W139 2102986-1•BVwG W139 2102986-1
W139 2102986-1Tribunale amministrativo federale25 apr 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche
W139 2102986-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120848292, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit 10.03.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX (XXXX), für die von der beschwerdeführenden Partei selbst als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die genannte Alm 18,21 ha Almfutterfläche angegeben.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116014054, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.387,31 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Almfutterfläche von 18,21 ha ausgegangen. Die berücksichtigte Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit 30.10.2012 beantragte die beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafter der unter 1. genannten Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2011 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 18,21 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 16,81 ha zugrunde zu legen sei. Mit 12.06.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei erneut eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2011 und gab die Almfutterfläche mit 12,13 ha an. Mit 25.06.2013 korrigierte sie die Almfutterfläche schließlich auf 10,06 ha. Alle Korrekturen wurden jeweils von der AMA berücksichtigt.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120848292, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 1.040,89 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 346,42 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Almfutterfläche von 10,06 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch die beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafter.
5. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 10.02.2014 Beschwerde und beantragte:
1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls
2. die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe und dass
a) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
b) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche.
Die beschwerdeführende Partei führt an, dass im Bescheid die EBP 2011 in der Höhe von EUR 346,42 aufgrund einer rückwirkenden Korrektur zurückgefordert werde.
Im Herbst 2012 und Frühjahr 2013 sei medial von Problemen bei Almen aufgrund Vor-Ort-Kontrollen (VOK) berichtet worden, wonach die AMA bei neueren VOK selbst unter Berücksichtigung eines sehr hohen Sorgfaltsmaßstabes zu teilweise im Vergleich zur Beurteilung der Almbewirtschafter weit abweichenden Kontrollergebnissen gelangt sei. Diese Unsicherheiten hätten die beschwerdeführende Partei dazu bewogen, die Almfutterfläche für 2009-2013 zu reduzieren. Jedoch habe sie das AMA-Referenzflächenergebnis von 8,60 ha nicht angenommen. Sie habe sich nicht an das AMA-VWK-Ergebnis gehalten, da sie sicher gewesen sei, dass mehr Almfutterfläche vorhanden sei. Daher habe sie einen Sachverständigen zur Futterflächenermittlung herangezogen. Dabei sei eine Fläche von 10,06 ha ermittelt worden. Im Antragsjahr 2013 habe die beschwerdeführende Partei diese Fläche von 10,06 ha übernommen und diese bis zum Jahr 2009 zurück korrigiert. Daraus sei ersichtlich, dass die Futterfläche immer sorgfältig festgestellt worden sei und die Digitalisierung habe jedenfalls gemäß Naturstand stattgefunden.
Die Futterflächenbeantragung sei immer sorgfältig nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens bzw. nach bestem Wissen und Gewissen unter Zuhilfenahme aller vorhandenen Unterlagen erfolgt. Seit der verpflichtenden Digitalisierung werde die Almfutterfläche digital anhand des INVEKOS-GIS ermittelt. Die Einteilung der Schläge und die Vergabe der Überschirmungs- und Nicht-LN-Prozente seien entsprechend durchgeführt worden. Im Jahr 2011 seien am Feldstück 1 und 2 ca. 18 ha Almfutterfläche beantragt worden. Da die beantragte Alm von Bäumen bewachsen sei, habe oft die Überschirmungsregelung angewendet werden müssen. Jedoch befinde sich unter den Bäumen bis zum Stamm Futterfläche. Ab dem MFA 2010 sei es zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System u.a. mit 30%-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10%-Schritten gekommen. Von 2009 auf 2010 sei das Messsystem daher nachweislich geändert worden. Auf den beiliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass das Luftbild aus dem Jahr 2007 qualitativ besser sei als jenes aus dem Jahr 2003 und dass das neue Messsystem angewendet worden sei, indem einige Nicht-LN-Abzüge durchgeführt worden seien.
Die beschwerdeführende Partei könne als Almauftreiber und Bewirtschafter festhalten, dass sie mit der Futtergrundlage der Alm jedenfalls zufrieden sei. Die aufgetriebenen Tiere hätten weder Mangelerscheinungen noch Gewichtsverluste in der Zeit der Alpung aufgewiesen, daher habe es keinen Grund gegeben, an der Richtigkeit der Antragstellung zu zweifeln und sie habe in gutem Glauben gehandelt. Es seien immer ca. 12 GVE aufgetrieben worden und die Alm gehe auf eine Seehöhe von über 1200 m. Allein aus diesem Grund sei ihr das vorgeschlagene AMA-Ergebnis fragwürdig gewesen, da sicher mehr als 1 ha Futterfläche pro GVE zur Verfügung stehen müssten, damit die Tiere auf der Alm genügend Futtergrundlage vorfinden könnten.
