BVwG L513 2112333-1

L513 2112333-1Tribunale amministrativo federale25 apr 2016

Regest

Arbeitsunfall, Erhöhung, Irrtum, Rente, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG L513 2112333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2112333.1.00

Spruch

L513 2112333-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Manuela SCHIPFLINGER-KLOCKER, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg vom 29.06.2015, AZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) erlitt am 01.08.2007 während ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft einen Arbeitsunfall. Die BF rutschte bei Reinigungsarbeiten in einem Beschichtungsofen aus und stürzte in einen ca. 3 m tiefen Schacht. Hierbei zog sie sich einen Bruch des Brustbeines und der 2. bis 6. Rippe, einen Hämatopneumothorax links und zahlreiche Prellungen und Abschürfungen zu.

2. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.08.2008 wurde der gegenständliche Unfall als Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: belangte Behörde) anerkannt und der BF ab 31.01.2008 eine 100%ige Versehrtenrente (samt Zusatzrente) und ab 01.05.2008 eine 30%ige vorläufige Versehrtenrente gemäß § 209 Abs. 1 ASVG zuerkannt.

3. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2009 wurde der BF wegen der Folgen des gegenständlichen Arbeitsunfalles ab 01.09.2009 eine 20%ige Dauerrente gemäß § 209 Abs. 1 ASVG zuerkannt.

4. Mit Bescheid vom 17.09.2013 wurde der Antrag der BF vom 06.12.2012 auf Erhöhung der 20%igen Dauerrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles gemäß § 183 ASVG abgewiesen, da im Zustand der Unfallfolgen keine wesentliche Änderung eingetreten sei.

5. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde brachte die BF Klage beim zuständigen Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht ein, welche letztlich abgewiesen wurde. Nach Einholung dreier Gutachten (Unfallchirurgie, Innere Medizin, Lungenfacharzt) sei eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mit 25 % festgelegt worden. Zusätzlich zur Minderung der Erwerbsfähigkeit in unfallchirurgischer Sicht und aus Sicht der Inneren Medizin iHv je 10 %, sei bei der BF auch eine unfallbedingte Erwerbsminderung aus lungenärztlicher Sicht im Umfang von 5 %, gesamt sohin 25 %, vorhanden.

6. In weiterer Folge stellte die BF mit Schreiben vom 05.02.2015 den bei der belangten Behörde am 10.02.2015 eingelangten gegenständlichen Antrag gemäß § 101 ASVG. Die Geldleistung gemäß den Bescheiden vom 21.07.2009 und vom 17.09.2013 sei in Folge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt bzw. eines offenkundigen Versehens zu Unrecht zu niedrig bemessen bzw. zu Unrecht abgelehnt worden. Wäre ursprünglich ein lungenfachärztliches Gutachten eingeholt worden, hätte die Dauerrente bereits in der Vergangenheit mit 25 % anstatt mit 20 % festgesetzt werden müssen. Daher wurde beantragt, gem. § 101 ASVG den gesetzlichen Zustand mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens insbesondere in der Form wiederherzustellen, als der BF bescheidmäßig eine Dauerrente im Umfang von 25 % ab 01.09.2009 in Folge des Arbeitsunfalles vom 01.08.2007 zuerkannt werde.

7. Mit Schreiben vom 25.03.2015 erfolgte seitens der belangten Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass der BF mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.07.2009 für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 01.08.2007 ab 01.09.2009 eine 20%ige Dauerrente zuerkannt worden sei. Anlässlich dieser Dauerrentenfeststellung sei ein unfallchirurgisches sowie ein internistisches Gutachten erstellt worden. Der Internist Dr. XXXX habe anhand von CT-Befunden vom 11.12.2008 sowie nach Lungenfunktionsmessung und eingehender Untersuchung festgestellt, dass keine Lungenschäden nach dem Unfall vom 01.08.2007 bestünden. Ein COPD Stadium I bei Nikotinabusus hätte bereits vor dem gegenständlichen Unfall bzw. der Begutachtung bestanden. Außerdem habe sich Dr. XXXX hierbei auf die lungenfachärztliche Begutachtung von Dr. XXXX bezogen, welcher bereits am 23.09.2008 festgestellt habe, dass keine Einschränkung der ventilatorischen Leistungsbreite/ Lungenfunktion bestehen würde. Auch sei weder seitens des Chirurgen Dr. XXXX , noch seitens des zuvor genannten Internisten ein lungenfachärztliches Gutachten für erforderlich erachtet worden.

