BVwG W144 2118136-1

W144 2118136-1Tribunale amministrativo federale26 apr 2016

Regest

Außerlandesbringung, Mitgliedstaat, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W144 2118136-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W144.2118136.1.00

Spruch

W144 2118136-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über den Antrag des XXXX geb., StA. von Somalia, auf internationalen Schutz vom 24.06.2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 zu gem.

Recht erkannt:

A)

1. Gemäß § 4a Asylgesetz 2005 BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird der Antrag ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass XXXX sich nach Italien zurück zu begeben hat.

2. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG wird von Amts wegen nicht erteilt.

3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm. § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen

XXXX die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller (AS) ist Staatsangehöriger von Somalia. Er verließ Somalia im April 2007 und begab sich über Äthiopien und den Sudan nach Libyen, von wo er auf dem Seeweg am 14.08.2007 nach Italien gelangte. In Italien stellte der AS einen Antrag auf internationalen Schutz, dem nach etwa 1 1/2 Monaten stattgegeben und ihm in Italien der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dem BF wurde nach einer zunächst einjährigen und einer folgenden 3-jährigen Aufenthaltserlaubnis schließlich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Italien gewährt.

Am 05.06.2014 reiste der AS nach Österreich ein und stellte am 24.06.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Zur Person des AS liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen, jeweils wegen Asylantragstellungen, vor:

  • 17.06.2008 in Norwegen

  • 12.10.2013 in Schweden.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 24.06.2014 gab der AS an, er sei im August 2007 illegal nach Italien eingereist und habe sich mit einer Unterbrechung von ca. einem Monat durchgehend dort aufgehalten. Einen Monat habe er in Schweden verbracht, wo er ebenfalls einen Aylantrag gestellt habe. Ein Jahr nach seiner Einreise in Italien sei er nach Norwegen geflogen und habe dort ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Beide Länder hätten seinen Asylantrag abgelehnt. In Italien habe er einen Asylantrag gestellt und sei ihm der Flüchtlingstatus zuerkannt worden. Er habe einen Konventionsreisepass und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. 2012 habe er über Facebook seine Frau XXXX kennengelernt. Er sei schon dreimal in Österreich gewesen und habe jedes mal 10 bis 15 Tage mit seiner Frau verbracht. Zuletzt sei er am 05.06.2014 von italien nach Österreich gereist und habe mit seiner Frau den Entschluss gefasst, im Bundesgebiet einen Asylantrag zu stellen, da es sehr schwer gewesen sei, von dieser getrennt zu leben. Am 08.09.2012 habe er seine Frau nach islamischen Glauben (nicht aber standesamtlich) geheiratet. Am gestrigen Tag (23.06.2014) sei er gemeinsam mit seiner Frau in das islamische Zentrum in Wien gegangen und habe sich einen Ehevertrag ausstellen lassen. Zum Fluchtgrund befragt, gab der AS an, er wolle in Österreich mit seiner Frau zusammenleben. Diese lebe in Wien und sei ein anerkannter Flüchtling. Sie hätten einen gemeinsamen Sohn und seine Frau benötige seine Unterstützung.

Mit Schreiben vom 06.11.2015 erhob der Vertreter des AS Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 24.06.2014 nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden habe. Daher beantrage er, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst erkennen und dem AS Asyl, jedenfalls aber subsidiären Schutz gewähren möge. Der AS lebe mit seiner Gattin und seinen mittlerweile drei Kindern in Wien. Sowohl seine Gattin, als auch seine Kinder seien asylberechtigt.

Mit Schreiben vom 30.11.2015, eingelangt am 04.12.2015 führte das BFA aus, dass nach individueller Prüfung des Aktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen könne und legte gleichzeitig den Verwaltungsakt vor.

