BVwG W230 2007105-1

W230 2007105-1Tribunale amministrativo federale25 apr 2016

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Einreiseverbot, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Interessenabwägung, Lebensgrundlage,<br/>Mittellosigkeit, non refoulement, öffentliches Interesse, Revision<br/>zulässig, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation

Testo completo

BVwG W230 2007105-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W230.2007105.1.00

Spruch

W230 2007105-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch Diakonie Volkshilfe gem. GmbH, Künstlergasse 11, 5. Stock, 1150 Wien, gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 08.08.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.08.2013 gab er an, er sei am XXXX in XXXX , Algerien, geboren und besitze die algerische Staatsangehörigkeit. Er sei von Algier mit einem türkischen Visum per Flugzeug nach Istanbul gereist. Nach ca. 15-tägigem Aufenthalt dort sei er weiter nach Bulgarien und nach fünf Tagen Aufenthalt dort weiter über Serbien nach Ungarn gereist. Nachdem er in Ungarn zehn Tage lang in Haft angehalten worden sei und einen Asylantrag gestellt habe, sei er in ein Lager verlegt worden, wo ihm keine Medikamente zur Behandlung seiner Epilepsieerkrankung gegeben worden seien. Auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe, gab er an, seit seiner Kindheit schwer krank zu sein. Die Anzahl seiner Anfälle nehme zu. In Algerien müsse man die Behandlung selbst bezahlen. Da er nicht immer Arbeit gehabt habe und seine Familie sich die von ihm benötigten Medikamente nicht leisten habe können, hoffe er, ein Land zu finden, wo er gut behandelt werde. Bei einer Rückkehr nach Algerien werde er ohne Behandlung seine Krankheit nicht überstehen.

2. Am 21.11.2013 erfolgte vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; im Folgenden: belangte Behörde) eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache. Zu seiner gesundheitlichen Situation gab er an, Probleme mit seinem Knie zu haben und nicht weit gehen zu können. Beim Röntgen habe man nichts gefunden und mitgeteilt, es könne eine Verkühlung sein, an einem Nerv oder an seiner seelischen Befindlichkeit liegen. An Medikamenten nehme er das Schlafmittel "Deflamat", gegen Traurigkeit "Psychopax" gegen Epilepsie "Depakine 500 mg" und noch "Quetiapin 200 mg". Der Beschwerdeführer gab an, in seinem Heimatdorf habe es keine Sozialleistungen gegeben. Für ihn sei es wegen seiner Krankheit unmöglich gewesen, Arbeit zu finden. Sein Vater sei Pensionist und habe sechs Kinder. Der Beschwerdeführer sei 30 Jahre alt und habe keine Erwerbsmöglichkeit. Den Kontakt zu seinen Angehörigen halte er nur durch gelegentlichen Internetkontakt zu seiner Mutter aufrecht. Auf die Frage, ob er jemals in Algerien inhaftiert gewesen sei, gab er an, er habe ein paar Mal an Demonstrationen teilgenommen. Bei einer Festnahme sei versucht worden, ihn sexuell zu misshandeln. Beim Versuch, diesen Vorfall anzuzeigen, sei er vor weiteren Demonstrationen gewarnt worden.

Die belangte Behörde beauftragte einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie mit der Untersuchung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zur Beantwortung - u.a. - der Frage der Auswirkungen einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien und seiner Einvernahme- und Prozessfähigkeit.

Nach dem am 03.01.2014 erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten leide der Beschwerdeführer an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Es bestehe zudem eine Epilepsieerkrankung mit generalisiert tonisch klonischen Anfällen im Sinne einer generalisierten Epilepsie. Das Krankheitsbild sei leichtgradig ausgeprägt. Der Beschwerdeführer sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, und sei auch in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Der Beschwerdeführer werde in seinen Aussagen im Asylverfahren nicht beeinträchtigt bzw. beeinflusst. Die bereits eingeleitete medikamentöse Therapie mit Depakine zur Behandlung der epileptischen Anfälle des Beschwerdeführers sollte auch bei einer möglichen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat weitergeführt werden. Regelmäßige Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt würden empfohlen. Von einer Verschlechterung bzw. Zunahme der Anfallsfrequenz bei vordiagnostizierter Epilepsie mit generalisiert tonisch klonischen Anfällen sei im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht auszugehen. Die medikamentöse Therapie müsse aber weitergeführt werden. Hinsichtlich der psychiatrischen Erkrankung einer Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typ sei im Falle einer Abschiebung mangels Erfüllung des Wunsches, in Österreich bleiben zu dürfen, kurzfristig eine leichte Verschlechterung des Krankheitsbildes, insbesondere eine Zunahme der Impulsstörungen, anzunehmen. Beim Beschwerdeführer bestehe derzeit keine Suizidgefahr. Der Beschwerdeführer sei allgemein prozess- und handlungsfähig. Befragt nach der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Algerien, habe der Beschwerdeführer bei der Untersuchung angegeben, "Hilfsarbeitertätigkeiten, beispielsweise im Baugewerbe" geleistet zu haben. Er habe dann erklärt, er habe aufgrund seiner Krankheit nicht längere Zeit durchgehend arbeiten können.

Der Beschwerdeführer trat diesem Gutachten im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nicht entgegen.

3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.02.2014 (laut Zustellnachweis dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 13.03.2014 zugestellt) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" (Spruchpunkt I.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [den] Herkunftsstaat Algerien" (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

3.2. In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde aus, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) habe nicht festgestellt werden können. Auch ein Abschiebungshindernis habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer leide nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten. Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten sei festgestellt worden, dass er an einer leichtgradigen "emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ" leide, dass die bereits eingeleitete medikamentöse Therapie zur Behandlung des bestehenden epileptischen Anfallsgeschehens in Algerien weitergeführt werden sollte, keine Suizidalität vorliege und der vom Beschwerdeführer angekündigte Selbstmord zwecks Erzwingung eines Aufenthaltes in Österreich angekündigt worden sei. Auch in einem aktenkundigen Arztbrief vom 16.08.2013 sei eine psychiatrische Erkrankung verneint und die vom Beschwerdeführer begangenen Selbstverletzungen als manipulativ zwecks Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung in Österreich bewertet worden. Nach den dem Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Algerien gebe es grundsätzlich für alle Bürger in Algerien denselben Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung und seien alle Krankheiten - auch solche psychischer Art - vielfach kostenfrei behandelbar. Im Bedarfsfall würden tatsächlich nicht in Algerien erhältliche medizinische Hilfsmittel jedenfalls über Apotheken aus dem Ausland bezogen werden können. Die Gesundheitsversorgung in Algerien sei grundsätzlich als zufriedenstellend anzusehen. Es bestehe für den Beschwerdeführer für den Bedarfsfall die Möglichkeit, die in Österreich erstellten Facharztbefunde und Medikations- und Therapievorschläge zur Orientierung des medizinischen Personals in Algerien mitzunehmen. Medikamentenpackungen könnten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zudem als Überbrückungshilfe dienen. Bei Bedarf könne im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien zwecks lückenloser Versorgungskette dem Transport eine medizinisch geschulte Begleitperson beigezogen werden. Zuvor könne ein aktuelles auf den Transport abgestimmtes medizinisches Gutachten durch die mit der Ausreise aus Österreich betraute Fachbehörde eingeholt werden. Der Beschwerdeführer sei beim festgestellten Gesundheitszustand jedenfalls beschäftigungstauglich, habe in seinem Herkunftsstaat ein verwandtschaftliches Auffangnetz und könne bei einer Rückkehr jedenfalls seinen Lebensunterhalt bestreiten. Außerdem habe er den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht, weshalb es auch kein Hindernis für eine Resozialisierung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat gebe.

Im Kontext der für die Rückkehrentscheidung zu treffenden Interessenabwägung hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit August 2013 für die Dauer seines Asylverfahrens vorläufig im österreichischen Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sei. Er sei in Österreich nicht selbstversorgungsfähig und unterliege der Grundversorgung. Er sei ledig und habe in Österreich keine sozialen bzw. familiären Bezugspunkte, wohingegen er in seinem Herkunftsstaat noch seine Mutter und Geschwister habe. Er habe zudem den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht, weshalb eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die algerische Gesellschaft möglich sei. Die Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen spreche für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Die mit fünf Jahren befristete Erlassung eines Einreiseverbotes wurde - zusammengefasst - mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie mit dem Umstand begründet, dass er zu einem Mittelerwerb (in Österreich) nicht in der Lage sei.