Aufgrund der Antragstellung vom 06.12.2012 auf neuerliche Begutachtung sei ein lungenfachärztliches Gutachten bei Dr. XXXX in Auftrag gegeben worden. In diesem sei keine Verschlimmerung der Unfallfolgen festgestellt worden, jedoch die vorbestehende COPD Grad I nach chronischem Nikotinabusus.

Im Zuge des mit der am 15.10.2013 eingebrachten Klage eingeleiteten arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens habe eine durchgeführte lungenfachärztliche Begutachtung durch Dr. XXXX eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 % für die Kurzatmigkeit der BF ergeben. Diese hätte aber im angeführten Gutachten von Dr. XXXX vom 11.05.2009 nach zitiertem Befund von Dr. XXXX vom 23.09.2008 zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden.

Aus diesem Grund sei bei der Dauerrentenfeststellung kein wesentlicher Irrtum iSd § 101 ASVG unterlaufen. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass ein Irrtum über den Sachverhalt (nur) dann vorliege, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen habe, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (21.07.2009) nicht übereinstimmten. Dies liege im gegebenen Fall nicht vor.

Es werde auch festgestellt, dass § 101 ASVG keine Handhabe dafür biete, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzurollen. Ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum liege dann nicht vor, wenn sich zB bloß die medizinische Einschätzung, etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse geändert habe, oder wie im Fall der BF, eine Verschlimmerung eingetreten sei.

8. In weiterer Folge ersuchte die rechtfreundliche Vertretung der BF mit Schreiben vom 27.04.2015 um eine Fristverlängerung zur Abgabe der Stellungnahme und um Übermittlung der im Zuge des Schreibens der belangten Behörde vom 25.03.2015 erwähnten medizinischen Unterlagen.

9. Nach Gewährung der Fristverlängerung und Durchsicht der von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der BF auf die bisher geführte Korrespondenz, insbesondere auf das Schreiben vom 05.02.2015, verwiesen.

10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2015, AZ. XXXX , wurde der gegenständliche Antrag der BF auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen gem. § 101 ASVG abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit anlässlich der Feststellung der Dauerrente ab 01.09.2009 (Bescheid vom 21.07.2009) sämtliche Unfallfolgen berücksichtigt worden seien. Es sei somit eine korrekte Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit der kausalen Verletzungsfolgen erfolgt. Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen würden nicht vorliegen, weshalb dem Antrag der BF auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nicht entsprochen werden könne.

11. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2009 der BF eine Dauerrente im Umfang von 20% der Vollrente zuerkannt worden sei. Im Zuge der Bescheiderlassung seien lediglich Gutachten aus zwei Fachbereichen, nämlich ein unfallchirurgisches Gutachten und ein Gutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin eingeholt worden. Beide Gutachter seien zum Ergebnis gekommen, dass die Erwerbsfähigkeit um jeweils 10 %, gesamt sohin 20 %, herabgesetzt sei.

Mit Bescheid vom 17.09.2013 sei der Antrag der BF auf Erhöhung der Dauerrente abgewiesen worden. In Anfechtung dieses Bescheides sei ein arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren anhängig gewesen. In diesem Verfahren seien drei Gutachten (Unfallchirurgie, Innere Medizin und Lungenfacharzt) eingeholt worden. Zusätzlich zur Minderung der Erwerbsfähigkeit in unfallchirurgischer Sicht und aus Sicht der Inneren Medizin iHv je 10 % sei bei der BF auch eine unfallbedingte Erwerbsminderung aus lungenfachärztlicher Sicht im Umfang von 5 % vorhanden. Die gesamte unfallbedingte Erwerbsminderung belaufe sich sohin auf 25 %.