In der Folge wurde am 11.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher erörtert wurde, dass ihm in Italien bereits Asyl zuerkannt worden sei, sodass sein Antrag in Österreich gemäß § 4a AsylG unzulässig erscheine. Zudem sei er mit seiner Lebensgefährtin nur traditionell verheiratet und nicht standesamtlich, weshalb eine "Asylerstreckung" gemäß § 34 AsylG in Bezug auf die Lebensgefährtin nicht in Betracht komme, und sei auch eine Asylerstreckung in Bezug auf die gemeinsamen Kinder gemäß § 34 Abs. 6 AsylG ausgeschlossen. Unter einem wurde erhoben, ob zwischenzeitig allenfalls eine standesamtliche Ehe geschlossen wurde, was verneint wurde. Der AS führte aus, dass in Österreich seine drei Kinder und seine Frau leben würden und er daher mit ihnen zusammen sein möchte. Wenn er nicht mehr mit ihnen zusammen sein könne, dann werde es ihm sehr schlecht gehen. In Italien habe er allein gelebt, das wolle er nicht mehr. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Italien spreche, erklärte der AS, dass er in Italien den Flüchtlingsstatus habe und nichts dagegen sprechen würde, er wolle aber mit seiner Frau in Österreich zusammen leben.

Seitens des AS wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

  • 3 Geburtsurkunden der drei Kinder des AS, ausgestellt vom StandesamtXXXX, datiert mit XXXX (XXXX, geb. XXXX), XXXX (XXXX, geb. XXXX) sowie vom XXXX (XXXX, geb. XXXX)

  • Kopie des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.01.2013, mit welchem XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde sowie drei weitere Bescheide des Bundesasylamtes, mit welchem XXXX und XXXX ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde

  • ein Ehevertrag des islamischen Zentrums XXXX vom XXXX

  • Kopie des italienischen Aufenthaltstitels (permesso di soggiorno), Soggiornante di Lungo Periodo-CE, ausgestellt am XXXX

  • Kopie der Geburtsurkunde übersetzt in italienischer Sprache vom

XXXX

  • Kopie des Führerscheins vom XXXX

  • Kopie des Fremdenpasses, ausgestellt am XXXX, gültig bis XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang sowie insbesondere der Umstand, dass dem AS in Italien internationaler Schutz gewährt wurde.

Der AS lebt mit seiner im Bundesgebiet mit Bescheid des BAA vom 18.01.2013, Zl. 12 10.850, als Flüchtling anerkannten Lebensgefährtin XXXX geb., mit der er nur traditionell, nicht aber standesamtlich verheiratet ist, sowie mit den gemeinsamen Kindern, XXXXgeb., XXXX geb., und XXXX geb., welchen mit Bescheiden des BAA bzw des BFA gem. §§ 3 und 34 AsylG bezogen auf die Mutter ebenfalls Asyl gewährt wurde, im gemeinsamen Haushalt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des AS sowie zu seiner Asylantragstellung und Asylgewährung in Italien ergeben sich aus dem Akt des BFA und seinem eigenen Vorbringen, insbesondere den vorgelegten Urkunden, wie etwa dem in Kopie im Akt aufliegenden italienischen Fremdenpass des AS vom 07.11.2013.

Die Feststellungen zur familiären und Situation des AS im Bundesgebiet ergeben sich aus seinem Vorbringen in Verbindung mit den vorgelegten Personenstandsurkunden seiner Kinder und dem österreichischen Konventionsreispass seiner Lebensgefährtin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16 VwGVG samt Überschrift lautet:

"Nachholung des Bescheides:

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Im konkreten Fall hat der AS am 24.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Mit Schriftsatz vom 06.11.2015 erhob der AS Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG verstrichen.

Da die belangte Behörde nach Einbringung der Säumnisbeschwerde innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG keine Entscheidung getroffen hat, sondern vielmehr mit Schriftsatz vom 30.11.2015, eingelangt am 04.12.2015 vorgebracht hat, dass nach individueller Prüfung des Aktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen könne, ist mit Vorlage der Verwaltungsakten die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des AS auf internationalen Schutz auf das BVwG übergegangen und erweist sich die Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als berechtigt und zulässig, zumal die Verwaltungsbehörde keine Umstände dargetan hat, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre.

Zu A1)

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

...