3.3. Gleichzeitig mit Erlassung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 einen Rechtsberater zur Seite.

4.1. Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch die von ihm bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation, gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte darin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht "möge gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG feststellen, dass dem [Beschwerdeführer] der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien zukommt", in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, sowie (gemeint wohl: alternativ) feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig und das gemäß § 53 FPG verhängte Einreiseverbot zu beheben sei, feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Absatz 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu, die Dauer des gemäß § 53 FPG erlassenen Einreiseverbotes herabsetzen bzw. einzuschränken, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

4.2.1. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei als Epileptiker auf eine regelmäßige Medikation angewiesen. In seinem Herkunftsstaat sei er als Besessener stigmatisiert und auf dem Lohnarbeitsmarkt diskriminiert gewesen. Er sei auch von seinem Vater nicht mehr unterstützt worden. Bei der von der belangten Behörde veranlassten ärztlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer zweimal geweint. Zu seinen in der niederschriftlichen Einvernahme am 21.01.2013 vorgebrachten Erfahrungen mit sexualisierter Gewalt sei er nicht befragt worden, - und zwar weder bei der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung noch im Asylverfahren. Bei der Begutachtung habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit bekommen, über seine Impotenz als Grund für seine Suizidgedanken zu sprechen. Der Beschwerdeführer leide seit seinem 14. Lebensjahr unter Epilepsie und benötige für seine medikamentöse Behandlung mit Depakine monatlich € 60. Er habe keine Aussicht auf ein regelmäßiges Einkommen. Für kranke Menschen wie für den Beschwerdeführer sei es unmöglich, Arbeit zu finden.

4.2.2. Nach den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen zur Lage in Algerien könne es - so die Beschwerde - zu Versorgungsengpässen kommen. In Großstädten bestehe jeweils entweder ein Mangel an Medikamenten oder an Ärzten. Krankenversichert sei nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgehe. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern stehe auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings seien Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt. Medikamente würden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe seien nicht möglich. Die im Gutachten empfohlene Medikation könne in Algerien nicht geleistet werden, habe der Beschwerdeführer in Algerien doch keinen Zugang zu der für ihn notwendigen Medikation. Weiters stünden die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Algerien und konkret die chronische Erkrankung des Beschwerdeführers und seine Verstoßung durch seine Familie einer Rückverbringung nach Algerien entgegen.

4.2.3. Der Beschwerdeführer sei zwar noch nicht sehr lange in Österreich aufhältig, habe sich aber schon sehr gut eingelebt und fühle sich sehr wohl. Die in Österreich erlangten Sprachkenntnisse würden dem Beschwerdeführer noch bei seiner weiteren Integration dienen. Es wäre daher die ergangene Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen gewesen. Weiters sei auch das fünfjährige Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer zu Unrecht wegen Mittellosigkeit erlassen worden.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts stellte die Vertreterin des Beschwerdeführers ausdrücklich klar, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht angefochten werde. Mit Schreiben vom 25.11.2015 verwies der Beschwerdeführer unter Vorlage einzelner Belege auf seine gute soziale Integration im Rahmen sportlicher Aktivitäten in einem American-Football-Verein und auf gemeinnützige Hilfstätigkeiten.

7. Am 15.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des - mit seiner Vertreterin erschienenen - Beschwerdeführers und Mitwirkung eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Auf Grundlage des Antrags, der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 03.01.2014, der Anfragebeantwortung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 23.02.2016, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA zur Frage der Behandlungsmöglichkeiten von Epilepsie in Algerien, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens und auf Basis der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2016 werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1.1. Zu Person, Reiseroute und familiärer Situation des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens, stammt aus der Provinz Ain Temouchent im Nordwesten Algeriens, ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekennt sich zum muslimischen Glauben und spricht die arabische Sprache.

Zu seinem Reiseweg wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem türkischen Visum von Algier per Flugzeug (Reisekosten ca. 700 Euro) nach Istanbul, von dort nach ca. 15-tägigem Aufenthalt weiter nach Bulgarien, Ungarn und schließlich Österreich gereist ist. Er war seit 08.08.2013 für die Dauer seines Asylverfahrens stets vorläufig aufenthaltsberechtigt und durchgehend in Österreich aufhältig. Er besitzt - abgesehen vom Status als Asylwerber - für keinen Staat Europas eine Aufenthaltsberechtigung.

Der Beschwerdeführer ist 33 Jahre alt, ledig und hat in Österreich keine Familienangehörigen. In seinem Herkunftsstaat leben seine Eltern und fünf Geschwister. Der Beschwerdeführer hat gelegentlichen Internet-Kontakt zu seiner Mutter und hat auch die Möglichkeit zu telefonischem Kontakt zu seinen Geschwistern. Eine Tante und Cousins des Beschwerdeführers leben in Deutschland, ein Onkel in Frankreich, wobei der Beschwerdeführer zu diesen keinen ins Gewicht fallenden Kontakt pflegt.

1.1.2. Zum Gesundheitszustand und Behandelbarkeit in Algerien (s dazu Näheres auch im Länderberichtsteil)

Der Beschwerdeführer leidet seit seinem 14. Lebensjahr an Epilepsie (Epilepsie mit generalisiert tonisch-klonischen Anfällen). Er lebte seit 2002 bis zu seiner Ausreise (2013) bei seinen Eltern, wo er Kost und Logis erhielt. Er benötigt wegen seiner Epilepsieerkrankung eine medikamentöse Therapie mit Depakine-Tabletten, welche er täglich vier Mal einnehmen muss. Bei Auftreten eines tonisch-klonischen Anfalls bedarf es sofort der Einnahme von Levetiracetam, welches der Beschwerdeführer für den Notfall stets bei sich hat. Beide Medikamente sind (ebenso wie gleichartige Substitute) in Algerien in Apotheken (zB in Algier) erhältlich (s dazu näher unter Pkt. 1.3.).

Der Beschwerdeführer war in Österreich nach Selbstmordäußerungen und Schnittverletzungen, die er sich selbst zufügt hat, zwei Mal in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses stationär aufhältig, und zwar von 13.08.2013 bis 16.08.2013 und von 01.09.2013 bis 05.09.2013. Seither ist derartiges nicht vorgekommen, der Beschwerdeführer ist derzeit "stabil".

Weiters leidet der Beschwerdeführer an einer leichtgradig ausgeprägten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Eine Zurückverbringung des Beschwerdeführers nach Algerien würde wegen Nichterfüllung seines Wunsches, in Österreich zu bleiben, zwar zu einer gesundheitlichen Verschlechterung - jedoch nur von kurzfristiger Dauer - führen.

Der Beschwerdeführer leidet unter Kurzsichtigkeit. Eine vor längerer Zeit erlittene Bronchitis ist ausgeheilt, dem Beschwerdeführer wurden diesbezüglich jährliche Kontrollen empfohlen.

Die österreichischen Behörden würden eine Abschiebung in der Form gestalten, dass zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen darauf geachtet wird, in Hinblick auf ein allfälliges Suizidrisiko durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge zu tragen.

1.1.3. Wirtschaftliche Überlebensfähigkeit

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er hat in Algerien bereits Arbeitserfahrung im Baugewerbe (zB als Fliesenleger) gesammelt. Er hätte eine Chance, auch künftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen, womit seine Einbeziehung in die Sozialversicherung und, korrespondierend, kostenloser Zugang zu allgemeiner Gesundheitsversorgung einherginge. Zur Überbrückung hätte er die Möglichkeit, vorläufig - wie schon zur Zeit vor seiner Ausreise - unter Rückgriff auf Hilfe seiner Familienangehörigen oder von Dritten (von Dritter Seite erhielt er auch die finanzielle Hilfe zur Bestreitung seiner Reisekosten in Höhe von € 700,-) zu leben und zur Überbrückung auch Medikamente zu finanzieren.

Weder das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Algerien unmittelbar in eine existenzgefährdende Notlage oder eine lebensbedrohliche oder sonst schwerwiegend kritische Gesundheitslage geraten würde, noch, dass ihm diesfalls die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde, kann festgestellt werden.

1.1.4. Feststellungen zu allfälligen sonstigen Gefahrenquellen in Algerien

Der Beschwerdeführer ist vor Jahren als Teilnehmer einer Demonstration in Algerien einmal polizeilich festgenommen worden, dabei hat ein Polizist versucht, ihn sexuell zu misshandeln, was jedoch von einem anderen Polizisten verhindert wurde; eine Anzeige ist erfolglos geblieben. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass ein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer künftig eine von algerischen Behörden ausgehende schlechte Behandlung zu erleiden hätte.

