W209 2117942-1•BVwG W209 2117942-1
W209 2117942-1Tribunale amministrativo federale25 apr 2016
Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Studium, Teilstattgebung
W209 2117942-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 13.10.2015 betreffend Abweisung des Anspruches auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 08.10.2015 arbeitslos und stellte mit Wirkung vom selben Tag (Geltendmachung) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Punkt 10 des Antragsformulars gab sie an, sich in Ausbildung zu befinden. Dem Antrag angeschlossen waren Lohnzettel (L1) für die Jahre 2013 bis 2015, eine Studienbestätigung der Universität XXXX für das Sommersemester 2015 sowie eine Kopie ihres Reisepasses. Am 13.10.2015 übermittelte sie eine Einstellzusage für 01.11.2015.
2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden die belangte Behörde) vom 13.10.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin laufend an der Universität XXXX studiere und in den letzten zwei Jahren vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches weniger als 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorlägen.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, dass sie im laufenden Semester nicht mehr studiere und für das Wintersemester 2015/16 keine Studiengebühr mehr gezahlt habe, was den Ausschluss aus dem Studium zur Folge habe. Aufgrund der Zahlung der Studiengebühr für das Sommersemester 2015 könne es sein, dass sie noch immer als Studentin gelistet sei. Dies werde aber durch das Aussetzen der Zahlung der Studiengebühr aufgehoben. Im Anhang der Beschwerde übermittelte sie eine Studienzeitbestätigung, aus der hervorgehe, dass sie für das letzte Sommersemester ("15S"), jedoch nicht mehr für das laufende Wintersemester ("15W") gemeldet gewesen sei. Da sie somit keine ordentliche Studierende mehr sei und das 25. Lebensjahr nicht vollendet habe, würden auch bei erstmaliger Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld das Vorliegen von 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate ausreichen.
3. Mit Schreiben vom 15.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde um Vorlage des aktuellen Studienblattes (ev. Exmatrikulationsbestätigung) ersucht.
4. Am 19.10.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Abgangsbescheinigung der Universität XXXX vom selben Tag samt Studienerfolgsnachweis, aus der ersichtlich sei, dass sie vom Wintersemester 2012/13 bis zum Sommersemester 2015 gemeldet gewesen sei und somit im laufenden Wintersemester 2015/16 nicht mehr studiert habe. Aufgrund dessen, dass sie offiziell trotzdem noch in der Studentenlistung der BOKU aufscheine, habe sie im Antragsformular fälschlicherweise "Studentin" angekreuzt, obwohl sie nicht mehr studiere und auch nicht für das Studium "rückgemeldet" gewesen sei (Studiengebühr bezahlt habe). Auf der übermittelten Abgangsbescheinigung findet sich folgender Vermerk: "Das Studium wurde mit folgendem Datum abgemeldet: 19.10.2015".
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2015 änderte die belangte Behörde den Spruch des angefochtenen Bescheides vom 13.10.2015 wie folgt ab:
"Für den Zeitraum 8.10.2015 bis 19.10.2015 liegt gemäß § 7 in Verbindung mit § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosigkeit nicht vor. Ab 20.10.2015 liegt Arbeitslosigkeit vor. Bei Zutreffen der sonstigen gesetzlich geforderten Voraussetzungen wird Ihnen das Arbeitslosengeld ab 20.10.2015 nachbezahlt werden."
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 08.10.2014 bis 08.10.2015 184 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen könne und somit die Anwaltschaft auf Arbeitslosengeld gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG erfülle. Die Beschwerdeführerin sei jedoch bis 19.10.2015 in Ausbildung gestanden. Während einer Ausbildung gelte nur als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Die Beschwerdeführerin könne im Zeitraum von 24.07.2006 bis 10.08.2005 insgesamt nur 351 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen. Damit seien die Voraussetzungen für die Arbeitslosigkeit während des Studiums, welches sie erst am 19.10.2015 beendet habe, nicht erfüllt.
6. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag ein und führte darin ergänzend aus, dass aus der von ihr übermittelten Abgangsbescheinigung deutlich zu erkennen sei, dass sie das gesamte Wintersemester 2015/16 nicht gemeldet gewesen sei. Somit habe sie im Wintersemester 2015/16 nicht mehr studieren können, wodurch sie der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Führung gestanden sei. Ihr sei daher der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab Antragstellung am 08.10.2015 zu gewähren. Darüber hinaus habe sie eine Einstellzusage für 01.11.2015 übermittelt. Somit sollte die Zahlung zu diesem Zeitpunkt wieder enden.
7. Am 01.12.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den übermittelten Verwaltungsakten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich ist die Entscheidung daher durch einen Senat mit Laienrichterbeteiligung zu treffen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013:
"Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) bis (7) [...]
