W173 2115644-1•BVwG W173 2115644-1
W173 2115644-1Tribunale amministrativo federale26 apr 2016
Aussetzung, Dienstzulage, Ruhegenuss, Vorfrage
W173 2115644-1/8Z
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin im Verfahren zur Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dörner Singer, Rechtsanwälte, Brockmanngasse 91/1, 8010 Graz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gegen die Österreichischen Post AG, Personalamt XXXX, sowie zur Bemessung des Ruhebezugs des BF beschlossen:
I)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren über den Antrag des BF vom 6.5.2015 auf bescheidmäßige Zuerkennung einer Zulage PT 4/1 ausgesetzt.
II)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 04.11.2013 wurden Herrn XXXX (BF) von der Österreichischen Post AG, Personalamt (belangte Behörde) im Hinblick auf die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2013 Unterlagen zur Ausfertigung und Rücksendung der beiliegenden Einkommenserklärung übermittelt. Unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung seines Ruhegenusses gemäß § 3a PG 1965 wurde unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist ausgeführt, dass die 144 höchsten nach dem 31.12.1979 liegenden Beitragsgrundlagen für die Ermittlung seiner Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgebend seien.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG vom 2.12.2013, Zl. PMG/PMT-652375/13-A02, wurde festgestellt, dass dem BF ab 1.12.2013 ein Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 2.653,14 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto Euro 223,15 gebühre. In der Begründung wurde auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und auf die beiliegende, einen Bescheidbestandteil bildende Ruhegenussnachweisung verwiesen.
3. Nach Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid vom 2.12.2013 verwies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.02.2014, Zl. W178 2001044-1/2E, nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht begründet habe, auf Basis welcher dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des BF die Beitragsgrundlagen herangezogen worden wären. Es wären als Vorfrage die besoldungsrechtliche Stellung und die daraus folgenden Beitragsgrundlagen bzw. Ruhegenussberechnungsgrundlage für den BF zu ermitteln gewesen. Nicht geklärt sei, ob der BF das Sonderruhestandsmodell nach § 230b BDG 1979 in Anspruch genommen habe. Sofern zur Frage der strittigen Zulage ein besoldungsrechtliches Verfahren anhängig sei, wäre der rechtskräftige Verfahrensabschluss abzuwarten. Außerdem sei nicht bekannt, ob der BF die Zuerkennung der Zulage bei der Aktivdienstbehörde beantragt habe. Es sei weder der maßgebende Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Fragen erhoben worden, noch liege eine hinreichende Bescheidbegründung vor.
4. Mit Schriftsatz vom 16.04.2015, eingelangt bei der belangen Behörde am 17.4.2015, brachte der BF, nunmehr vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte, eine Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Die Österreichische Post AG habe als Dienstbehörde erster Instanz - nach Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht - seit mehr als einem Jahr keine Entscheidung getroffen und damit ihre Entscheidungspflicht verletzt. Begründend führte der BF aus, dass nicht die Auflassung der Dienststelle maßgebend sei, sondern die Rechtsfrage, ob eine solche reine Auflassung ohne Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes zu einer anderen Dienststelle den Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 105 GehG 1956, hier die Dienstzulage PT 4/1, beende oder nicht. Eine Beendigungswirkung trete nicht ein, da kein actus contrarius (Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes), der nicht zulagenwertig wäre, in diesem Fall erfolgt sei.
5. Mit Mahnklage vom 27.04.2015 begehrte der BF von der Österreichischen Post AG die Zahlung von Euro 2.821,69 samt Zinsen, da ihm von Oktober 2010 bis November 2013 die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 4 monatlich hätte ausbezahlt werden müssen. Verweisen wurde dazu auf § 72 PBVG iVm §97 Abs. 1 Z 4 ArbVG betreffend die Maßnahme zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen (Sozialplan BV 09-10) vom 5.2.2009. Die österreichische Post AG wandte Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, da die begehrte Zulage sich ausschließlich auf öffentliches Recht stütze.
6. Mit Schriftsatz vom 06.05.2015 beantragte der BF von der Österreichischen Post AG die bescheidmäßige Zuerkennung einer Zulage gemäß PT 4/1 zur Überbrückungsleistung. Mit Bescheid vom 13.8.2010 sei dem BF ein Karenzurlaub gemäß § 75 iVm § 230b BDG 1979 bis zum Ablauf des Monats der frühestens Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung ohne Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gewährt worden. Zur Ruhestandsversetzung sei bereits ein Verwaltungsverfahren anhängig und liege infolge Untätigkeit der Behörde eine Säumnisbeschwerde vor.
