W214 2013602-1•BVwG W214 2013602-1
W214 2013602-1Tribunale amministrativo federale25 apr 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>exilpolitische Aktivität, Militärdienst, unterstellte politische<br/>Gesinnung, Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht
W214 2013602-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RA XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 04.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab bei der Erstbefragung selben Tag und der Einvernahme vor Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 03.02.2014 zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus XXXX, Provinz al-Hasakah, und habe Syrien am 05.09.2013 in Richtung Türkei verlassen. Der Onkel des Beschwerdeführers besitze eine Olivenplantage. Im September 2011 sei sein Onkel von den Behörden aufgefordert worden, diese zu roden. Da er sich geweigert habe, seien mehrere behördliche Abteilungen, darunter auch der Geheimdienst, zum Grundstück seines Onkels gekommen. Die Familie habe verhindern wollen, dass sie auf das Grundstück kommen. Im Zuge dieses Konfliktes sei der Beschwerdeführer von einem Auto angefahren worden und ohnmächtig geworden. Er sei später in einer Station des Geheimdienstes aufgewacht. Dort sei er zwei Monate lang festgehalten und gefoltert worden. Gegen das Zahlen von Schmiergeld sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Zwei Monate später sei er wieder grundlos inhaftiert worden. Nach vier Monaten sei er freigekauft worden. Danach habe er versteckt gelebt und Syrien verlassen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer den Tod durch die syrischen Behörden.
Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Reisepass und sein Wehrdienstbuch vor. Letzteres wurde von der Rekrutierungsstelle XXXX am XXXX ausgestellt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX seinen Wehrdienst geleistet hat und seit dem XXXX Reservesoldat ist.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.05.2015 (= Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen Folgendes fest: Der Beschwerdeführer heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, weil er zweimal inhaftiert und vom syrischen Geheimdienst gesucht worden sei.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Hingegen sei ihm aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er sein Fluchtvorbringen wiederholt.
4. Mit Schreiben vom 07.05.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Österreich exilpolitisch tätig und nehme regelmäßig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. Durch die Teilnahme an diesen Demonstrationen müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, im Visier der syrischen Behörden zu stehen. Als Beweis legte der Beschwerdeführer Fotos vor, die ihn bei einer Demonstration in Wien zeigen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Verfahrensparteien die Gelegenheit, zur Person des Beschwerdeführers und zur hier relevanten Situation in Syrien und Stellung zu nehmen.
6. Während die belangte Behörde dazu keine Stellungnahme abgab, stimmte der Beschwerdeführer den Feststellungen zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des - strafgerichtlich unbescholtenen - Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX, Provinz al-Hasakah.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst von XXXX bis XXXX geleistet. Seit dem XXXX ist der Beschwerdeführer Reservesoldat. Bei einer Rückkehr nach Syrien könnte der Beschwerdeführer jederzeit von der Regierung zum Militärdienst einberufen werden. In diesem Fall würde er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden. Es ist davon auszugehen, dass ihm aufgrund der Entziehung vom Militärdienst eine regimekritische Haltung unterstellt wird.
Weiters ist der Beschwerdeführer exilpolitisch tätig und hat während seines Asylverfahrens an Demonstrationen gegen das syrische Regime bzw. an regimekritischen Veranstaltungen in Österreich teilgenommen.
Darüber hinaus stellt die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien dar.
Aus all diesen Gründen hätte er bei einer Rückkehr voraussichtlich eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten.
Es kann aus den oben genannten Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien
Das syrische Regime hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Akteuren und das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Das Regime konzentriert seine Kräfte verstärkt auf die ihm wichtigen bevölkerungsreichen Kerngebiete. Dort ist es zwar teilweise vergleichsweise ruhig in Bezug auf Kampfhandlungen, aber gerade durch ihre Bedeutung für das Regime wächst auch die (symbolische) Bedeutung als potentielle Ziele für die Aufständischen. Vorübergehende Ruhe innerhalb eines Gebiets darf nicht mit Frieden oder mit sicheren Außengrenzen dieses Gebiets verwechselt werden. Gleichzeitig geht diese vermeintliche Ruhe mit entsprechend besser funktionierenden Machtstrukturen z.B. des Regimes einher.