1.1.5. Zu Integration und Privatleben in Österreich bzw. Europa

Der Beschwerdeführer kann in Österreich nur ein geringes Maß an Integration aufweisen und ist von seinem sozialen Gefüge im Herkunftsstaat nicht entfremdet. Er verfügt über gewisse Deutschkenntnisse und besucht einen Deutschkurs der Niveaustufe A2.

Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs mit dem Niveau A1 positiv abgeschlossen hat, wird für den Zweck dieses Verfahrens - ohne dass die Vorlage weiterer Beweise dazu abgewartet wird - als wahr unterstellt.

Der Beschwerdeführer war in Kindergärten und Schulen gemeinnützig als Hilfsarbeiter im Umfang von 6 Wochen tätig und hat sich seit 2014 sportlich in einem American-Football-Verein betätigt, wo er dreimal pro Woche trainiert. Er ist mit zwei österreichischen Staatsangehörigen enger befreundet. Er ist für Sprachkurse an der Universität Salzburg eingeschrieben.

Weitergehende Integrationsschritte können nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.

1.1.6. Der Beschwerdeführer ist im Bestreben eingereist, unter anderem mit Blick auf seine Erkrankung, einen Aufenthalt auch zwecks Eingliederung in das österreichische (oder ein europäisches) Sozialsystem zu erreichen. Dass er im Fall einer Legalisierung seines Aufenthaltes gesicherte Erwerbschancen in Österreich vorweisen könnte, kann nicht festgestellt werden; er lebte seit seiner Einreise von der Grundversorgung oder karitativer Unterstützung.

1.1.7. Der Beschwerdeführer ist weder seit mindestens einem Jahr (iSd. § 46a Abs 1 Z 1 oder 3 FPG 2005) geduldet noch ist sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung notwendig, noch wurde er Opfer von Gewalt in Österreich,

1.2. Zur Situation in Algerien

Politische Lage

Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Der derzeitige Präsident Abdelaziz wurde am 17.4.2014 mit über 81 Prozent für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Aus den letzten Parlamentswahlen im Mai 2012 gingen die beiden größten Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) - als stärkste Parteien hervor. Auch in Algerien kam es wie in anderen nordafrikanischen Ländern Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert. Nach seiner Wiederwahl für eine vierte Amtszeit kündigte Präsident Bouteflika eine Fortsetzung des politischen Reformprozesses an, der insbesondere in eine Verfassungsreform münden sollte (AA 9.2015, vgl. AA 18.1.2016, ÖB 3.2015, BS 2014). Am 7.2.2016 beschloss das algerische Parlament diese Verfassungsreform. Die Änderungen würden die Demokratie in dem nordafrikanischen Land stärken, erklärten Regierungsvertreter am 7.2.2016. Unter anderem wird die Amtszeit des Präsidenten wieder auf zwei Perioden beschränkt. Zudem muss das Staatsoberhaupt künftig die Mehrheit im Parlament konsultieren, ehe es einen Ministerpräsidenten bestimmt. Eine unabhängige Wahlaufsichtsbehörde soll eingerichtet und die Berbersprache Amazigh offiziell anerkannt werden. Mehrere Oppositionsparteien boykottierten die Abstimmung, denn ihres Erachtens bedeuten die Verfassungsänderungen keine wirkliche politische Reform (DS 7.2.2016).

Nationalversammlung ("Assemblée Populaire Nationale", APN) und Senat ("Conseil de la Nation") bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt. Alle formellen Gesetze bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Senatoren, was dem Präsidenten ein faktisches Vetorecht einräumt. Die Rolle des Parlaments im Staats- und Machtgefüge ist schwach. Auf Proteste reagiert die algerische Regierung häufig mit finanziellen Zugeständnissen und der Ankündigung von Reformen. So kam es im Jahr 2013 wiederholt zu sozioökonomisch motivierten Protesten und Streiks, vor allem im Süden des Landes. Wie bereits bei den landesweiten Unruhen im Januar 2011 reagierte die Regierung mit finanziellen Zugeständnissen und Versprechen (Wohnungsbau, Beschäftigung, Lohnerhöhungen, Subventionen, günstige Darlehen). Allerdings sind die mit diesem Reformprozess verbundenen Erwartungen und Hoffnungen der Bevölkerung auf einen echten Wandel nicht erfüllt worden. Eine politische Umbruchstimmung ist in Algerien nicht in Sicht, da die Bevölkerung eher an einer Verbesserung ihrer sozioökonomischen Lebensbedingungen und Stabilität interessiert ist und ihr vor dem Hintergrund der traumatischen Erfahrungen in den "Schwarzen 90er Jahren" und der instabilen Lage in den Nachbarländern des "Arabischen Frühlings" nicht daran gelegen ist, erneut in eine von Unsicherheit und Instabilität geprägte Lage zu geraten (AA 18.1.2016).

Die zentrale Verwaltung und lokale gewählte Körperschaften sind seit langem für ihre Ineffizienz, Korruption und Patronage bekannt. Die Regierung hat den Ruf eine Politik der "geschlossenen Türen" zu praktizieren, die nur durch persönliche Verbindungen oder Gewalt geöffnet werden kann (BS 2014). Algerien steckt durch den Verfall des Preises für Erdöl und Erdgas in einer wirtschaftlichen und sozialen Krise. Im Hintergrund streiten sich die politischen und wirtschaftlichen Clans um Einfluss, während die Politik weitgehend untätig bleibt. Der schwerkranke Bouteflika lenkt die Geschicke des Landes längst nicht mehr. Er zeigt sich so gut wie nie in der Öffentlichkeit. In seinem Umfeld kommt es immer offener zu Machtkämpfen zwischen denen, die ihn beerben wollen - darunter sein Bruder und Berater Said Bouteflika (58).

Quellen:

Sicherheitslage

In den letzten Jahren und aktuell kommt es in Algerien immer wieder zu Terroranschlägen und Entführungen, insbesondere in der algerischen Sahararegion, aber auch im Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei). In dieser Region kommt es immer wieder zu andauernden terroristischen Aktivitäten, wobei das Risiko von Entführungen und Anschlägen durch terroristische Gruppierungen wie "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM), "Mouvement pour l'Unicité et le Jihad en Afrique de l'Ouest" (MUJAO), "El Mourabitoun" oder die neu gebildete Gruppe "Jund al-Khialaifah" hoch ist (AA 8.2.2016). Häufig kommt es im ganzen Land zu kleinräumigen Streiks und Protesten, die so gut wie alle Sektoren der Gesellschaft erfassen: Studenten, Mediziner, Veteranen, öffentliche Bedienstete, Fabriken, etc. Im Oktober 2014 demonstrierten erstmals auch Polizeieinheiten in Algier, Oran, Constantine und Ghardaia (ÖB 3.2015). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2014).

Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden dschihadistischen Terrorismus. Eine extremistische islamistische Gruppe anerkannte den 1997 geschlossenen Waffenstillstand zwischen dem algerischen Militär und der AIS nicht und zog sich als Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) in die Saharagebiete zurück. Im Jahr 2005 verband sich die Gruppe mit Al Qaida zur AQIM. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khalifa, hat sich solidarisch mit dem IS erklärt. Terroristischen Aktivitäten richten sich fast ausschließlich auf militärische Ziele. Der blutigste Anschlag 2014 ereignete sich in der Kabylei bei Iboudrarène, wo am 20.4.2014 mindestens elf algerische Soldaten getötet wurden (ÖB 3.2015).

Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Weite Teile des riesigen Landes gelten als gefährdet (ÖB 3.2015). Zu nennen sind insbesondere:

Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Heute wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015).

Islamistischer Terror und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Die algerische Armee ist allerdings gut gerüstet, um mit der Sicherheitslage umzugehen und in geostrategischer Hinsicht ist Algerien zu einem regionalen Key-Player geworden, dem internationale Aufmerksamkeit sicher ist. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für den Staat darstellen, sind eine sehr kleine Minderheit. Sie haben keine oder kaum Unterstützung in der Bevölkerung (BS 2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

In Algerien ist es vor allem die Institution der Armee (ANP), die den Zusammenhalt des Landes zu garantieren beansprucht, die Schlüsselpositionen besetzt und die Ressourcen des Landes kontrolliert. Sie bezog ihre Legitimität aus ihrer Rolle im Befreiungskrieg gegen Frankreich, stellt einen Staat im Staat dar und war ursprünglich der bewaffnete Arm der FLN. Bis zur ersten Amtszeit des gegenwärtigen Präsidenten Bouteflika 1999 waren die Präsidenten Algeriens Armeeoffiziere. Daneben existiert die nationale Polizei zur Wahrung der örtlichen Sicherheit, sowie die Gendarmerie, die über zahlreiche spezielle Kompetenzen verfügt und besonders außerhalb der Städte präsent ist. Des Weiteren besteht eine Gendarmerie locale, die eine Art Bürgerwehr darstellt und für die Terrorismusbekämpfung in ländlichen Gebieten eingesetzt wird (GIZ 12.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015).

Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 25.6.2015, vgl. HRW 27.1.2016). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 3.2015). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015).

Das Präsidialamt hat in den vergangenen Jahren die Spitze der einflussreichen Armee weitgehend umgebaut, den Chef des allmächtigen militärischen Geheimdienstes DRS, Mohamed Mediene "Toufik", in den Ruhestand versetzt. Vor kurzem wurde der DRS ganz aufgelöst. Ein neuer Geheimdienst untersteht nun dem Präsidialamt statt den Generälen (DS 30.1.2016).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen operieren und können ihre Ergebnisse publizieren. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren (USDOS 25.6.2015). Im Jahr 2012 waren in Algerien mehr als 93.000 Vereinigungen beim Innenministerium und bei lokalen Behörden offiziell registriert. Das ist im Vergleich mit anderen Ländern der Region die bei weitem höchste Anzahl. Soziale Interessen werden immer mehr von Vereinigungen und NGOs denn von Parteien vertreten. Einige Organisationen und Netzwerke, wie etwa das Wassila Netzwerk (Frauenrechte), das Nada Netzwerk (Kinderrechte) und die Fédération Algérienne des Personnes Handicapés (FAPH) sind zur Mobilisierung und Lobbying auf nationalem Level fähig (BS 2014).

Die aktivste unabhängige Menschenrechtsgruppe ist die Ligue Algérienne pour la Défense des Droits de l'Homme (LADDH), eine rechtmäßig anerkannte NGO mit Mitgliedern im ganzen Land und unabhängiger Finanzierung. Die kleinere "Ligue Algérienne des Droits de l'Homme" (LADH - "Einmann-Unternehmen" eines Rechtsanwaltes aus Constantine) ist anerkannt und Mitglieder im ganzen Land befassen sich mit Einzelfällen (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt auch private Vereinigungen mit sozialen und teilweise menschenrechtsrelevanten Zielsetzungen (z.B. Wassila, SOS femmes en détresse, Ciddef, jeweils aktiv für die Rechte von Frauen und Kindern). Internationale MR-Organisationen sind in Algerien nicht dauerhaft vertreten. Das lokale Amnesty International-Büro behandelt regionale Fragestellungen. Das im Januar 2012 in Kraft getretene Vereinigungsgesetz hat

eine neue gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) geschaffen und ist auch auf die Stiftungen anwendbar. Aufgrund seiner zahlreichen Eingriffs und Kontrollrechte standen die Stiftungen dem Vereinigungsgesetz kritisch gegenüber (AA 18.1.2016).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 18.1.2016).

Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort (AA 9.2015). Folter und Misshandlungen werden Amnesty International zufolge vom Geheimdienst in speziellen Gefängnissen nach wie vor angewandt und nicht verfolgt. Die Todesstrafe wird für zahlreiche Delikte verlangt und auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt. Meinungs- und Versammlungsfreiheit existieren lediglich auf dem Papier. In Wirklichkeit kann jederzeit wegen unliebsamer Äußerungen Anklage erhoben werden, sei es unter einer fingierten Anklage wegen strafrechtlich relevanter Vergehen (z.B. Steuerhinterziehung). Versammlungen und Demonstrationen sind und bleiben verboten. Zwar wurde der Ausnahmezustand nach fast 20 Jahren aufgehoben, doch sind die Auswirkungen dieses Schrittes bisher nicht spürbar (GIZ 12.2015a). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 25.6.2015).

Die Mitte der 90er Jahre von den islamistischen Gruppen durchgeführten gezielten Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, zu Todesdrohungen insbesondere gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten beziehungsweise Rechtsanwälte sind keine Vorkommnisse mehr bekannt. Im Kampf gegen den islamistischen Terrorismus spielten die Bürgerwehren seit Mitte der 1990er Jahre eine wichtige Rolle, vor allem in entlegenen Gebieten und isolierten Ortschaften bzw. Ortsteilen. Ihre effektive Kontrolle durch Armee und Polizei war nicht immer gewährleistet. Es gibt ernst zu nehmende Hinweise, dass Mitglieder von Milizen ("Groupes de légitime défense" - GLD/Patriotes) in der Vergangenheit die Grenzen der Selbstverteidigung überschritten und Menschenrechtsverletzungen begangen haben. In einigen Fällen sind Mitglieder von Bürgerwehren wegen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung verurteilt worden. Über Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe seitens der GLD ist seit einigen Jahren nichts bekannt geworden (AA 18.1.2016).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, dieses Recht wird jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt. Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der Libyschen Grenze, aufrecht. Touristische Reisen zwischen den südlichen Städten Djanet und Tamanrasset sind aufgrund der Gefahr von Terrorismus verboten. Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatten, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert. Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen. Verheirateten Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen. Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Algeriens Wirtschaft hängt stark vom Export von Erdöl und Erdgas ab. Dank anhaltend hoher Öl- und Gaspreise konnte Algerien über Jahre hinweg ein kontinuierliches Wachstum von durchschnittlich drei Prozent verzeichnen. Die weiteren Prognosen mussten jedoch aufgrund des derzeitigen Preisverfalls bei Öl und Gas bereits nach unten korrigiert werden. Theoretisch und vom propagierten Anspruch her wurde zwar das Modell der zentralisierten Wirtschaft aufgegeben, in der Praxis dominiert jedoch eine massiv reglementierende Bürokratie. Zusätzliche Einschränkungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit resultieren aus Korruption, einer unsicheren Gesetzeslage und einem wenig leistungsfähigen Bankensystem. Ein akuter Zwang zur Behebung der Missstände existiert gleichwohl nicht, da der Staatsapparat über genügend liquide Mittel aus dem Erdöl- und Erdgasgeschäft verfügt. Importe können sowohl den Bedarf an Konsumgütern und Gebrauchsgegenständen als auch an Lebensmitteln decken, hinzu kommt ein schwungvoller Schwarzhandel. Nach offiziellen Angaben wird mittlerweile zum ersten Mal von einer Arbeitslosenquote von unter zehn Prozent ausgegangen, davon sind 70 Prozent jünger als 30 Jahre. Diese jungen Leute machen wiederum rund 70 Prozent der Bevölkerung aus. Die Arbeitslosigkeit ist die Folge

des Niedergangs des verarbeitenden Gewerbes und der Landwirtschaft, die in der Ära Boumedienne viele Arbeitsplätze geschaffen haben. Allerdings beträgt die Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe von 16-24 Jahren über 20 Prozent (GIZ 12.2015b).

Algerien leistet sich - wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen - ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Dass sich für 2016 angekündigte Importbeschränkungen auch in diesem Bereich auswirken, erscheint derzeit eher unwahrscheinlich. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 18.1.2016).

Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft", die nichts produziert und daher auch kaum Raum für Arbeitsplätze bietet. Das betrifft auch den Ölsektor. Dieser bringt zudem für die Staatseinnahmen das Risiko des Falls des Ölpreises mit sich. Der öffentliche Sektor kann aber nicht alle Arbeitssuchenden absorbieren. Südalgerien profitiert nicht von den Öleinnahmen aus diesem Gebiet, weshalb die dortige Bevölkerung protestiert. Nur eine Minderheit der Algerier profitiert von den Öl- und Gaseinnahmen. Aber die Bevölkerung erwartet sich einen Anteil an den Ressourcen des Landes, indem der Staat ihnen umfassende Leistungen zur Verfügung stellt. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes eigentlich zu hoch (BAA 2.2013).

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi/ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (z.B.

http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80 Prozent der Wirtschaft ist in staatlicher Hand (ÖB 3.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, vgl. AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 18.1.2016). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).

Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift diesbezüglich für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und von Behinderten (ÖB 3.2015).

Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und zwölf medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen, z.B. zur Herstellung von Insulin (AA 18.1.2016). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013).

Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015). Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstrauma gibt es viele chronisch Kranke im Land (BAA 2.2013).

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 18.1.2016).