Basierend auf dem Übergangsmodells gemäß der Sozialplan-BV 09-10 habe der BF eine ihm nicht nachvollziehbare Überbrückungsleistung von brutto Euro 2.544,00 erhalten, wobei ihm die genaue Zusammensetzung der Überbrückungsleistung nicht nachvollziehbar sei.
Nunmehr habe der BF erkannt, dass ihm die gegenständliche Dienstzulage gemäß § 105 GehG 1956 (PT 4/1) nicht gewährt worden sei. Diese Zulage sei ihm jedoch für die Monate 10/2010 bis einschließlich 11/2013 zugestanden.
Auf Grund der Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes sei diese Zulage auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht worden. Im Fall des Einwands der Unzuständigkeit werde aus advokatorischer Vorsicht beantragt, die Höhe der Überbrückungsleistung zu überprüfen, die Zulage nachzuentrichten bzw. über die Zulage bescheidmäßig abzusprechen und ihm diese zuzuerkennen, wobei sich dieser Antrag mit Rücksicht auf eine allfällige Verjährung der Ansprüche nach dem GehG 1956 jedenfalls für den Zeitraum ab 05/2012 noch als berechtigt erweise. Die Zulage zur Überbrückungsleistung habe im Zeitraum der Karenzierung in folgender Höhe gebührt: 10/2010 bis 06/2011 jeweils brutto € 133,68; 07/11 bis 06/2012 jeweils brutto € 136,42; 07/2012 bis 06/2013 jeweils brutto € 140, 79; 07/2013 bis 11/2013 jeweils brutto 144,59. Es wäre ein Zulage von insgesamt Euro 5.252,69 zugestanden. In den letzten drei Jahren betrage der Anspruch jedenfalls nach Euro 2.684,27 für den Zeitraum 05/2012-11/2013.
7. Mit Schreiben vom 01.06.2015 informierte die belangte Behörde den BF im Hinblick auf die vorliegende Säumnisbeschwerde über die Absicht zur "Ruhegenussbemessung" den Bescheid nachzuholen. Dazu verwies die belangte Behörde auf die gemäß § 16 VwGVG eingeräumte Möglichkeit zur Bescheiderlassung innerhalb einer Frist von drei Monaten. Darüber hinaus wurden dem BF die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Auf Grund des Karenzurlaubes gemäß §§ 75 iVm 230b BDG 1979 im Zuge der Inanspruchnahme des Übergangsmodells vom 01.10.2010 bis 30.11.2013 könne nur PT 4 herangezogen werden, da bei einer Karenzierung die Höherverwendung (Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 4) in diesem Zeitraum weggefalle. Zugleich wurde unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist dem BF die Liste seiner Beitragsgrundlagen übermittelt.
8. Dem hielt der BF in seiner Stellungnahme vom 08.06.2015 entgegen, dass eine Dienstzulage unabhängig von der Karenzierung zu betrachten sei, da eine Karenzierung von der dauernden Betrauung mit einer bestimmten Funktion abhängig sei. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Besoldungsrecht. Nur im Fall einer Versetzung des BF auf einen Arbeitsplatz, für den keine Dienstzulage vorgesehen sei, bestünde kein Anspruch mehr auf eine Dienstzulage.
9. Im Bescheid der belangten Behörde vom 7.08.2015, Zl. PMG/PMT-652375/13-A06, zugestellt am 20.08.2015, wurde festgestellt, dass dem BF ein Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 2.653,14 sowie eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 223,15 gebühre. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Hinweis auf die beiliegende, einen Bescheidbestandteil bildende Ruhegenussnachweisung aus, dass der BF zwar mit Wirkung vom 13.8.2010 auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe TP 4, Dienstzulagengruppe 1, versetzt worden sei, eine Ernennung des BF auf diese Planstelle jedoch nicht erfolgt sei. Der BF habe aber für die Zeit vom 1.10.2010 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf 30.11.2013 einen Karenzurlaub angetreten. Nach der Judikatur bewirke der Eintritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes ex lege die Abberufung vom Arbeitsplatz. Der BF sei daher ab 1.10.2010 wieder auf die Einstufung entsprechend seiner Ernennung, Verwendungsgruppe TP 4, zurückgefallen, sodass sein bisheriger Anspruch auf die Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe TP 4 erloschen sei. Für das Pensionsbemessungsverfahren für den Zeitraum 1.10.2010 bis 30.11.2013 sei daher Beitragsgrundlage gemäß § 4 PG 1965 entsprechend der Einstufung TP 4 maßgeblich. Dies treffe auch für die Vergleichsruhegenussberechnung gemäß § 93 leg.cit. zu.