Im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren sei sohin nachträglich hervorgekommen, dass die Geldleistung gemäß Bescheid vom 21.07.2009 in Folge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt bzw. eines offenen Versehens zu Unrecht zu niedrig bemessen worden sei. Wäre ursprünglich bereits ein lungenfachärztliches Gutachten eingeholt worden, hätte die Dauerrente bereits in der Vergangenheit mit 25 % festgesetzt werden müssen.

Aus diesen Ausführungen ergebe sich klar, dass bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit anlässlich der Feststellung der Dauerrente ab 01.09.2009 (Bescheid vom 21.07.2009) nicht sämtliche Unfallfolgen berücksichtigt worden seien. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gem. § 101 ASVG seien sohin gegeben.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag gemäß § 101 ASVG den gesetzlichen Zustand mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens insbesondere in der Form wiederherzustellen, als der BF bescheidmäßig eine Dauerrente im Umfang von 25 % ab 01.09.2009 in Folge des Arbeitsunfalles vom 01.08.2007 zuerkannt werde, stattgegeben werde.

12. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden unter Anschluss einer Stellungnahme am 14.08.2015 von der belangten Behörde, datiert mit 11.08.2015, dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt.

In der Stellungnahme wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass nach der ständigen Rspr ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt nur dann vorliege, wenn der Sozialversicherungsträger unbewusst Sachverhaltsmerkmale angenommen habe, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht übereinstimmen. § 101 ASVG biete allerdings keine Angabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzuholen (VwGH Erkenntnis vom 18.02.2004, 2002/08/0096). Es genüge nicht, wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hätte, die von einem anderen Sachverständigen bloß nicht geteilt werde, aber vertretbar erscheine (VwGH Erkenntnis vom 22.10.1996, 96/08/0057).

Die belangte Behörde habe anlässlich der Feststellung der Dauerrente ab 01.09.2009 ein internistisches Gutachten von Dr. XXXX vom 09.03.2009 eingeholt. Der Sachverständige beziehe sich darin auf ein pulmologisches Gutachten von Dr. XXXX vom 23.09.2008, der keine Einschränkung der ventilatorischen Leistungsbreite/ Lungenfunktion festgestellt habe. Der internistische Sachverständige Dr. XXXX habe demnach die Lungenbeschwerden in die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit miteinbezogen.

Im Sinne der zitierten Rspr liege ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt gem. § 101 ASVG daher nicht vor.

Die belangte Behörde habe die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zum Dauerrentenzeitpunkt ab 01.09.2009 unter Berücksichtigung sämtlicher Unfallfolgen durchgeführt. Der angefochtene Bescheid vom 29.06.2015, mit dem der Antrag vom 12.02.2015 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gem. § 101 ASVG abgewiesen worden sei, sei zu Recht ergangen.

Die belangte Behörde stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde zurückweisen.

13. Am 19.08.2015 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Der BF wurde die Stellungnahme des AMS vom 11.08.2015 übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

14. Mit Schriftsatz vom 03.09.2015 erstattete die rechtsfreundliche Vertretung der BF eine Stellungnahme. Hierin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ein internistisches Fachgutachten des Dr. XXXX vom 11.05.2009 vorliege. Es sei zwar richtig, dass Dr. XXXX in diesem Gutachten eine pulmologische Begutachtung durch Dr. XXXX erwähnt habe. Hierzu sei jedoch zunächst entgegenzuhalten, dass der BF keine Stellungnahme von Dr. XXXX vorliege. Offensichtlich sei dieser lediglich im Rahmen einer ersten Begutachtung unmittelbar nach dem Unfall involviert worden. Fakt sei, dass eben kein lungenfachärztliches Gutachten, vor allem nicht im Rahmen der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer, eingeholt worden sei.

