BF niemals ein Jahr lang in Kabul aufgehalten habe (2 und 13). Aus der Gesamtbetrachtung des Vorbringens in beiden Asylverfahren kann daher nur von der gänzliche Unglaubwürdigkeit des BF ausgegangen werde, auf Grund dessen eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts nicht erkannt werden kann. Der AsylGH hat rechtskräftig über das Vorbringen des BF entschieden und die Unglaubwürdigkeit desselben festgestellt. Einer neuerlichen Behandlung im gegenständlichen Verfahren steht daher die "entschiedene Sache" jedenfalls entgegen. Das BVwG geht daher im Einklang mit der Erstbehörde nach wie vor vom Vorliegen eines vollkommen konstruierten Vorbringens aus.
Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers kommt demnach zusammengefasst kein glaubhafter Kern zu bzw. ist im Lichte der vorangegangenen Ausführungen jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Antrages) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren somit keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Die Erstbehörde hat in ihrer gegenständlichen Entscheidung unter Zugrundelegung von aktuellen Länderfeststellungen nachvollziehbar dargelegt, dass die konkrete Situation in Bezug auf die Sicherheit im Zuge einer Überstellung in der Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer seit der letzten Entscheidung keine wesentliche Veränderung erfahren hat. Diesbezüglich ist die Erstbehörde daher ihrer Verpflichtung zur neuerlichen Überprüfung der Rückführbarkeit des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ausreichend nachgekommen.
Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Im Herkunftsstaat würden sich unverändert zahlreiche Angehörige aufhalten und ist unverändert von einer möglichen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auszugehen, weswegen seine Versorgung in der Heimat gesichert ist.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Er konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesamtes zu Afghanistan auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Afghanistans einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich verändert. An den umfangreichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer auch keine konkrete Kritik geäußert. Der BF hat dazu im nunmehr fortgesetzten Verfahren auch kein weiteres Vorbringen erstattet.
Offensichtlich hat der Beschwerdeführer bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung im ersten Asylverfahren herbeiführen zu wollen. Damit wird offensichtlich verkannt, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt" (VwGH 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011; vgl. auch VwGH 23.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0058; VwGH 28.11.2014, Zl. Ra 2014/01/0088).
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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