11. Gegen den am 20.8.2015 zugestellten Bescheid vom 7.8.2015 brachte der BF mit Schriftsatz vom 07.09.2015 fristgerecht Beschwerde ein. In der Begründung räumte der BF ein, dass eine mehr als sechs Monate dauernde Karenzierung vor Ruhestandsversetzung die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz bewirken könnte. Eine Dienstzulage sei aber ruhegenussfähig und daher bei der Ruhegenussbemessung zu berücksichtigen. Maßgeblich sei nach der Judikatur, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung bestanden habe oder nicht. Von einer "dauernden Betrauung" (mit Anspruch auf die in § 34 GehG 1956 geregelte Zulage) sei auszugehen, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübe.
In der gegenständlichen Konstellation habe zwar der Karenzurlaubsantritt die Abberufung des BF von seinem Arbeitsplatz in PT 4/1 bewirkt. Die vor dem Antritt des Karenzurlaubes bereits erbrachten Zeiten mit Anspruch auf die Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe 4 seien aber als ruhegenussfähige Zeiten erhalten geblieben und der Ruhegenussbemessung zu Grunde zu legen. Es handle sich um im Rahmen der dienstlichen Laufbahn des BF mit dem Anspruch auf Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 4 bereits erbrachte und auch besoldungsrechtlich abgegoltene Dienstleistungen.
Es sei eine verfassungskonforme Interpretation der Gesetzesbestimmungen, insbesondere auch des § 75b BDG 1979, geboten. Würde die verfahrensgegenständliche ruhegenussfähige Zulage unberücksichtigt bleiben, sei von einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auszugehen. Es würde eine Karenzierung, die unmittelbar in einen Ruhestand überleite, dahingehend interpretiert, dass bereits erworbene Ansprüche auf Zulagen, die ohne eine solche Karenzierung jedenfalls ausbezahlt würden, untergehen würden. Außerdem wäre es gleichheitswidrig, wenn durch diese Lösung die Karenzierung, die im engen Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung zu sehen sei, anderen Karenzierungen aus vollkommen anderen Erwägungen gleichgestellt werde, wobei bei diesen anderen Karenzierungen die Konsequenz der Abberufung von einem Arbeitsplatz unstrittig wäre.
Es stelle sich auch im Hinblick auf § 230b BDG 1979 die Frage, welchen Sinn die von der belangten Behörde vertretene Interpretation hätte. Der vereinbarte Karenzurlaub sei sogar insofern zu privilegieren, als er für zeitabhängige Rechte Anrechnungsmöglichkeiten vorsehe. Es käme zum Verlust bereits erworbener Rechte auf Zulagen. In der gegenständlichen Konstellation könne aus der Abberufung des Beamten vom Arbeitsplatz keinesfalls der Verlust der ruhegenussfähigen Zulage abgeleitet werden.
12. Am 12.10.2015 langte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
13. Mit Urteil vom 14.12.2015, Zl. 39 Cga79/15w-15, wurde das Klagebegehren des BF auf Zahlung von Euro 2.821,69 samt Zinsen durch die Österreichische Post AG vom Arbeits- und Sozialgericht Wien abgewiesen. Dagegen erhob der BF Berufung. Die Berufung, protokolliert unter der Aktenzahl 9Ra 24/16i, ist derzeit beim Oberlandesgericht Wien anhängig.
14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.4.2016, W173 2115622-1/7E, wurde der Bescheid vom 7.8.2015, Zl PMG/PMT-652375/13-A06, der belangten Behörde gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 27 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge Überschreitung der dreimonatigen Frist zu Nachholung des Bescheides behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Wirksamkeit vom 1.5.2004, Zl PMG/PMT-393638/04, wurde der BF von der österreichischen Post AG auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4 ernannt.