Abschließend wurde von der BF nochmals auf ihre Beschwerde vom 28.07.2015, die dort vorgelegten Urkunden und gestellten Anträge verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erlitt am 01.08.2007 während ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft einen Arbeitsunfall. Diese rutschte bei Reinigungsarbeiten in einem Beschichtungsofen aus und stürzte in einen ca. 3 m tiefen Schacht.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 19.08.2008 wurde der gegenständliche Unfall als Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG von der belangten Behörde anerkannt.

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2009 wurde der BF wegen der Folgen des gegenständlichen Arbeitsunfalles ab 01.09.2009 eine 20%ige Dauerrente gemäß § 209 Abs. 1 ASVG zuerkannt.

Anlässlich der Dauerrentenfeststellung wurden ein unfallchirurgisches sowie ein internistisches Gutachten erstellt. Der Internist Dr. XXXX stellte anhand von CT-Befunden vom 11.12.2008 sowie nach Lungenfunktionsmessung und eingehender Untersuchung fest, dass keine Lungenschäden nach dem Unfall vom 01.08.2007 bestanden. Ein COPD Stadium I bei Nikotinabusus lag bereits vor dem gegenständlichen Unfall bzw. der Begutachtung vor. Außerdem bezog sich der Internist auf die lungenfachärztliche Begutachtung von Dr. XXXX , welcher bereits am 23.09.2008 feststellte, dass keine Einschränkung der ventilatorischen Leistungsbreite/ Lungenfunktion bestehe. Im Übrigen wurde weder seitens des Chirurgen Dr. XXXX , noch seitens des zuvor genannten Internisten ein lungenfachärztliches Gutachten für erforderlich erachtet.

Aufgrund der Antragstellung vom 06.12.2012 auf neuerliche Begutachtung wurde ein lungenfachärztliches Gutachten bei Dr. XXXX in Auftrag gegeben. In diesem wurde keine Verschlimmerung der Unfallfolgen festgestellt, jedoch die vorbestehende COPD Grad I nach chronischem Nikotinabusus.

Mit Bescheid vom 17.09.2013 wurde der Antrag der BF vom 06.12.2012 auf Erhöhung der 20%igen Dauerrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles gemäß § 183 ASVG abgewiesen, da im Zustand der Unfallfolgen keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde brachte die BF Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht ein, wobei dieses Verfahren mit einer Klageabweisung endete. Nach der Einholung dreier Gutachten (Unfallchirurgie, Innere Medizin, Lungenfacharzt) sei eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mit 25 % festgelegt worden. Zusätzlich zur Minderung der Erwerbsfähigkeit in unfallchirurgischer Sicht und aus Sicht der Inneren Medizin iHv je 10 %, sei bei der BF auch eine unfallbedingte Erwerbsminderung aus lungenärztlicher Sicht im Umfang von 5 % vorhanden, gesamt sohin 25 %, womit aber keine wesentliche Verschlimmerung gem. § 183 ASVG vorgelegen habe. Daher sei das Klagebegehren abgewiesen worden.

