BVwG L512 2008294-1

L512 2008294-1Tribunale amministrativo federale26 apr 2016

Regest

Fristversäumung, Revisionsfrist, Verfahrenshilfe, Wiedereinsetzung,<br/>Wiedereinsetzungsantrag, Zurechenbarkeit

Testo completo

BVwG L512 2008294-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L512.2008294.1.00

Spruch

L512 2008294-1/43E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT über den Antrag von XXXX , vertreten durch Dr. MORY, vom 13.04.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2015 abgeschlossene Verfahren, Zl. L512 2008294-1/35E, beschlossen:

A) Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.

B) DIE REVISION IST GEMÄß ART. 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan und Sunnit. Seine Eltern, seine Gattin sowie seine beiden Kinder leben gegenwärtig in Pakistan. Er stellte nach illegaler Einreise am 22.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 23.07.2013 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. am 04.02.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.04.2014, Zl. 639456203-1694779, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.11.2015, GZ L512 2008294-1/35E, die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde am 12.11.2015 zugestellt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2016, Zl. Ra 2015/19/0295-2 wurde die Beigebung eines Rechtsanwaltes bzw. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach § 24a VwGG gewährt.

I.2. Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 13.04.2016 beantragte der Revisionswerber 1. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision und 2. der Revision sowie dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gleichzeitig wurde die versäumte Handlung, nämlich die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, nachgeholt.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Revisionswerber damit, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.01.2016, Ra 2015/19/0295-2, die Verfahrenshilfe bewilligt und der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (RAK) mit Bescheid vom 01.02.2016 einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestellt habe.

Der Revisionswerber hätte zunächst telefonisch beim Verfahrenshelfer einen Besprechungstermin urgieren müssen. Er sei bereits am 03.02.2016 von der Salzburger RAK über die Bestellung des Verfahrenshelfers informiert worden. Ein Gespräch mit dem Verfahrenshelfer in dessen Büro sei erst am 07.03.2016, also erst in der 5. Woche der

6-wöchigen Revisionsfrist, zustande gekommen.

Die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision habe mit 02.02.2016 (Zugang des Bestellungsdekretes beim Verfahrenshelfer) begonnen. Innerhalb der 6-wöchigen Frist sei keine außerordentliche Revision erhoben worden. In dem Umstand, dass von der RAK Salzburg ein Verfahrenshelfer bestellte wurde, der es verabsäumt habe, das aufgetragene Rechtsmittel einzubringen, sei ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis aus der Perspektive des Antragstellers zu sehen. Der Verfahrenshelfer habe dem Revisionswerber eröffnet, dass er keine Möglichkeit sehe gegen das Erkenntnis des BVwG eine Revision zu erheben. Der Verfahrenshelfer habe dem Revisionswerber befragt Argumente zu nennen, die er gegen das Erkenntnis anführe könne. Der Revisionswerber habe dem Verfahrenshelfer gesagt, dass müsse dieser wissen. Der Revisionswerber bestätigte nach Ende des Gespräches, dass mit seinem Verfahrenshelfer die Fakten und die rechtliche Situation des Falles diskutiert wurden und er nunmehr auf ein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis vom BVwG vom 11.12.2015 verzichte.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass die außerordentliche Revision zu dem Ergebnis führe, dass dem Revisionswerber der Aufenthalt in Österreich zugebilligt werde, und drohende Nachteile, die unverhältnismäßig seien, nämlich die Gefahr für Leib und Leben in Pakistan, zu befürchten seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2015, GZ L512 2008294-1/35E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2014, Zl. 639456203-1694779 gerichtete Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde am 12.11.2015 zugestellt.

Am 07.03.2016 erfolgte ein Gespräch zwischen dem Verfahrenshelfer und dem Revisionswerber über die rechtlichen Möglichkeiten gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2015, GZ L512 2008294-1/35E.

Der BF gab nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen schriftlichen Verzicht in Bezug auf ein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis vom BVwG vom 11.12.2015 ab.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.

