W176 2000915-2•BVwG W176 2000915-2
W176 2000915-2Tribunale amministrativo federale26 apr 2016
Fristversäumung, Verschulden, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag
W176 2000915-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2013, Zl. 13 03.225_BAT, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lauten hat:
"Der Antrag vom 05.12.2013 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2013, Zl. 13 03.225-BAT, abgeschlossenen Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), als verspätet zurückgewiesen".
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 12.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er u.a. an, Syrien im Februar 2013 aus folgenden Gründen verlassen zu haben: Er sei bis 2009 Angehörige der syrischen Streitkräfte gewesen; am XXXX habe er seinen Dienst gekündigt, dabei aber einen Zettel unterschrieben, dass er weiterhin als Reserve Offizier zu Verfügung stehe. Im April 2012 habe er aus diesem Grund eine neuerliche Einberufung zur Armee erhalten, der er jedoch nicht nachgekommen sei. Daraufhin sei er vom Militär von den staatlichen Behörden gesucht worden. Nachdem in seiner Heimatstadt zudem alles niedergebombt worden sei, habe er sich entschlossen, Syrien zu verlassen, zumal er überdies Verfolgung durch die Behörden befürchten habe müssen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.05.2013 legte der Beschwerdeführer ein vom XXXX datierendes "[m]ilitärischen Bulletin" des (syrischen) "Generalkommandos der Armee und Streitkräfte", wonach die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Beschwerdeführer mit Wirkung vom XXXX angenommen werde, ein vom XXXX datierendes Schreiben der gleichen Stelle, wonach an der Militärakademie bzw. beim Generalstab erworbene Diplome als Magisterium bzw. Doktorat gelten, (jeweils in Kopie) sowie ein Foto, welches ihn in Uniform zeigt, vor. Zu den Umständen seiner neuerlichen Einberufung zum syrischen Militär befragt, gab der Beschwerdeführer an, Angehörige des Geheimdienstes der syrischen Luftwaffe hätten eine Aufforderung, dass er sich zwecks Rekrutierung bei der Militärbehörde melden solle, bei seinen Eltern hinterlegt. Nach dem Verbleib dieses Schreibens gefragt, meinte der Beschwerdeführer, er habe es nicht selbst entgegengenommen und er glaube, dass es bei seinem Vater zuhause sei. Auf die Frage, weshalb er das Schreiben nicht mitgenommen habe, erwiderte er, es hätte schlimme Folgen gehabt, wenn er mit ihm an den Straßensperren erwischt worden wäre. Auf Befragung, ob hinsichtlich der Kündigung und dem Foto, die er mit sich geführt habe, keine derartige Gefahr bestanden habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe diese Schriftstücke durch Übergabe bekommen und habe sie erst erhalten, als er in einer sicheren Gegend gewesen sei. Das erste Mal sei eine Einberufung am XXXX und das zweite Mal eine solche im Juni 2011 von seinem Vater übernommen übernommen worden.
2. Mit Bescheid vom 11.06.2013, Zl. 13 03.225-BAT, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.06.2013, wies das Bundesasylamt dessen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2014 (Spruchpunkt III.).
Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass seine Identität mangels der Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden, nationalen Identitätsdokumenten im Original nicht habe festgestellt werden können. Hingegen sei glaubwürdig, dass er bis 2009 bei der syrischen Armee gearbeitet habe sowie den Dienstgrad des Oberleutnants geführt habe und seine Kündigung bei der syrischen Armee mit 03.07.2009 genehmigt worden sei. Anderseits sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im April bzw. Juni 2011 zum Reservedienst einberufen worden sei; denn es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der seit nunmehr zwei Jahren von den syrischen Behörden gesucht werde, unbehelligt in Syrien habe leben können.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies es auf die allgemeine Lage in Syrien.
3. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und erwuchs daher am 03.07.2013 in Rechtskraft.