In weiterer Folge stellte die BF mit Schreiben vom 05.02.2015 den bei der belangten Behörde am 10.02.2015 eingelangten gegenständlichen Antrag gemäß § 101 ASVG. Die Geldleistung gemäß den Bescheiden vom 21.07.2009 und vom 17.09.2013 sei in Folge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt bzw. eines offenkundigen Versehens zu Unrecht zu niedrig bemessen bzw. zu Unrecht abgelehnt worden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2015 wurde der Antrag der BF auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen gem. § 101 ASVG abgelehnt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt sowie die unter II.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Insoweit von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung in der Stellungnahme vom 03.09.2015 zwar zugestanden wurde, dass im internistischen Gutachten vom 11.05.2009 auch die pulmologische Begutachtung durch Dr. XXXX berücksichtigt worden sei, der BF aber diese Stellungnahme nicht vorliege und Dr. XXXX offensichtlich nur im Rahmen einer ersten Begutachtung unmittelbar nach dem Unfall involviert worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass der rechtsfreundlichen Vertretung von der belangten Behörde bereits mit Schreiben vom 08.05.2015 - auf deren entsprechendes Ersuchen - mitgeteilt wurde, dass das Gutachten von Dr. XXXX aus Gründen des Datenschutzes nicht übersandt werden könne, da es sich hierbei um das Gerichtsgutachten anlässlich des ASG-Verfahrens der BF gegen die Pensionsversicherungsanstalt Vorarlberg (Zahl: 34 Cgs 126/08a) handle. Insoweit wurde die rechtsfreundliche Vertretung ersucht, sich an die Pensionsversicherungsanstalt Vorarlberg zu wenden, was diese aber offenbar nicht für erforderlich erachtete. Im Übrigen zeigt das Datum der pulmologischen Begutachtung (23.09.2008) auch, dass Dr. XXXX nicht im Rahmen einer ersten Begutachtung unmittelbar nach dem Unfall herangezogen wurde, womit diese Behauptungen der rechtsfreundlichen Vertretung insgesamt nicht nachvollzogen werden können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 ASVG die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 iVm § 410 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4. Rechtliche Grundlagen im ASVG

§ 101 ASVG

Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

3.5. Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes:

Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung des Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22. Oktober 1996, 96/08/0057).

Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. März 1997, Slg. Nr. 14.640/A, und vom 29. Juni 1999, Zl. 97/08/0588). Es darf sich daher bei diesem Herstellungsgrund nicht um einen Irrtum über den anzuwendenden Rechtssatz, also nicht um einen Rechtsirrtum handeln (vgl. Teschner/Widlar, Allgemeine Sozialversicherung, Anm. 3 zu § 101).

Es kommt also darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und dann richtig gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch begründet bzw. erhöht hätten (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0391).

Der seinerzeitige Irrtum muss dafür kausal sein, dass die Leistung zu Unrecht verweigert wurde. Führen zunächst außer acht gelassene Tatsachen nicht dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen am Stichtag vorlagen, dann ist ein Antrag gemäß § 101 ASVG abzuweisen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 8. September 1998, Zl. 97/08/0639).

Versehen hingegen bedeutet mangelnde Sorgfalt, die sich sowohl auf die Ermittlung des Sachverhaltes, wie auch auf die rechtliche Beurteilung beziehen, also auch einen Rechtsirrtum bedeuten kann. Ein offenkundiges Versehen liegt aber nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicher Weise nicht bestritten werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0057; ferner Teschner/Widlar, aaO, Anm. 4 zu § 101).

3.6. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Zunächst ist zur Vollständigkeit bezüglich des Bescheides der belangten Behörde vom 17.09.2013 anzumerken, dass § 101 ASVG nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar ist, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt (§ 71 Abs. 1 ASGG) und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt. Gegen rechtskräftige Urteile der Gerichte kann Abhilfe nur im Wege der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung gesucht werden. Wird daher über eine Leistungsentscheidung des Versicherungsträgers Klage erhoben, fällt die Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers durch diese Klageerhebung weg und steht die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung einem Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes jedenfalls entgegen (vgl. VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0047; 18.11.2009, Zl. 2008/08/0083 mit Verweis auf das zu § 183 ASVG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2006/08/0267).