1.2. Aufgrund der Anträge des BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde, Zl PMG/PMT-607101/10, vom 12.8.2010 dem BF unter Spruchpunkt 1. für die Zeit ab 1.9.2010 bis zum Ablauf des Monats, zu dem der BF frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken kann, ein Karenzurlaub gemäß § 75 BDG iVm § 230b BDG 1979 ohne Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gewährt. Für den Fall, dass der BF seine Ruhestandsversetzung nicht zum im unter Spruchpunkt 1. genannten Zeitpunkt bewirkt, wurde ein daran anschließender Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 ab 1. des Monats, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf der BF frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken kann, ohne eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage hinnehmen zu müssen, bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt - das ist nach der derzeitigen Rechtslage bis zum Ablauf des Jahres, in dem der BF sein
64. Lebensjahr vollendet - gewährt. Der diesbezüglich gewährte Karenzurlaub nach § 75 BDG 1979 wird nur dann wirksam, wenn der BF seine Versetzung in den Ruhestand wie im Spruchpunkt 1. beschrieben, nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt bewirkt. In der Begründung wurde der früheste Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung mit 30.11.2013 beziffert.
Darüber hinaus wurde unter dem Punkt "Sonstiges" darauf hingewiesen, dass für die Dauer des Karenzurlaubes bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt dem BF entsprechend Punkt X. der Betriebsvereinbarung betreffend Maßnahmen zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen (Sozialplan BV 09/10) eine monatliche Überbrückungshilfe laut Beilage "Infoblatt Übergangsmodell" angewiesen wird. Außerdem wurde dem BF im Zuge des Antritts des Karenzurlaubes gemäß § 75 BDG 1979 i.V.m. § 230b BDG 1979 ab 1.9.2010 eine einmalige Prämienzahlung in der Höhe von netto Euro 5.000,-- gewährt.
1.3. Mit Bescheid vom 13.8.2010, Zl PMG/PMT-607118/10, wurde der BF auf Grund seines Antrages mit Wirkung vom 13.8.2010 zum XXXX, Außenstelle XXXX, auf einen seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, - Code XXXX - Mitarbeiter XXXX - versetzt. Eine Ernennung des BF auf diese Planstelle erfolgte nicht.
1.4. Im Zuge der Versetzung des BF in der Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2013 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.12.2013, BMG/PMT-652375/13-/A02, der Ruhegenuss des BF mit monatlich brutto Euro 2.653,14 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto Euro 223,15 festgestellt. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.2.1014, W 178 20010 44-1/2E, der Bescheid der belangten Behörde vom 2.12.2013 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
1.5. Mit Schriftsatz vom 16.4.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.4.2015, brachte der BF eine Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.
1.6. Am 27.4.2015 brachte der BF beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Mahnklage gegen die österreichische Post AG ein. Begehrt wurde die Zahlung von Euro 2.821,69 samt Zinsen ab 15.4.2012, wegen nicht erfolgter Ausbezahlung der dem BF monatlich gebührenden Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 4 für den Zeitraum Oktober 2010 bis November 2013. Die österreichische Post AG wandte Unzulässigkeit des Rechtsweges mit Hinweis auf die ausschließlich öffentlich rechtlichen Rechtsgrundlagen ein.
1.7. Mit Schriftsatz vom 6.5.2015 beantragte der BF bei der österreichischen Post AG unter Hinweis auf die zwar primäre Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes die bescheidmäßige Zuerkennung der Zulage PT4/1 gemäß § 105 GehG unter Aufschlüsselung der Höhe des daraus resultierenden Betrages für den Zeitraum 10/2010 bis 11/2013 (Karenzierung).
1.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.8.2015, Zl PMG/PMT-652375/13-A06, wurde für den BF ein Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 2.653,14 sowie eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 223,15 festgestellt. Der Bescheid der belangten Behörde vom 7.8.2015 wurde vom BF durch Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bekämpft. Die genannte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2015 von der belangen Behörde vorgelegt.
1.9. Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14.12.2015, 39Cga 79/15w-15, wurde die Klage des BF abgewiesen. Dagegen erhob der BF Berufung, die beim Oberlandesgericht Wien, protokolliert unter der Aktenzahl 9Ra24/16i, anhängig ist. Die Frage des Anspruchs des BF auf Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 4 während seines Karenzurlaubes im Zeitraum von 01.10.2010 bis 30.11.2013 ist derzeit beim Oberlandesgericht Wien anhängig.