4. Am 05.12.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2013, Zl. 13 03.225-BAT, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen wie folgt:
"Vor zehn Tagen" habe ihn ein Brief seiner Eltern aus dem türkischen Flüchtlingslager, in dem sie sich derzeitig aufhielten, erreicht. Der Brief enthalte neue Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht worden seien und einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Beschwerdeführer habe diese Unterlagen nicht bereits früher im Verfahren vorgelegt, weil die Dokumente in seinem Elternhaus in Syrien versteckt gewesen seien und sie seine Eltern bei ihrer Flucht aus Syrien nicht mitnehmen hätten können. Einige Zeit, nachdem seine Eltern aus Syrien geflüchtet seien, seien Nachbarn in ihr Haus eingezogen und hätten die Dokumente seinen Eltern in die Türkei geschickt. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten sie in der Folge nunmehr weiter an den Beschwerdeführer nach Österreich geschickt. Diese Dokumente seien von Relevanz für das Fluchtvorbringen, weil dadurch die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden könne und da aus den Unterlagen der Militärdienst des Beschwerdeführers bewiesen werde, was sich direkt auf sein Vorbringen auswirke, bedrängt worden zu sein, im Zuge des laufenden Bürgerkrieges wieder dem Militär beizutreten.
Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag Dokumente bei, bei denen sich es um Folgendes handle: eine "Urkunde [...] über den Abschluss der Militärakademie"; eine Bestätigung [über die] Absolvierung der Militärakademie"; ein "Brief des syrischen Militärs vom XXXX , dass er den Militärdienst verlassen habe" und in dem "sein militärischer Rang ersichtlich" sei; ein "Brief des Verteidigungsministeriums vom XXXX "; ein Foto [des Beschwerdeführers] aus der Militärakademie", ein Foto, das ihn in Uniform zeige; ein "Bericht über eine medizinische Untersuchung im Rahmen seines Militärdienstes" sowie den syrischen Personalausweis, den Wählerausweis und die Identitätskarte des Beschwerdeführers.
5. Mit Bescheid vom 17.12.2013, Zl. 13 03.225-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2013 auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG ab.
Das Asylverfahren sei mit Bescheid vom 11.06.2013 abgeschlossen worden, ein Rechtsmittel habe der Beschwerdeführer dagegen nicht ergriffen. Selbst wenn die nunmehr vorliegenden Beweismittel bereits im ursprünglichen Asylverfahren vorgelegen wären, hätten sie keinen im Hauptinhalt anders lautendenden Bescheid herbeigeführt. Die vom Beschwerdeführer im Zuge des Wiederaufnahmeantrages vorgelegten Beweismittel würden durchwegs auf seine militärische Laufbahn abzielen. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 11.06.2013 die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen worden. Es seien in der genannten Entscheidung des Bundesasylamtes Feststellungen zur militärischen Ausbildung und zum Dienstgrad des Beschwerdeführers getätigt worden; seine militärische Laufbahn stehe außer Zweifel. Für das Bundesasylamt habe es jedoch - wie im Bescheid vom 11.06.2013 ausgesprochen - am zeitlichen Zusammenhang zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und der tatsächlichen Flucht des Beschwerdeführers gefehlt. Daran hätten auch die nunmehr vorgelegten Beweismittel nichts geändert, zumal auch diese überwiegend aus dem Jahr 2009 stammten.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Das Bundesasylamt habe die Identität des Beschwerdeführers "mangels der Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden, nationalen Identitätsdokumenten im Original" nicht festgestellt. Im Bescheid vom 11.06.2013 sei zwar festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer Oberstleutnant bei der syrischen Armee gewesen sei, jedoch sei ihm nicht geglaubt worden, zum Reservedienst einberufen worden zu sein. Die vorgelegten Dokumente zeigten, dass jemand mit der militärischen Qualifikation des Beschwerdeführers aus dem Stand des Reservedienstes wieder für den aktiven Dienst mobilisiert werden solle. Die Behauptung in dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2013, die Abweisung des Asylantrages sei im Bescheid vom 11.06.2013 deshalb erfolgt, weil es dem Bundesasylamt an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und der tatsächlichen Flucht gefehlt habe, werde eindeutig durch die Aussage im genannten Bescheid widerlegt, wonach des dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die von ihm vorgebrachte Rekrutierung zum Reservedienst als auschlaggebendes Ereignis für die Flucht glaubhaft zu machen. Aus dem Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers berechtigt sei, da die Argumente, die zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten geführt hätten, widerlegt würden.
7. Mit Beschluss vom 17.04.2014, Zl. W101 2000915-1/3E, hob das Bundesverwaltungsgericht den unter Punkt 5. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. In der Begründung wurde festgehalten, dass der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages in Hinblick auf darin gemachten ungenauen Angaben zum Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, nicht feststehe.