Hinzukommen - je nach Gegend - Luftbombardements durch das Regime und/oder durch die Koalition gegen den IS. Das Regime sowie die größeren aufständischen Gruppen haben zwar ihre Hochburgen, aber die Frontverläufe sowie die Allianzen zwischen den Aufständischen können schnellen Änderungen unterliegen. Lokal kann es auch vorkommen, dass Allianzen der Rebellen vorübergehend nicht eingehalten werden und mit dem Feind gegen einen anderen Gegner zusammengearbeitet wird (z.B. mit dem IS gegen das Regime oder - im Fall der Kurden - mit dem Regime gegen den IS).
Die wechselhafte Entwicklung in den Kurdengebieten verdeutlicht, wie trügerisch Ruhe in einem Kriegsgebiet sein. Gleichzeitig sind die Bewohner mit dem dominanten Parteiapparat der PYD und seines bewaffneten Arms der YPG konfrontiert, der sich gegen andere politische Kräfte der Kurden richtet. Außerdem gibt es Vorfälle, bei denen die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, "Information zur aktuellen Lage in Syrien" vom 20. August 2015, S. 1f.)
Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Bashar al-Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren.
Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden.
Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden.
Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad-Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit, die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert, den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden.
Ausnahmen vom Wehrdienst
Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden.
Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen:
Präsident Bashar al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500,- auf USD 5.000,-.
Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.
Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und von Reservisten
Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h. Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet.
Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.
Wehrersatzdienst
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes.
Wehrdienstverweigerung/Desertion
Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft.
Laut Art. 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Art. 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, wo Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vorgesehen sind, vorausgesetzt, der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von drei Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Wenn der Deserteur das Land verlassen hat, wird (diese) Desertion mit fünf bis zehn Jahren bestraft. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen, unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar.
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen sind Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen.
Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten, auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen."
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie zu desertieren versuchten oder sich weigerten, auf Zivilisten zu schießen.
Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 3. März 2014, S. 25ff.)
Im März 2013 kursierten Gerüchte, dass die syrische Regierung eine Generalmobilmachung begonnen hat. An Checkpoints der Armee würden junge Männer eingezogen. Das Syria Arab News Agency dementierte jedoch Medienberichte über eine Generalmobilisierung von Männern bis 35 Jahren und Verhaftungen von Studenten an Checkpoints. Aufrufe zur Mobilisierung (a-nefeer al-'am) werden vom Regime wie auch von der Opposition gemacht.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30. Juli 2014)
Nach dem Wehrdienst gehen die Männer in "die aktive Reserve" bis zum Alter von 45 Jahren über. Dann sind sie bis zum Alter von 60 Jahren Teil der "territorialen Reserve". Nur 15 bis 20 Prozent der Reservisten sind nach Maßstäben der Loyalität und Ausbildung für das Regime brauchbar.
Die Einberufung zum Reservedienst kann nach verschiedenen Kriterien erfolgen: z.B. Jahrgang, militärische Ausbildung oder nach Region.
Viele Männer versuchen dem Reservedienst zu entkommen. An den Checkpoints werden jedoch die Papiere in Bezug auf den Wehrdienst von den syrischen Behörden kontrolliert. Selbst für eine Heirat wird von Militärpflichtigen die Erlaubnis der Streitkräfte gebraucht.
Auch Oppositionelle erhalten die Einberufung zum Reservedienst.
Im Fall einer Einreise nach Syrien steht den Behörden die Liste der Wehrpflichtigen zur Abgleichung zur Verfügung.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Reservedienst: Altersobergrenze, vom 21. August 2014)
Seit Herbst 2014 stellen Beobachter fest, dass das syrische Regime die Mobilisie-rungsmassnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten intensiviert hat. Seit Herbst 2014 ergriff das syrische Regime verschiedene Maßnahmen, um die durch Desertion und Verluste dezimierte syrische Armee zu stärken. Seither kommt es zu großflächiger Mobilisierung von Reservisten, Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bis anhin dem Militärdienst entzogen haben. Zudem ergriff das syrische Regime neue Maßnahmen, um gegen Desertion und Wehrdienstentzug anzukämpfen.