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt

worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung

desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem

anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in

einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR minus Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberichtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger eines Asylwerbers, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Zunächst ist auszuführen, dass § 34 AsylG keine taugliche Grundlage bildet, um dem AS den gleichen Schutzstatus, konkret den des Asylberechtigen, zuzuerkennen wie er seiner Lebensgefährtin und/oder seinen Kindern zuerkannt worden ist. Im Hinblick auf die Lebensgefährtin liegt keine standesamtlich geschlossene Ehe vor, sodass der AS kein Familienangehöriger von ihr iSd §§ 2 Abs. 2 Z 22 und 34 AsylG ist, und definiert § 34 Abs. 6 AsylG die Grenze jenes Personenkreises, der als Angehöriger den gleichen Schutzumfang erhalten soll. Da die Kinder des AS ihrerseits lediglich ein von der Mutter abgeleitetes Asylrecht nach dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstücks des AsylG genießen, ist auf ihre Familienangehörigen - wie in casu eben auf den AS als ihren Vater - § 34 AsylG gem. der Ziffer 2 seines 6. Absatzes nicht anwendbar.

Dem AS wurde in Italien der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Umstände, die nahelegen könnten, dass er trotzdem in Italien keinen Schutz vor Verfolgung gefunden hätte, sind keine ersichtlich, sodass sein Antrag gem. § 4a AsylG als unzulässig zurückzuweisen ist, sofern er im Falle dieser Zurückweisung und seiner Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 4a AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Im gegenständlichen Fall hat der AS lediglich angegeben, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er in Österreich gemeinsam mit seiner traditionell angeheirateten Frau und seinen 3 Kindern zusammenleben wolle. Konkrete Umstände, dass er in Italien einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnte, hat der AS nicht vorgebracht und sind solche auch nicht ersichtlich.

Gravierende (existenzbedrohende, aktuelle) gesundheitliche Probleme hat der AS keine geltend gemacht und ist der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des AS gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt A3) ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Antragstellers erkannt werden kann, verwiesen.

Somit war der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG zurückzuweisen und unter einem auszusprechen, dass er sich nach Italien zurück zu begeben hat.

Zu A2)

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten wie folgt:

"§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 46a Abs. 1 FPG lautet:

"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. -deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. -deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. -deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. -die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

..."

Der AS hat am 24.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und ist seither im Bundesgebiet aufhältig. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG iVm § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

Die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG war daher zu versagen.

Zu A3)

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten wie folgt:

"§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).

Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind die Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Der AS bringt vor, dass er seit Oktober 2013 mit einer somalischen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet als Flüchtling anerkannt worden sei, traditionell verheiratet und mit ihr im gemeinsamen Haushalt, zusammen mit ihren 3 ebenfalls als Flüchtlinge anerkannten gemeinsamen Kindern, wohnhaft sei. Aus diesem Vorbringen ergibt sich zweifellos, dass der AS ein Familienleben mit zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Personen führt und seine Außerlandesbringung eine (zumindest vorübergehende) Trennung von seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin bedeuten würde.

Zum einen ist dazu festzuhalten, dass der AS sein Familienleben im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet nicht rechnen durfte. Diesfalls müssten - nach der Judikatur des EGMR - schon "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, damit das Familienleben schützenswert iSd Art. 8 EMRK erschiene. Solche außergewöhnlichen Umstände, wie beispielsweise etwa besondere Notlagen oder Pflegebedürftigkeiten, etc, sind in casu jedoch nicht gegeben, vielmehr versucht der AS lediglich mit seinem Antrag auf internationalen Schutz eine rasche(re) Familienzusammenführung zu erreichen.

Dazu ist auszuführen, dass die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen oder einer finanziellen Unterstützung im zuständigen Mitgliedstaat. Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt des AS in Österreich und somit in größerer Nähe zu den Verwandten vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens. Insgesamt gesehen kann somit dem AS jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall mit der Anordnung der Außerlandesbringung des AS kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Familienleben erfolgt.

Der durch die normierte Ausweisung des AS aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist ebenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Sein nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa einem Jahr und 10 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes [- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).] als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Der AS musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein.

Es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration des AS in Österreich; besondere Integrationsschritte oder ein Versuch der legalen Einwanderung nach Österreich wurden keine geltend gemacht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des AS hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH 14.03.2000, 98/18/0412).

Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ergibt sich somit, dass der mit der Außerlandesbringung des AS verbundene Eingriff in sein Privatleben nicht nur zulässig, sondern im Hinblick auf die geringe zeitliche Komponente seines Aufenthalts geradezu geboten ist.

Insgesamt stellt seine Außerlandesbringung damit keine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 8 EMRK dar und sind temporäre Gründe iSd § 61 Abs. 3 FPG nicht vorhanden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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