Seit der Ära Boumedienne ist in Algerien die medizinische Versorgung kostenlos und wurde vom Staat garantiert. Daran hat sich bis heute im Prinzip nichts geändert. Die Finanzierung erfolgt über Sozialversicherungsbeiträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden (den größeren Teil, derzeit 12,5 Prozent, trägt der Arbeitgeber, wesentlich weniger, 1,5 Prozent, der Beschäftigte) und Staatszuweisungen aus dem Budget des Gesundheitsministeriums. Algerien gibt 6,64 Prozent seines BIP (2013) für das Gesundheitswesen aus (Deutschland: 11,3 Prozent). Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Spezielle chirurgische Eingriffe, die über die Grundversorgung hinausgehen, werden jedoch nur nach langer Wartezeit durchgeführt. Sehr wohlhabende Familien, wie auch der Präsident selbst, lassen sich gern in Frankreich behandeln. Eine Infrastruktur für Notfälle, z.B. Notrufe, gibt es nicht (außer bei Verkehrsunfällen); es ist Sache der Betroffenen, Hilfe zu organisieren (GIZ 12.2015c).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vgl. SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).

Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Menschenrechtsorganisationen bezeichnen das Gesetz als "völlig verfehlt", da es sich gegen die Symptome (Migrationsdruck), nicht aber gegen die Ursachen (Perspektivlosigkeit im eigenen Land) richte. Im August 2012 fand ein sog. "Harraga"- oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage statt, der mit einem Freispruch endete (AA 18.1.2016).

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).

Quellen:

1.3. Im Besonderen: Behandlungsmöglichkeiten für Epilepsie

MEDCOI berichtet, dass Behandlung durch einen Neurologen (zuständiger Fachbereich für Epilepsie) in Algerien verfügbar ist.

Die Frage, ob Depakine sowie Medikamente (sogenannte Antikonvulsiva wie z.B.: Carbamazepin, Gabapentin, Lamotrigin, Levetiracetam, Oxcarbazepin etc.) für die Behandlung von Epilepsie in Algerien verfügbar sind, wird von MEDCOI bejaht.

Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA, die diese unter Zuhilfenahme von MEDCOI erstellt hat (Quellenbeschreibung laut BFA-Staatendokumentation: "MedCOI = Medical Country of Origin Information, ein Projekt mehrerer europäischer staatlicher Stellen und von ICMPD - International Centre for Migration and Policy Development - zur Bereitstellung medizinischer Herkunftslandinformation. Die Recherche der Fragen wird von den Niederlanden und Belgien übernommen. Bei der Sammlung von Informationen zur Verfügbarkeit einer Behandlung greift das Medical Advisors' Office generell auf zwei verschiedene

Recherchewerkzeuge zurück: International SOS und Ärzte vor Ort. International SOS ist eine führende internationale Firma für medizinische Dienstleistungen mit Büros in über 70 Ländern. insgesamt verfügt International SOS über mehr als 73.000 rigide geprüfte Experten weltweit").

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation in Algerien

Die Feststellungen zur Situation in Algerien beruhen auf einer Zusammenfassung von Länderberichten, die aus Informationen aus den zitierten Quellen erstellt werden. Sie wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgehalten. Die Feststellungen zu Pkt. 1.3. beruhen auf (den zitierten) Informationen, die über die Staatendokumentation ergänzend erhoben wurden. Der Beschwerdeführer ist der ihm vorgehaltenen Darstellung der Situation in Algerien, insbesondere hinsichtlich der für die Entscheidung relevante medizinische Versorgungsmöglichkeit und seine konkrete Rückkehrsituation nicht substantiiert entgegen getreten. Er bestritt jedoch die Finanzierbarkeit der für ihn notwendigen medikamentösen Behandlung (dazu Näher in der rechtlichen Erörterung).

2.2. Zu den Feststellungen zur Person, familiären Situation, gesundheitlichen Beeinträchtigung, individuellen Rückkehrsituation und zum Privatleben des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner familiären / sozialen Situation beruhen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers stützt sich insbesondere auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren getätigten Angaben zu seiner Situation im Herkunftsstaat, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen

Die Feststellungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung und medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben, den im Zuge des Asylverfahrens vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 03.01.2014. Soweit sich die Feststellungen auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers beziehen (Selbstmordäußerungen etc) beruhen diese auf dem im behördlichen Gutachten eingeholten Gutachten, das dem Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren noch einmal vorgehalten wurde, und auf seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23.02.2016 zu diesem Vorhalt. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass die geltend gemachte Impotenz für den Beschwerdeführer mit ein Grund seiner psychischen Belastung ist; er hat dies in der schriftlichen Stellungnahme so vorgebracht und sich auch in der mündlichen Verhandlung, als ihm Gelegenheit gegeben wurde, über dieses Thema zu sprechen, in diesem Sinne geäußert (wobei er ergänzend bestätigt hat, dass dies ursächlich auch mit seiner Epilepsiemedikation zusammenhängt). Eine weitere Beweisaufnahme zu diesem Thema erscheint nicht erforderlich, zumal dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt wird. Die Feststellung zur den möglichen medizinischen Unterstützungsmaßnahmen im Fall einer Abschiebung wurde bereits im angefochtenen Bescheid getroffen und blieb unbestrittenen (vgl. dazu im Übrigen auch den Punkt "Medizinische Behelfe / besondere, medizinisch indizierte Zusatzkosten" im "LEISTUNGS- UND KRITERIENKATALOG ZUR ÜBERNAHME VON HEIM-/RÜCKREISEKOSTEN" des BFA, abrufbar unter http://www.bfa.gv.at/files/formulare/Leistungs-und-Kriterienkatalog.pdf)

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Versicherter bei seiner Rückkehr nach Algerien mit öffentlichen Versorgungs- /Unterstützungsleistungen bzw. einer die Gesundheitsrisiken abdeckenden Sozialversicherung bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses rechnen kann, ergibt sich aus den Länderfeststellungen.

Die Feststellungen zur Integration und zum Privatleben in Österreich ergeben sich aus dem - plausiblen - eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung, das zum Teil mit Urkunden untermauert wurde. Die Erlangung von Deutschsprachkenntnissen auf A1-Niveau wird als wahr unterstellt (weshalb die angekündigte Urkundenvorlage nicht mehr abgewartet und auf den dazu gestellten Fristerstreckungsantrag nicht mehr eingegangen wurde).

2.3. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer einmal anlässlich einer Festnahme Opfer eines Versuchs sexuellen Missbrauchs geworden ist, stützt sich auf die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und die entsprechende Darstellung des Vorfalls in der Beschwerdeschrift. Es konnten jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gesehen werden, dass sich aus Sicht des Beschwerdeführers an diesen Vorfall auch zukünftig eine (konkrete) Bedrohung knüpft. Seine eigenen Aussagen, etwa während der Einvernahme durch die belangte Behörde legen vielmehr das Gegenteil nahe, da der Beschwerdeführer zunächst bestätigte, dass sein Fluchtgrund in der Problematik der Gesundheitsversorgung liege, dann aber ausdrücklich die weiteren Fragen, insb. ob er auch derzeit bzw. zukünftig eine von algerischen Behörden ausgehende Gefahr befürchtet, verneinte bzw. angab, "keine Probleme" mit Behörden zu haben. Auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich nichts behauptet; das Beschwerdevorbringen bezieht sich diesbezüglich allein darauf, dass der Beschwerdeführer dieses vergangene Ereignis psychisch als "belastend" empfindet. Er zeigt hingegen nichts auf, was konkret befürchten ließe, dass sich derartiges wiederholen könnte; auch den Länderinformationen lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass sich jemand in der Situation des Beschwerdeführers insofern in einer besonderen Gefahrenlage befände. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vertiefte er seine Aussagen nicht in diese Richtung, sondern machte sehr allgemein gehaltene Angaben. Zum Zeitpunkt der Demonstrationen befragt gab er an, dass diese im Jahr 2002/2003 stattgefunden hätten und meinte, es hätte nur eine polizeiliche Festnahme, kein daran anschließendes Gerichtsverfahren gegeben. Erst auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nochmals (zugespitzt) gestellte Frage, ob ihm im Fall einer Rückkehr eine Gefahr wegen einer früheren Demonstration drohen würde, gab der Beschwerdeführer - erkennbar überzeichnend, allerdings ohne dies irgendwie näher zu substantiieren - an, er werde mit 90%-iger Sicherheit vom Staat als Terrorist verfolgt werden, weil "jede Person, die gegen die Regierung ist" als Terrorist verfolgt werden würde. Das Gericht kann diesem Aussageverhalten keine plausiblen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass - abgesehen von der vor mehreren Jahren stattgefundenden Festnahme anlässlich einer Demonstrationsteilnahme (zumal diese bis zur Ausreise im Jahr 2013 folgenlos blieb) - weitere staatliche Repressionen vom Beschwerdeführer zu befürchten wären. Für dieses Ergebnis der Beweiswürdigung spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid im Umfang der Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung von Asyl unangefochten gelassen hat.