Dort wo die syrische Regierung die Kontrolle hat, sind die administrativen Strukturen noch intakt und wehrdienstpflichtige Männer erhalten Einberufungsbefehle. Auch intern Vertriebene werden an ihren neuen Aufenthaltsorten registriert und in den Militärdienst aufgeboten. Prinzipiell rekrutiert das syrische Regime alle Männer unabhängig vom ethnischen oder religiösen Hintergrund. Sunniten werden jedoch häufig nicht auf wichtigen Positionen sondern nur für administrative Aufgaben eingesetzt.
Im Oktober 2014 intensivierte das syrische Regime an verschiedenen Orten des Landes die Mobilisierung von Reservisten. Die syrische Armee und die regierungstreuen Milizen etablierten neue Checkpoints und intensivierten Razzien im öffentlichen und privaten Bereich, um diejenigen Reservisten zu finden, die sich bis anhin dem Dienst entzogen haben. Im Oktober 2014 begann das Regime in Hama mit einer Generalmobilmachung aller Reservisten, die nach 1984 geboren sind. Über 1500 Männer wurden innerhalb von vier Tagen an Checkpoints verhaftet. Eine ähnliche Operation fand in Homs statt, dort wurden
1. 200 Männer verhaftet. Eine weitere Generalmobilmachung begann am 27. Oktober 2014 in Deir ez-Zour. Gemäß dem Institute for the Study of War (ISW) zirkulieren an den Checkpoints der syrischen Armee Listen mit über 70.000 Namen von Personen, die als Reservisten eingezogen werden sollen. Wie ISW bemerkt, haben in den Gebieten, wo die Unterstützung für das Regime groß ist, wie in Damaskus und in der vor allem von Alewiten bewohnten Küstenregion keine Generalmobilmachungen stattgefunden. Dort wurden nur Personen, mit einem spezialisierten Hintergrund einberufen.
Im Herbst 2014 erließ das Regime verschiedene Maßnahmen, um die Ausreise wehrdienstpflichtiger Männer zu verhindern. Bereits seit dem Ausbruch des Krieges verlangen die syrischen Behörden bei der Ausreise von Männern, die zwischen 18 und 42 Jahre alt sind, eine offizielle Beglaubigung des Militärs, dass sie vom Dienst freigestellt sind.
Am 20. Oktober 2014 verbot die General Mobilisation Administration des Department of Defence allen Männern die Ausreise, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind. Mit den neuen Restriktionen haben Männer in den 20ern keine Möglichkeiten mehr, das Land legal zu verlassen. In einer weiteren Regulierung ist festgehalten, dass alle, welche eine Ausreisebewilligung haben, ein Depot von 50.000 syrischen Pfund hinterlegen müssen, das erst bei der Rückkehr nach Syrien wieder ausgehändigt wird.
Da Korruption weit verbreitet ist, können Personen, die noch über Geld verfügen, durch Bestechung entweder ihre Namen von den Listen entfernen lassen oder das Land legal verlassen.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28. März 2015)
Das Rekrutierungssystem ist zentralisiert und seine Verwaltung unverändert. Allerdings ließ der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nach, und man kann von Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewendet werden.
Das Regime benötigt Rekruten - Personen, die sich bisher aufgrund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil das Maß an Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte und Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein können, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stehen oder nicht.
Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von Geheimdiensten (das sind meist der Luftwaffen- oder Militärnachrichtendienst) festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun (Damaskus) gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen direkt wieder zum Militärdienst geschickt
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Information zur aktuellen Lage in Syrien, vom 20. August 2015, S. 25f.)
1.2.3. exilpolitische Tätigkeit
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen.
Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm.
Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.
In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 3. März 2014, S. 52f.)
1.2.4. Behandlung von Rückkehrern
Am 13. Jänner 2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Non-Refoulement-Verpflichtungen. Am 8. Juli 2013 verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für Syrer eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich Palästinenser, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 3. März 2014, S. 5f.)