8. Am 13.10.2014 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA einvernommen, wo er zusammengefasst Folgendes angab: Die Schriftstücke seien in seinem Haus in einem Diplomatenkoffer versteckt gewesen. Er habe sie nicht schon bei seiner Einvernahme im Asylverfahren vorgelegt, weil er sie während seiner Flucht nicht bei sich habe tragen können. Weiters habe er sie im Asylverfahren nicht erwähnt, da er niemandem habe trauen können und er nicht gewusst habe, wie die Reaktion auf zwischenstaatlicher Ebene sei. Seit 2012 würden Freunde das Haus in Syrien bewohnen. Seine Schwester habe mit diesen Freunden Kontakt aufgenommen und sei hätten sich im Juli 2013 in der Türkei getroffen. Seine Schwester habe die Unterlagen übernommen und nach Abu Dhabi gebracht. Der Beschwerdeführer wisse seit Juli 2013, dass seine Schwester im Besitz dieser Unterlagen sei. Die Unterlagen hätten aus Abu Dhabi nicht geschickt werden können, weil der Beschwerdeführer der Post nicht traue. In der zweiten Novemberhälfte 2013 habe sich der Beschwerdeführ in Österreich mit seiner Schwester getroffen. Auf Vorhalt, laut Wiederaufnahmeantrag habe er die Unterlagen mit einem Brief seiner Eltern aus der Türkei erhalten, entgegnete der Beschwerdeführer: "Das sind nicht diese Dokumente. Da gab es was, das stimmt schon" und verwies auf ein Portraitfoto, das ihn in Uniform zeigt, sowie das Schreiben, mit dem die Kündigung des Dienstverhältnisses angenommen wurde. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer das Portraitfoto bereits bei der Einvernahme am 16.05.2013 vorgelegt habe, erwiderte dieser, er habe damals nur das Portrait und das Schreiben über die Annahme der Kündigung vorgelegt. Die (erg.: sonstigen) Schriftstücke, die er nun vorlege, habe er damals nicht gehabt.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG ab. Selbst wenn die nunmehr vorgelegten Beweismittel bereits im ursprünglichen Verfahren vorgelegt worden wären, hätte dies nicht zu einem anders lautenden Bescheid geführt. Der Forderung des Bundesverwaltungsgerichtes, die zeitlichen Angaben im Antrag auf Wiederaufnahme zu präzisieren, könne insofern nicht nachgekommen werden, da der Beschwerdeführer bei der Einvernahme die Umstände der Erlangung der Beweismittel völlig abweichend zum Wiederaufnahmeantrag geschildert habe. Kenntnis, dass diese Schriftstücke in einem Diplomatenkoffer zuhause versteckt seien, habe der Beschwerdeführer die ganze Zeit über gehabt. Allerdings habe er das BFA darüber in Unkenntnis gelassen. Dem Beschwerdeführer werde daher die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Im Bescheid vom 11.06.2013 sei die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers außer Frage gestanden. Jedoch habe es keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem fluchtauslösenden Ereignissen und der tatsächlichen Flucht gegeben. Daran hätten auch die vorgelegten Beweismittel nichts geändert, zumal auch diese überwiegend veraltet seien.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vorbringt: Das BFA habe es verabsäumt, Feststellungen zur Einhaltung der genannten Frist zu treffen. Weiter bestehe ein Zusammenhang zwischen den vorgelegten Urkunden und der Erwartung, einen positiven Bescheid zu erhalten.
11. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Diese zweiwöchige "subjektive" Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, dh an dem Tag, zu laufen, am dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG zu rechtfertigen vermögen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59f mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 12.08.2010, 2008/10/0185).
3.2.2. Aus folgenden Gründen ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt wurde:
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 13.10.2014 ergibt sich eindeutig, dass er bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz am 03.07.2013 Kenntnis von jenen Urkunden hatte, auf die er den Wiederaufnahmeantrag stützt. Die zweiwöchige Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG begann daher bereits an diesem Tag zu laufen und endete somit am 17.07.2013.
Da sich der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2013 somit als jedenfalls verfristet erweist, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag als verspätet zurückgewiesen wird.
Doch auch wenn von der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages auszugehen wäre, wäre für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen: Denn aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die ganze Zeit Kenntnis von den mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Dokumente hatte, wäre dem BFA darin beizupflichten, dass die Urkunden keine - iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG -"neuen" Beweismittel sind.
3.2.3. Eine öffentliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache - nämlich der Frage, ob der Antrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund beim BFA gestellt wurde - nicht erwarten lässt. Weiters steht ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK (siehe VfSlg. 18.063/2007) noch Art. 47 GRC (siehe VfSlg 19.632/2012) entgegen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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