BVwG W209 2106306-4

W209 2106306-4Tribunale amministrativo federale25 apr 2016

Regest

Notstandshilfe, Rechtskraft der Entscheidung, Rückforderung

Testo completo

BVwG W209 2106306-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2106306.4.00

Spruch

W209 2106306-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, XXXX, XXXX, gegen Spruchpunkt A) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 08.06.2015 betreffend Rückzahlung unberechtigt empfangener Leistungen zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Redergasse (im Folgenden die belangte Behörde) vom 01.04.2015 wurde im Spruchpunkt

A) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.03.2015 bis 13.04.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF ausgeschlossen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer sowohl gegen Spruchpunkt A) als auch gegen Spruchpunkt B) fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Beschluss vom 21.04.2015, W209 2106306-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) statt.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des Bescheides vom 01.04.2015 als unbegründet ab.

5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag ein. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten am 23.06.2015 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Diese Beschwerde wurde am selben Tag unter der Verfahrenszahl W209 2106306-2 protokolliert und der Gerichtsabteilung W209 zugewiesen.

6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.06.2015 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Leistungen in der Höhe von € 1.447,74. Begründend führte sie - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2015 zum Rückersatz des oben angeführten Betrages verpflichtet sei.

Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.06.2015 sowohl gegen Spruchpunkt A) als auch gegen Spruchpunkt B) fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er einen Vorlageantrag gestellt habe und somit das Verfahren betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.

8. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 23.06.2015 unter Anschluss der Verfahrensakten zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W209 zugewiesen.

9. Mit Beschluss vom 26.06.2015, W209 20106306-3/2E, wurde der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und Spruchpunkt B) des Bescheides vom 08.06.2015 behoben.

10. Mit Beschluss vom gleichen Tag, W209 20106306-4/2Z, wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt A) gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den der Rückforderung zugrunde liegenden Anspruchsverlust unterbrochen.

11. Mit Erkenntnis vom 03.11.2015, W209 20106306-2/8E, wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum durch den erkennenden Senat bestätigt. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde am 05.11.2015 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Gegen das Erkenntnis wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Fall (zeitraumbezogen) anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 25 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7) [...]"

§ 38 AlVG in der Stammfassung:

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides damit, dass über den der Rückforderung zugrundeliegenden Anspruchsverlust noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerde gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015, W209 20106306-2/8E, als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 05.11.2015 rechtswirksam zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof endete daher am 17.12.2015. Innerhalb dieser Frist wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Somit erweist sich die Beschwerde gegen die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung als nicht berechtigt, weil über die Vorfrage des Verlusts des Anspruches auf Notstandshilfe bereits endgültig abgesprochen wurde.

Die Rückforderung stützt sich auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, der die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, in dem der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Ausspruch des Anspruchsverlustes stattgegeben und somit "aufschiebende Wirkung zuerkannt" wurde.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung erachtete der erkennende Senat nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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