Die Bevölkerung besteht überwiegend aus Arabern (Syrern, Palästinensern und Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen. Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes. Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 3. März 2014, S. 38f.)
Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von in Syrien lebenden staatenlosen Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Neben der Angst vor den syrischen Sicherheitskräften ist die Angst vor der Einberufung zum Militärdienst für das Regime ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Information zur aktuellen Lage in Syrien, vom 20. August 2015, S. 14f.)
Rekrutierungspraxis für YPG
Die Partei der Demokratischen Union (PYD) schickt Verständigungen an die Familienoberhäupter, in denen sie ihren Wunsch mitteilt, dass ein Familienmitglied oder mehrere der YPG beitreten. Die PYD rekrutiert Männer und Frauen für den Dienst, weil sie sich als Unterstützerin der Gleichberechtigung präsentieren möchte. Die Rekrutierung für YPG ist freiwillig, und es gibt viele Freiwillige. Auch einige Gruppen von Christen und Arabern nehmen teil, auch wenn Kurden die Mehrheit stellen. Berichte über Zwangsrekrutierung konnten noch nicht bestätigt werden.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Information zur aktuellen Lage in Syrien, vom 20. August 2015, S. 21f.)
In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 geht UNHCR u. a. von folgenden "Risikoprofilen" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen - darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer und Aufständische oder Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;
Angehörige ethnischer Minderheiten (u.a. Kurden).
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen vorgelegten Dokumenten (syrischer Reisepass), die auch von der belangten Behörde als glaubwürdig gewertet wurden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem am 21.04.2016 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug hervor.
Obwohl der Beschwerdeführer sein Wehrdienstbuch vorgelegt hat, ging die belangte Behörde nicht darauf ein, dass der Beschwerdeführer als Reservist mit der Einberufung zum syrischen Militär rechnen müsste. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Militärdienst antreten müsste, ergibt sich aus den dem Bescheid zugrunde liegenden Länderberichten, die unbestritten blieben.
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird auf das glaubwürdige Vorbringen im Schriftsatz vom 07.05.2015 und die vorgelegten Fotos verwiesen. Die Folgen einer exilpolitischen Tätigkeit ergeben sich aus den dem Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen, die unbestritten blieben.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe, die von einer Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung gehen könnten, zu befürchten hätte.
Darüber hinaus wird angemerkt, dass im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Gefährdung der Zugehörigen der kurdischen Minderheit fehlen. Es ist jedoch notorisch, dass die Zugehörigkeit zu dieser Minderheit die Gefahr einer Verfolgung erhöht (siehe dazu etwa vgl. auch UNHCR, International Protection UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom Oktober 2013 und darauf aufbauend vom November 2015 [4. aktualisierte Fassung], wonach die Zugehörigkeit zu ethnischen Minderheiten wie Kurden einen Risikofaktor darstellt).
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm aus den oben genannten Gründen eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.
Angesichts des Vorliegens der genannten Bedrohung können die anderen vom Beschwerdeführer angeführten Fluchtgründe (Inhaftierung durch den syrischen Geheimdienst) dahingestellt bleiben.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten Quellen (sie wurden den Parteien zur Stellungnahme übermittelt). Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von der syrischen Regierung aus. Sie droht dem Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Bundesgebiet und auch aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bzw. bei seiner Weigerung, den Wehrdienst anzutreten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Ausreise, seine Wehrdienstentziehung und seine exilpolitischen Aktivitäten bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erweckt hat und in deren Blickfeld geraten ist, ihm aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt wird und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit insgesamt eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Für den Beschwerdeführer besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181). Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung sind gegeben, weil sich - nach dem schriftlichen Parteiengehör (siehe oben Punkt I.6.) - keine Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Verfahrensparteien im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. auch VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015). Darüber hinaus wurde im Sinne der Beschwerdeführer entschieden, sodass die sonstigen Kriterien des § 21 Abs. 7 BFA-VG - wie insbesondere das Vorliegen eines ordnungsgemäßen behördlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. dazu VwGH 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018) - hier nicht zu berücksichtigen waren.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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