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein."
§ 12 AlVG idF BGBl. I Nr. 94/2014:
"Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) bis (3) [...]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) bis e) [...]
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) bis h) [...]
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(5) bis (8) [...]"
§ 14 AlVG idF BGBl. I Nr. 94/2014:
"Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) bis (8) [...]"
§ 62 UG in der Stammfassung:
"Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam,
1. solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind;
2. solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlauf des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.
(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
(4) Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Universität den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten."
§ 69 UG in der Stammfassung:
"Abgangsbescheinigung
§ 69. (1) Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so ist auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in diesem Studium an dieser Universität angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
(2) ...
§ 71 UG in der Stammfassung:
"Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien
§ 71. (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
4. den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im vorliegenden Beschwerdefall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin bereits mit der Antragstellung am 08.10.2015 ihr Studium beendet hatte oder ob ihr Studium erst mit der Abgangsbescheinigung vom 19.10.2015 als beendet gilt und sie daher erst ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang begründet kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Der Grund (und zugleich die Rechtfertigung) für diese unwiderlegliche Vermutung liegt darin, dass die übliche Arbeitszeit desjenigen, der sich - entsprechend dem Lehrplan (Studienplan) - einer solchen Ausbildung unterzieht, wegen der in Schulform organisierten Ausbildung vollständig oder doch überwiegend in Anspruch genommen wird (VwGH 31.05.2000, 96/08/0258).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter einem Studium eine den Studierenden voll in Anspruch nehmende, auf Erreichung eines bestimmten Lernabschlusses abzielende Ausbildung in einer Schule, Hochschule, Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt zu verstehen. Die Frage, ob eine umfassende Inanspruchnahme vorliegt, ist durch die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, und nicht nach der konkret-individuellen Art, wie der Auszubildende der Ausbildung obliegt, zu beantworten. Dabei ist davon auszugehen, dass die in einem Lehrplan vorgesehenen Semesterstunden auch besucht werden (VwGH 16.03.1999, 97/08/0011).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ferner davon auszugehen, dass ein Studierender, der einer Universität durch die Inskription (nunmehr "Fortsetzung der Zulassung") nach seiner Aufnahme als ordentlicher Studierender in der Form der Immatrikulation (nunmehr "Zulassung") meldet, dass er das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, so lange nicht als arbeitslos gilt, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form (z.B. durch Exmatrikulation) die Beendigung seiner Studien wirksam dokumentiert (VwGH 15.02. 2006, 2004/08/0062).
Die Beschwerdeführerin legte eine Abgangsbescheinigung der Universität XXXX vor, an der sie zuvor zu einem ordentlichen Studium zugelassen war. Laut Abgangsbescheinigung wurde die Beschwerdeführerin mit 19.10.2015 abgemeldet.
§ 69 UG zufolge setzt die Ausstellung einer Abgangsbescheinigung die Beendigung des Studiums voraus, woraus zu schließen ist, dass diese jedenfalls die Beendigung des Studium iSd der Rechtsprechung des VwGH wirksam dokumentiert. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, ihr Studium bereits früher beendet zu haben, da sie die Studiengebühr für das Wintersemester 2015/16 noch nicht bezahlt habe und dies zur Folge habe, dass ihr Studium als beendet gelte.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester gemäß § 62 Abs. 3 UG bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters erstreckt, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist, und die Beschwerdeführerin unstrittig noch im Sommersemester 2015 als ordentliche Studierende zugelassen war. Die Nachfrist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums im Wintersemester 2015/16 endete der Homepage der Universität XXXX zufolge am 30.11.2015. Dementsprechend galt das Studium vor der durch die Abgangsbescheinigung dokumentierten Abmeldung iSd § § 71 Abs. 1 Z 1 UG jedenfalls noch nicht als beendet, weswegen bis zur mittels Abgangsbescheinigung dokumentierten Beendigung des Studiums im Lichte der Judikatur des VwGH die unwiderlegliche Vermutung besteht, dass die Beschwerdeführerin mangels Verfügbarkeit iSd § 7 AlVG nicht als arbeitslos galt und daher kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand.
Ein solcher Anspruch besteht aufgrund der unstrittigen Erfüllung der (kleinen) Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG - wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend feststellte - erst ab 20.10.2015, weswegen der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu der hier entscheidungswesentlichen Frage der wirksamen Beendigung eines Studiums, um iSd § 7 AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen, existiert eine einheitliche Rechtsprechung der VwGH, die in den rechtlichen Erwägung zu Spruchpunkt A) des vorliegenden Erkenntnisses zitiert ist. Demzufolge liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weswegen die Revision gegen das vorliegende Erkenntnis unzulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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