Die unter Pkt. 1.1.7. getroffene Feststellung ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde diese Annahme im angefochtenen Bescheid (wenn auch in ihren rechtlichen Erwägungen) getroffen hat und vom Beschwerdeführer nichts Einschlägiges vorgebracht wurde.

2.4. Die Feststellung, dass die Einreisemotive des Beschwerdeführers mit dem Ziel des Bezugs von Leistungen aus einem europäischen Sozial(versicherungs)system eng in Verbindung standen, ergibt sich aus seinen eigenen Äußerungen im Verlauf des Verfahrens (so insbesondere aus seiner Aussage zum wesentlichen Ausreisegrund während der Erstbefragung, seinen entsprechenden Angaben in der Einvernahme vor dem BFA und seinen im ärztlichen Gutachten wiedergegebenen Aussagen, deren Wiedergabe er widerspruchslos zur Kenntnis genommen hat), auf die sich auch der angefochtene Bescheid - insofern von der Beschwerdeschrift unwidersprochen - gestützt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Die Beschwerde richtet sich ihrer Anfechtungserklärung (und ihrer Begründung) zufolge ausschließlich gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides), gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) und gegen das auf fünf Jahre befristet ausgesprochene Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des Bescheides).

Zu A)

3.2. Der Spruchpunkt I., mit dem die Behörde ausgesprochen hat, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, ist - wie erwähnt - nicht angefochten worden und damit rechtskräftig.

Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf subsidiären Schutz hat. In diesem Zusammenhang macht er in der Beschwerde der Sache nach geltend, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen - seine Epilepsieerkrankung und seine psychische Störung mit Selbstmordtendenzen - ein Abschiebungshindernis bilden würden. Dass die frühere Demonstrationsteilnahme (und allfällig daraus erwachsende Gefahren von staatlicher Seite) auch auf ein Abschiebungshindernis hinweist, macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht ausdrücklich geltend, sondern spielt darauf erst in der mündlichen Verhandlung an.

3.2.1. Zum Aspekt der gesundheitlichen Versorgung im Herkunftsstaat ist Folgendes auszuführen:

3.2.1.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des EGMR zu Art. 3 EMRK hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. dazu etwa VfSlg. 18.407/2008 sowie VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139-0143; 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, jeweils mwN). Auch hindern psychische Probleme des Fremden bis hin zu Selbstmordabsichten eine Abschiebung nicht, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (vgl. VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720-0722).

3.2.1.2. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und die im Hinblick auf wirtschaftliche und gesundheitliche Versorgung bestehende Lage im Herkunftsstaat (Zielstaat der Abschiebung) sind im Rahmen der Beurteilung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 8 AsylG relevant. Daran hat auch das zu Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG ergangene Urteil des EuGH [Große Kammer] vom 18.12.2014, Rs. C-542/13, M'Bodj, nichts geändert. Der EuGH hat darin die Auffassung vertreten, dass eine innerstaatliche Regelung, nach der subsidiärer Schutz bei drohender Verletzung von Art. 3 EMRK auch dann in Betracht kommt, wenn der Zielstaat die Versorgung nicht absichtlich verweigert (aaO Rn. 36, 41), gegen Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG verstößt, und dass es die Richtlinie den Mitgliedstaaten verwehrt, von der Richtlinie insofern abweichende, günstigere Regelungen der Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorzusehen oder beizubehalten (aaO Rn 43). Ausgehend davon stellt sich die Frage, ob § 8 AsylG in dem Sinn einschränkend angewendet werden darf bzw. muss, dass ein im Lichte des EuGH-Urteils richtlinienkonformes Ergebnis erreicht wird. Diese Frage ist zu verneinen, weil es zwar geboten ist, innerstaatliche Vorschriften im Zweifel richtlinienkonform zu interpretieren, wobei die Interpretation auch zu einem aus Betroffenensicht nachteiligen Ergebnis führen kann. Zu beachten ist aber, dass eine solche zur Erreichung des Richtlinienziels vorgenommene Gesetzeshandhabung - soll sie im Verhältnis Staat-Privater zu Lasten des Privaten gehen - nur innerhalb der Grenzen der Interpretation des Gesetzes zulässig ist. Abseits der Wortlautgrenze würde ein solches Ergebnis den Rahmen der Interpretation sprengen und käme nur noch als Akt richtlinienkonformer Rechtsfortbildung (konkret wohl:

richtlinienkonformer Reduktion der im Lichte der EuGH-Judikatur als überschießend erscheinenden innerstaatlichen Norm des § 8 AsylG) oder direkter Anwendung der Richtlinie in Betracht.

Eine Einengung von § 8 AsylG in dem Sinne, dass bestimmte, nach bisherigem Verständnis von Wortlaut, Zweck und historischem Hintergrund dieser (unterschiedslos auf Art. 2 und 3 EMRK verweisenden) Norm abgedeckte Fallgruppen vom Anspruch auf subsidiären Schutz nunmehr ausgeschlossen wären, kann methodisch nicht mehr als Akt der Interpretation, sondern höchstens als Akt der (richtlinienkonformen) Rechtsfortbildung (hier wohl: Reduktion) eingestuft werden. Bei näherer Betrachtung liegt aber angesichts der historisch belegbaren Zielrichtung des § 8 AsylG keine vom innerstaatlichen Gesetzgeber ungewollt überschießende Regelung vor. Es lässt sich der Nachweis nicht erbringen, dass die hier betroffene Fallgruppe (Schutzsuche wegen behaupteter allgemeiner, nicht vom Herkunftsstaat absichtlich zugefügter Gesundheits- und/oder Versorgungsprobleme) von den Grundwerten und Zwecken des AsylG entgegen dem Wortlaut nicht erfasst sein sollte und insofern "planwidrig überschießend" geregelt worden wäre, was jedoch Voraussetzung einer Reduktion wäre und ausschließlich anhand der Wertungen der innerstaatlichen Rechtslage zu prüfen ist (vgl. dazu M. Klamert, Richtlinienkonforme Auslegung und unmittelbare Wirkung von EG-Richtlinien in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte, JBl 2008, 158 [161]; in gleichem Sinn P. Bydlinski, Richtlinienkonforme "gesetzesübersteigende" Rechtsfindung und ihre Grenzen - eine methodische Vergewisserung anlässlich 20 Jahre EU-Mitgliedschaft, JBl 2015, 2).

Im Übrigen kann nicht angenommen werden, dass im Wege einer Direktwirkung der Richtlinie oder einer den Wortlaut der innerstaatlichen Norm korrigierenden oder ergänzenden (sohin die Auslegungsgrenze überschreitenden) Rechtsfortbildung zu Lasten des Einzelnen dem Richtlinienrecht gleichsam Vorrang vor der (für den Einzelnen) günstigeren innerstaatlichen Gesetzeslage zuerkannt werden darf. Denn eine Richtlinie kann nicht selbst Verpflichtungen für den Einzelnen begründen, so dass dem Einzelnen gegenüber eine Berufung (des Staates) auf die Richtlinie als solche nicht zulässig ist (EuGH 14.07.1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Rz 20; EuGH 13.07.2000, Rs. C-456/98, Centro-Steel, Slg. I-6007, Rz 15). Die aufgezeigte Diskrepanz zwischen der Richtlinie und § 8 AsylG 2005 darf daher nicht im Wege der Vollziehung, sondern kann nur vom Gesetzgeber aufgelöst werden.

Auch der Verfassungsgerichtshof dürfte bei der Beurteilung nach § 8 AsylG 2005 ungeachtet des zitierten EuGH-Urteils weiterhin von der Relevanz von Umständen der Versorgungs- bzw. Gesundheitslage ausgehen (vgl. die wegen Willkür bei Anwendung des einfachen Gesetzes aufhebenden Erkenntnisse VfGH 23.02.2015, E 882/2014; 11.06.2015, E 446/2014).

3.2.1.3. Zu den nach Art. 3 EMRK maßgeblichen Kriterien verwies der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 18.407/2008 zusammenfassend auf die EGMR-Rechtsprechung über die Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker mit Art. 3 EMRK (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt bei der Anwendung von § 8 AsylG 1997 und 2005 diesen Maßstäben (zB VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; 26.04.2010, 2007/01/1272; 08.06.2010, 2006/18/0334; 09.09.2010, 2006/20/0362).