Die Beweisanträge des BF müssen abgelehnt werden. Nach ständiger Judikatur dürfen Beweisanträge dann nämlich abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/20/0492; 24.04.3003, 2000/20/0231). Beweisanträge müssen ferner - entsprechend dem Wesen der freien Beweiswürdigung - nicht (mehr) berücksichtigt werden, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (vgl. VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 65 mwN).

Im vorliegenden Fall wurden die Beweistatsachen als wahr unterstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 26 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

Revisionsfrist

§ 26. (3) Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

§ 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46 (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ergibt sich Folgendes:

Zu den Ereignissen, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rsp des VwGH nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum auch "innere" (psychologische) Vorgänge", wie z.B.:

Vergessen, Vergehen (vgl. VwGH 31.3.2005, 2005/07/0020), Irrtum (vgl. VwGH 16.5.1984, 83/11/0143; VwSlg 13.353 A/1991; 20.3.200, 2002/20/0171), Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage (vgl. VwGH 24.2.1992, 91/10/0251).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.06.2006, 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 14.07.1993, 93/03/0136; 24.05.2005, 2004/01/0558).

Im vorliegenden Fall ist wesentlich, dass es zwecks Erhebung einer Revision zu einem Beratungsgespräch mit dem Verfahrenshelfer und dessen Assistent, dem Revisionswerber und dessen Vertrauensperson kam. Der Verfahrenshelfer teilte dem Revisionswerber mit, dass er keine Erfolgsaussichten in Bezug auf dieses Rechtsmittel sehe und befragte den Revisionswerber, ob dieser ihm Gründe angeben könne, die gegen die Richtigkeit des Erkenntnisses sprechen. Der BF gab diesbezüglich keine Gründe an. Vielmehr hat sich der Revisionswerber auf die Aussage des Verfahrenshelfers verlassen und gab nach Erörterung der Sach- und Rechtslage eine schriftliche Verzichtserklärung in Bezug auf ein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des BVwG ab.

Die verfahrenstaktische Entscheidung, ob ein Rechtsmittel sinnvoll oder sogar notwendig ist, muss eine Partei oder ihr Anwalt immer eigenverantwortlich treffen; für eine Rückgängigmachung derartiger bewusster Dispositionen steht die Wiedereinsetzung nicht zur Verfügung. Eine derartige Entscheidung, mag sie sich auch im Rückblick als ungünstig erweisen, ist niemals ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iSd § 46 (1) VwGG. Eine gewisse Unsicherheit über den endgültigen Sachausgang ist jedem Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren immanent. Die Gegenauffassung würde dazu führen, dass stets, wenn eine Partei die Erhebung eines ihr zunächst aussichtslos erscheinenden Rechtsmittels unterlässt und sich vielleicht Jahre später die Judikatur ändert, die Wiedereinsetzung zu bewilligen wäre.

Dem Vorbringen ist somit entgegenzuhalten, dass dem Revisionswerber auch nach Mitteilung eines Verfahrenshelfers, dass das Rechtsmittel keine Erfolgsaussichten habe, die Dispositionsfähigkeit nicht soweit fehlte, dass er allein deswegen zur Durchsetzung der Erhebung eines Rechtsmittels außer Stande war. Auch das Zusammentreffen der aufgezeigten Umstände vermag die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen.

Im gegenständlichen Fall muss es zudem als grob fahrlässig angesehen werden, wenn die Partei, hier der Revisionswerber dem betreffenden Rechtsanwalt keine Auskunft erteilt, inwiefern das Erkenntnis des BVwG fehlerhaft sei bzw. beim Rechtsanwalt nicht nachfragt, ob dieser überhaupt bereit ist, das betreffende Rechtsmittel auch dann einzubringen, wenn aus seiner Sicht die Erfolgsaussichten gering oder kaum vorhanden sind.

Vor diesem Hintergrund kann ein gesonderter Abspruch über den Antrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Beschluss ist in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zu unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignissen bzw. Fristversäumung, abgeht.

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