W209 2119967-1•BVwG W209 2119967-1
W209 2119967-1Tribunale amministrativo federale25 apr 2016
Frist, Geltendmachung, Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe
W209 2119967-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach vom 11.09.2015 betreffend Zuerkennung der Notstandshilfe zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin bezog seit 16.12.2014 Arbeitslosengeld. Aufgrund ihrer Angabe, auf geringfügiger Basis selbstständiger erwerbstätig zu sein, verpflichtete sie sich, monatlich ihr Bruttoeinkommen aus ihrer selbständigen Tätigkeit bekannt zu geben, und übermittelte dem Arbeitsmarktservice Stegersbach (im Folgenden die belangte Behörde) am 01.07.2015, am 03.08.2015 und am 31.08.2015 per Fax die entsprechenden Einkommensnachweise für die Monate Juni, Juli und August 2015.
2. Aufgrund einer Unterbrechung des Leistungsbezuges teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 03.03.2015 schriftlich mit, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes am 28.07.2015 ende.
3. Am 03.07.2015 sprach die Beschwerdeführerin anlässlich eines Kontrollmeldetermines persönlich bei der belangten Behörde vor.
4. Mit Schreiben vom 29.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin für 02.09.2015 ein weiterer Kontrollmeldetermin vorgeschrieben.
5. Am 03.09.2015 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde vor. Ein Antrag auf Notstandshilfe wurde ihr nicht ausgefolgt.
6. Am 07.09.2015 sprach die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal persönlich bei der belangten Behörde vor. Dabei wurde ihr ein Antrag auf Notstandhilfe ausgefolgt.
7. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 11.09.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin ab 03.09.2015 Notstandshilfe gebühre. Begründend führte sie aus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 28.07.2015 geendet habe, die Beschwerdeführerin jedoch erst am 03.09.2015 wieder bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen habe.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend brachte sie vor, dass sie am 03.07.2015, 07.07.2015 und 03.08.2015 persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen habe. Am 03.08.2015 habe sie auch einen Einkommensnachweis übermittelt. Somit hätte spätestens am 03.08.2015 auffallen müssen, dass sie noch keinen Antrag auf Notstandhilfe gestellt habe. Auch bei ihrer persönlichen Vorsprache am 03.09.2015 sei sie nicht auf die notwendige Antragstellung hingewiesen worden. Dies sei erst anlässlich ihrer neuerlichen Vorsprache am 07.09.2015 erfolgt.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren Behauptungen in der Beschwerde - nicht früher beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen habe. Dementsprechend habe ihr die Notstandshilfe erst ab 03.09.2015 zuerkannt werden können. Hinsichtlich der behaupteten persönlichen Vorsprachen am 07.07.2015 und 03.08.2015 führte die belangte Behörde aus, dass jeder Kontakt automatisch festgehalten werde. Mangels entsprechender Dateneinträge ergebe sich, dass die behaupteten persönlichen Kontakte am 07.07.2015 und 03.08.2015 nicht stattgefunden hätten. Auch die Angabe der Beschwerdeführerin, bei einer Vorsprache ihres Gatten am 06.08.2015 persönlich in der Geschäftsstelle vorgesprochen zu haben, habe nicht verifiziert werden können, zumal ihr Gatte von 03.08.2015 bis 21.08.2005 im Krankenstand gewesen sei und dementsprechend zum angegebenen Termin keine Vorsprache stattgefunden habe. Die Krankmeldung am 03.08.2015 sei nachweisbar telefonisch erfolgt. Ihre Angabe, mit einer Mitarbeiterin am Schalter gesprochen zu haben, habe nicht verifiziert werden können, weil die Beschreibung der Mitarbeiterin seitens der Beschwerdeführerin (schlanke Dame mit graumeliertem Haar) auf keine Mitarbeiterin des Arbeitsmarktes zutreffe. Aufgrund der zahlreichen von der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit durchgeführten Antragstellungen und der Tatsache, dass sie bereits einmal mit der Konsequenz, dass ihr die Notstandshilfe erst später zuerkannt wurde, den Antrag auf Notstandhilfe verspätet gestellt habe, sei zu schließen, dass sie über die Modalitäten der Leistungsbeantragung Bescheid wisse.
10. Aufgrund des Vorlageantrages vom 04.01.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde am 22.01.2016 einlangend unter Anschluss der Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Demnach liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 46 AlVG idF BGBl. I Nr. 63/2010:
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis einer der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) bis (7) [...]"
§ 58 AlVG idF BGBl. I Nr. 47/1997:
"Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, schon früher persönlich beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen zu haben, dabei jedoch nicht auf die Notwendigkeit der Antragstellung aufmerksam gemacht worden zu sein, weswegen ihr die Notstandshilfe schon zu einem früheren Zeitpunkt zuzuerkennen gewesen wäre.
Damit gelingt es ihr jedoch nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46 AlVG Rz 791).
Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe anzuwenden.
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408).
Unter Geltendmachung ist in der Regel die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruchs", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, daher auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hierfür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars oder die elektronische Beantragung mittels AMS-Kontos mit nachfolgender persönlicher Vorsprache innerhalb der genannten Fristen an.
Im gegenständlichen Fall wurde die Notstandshilfe unstrittig erst am 07.09.2015 mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars beantragt. Die belangte Behörde machte von ihrer Ermächtigung gemäß § 17 Abs. 4 AlVG Gebrauch, der Beschwerdeführerin zur Vermeidung allfälliger Amtshaftungsansprüche die Leistung zu einem früheren Zeitpunkt zuzuerkennen, da sie den Feststellungen der belangten Behörde zufolge erstmals am 03.09.2016 persönlich in der Geschäftsstelle vorgesprochen hat und ihr dabei kein Antrag ausgefolgt worden ist.
Ob die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - bereits zu einem früheren Zeitpunkt persönlich vorgesprochen hat, kann dahingestellt bleiben, da - selbst wenn sich dies als zutreffend erweisen würde - die abschließende Regelung des § 46 AlVG zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen kann. § 46 AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, lässt es nämlich selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Antragstellers nicht zu, die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Antragsteller, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen wäre (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 803). Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/08/0052; VwGH vom 22.02.2012, 2010/08/0103).
Gleiches gilt in Bezug auf die Ermächtigung des § 17 Abs. 4 AlVG, von der die Landesgeschäftsstelle im gegenständlichen Fall insofern Gebraucht gemacht hat, als sie die belangte Behörde ermächtigt hat, den Anspruch bereits ab 03.09.2015 zuzuerkennen. Diese Bestimmung ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar - unter den dort näher genannten Voraussetzungen - die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeld ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen. Auf die Ausübung dieser Ermächtigung (über das im vorliegenden Fall bereits ausgeübte Maß hinaus) besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156), sodass selbst bei einer festgestellten früheren persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin vom erkennenden Senat keine anderslautende Entscheidung zu treffen wäre.
Somit ist die Beschwerde gegen die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 03.09.2015 als unbegründet abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung erachtete der erkennende Senat nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage des frühestmöglichen Zeitpunkts der Zuerkennung von Leistungen nach dem AlVG der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) zitiert wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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