Zur Prüfung der Relevanz einer psychischen Erkrankung bei Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer - wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren -medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung von Bedeutung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Unzulässigkeitsentscheidung damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Auch die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.

3.2.1.4. Im vorliegenden Fall ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur zunächst von Bedeutung, dass es für die Epilepsieerkrankung und die psychische Störung des Beschwerdeführers (ebenso wie für die Kurzsichtigkeit und Kontrolltermine hins. Bronchitis) in Algerien grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten gibt. Psychische/neurologische Erkrankungen können sowohl in Krankenhäusern als auch in staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Zudem sind auch die zur Behandlung der Epilepsieerkrankung des Beschwerdeführers benötigten Medikamente ("Depakine" und für den Notfall das Medikament "Levetiracetam") im Herkunftsstaat verfügbar.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Erkenntnis des VwGH vom 28.08.2008, 2008/22/0040, argumentiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach den Länderfeststellungen die medizinische Versorgung in Algerien grundsätzlich allgemein zugänglich und für Personen, die sozialversichert sind, kostenfrei ist. Der Beschwerdeführer, der bereits in Algerien erwerbstätig war, ist auch in der Lage, in Algerien ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu suchen und einzugehen (dazu näher sogleich). Die konkrete Zugänglichkeit zu der von ihm benötigten Medikation besteht daher.

Auch aus der Selbstmordandrohung bzw. den vor längerer Zeit an den Tag gelegten Selbstmordtendenzen des Beschwerdeführers erwächst kein Abschiebungshindernis. Es kann auch vorausgesetzt werden, dass die österreichischen Behörden eine Abschiebung in der Form gestalten, dass zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen darauf geachtet wird, in Hinblick auf eine allfälliges Suizidrisiko durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge zu tragen (vgl. den Punkt "Medizinische Behelfe / besondere, medizinisch indizierte Zusatzkosten" im "LEISTUNGS- UND KRITERIENKATALOG ZUR ÜBERNAHME VON HEIM-/RÜCKREISEKOSTEN" des BFA, abrufbar unter http://www.bfa.gv.at/files/formulare/Leistungs-und-Kriterienkatalog.pdf).

3.2.1.5. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt: Zum Einen finden sich weiterhin Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Algerien. Zum Anderen kann er mit karitativer Unterstützung von Dritter Seite rechnen, eine finanzielle Rückkehr-/Reintegrationshilfe in Anspruch nehmen, einfache Arbeiten aufnehmen und mittelfristig eine Beschäftigung anstreben.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern.

3.2.2. Soweit ein Abschiebungshindernis vom Beschwerdeführer (implizit) darauf aufbauend behauptet worden sein sollte, dass eine Gefährdung durch algerische Behörden wegen der Demonstrationstätigkeit des Beschwerdeführers und der darauf folgenden Festnahme zu erwarten ist, ist auf die dazu getroffenen Feststellungen und darauf hinzuweisen, dass ein aufrechtes reales Risiko dahingehend nicht festgestellt werden konnte: Eine nicht durch die Behandlung im Zuge der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sondern durch deren mögliche Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") voraus. Die Abschiebung wird nur dann unzulässig sein, wenn sich im Sinne der ständigen Rechtsprechung des EGMR die ernsthafte Gefahr ergibt, dass es zu den behaupteten Folgewirkungen der Aufenthaltsbeendigung kommen würde. Handelt es sich um spekulative, allenfalls nur zur Erschwerung fremdenpolizeilicher Maßnahmen vorgetragene Behauptungen, so ist gegenteilig zu entscheiden (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

3.2.3. Insgesamt sind keine Umstände hervorgekommen, die zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels; Rückkehrentscheidung)

3.3.1. Im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art. 2 oder 3 EMRK bzw. 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ( bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh. auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

3.3.2. Anwendung dieser Rechtsvorschriften auf den Beschwerdefall

3.3.2.1. Zur Beurteilung im Lichte des § 52 Abs. 9 FPG 2005 kann - zumal dazu auch nichts gesondert vorgebracht wurde - auf die Ausführungen iZm. § 8 AsylG 2005 verwiesen werden (vgl. auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.3.2.2. Der Beschwerdeführer war zum Aufenthalt im Bundesgebiet nur für die Dauer des Asylverfahrens vorläufig berechtigt, er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es liegen auch keine Hinweise für ein Aufenthaltsrecht in einem sonstigen EU-Staat vor. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen ist, sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1, 2 FPG) erfüllt. Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.

3.3.2.3. In einem nach Abschluss des Asylverfahrens durchzuführenden Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist, verbunden mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung, von Amts wegen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 oder 57 AsylG hat.

Eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") kommt in drei Fällen in Betracht: Entweder wenn der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiter vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (§ 57 Abs. 1 Z 1 FPG), oder wenn der Aufenthaltstitel dem Fremden zur Gewährleistung der Strafverfolgung (in der Eigenschaft als als Zeuge oder Opfer) zu erteilen wäre (§ 57 Abs. 1 Z 2 FPG) oder wenn der Fremde Opfer von Gewalt wurde und eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Fremde glaubhaft macht, dass die Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (§ 57 Abs. 1 Z 2 FPG).

Keiner dieser Tatbestände ist im Fall des Beschwerdeführers verwirklicht.

3.3.2.4. Als Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) sieht das Gesetz vor, dass dies "gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist".

Stellt die Maßnahme der Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, ist zu unterscheiden, ob daraus gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer resultiert (wovon dann auszugehen ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- oder Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind) oder ob dabei Umstände vorliegen, welche die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nur vorübergehend befürchten lassen, in welchem Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären ist, wodurch der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet "geduldet" (§ 46a Abs. 1c FPG) wird (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).

Stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme hingegen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, dann folgt daraus nicht nur deren Zulässigkeit im Grunde des § 9 BFA-VG, sondern auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels (oder die Duldung) zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage ergangenen Erkenntnisse VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293 und VwGH 27.05.2010, 2010/21/0142).

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 22.07.2011, 2009/22/0183).

Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig ist und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung im August 2013 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung im April 2016 zwar eine gewisse, auch durch - nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnende - Verzögerungen verursachte Dauer. Der seit August 2013 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er (und sein Umfeld) während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte(n), dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Im vorliegenden Fall spricht die etwas länger als zweieinhalbjährige - somit kurze - Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet, verbunden mit dem nur unsicheren Aufenthaltsstatus und der als gering einzuschätzenden Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers (in Österreich) jedenfalls für ein schwach ausgeprägtes Gewicht der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Soweit die Vertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (und in einem nach der Verhandlung eingebrachten Schriftsatz) auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, Bezug nimmt, ist ihr zu entgegnen, dass das Bundesverwaltungsgericht von einem Automatismus (wie er in diesem Erkenntnis als rechtswidrig erkannt wurde), wonach eine weniger als drei Jahre betragende Aufenthaltsdauer schon per se nicht zum Überwiegen persönlicher Interessen führen kann, ohnehin nicht ausgeht. Die in Österreich bzw. Europa existierenden sozialen Bindungen (Freundschaften zu zwei österreichischen Staatsangehörigen, fallweise Hilfsarbeiten, sportliche Aktivität in einem American-Football-Verein etc), entferntere Verwandte in anderen europäischen Ländern (zu denen kein engerer Kontakt besteht), sowie die erst gering ausgeprägten Deutschkenntnisse (Deutschniveau A1) fallen im Beschwerdefall, auch angesichts der Aufenthaltsdauer, aber nicht bedeutend ins Gewicht. Dazu kommt, dass angesichts der Dauer des Aufenthalts in Österreich und der schwachen hiesigen Bindungen - im Zusammenhang mit dem Weiterbestand von Kontakten insbesondere zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat - nach wie vor von einer Sozialisation bzw. Resozialisierbarkeit des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden kann. Das Gericht geht (auch unter Berücksichtigung der Mittellosigkeit - s dazu näher die Ausführungen zum Einreiseverbot) insgesamt von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Einhaltung (und Durchsetzung) des einschlägigen Bestimmungen des Fremdenpolizei- und Aufenthaltsrechts aus.

3.4. Zur Einräumung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt III. letzter Satz) unter Heranziehung von § 55 Abs. 1-3 FPG 2005 eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Er hat in der Beschwerde dagegen nichts vorgebracht. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er keine Umstände geltend gemacht, die für die Einräumung einer längeren Frist sprächen. Der diesbezügliche Ausspruch der Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.5. Zur Verhängung eines auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes

Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG 2005 verhängt.