Was nun den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2009 betrifft, so ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass wenn, wie hier, das Ergebnis des Verfahrens von medizinischen Fragen und damit von Sachverständigengutachten abhängt, dann kann zwar in der Außerachtlassung einer gesicherten Erkenntnis des Faches ein offenkundiges Versehen liegen. § 101 ASVG bietet aber keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich zu korrigieren, insbesondere auch die Beweiswürdigung, im Nachhinein neuerlich aufzurollen. Es genügte also nicht, wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Einschränkung der Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen hätte, die von einem anderen Sachverständigen zwar nicht geteilt wird, ihm aber vertretbar erscheint (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1997, 96/08/0079). Darüber hinaus ist der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt nicht bereits dann herzustellen, wenn bestimmte der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde zu legende Momente infolge eines Irrtums des Sozialversicherungsträgers zu Unrecht bei der Erlassung des Bescheides nicht berücksichtigt wurden. Vielmehr wäre darüber hinaus erforderlich, dass die Berücksichtigung dieser Momente im Zusammenhang mit dem im seinerzeitigen Bescheid angenommenen Sachverhalt den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Versehrtenrente in höherem Ausmaß als die ohnehin zugesprochenen 20 v. H. bewirkt hätte. Sollte aber eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als den angenommenen 20 v.H. erst nach der Erlassung des Bescheides eingetreten sein, so läge ein Fall des § 101 ASVG gar nicht vor (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21. April 1998, 98/08/0002).

Die BF macht nicht geltend, dass ein Sachverständiger eine gesicherte Erkenntnis seines Faches außer Acht gelassen hätte, sondern meint, die belangte Behörde hätte vor Erlassung des Bescheides vom 21.07.2009, mit dem die Dauerrente ab 01.09.2009 zuerkannt worden sei, ein pulmologisches Gutachten einholen müssen, um sodann feststellen zu können, dass bereits damals eine Kurzatmigkeit in einem rentenerhöhenden Ausmaß hätte festgestellt werden können.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass in das von der belangten Behörde eingeholte -internistische - Sachverständigengutachten auch bereits der gesundheitliche Zustand der BF hinsichtlich ihrer Lunge miteinbezogen wurde, und die belangte Behörde ausgehend von diesem Gutachten angenommen hat, dass im Zeitpunkt der Erlassung des zur Dauerrente führenden Bescheides keine entscheidungsrelevanten Lungenschäden nach dem Unfall vom 01.08.2007 bestünden, wobei sich der Gutachter neben den CT-Befunden vom 11.12.2008, einer Lungenfunktionsmessung und einer eingehenden Untersuchung auf eine lungenfachärztliche Begutachtung von Dr. XXXX gestützt habe, welcher wiederum bereits am 23.09.2008 feststellte, dass keine Einschränkung der ventilatorischen Leistungsbreite/ Lungenfunktion bei der BF bestehen würde. Der Internist Dr. XXXX kam somit zum Ergebnis, dass keine entscheidungsrelevanten Lungenschäden nach dem Unfall vom 01.08.2007 bestünden. Ein COPD Stadium I bei Nikotinabusus hätte bereits vor dem gegenständlichen Unfall bzw. der Begutachtung bestanden. Auch sei weder seitens des chirurgischen Gutachters Dr. XXXX , noch seitens des zuvor genannten Internisten ein lungenfachärztliches Gutachten für erforderlich erachtet worden. Aufgrund der Antragstellung vom 06.12.2012 auf neuerliche Begutachtung sei schließlich im Übrigen ein lungenfachärztliches Gutachten bei Dr. XXXX in Auftrag gegeben worden. In diesem sei ebenso wenig eine Verschlimmerung der Unfallfolgen festgestellt worden, jedoch die vorbestehende COPD Grad I nach chronischem Nikotinabusus. Abgesehen davon, kann es dahingestellt bleiben, ob diese Schädigung über die unfallchirurgische und internistische Minderung der Erwerbsfähigkeit hinausgehende Unfallsfolgen bewirkt hätte. Eine andere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf diesen Zeitpunkt durch einen (anderen) Sachverständigen stellt nämlich keinen Grund zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG dar (vgl. das oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1997, 96/08/0079).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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