Die beschwerdeführende Partei kenne die Alm sehr gut. Im Zuge der Auf- und Abtriebe und bei der Nachschau und Pflege habe sie auch immer die Almfutterfläche besichtigt. Die Sorgfaltspflicht habe sie auch dadurch erfüllt, dass sie immer beobachtet habe, ob genügend Futterfläche für die aufgetriebenen Tiere vorhanden gewesen sei. Beim Almauftrieb sei es ihr darum gegangen, eine zusätzliche Futtergrundlage für die Rinder zu haben und dass diese gut entwickelt von der Alm auf den Heimbetrieb zurückkommen würden.
Das System für die Flächenfeststellung sei für die ebene Fläche entworfen worden, komme jedoch genauso bei Almen zur Anwendung. Oft würden Kontrolleure bzw. Experten auf derselben Alm zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Ein sanktionsvermeidendes und ausreichend genaues Vorgehen sei somit oft nicht möglich. Bereits bei einer Differenz von mehr als 3% oder 2 ha zwischen beantragter und im Rahmen einer Kontrolle festgestellter Fläche würden Sanktionen verhängt. Dies auch, obwohl die Kommission wiederholt festgestellt habe, dass beim in Österreich verwendeten System der Flächenfeststellung auf Almen die Digitalisierung im Durchschnitt eine 6% höhere Futterfläche ergebe als bei einer VOK. Die 3%-Grenze sei offensichtlich zu niedrig, als dass sie Falschbeantragungen abfedern könnte. Die Anwendung dieses Systems auch bei der Futterflächenermittlung auf Almen sei somit nicht gleichheitskonform, da Ungleiches unsachlich als gleich behandelt werde. Wenn aber ein ungeeignetes Messsystem zur Anwendung komme, könne der beschwerdeführenden Partei ein Verschulden an einer unrichtigen Futterflächenermittlung nicht angelastet werden. Die Verantwortung für ein adäquates Messsystem dürfe nicht auf sie abgewälzt werden.
Die Überbeantragung sei aufgrund des Irrtums einer Behörde bzw. des Staates erfolgt, dass ein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt worden sei, was aber tatsächlich nicht der Fall sei. Mit der Rückzahlungsverpflichtung würde auf die beschwerdeführende Partei die Verantwortung für einen Systemfehler übertragen werden, was nicht akzeptabel sei. Hätte ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, hätte die Flächenfeststellung korrekt durchgeführt werden können. Der Irrtum sei keinesfalls für die beschwerdeführende Partei erkennbar gewesen, daher bestehe gemäß Art. 80 Abs. 3 VO 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Mit 10.03.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP.
2. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX (XXXX) und hat für diese Alm selbst als Almbewirtschafter vorerst eine Almfutterfläche von 18,21 ha beantragt. Mit Antrag vom 30.10.2012 korrigierte die beschwerdeführende Partei den Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2011 auf 16,81 ha für diese Alm. Mit erneutem Antrag vom 12.06.2013 korrigierte sie auf 12,13 ha und mit nochmaligem Antrag vom 25.06.2013 auf 10,06 ha.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116014054, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.387,31 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Almfutterfläche von 18,21 ha ausgegangen. Die berücksichtigte Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120848292, gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.040,89 und sprach eine Rückforderung in der Höhe von EUR 346,42 aus. Es wurde eine beantragte Almfutterfläche von 10,06 ha zugrunde gelegt.
5. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt.
6. Die Änderung, mit welcher über die EBP 2011 abgesprochen wurde, erfolgte aufgrund einer rückwirkenden Reduzierung der beantragten Almfutterfläche auf der gegenständlichen Alm durch die beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafter.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 - Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 - Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 - Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 11, 12 Abs. 1, 25, 57 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 11 - Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]"
"Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 25 - Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 57 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 80 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch die beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafter erfolgt. Die Behörde war daher nach Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Genau dies hat die beschwerdeführende Partei ihren eigenen Ausführungen zufolge getan: Demnach hat sie einen Sachverständigen herangezogen, der eine Almfutterfläche von 10,06 ha ermittelt hat. Die beschwerdeführende Partei hat dieses Flächenausmaß übernommen und, wie oben ausgeführt, ihren Antrag selbst eingeschränkt und die Almfutterfläche nachträglich - auf 10,06 ha - korrigiert. Die Behörde hat die Korrektur berücksichtigt und ist im angefochtenen Bescheid von 10,06 ha Almfläche ausgegangen.
Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass die beschwerdeführende Partei an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe bzw. dass sie sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe.
Auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag der beschwerdeführenden Partei selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216; vgl. ausführlich BVwG 21.05.2014, W118 2007172).
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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