1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.4.2016, W173 2115622-1/7E, wurde der Bescheid vom 7.8.2015, Zl PMG/PMT-652375/13-A06, der belangten Behörde gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 27 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge Überschreitung der dreimonatigen Frist zu Nachholung des Bescheides behoben.
Die Feststellungen ergeben sich auf Grund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Das Urteil des Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 14.12.2015, Zl. 39Cga79/15w-15, sowie die dagegen erhobene Berufung des BF und deren Anhängigkeit beim Oberlandesgericht Wien wurde vom BF und der belangten Behörde bestätigt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetzte nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Nach Behebung des Bescheides der belangten Behörde vom 7.8.2015 durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.4.2016 ist im nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zur Verletzung der Entscheidungspflicht vom 16.4.2015 und der offene Rechtssache Bemessung des Ruhebezugs des BF unter anderem Vorfrage, ob der BF in der gegenständlichen Konstellation während seines Karenzurlaubes von 01.10.2010 bis 30.11.2013 Anspruch auf die Zulage der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 4 gemäß GehG 1956 hatte. Erst im Falle der Bejahung dieser Vorfrage wäre die Ruhegenussfähigkeit der genannten Dienstzulage zu klären und bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach dem PG 1965 im Zuge der Bemessung des Ruhebezuges des BF einzubeziehen. Die mit diesem Begehren zusammenhängende Vorfrage nach dem Bestehen des Anspruches des BF auf Zulage der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT4 gemäß GehG 1956 ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen im Rahmen der Bemessung des Ruhebezuges des BF von Bedeutung.
Auch das Bundesverwaltungsgericht wies im zurückverweisenden Beschluss vom 25.2.2014, W178 2001044-1/3E, darauf hin, dass hinsichtlich der in Frage stehenden Zulage (Dienstzulage während der Karenzierung) der rechtskräftige Abschluss eines besoldungsrechtlichen Verfahrens abzuwarten ist. Diese besoldungsrechtliche Vorfrage des Anspruchs des BF auf die genannte Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 4 nach dem GehG 1956 während der Karenzierung für den genannten Zeitraum ist auf Grund des Antrages des BF vom 6.5.2015 auf bescheidmäßig Zuerkennung einer Zulage gemäß PT 4/1 gemäß GehG 1956 in der begehrten Höhe von Euro 5.252,69 (10/2010 bis 11/2013) jedenfalls jedoch Euro 2.685,27 für den Zeitraum 05/2012 bis 11/2013 bei der österreichischen Post AG als zu klärende Hauptfrage anhängig. Zur Frage dieser Zulage des BF in der begehrten Höhe nach dem GehG 1956 liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor.
Darüber hinaus wurde die vom BF begehrte Dienstzulage für den genannten Karenzierungszeitraum beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingeklagt (Mahnklage vom 27.4.2015), wobei die österreichische Post AG Unzulässigkeit des Rechtsweges einwandte. Gegen das klagsabweisende Urteil vom 14.12.2015, 39Cga79/15w-15, erhob der BF Berufung, die unter Zl. 9Ra24/16i protokolliert wurde, und beim Oberlandesgericht anhängig ist. Im noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ist Gegenstand, ob dem BF während des genannten Zeitraums die begehrte Zulage zusteht.
Bei der im Ermessen des Bundesverwaltungsgericht stehenden Entscheidung, die Vorfrage selbst zu beurteilen oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch zu machen, sind in erster Linie Aspekte der Verfahrensökonomie maßgebend (vgl. VwGH 9.11.1994, 93/03/0202; 04.05.2006, 2004/03/0207 mwH). Dazu ist darauf zu verweisen, dass der gesamte Personalakt samt besoldungsrechtlicher Unterlagen der österreichischen Post AG, Personalamt, vorliegt. Es wäre auch nicht zweckmäßig parallel ein Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang zu führen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im oben angeführten Beschluss vom 25.2.2014, W178 2001044-1/3E, der vom BF nicht bekämpft wurde, in der Begründung ausgeführt, den rechtskräftigen Abschluss eines Besoldungsverfahrens zu begehrten Zulage abzuwarten. Es wird daher das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf die zu klärende besoldungsrechtliche Vorfrage, bis zum rechtskräftigen Abspruch zum Begehren des BF auf bescheidmäßige Zuerkennung der Zulage der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 4 gemäß GehG 1956 ausgesetzt. Es war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Es konnte die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts auf vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten, oben zitierte Judikatur zur Aussetzung des Verfahrens gestützt werden (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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