3.5.1. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot ist (grundsätzlich) für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung seiner Dauer ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Derartiges ist unter anderem dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige "den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag" (§ 53 Abs. 1 Abs. 2 Z 6 FPG 2005).

Bei dieser Gesetzesbestimmung handelt es sich um einen Tatbestand, der auch nach früher geltenden Rechtslagen zur Erlassung von (auch) zeitlich befristeten Einreiseverboten bzw. Aufenthaltsverboten berechtigt hat, die als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Interesse der "öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" (Art. 8 Abs. 2 EMRK) gerechtfertigt sein konnten. Bei Anwendung dieser Bestimmung kann daher auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entsprechenden Vorgängerregelungen bzw. gleichartigen Regelungen zurückgegriffen werden (§ 3 Abs. 2 Z 6 FrPolG 1954, § 18 Abs. 2 Z 7 FrG 1993, § 36 Abs. 2 Z 7 FrG 1997, § 60 Abs. 2 Z 7 FPG 2005).

3.5.2. Nach dieser Rechtsprechung liegt die gerechtfertigte Annahme einer Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen dann vor, wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen in der Lage ist. Will er diese Rechtsfolgen vermeiden, so liegt es an ihm, von sich aus (initiativ) zu beweisen, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfügt. Nachzuweisen sind nicht bloß Mittel zur kurzfristigen Bestreitung des Unterhalts, sondern dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Unterstützungsleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet. Aufforderungen der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, sind demnach (ebenso wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen) keineswegs geboten (zB VwGH 24.09.1990, 90/19/0266; 04.05.1994, 94/18/0122; 29.09.1994, 94/18/0606; 14.03.2000, 2000/18/0006; 13.09.2006, 2006/18/0215).

Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedarf es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (VwGH 13.12.2001, 2001/21/0158; 13.12.2002, 2000/21/0029).

Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für das Gerchtfertigtsein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).

Der - hier vorliegenden - Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, bestätigt geradezu die Beurteilung, dass er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (VwGH 21.12.2004, 2004/21/0083; 30.06.2005, 2005/18/0176). Zwar kann es während der noch aufrechten Eigenschaft als Asylwerber (dh. während des noch anhängigen Asylverfahrens) bei gleichzeitigem Bezug von Bundesbetreuung nicht als rechtmäßig angesehen werden, wenn angenommen wird, der Gesetzgeber hätte schon in diesem Zeitpunkt die sofortige Beendigung des Aufenthalts (wegen Mittellosigkeit) als im Interesse der öffentlichen Ordnung geboten angeordnet (VwGH 21.12.2004, 2004/21/0083). Diese Überlegungen lassen sich aber nicht auf jene Fremden übertragen, deren Asylverfahren bereits negativ beendet ist, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig sind; in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes (nunmehr Einreiseverbotes) wegen Mittellosigkeit unterscheidet sich diese Situation nämlich nicht von der eines anderen unrechtmäßig aufhältigen Fremden, dem von der öffentlichen Hand Unterstützungsleistungen (wie etwa Sozialhilfe) gewährt werden (vgl. VwGH 30.06.2005, 2005/18/0176; 05.09. 2006, 2005/18/0659; VwSlg. 17.555 A/2008).

Rührt daher der Unterhalt des Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, darf die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändert auch eine für den Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts (VwGH 21.03.2013, 2011/23/0360).

3.5.3. Diese Überlegungen kommen im Beschwerdefall zum Tragen.

Ob dem Beschwerdeführer die (zB gesundheitlichen, finanziellen oder sozialen) Ursachen seiner Situation der Mittellosigkeit vorwerfbar sind, ist für die Rechtfertigung eines darauf abstellenden Einreiseverbotes nicht erheblich (vgl. zu früheren Rechtslagen etwa VwGH 11.11.1993, 93/18/0425; 23.06.1994, 94/18/0296).

Auf die Mittellosigkeit und die Gefahr ihres voraussichtlichen Weiterbestands kann im Fall des Beschwerdeführers aus dem Umstand des Bezugs der Grundversorgung während des Asylverfahrens, aus dem unterlassenen Nachweis gesicherter Einkunfts- und Vermögensquellen und auch dem geringen Grad an (sprachlicher und beruflicher) Integration und Qualifikation geschlossen werden.

Zur Angemessenheit der Dauer eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots hat der VwGH im Erkenntnis vom 22.01.2013, 2012/18/0191, ausgesprochen, dass ein solches im Fall der Mittellosigkeit grundsätzlich zulässig ist, dass allerdings "in diesen Fällen" in der Regel dem Fremden über das bloße Vorliegen von Mittellosigkeit hinaus auch weiteres Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden muss (so wie in dem Fall, in dem sich die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bereits tatsächlich durch das Verhalten des Fremden realisiert hat - Hinweis auf VwGH 09.11.2009, 2009/18/0392 - oder in dem Fall, wo dem Fremden insofern weiteres Fehlverhalten zur Last zu legen ist, als er eine unrichtige Identität angegeben und weiters vorgetäuscht hat, österreichischer Staatsbürger zu sein - Hinweis auf VwGH 23.10.2008, 2007/21/0245).

Für den vorliegenden Fall, in dem die Behörde das Einreiseverbot mit der (in concreto anwendbaren) Höchstdauer von 5 Jahren befristet hat, erachtet das Bundesverwaltungsgericht bei der Bemessung der Dauer den Umstand für relevant, dass der Beschwerdeführer schon ursprünglich den Zweck seiner Einreise in das Schengengebiet (und weiter in das Bundesgebiet) darauf angelegt hatte, angesichts seiner Epilepsieerkrankung in einem europäischen Sozialstaat eine bessere Versorgung finden zu können (vgl. zB Erstbefragung vom 12.08.2013, AS 29: "In Algerien muss man sich die Behandlung selbst bezahlen ... Ich habe dort keine Chance, meine Krankheit zu behandeln, deshalb bin ich geflüchtet, in der Hoffnung ein Land zu finden, wo ich gut behandelt werden kann"). Der Fall des Beschwerdeführers, in dem das Potential einer längerfristigen finanziellen Belastung der öffentlichen Hand schon vorgezeichnet ist, geht daher über "das bloße Vorliegen von Mittellosigkeit" hinaus.

Den von der Beschwerde aus dem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 (=VwSlg. 18.295 A/2011) übernommenen Satz, dass "jedenfalls der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar[stellt], dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde", hatte der VwGH im Kontext seiner Ausführungen dazu verwendet, dass die ausnahmslos geltende Mindestfrist von 18 Monaten nach § 53 FPG 2005 idF BGBl. I 38/2011 richtlinienwidrig war. Im Beschwerdefall geht die Bezugnahme darauf jedoch ins Leere, weil sich der Sachverhalt vom Fall der "bloßen Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts" oder etwa dem vom VwGH als möglichen Fall gebotener Unterschreitung der 18-monatigen Mindestfrist genannten Beispiel, dass das Verhalten des Fremden "fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt", wesentlich unterscheidet.

Das auf die Dauer von fünf Jahren erlassene Einreiseverbot ist daher gerechtfertigt.

3.6. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, welche Bedeutung dem Urteil des EuGH in der Rs. C-542/13, M'Bodj, zur Auslegung des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG für die Anwendung von § 8 AsylG zukommt, fehlt und es zwar sehr naheliegend, aber nicht völlig eindeutig ist, dass das richtlinienkonforme Ergebnis nur unter Überschreitung der Grenzen der Interpretation von § 8 AsylG 2005 zustande kommen kann bzw. dass (nicht nur die Direktwirkung, sondern auch) die richtlinienkonforme Reduktion innerstaatlicher Normen zu Lasten des Einzelnen ausgeschlossen ist. Die übrigen Aspekte des Beschwerdefalls würden für sich genommen jedoch keine Revisionszulässigkeit begründen, weil die Entscheidung insoweit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insoweit besteht eine eindeutige Rechtslage bzw. weicht die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s die jeweils zitierte Rechtsprechung zu den Maßstäben des Art. 3 bei gesundheitlicher Problematik s. Pkt. II.3.2.1.1., II.3.2.1.3., zur Lebensgrundlage im Zielstaat, Pkt. II.3.2.1.5., zum Erfordernis eines "real risk" Pkt. II.3.2.2., zum Einreiseverbot Pkt. II.3.5.2. und II.3.5.3.). Die auf Umstände des Einzelfalles gestützte Interessenabwägung im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG wurde im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien vorgenommen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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