G307 2120663-1•BVwG G307 2120663-1
G307 2120663-1Tribunale amministrativo federale25 apr 2016
Angemessenheit, Dolmetschgebühren, Eingabengebühr, Einreiseverbot,<br/>fehlende Arbeitsbewilligung, Gefährdungsprognose, gefälschtes<br/>Beweismittel, Herabsetzung, Kostentragung, öffentliches Interesse,<br/>Zurückweisung
G307 2120663-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch die XXXX in XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2016,
Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Einreiseverbotes
auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
II. Die Anträge auf Befreiung von Eingabegebühr, Aufwandersatz und Ersatz der Dolmetschkosten werden als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 19.01.2016 im Bundesgebiet betreten, wegen Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Anzeige gebracht und festgenommen.
2. Am 20.01.2016 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Mandatsbescheid des BFA, Zl. XXXX vom XXXX, wurde gegen den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF ausgefolgt am 20.01.2016, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 52 Abs. 5 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, (Spruchpunkt I.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
5. Mit Schreiben des Vereins Menschenrechte Österreich, Zl. XXXX, vom XXXX, wurde die freiwillige Ausreise des BF in den Kosovo bestätigt.
6. Mit Schriftsatz vom 02.02.2016, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den BF von der Tragung der Verfahrenskosten und der Eingabengebühr zu befreien, sowie ihm die Dolmetschkosten zu ersetzen. Ferner wurde jeweils in eventu beantragt, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, dessen Befristung angemessen zu reduzieren sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde sowie die diesbezüglichen Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) ist kosovarischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der BF reiste mit dem Vorsatz, unrechtmäßige Erwerbstätigkeiten in Österreich aufzunehmen zuletzt am 16.01.2016, unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, wo er am XXXX2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und festgenommen wurde.
1.3. Der BF versuchte, durch die Verwendung eines gefälschten slowakischen Personalausweises seine Identität gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verschleiern und den Anschein zu erwecken, slowakischer Staatsbürger zu sein, um über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hinwegzutäuschen.
1.4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, vom 25.08.1997, wurde gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem fehlenden Besitz hinreichender Vermögenmittel zur Bestreitung des Unterhaltes im Bundesgebiet.
Der BF reiste bereits in der Vergangenheit wiederholt unrechtmäßig mit dem Vorsatz, entgeltliche Tätigkeiten unrechtmäßig auszuüben, ins Bundesgebiet ein.
Der BF weist im Zeitraum zwischen 25.08.1997 und 23.02.1999 insgesamt drei Übertretungen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im und unerlaubter Rückkehr ins Bundesgebiet trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes auf und wurde bereits in gleich vielen Fällen in den Herkunftsstaat abgeschoben.
1.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und lag sein bisheriger Lebensmittelpunkt im Kosovo, wo auch seine Frau und seine erwachsenen Kinder aufhältig sind.
1.6. Der BF ist nicht im Besitz hinreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet, und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Der BF verfügt über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, und konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.7. Der kehrte am XXXX2016 freiwillig über den Luftweg in den Kosovo zurück.
1.8. Die Beschwerde beschränkt sich auf den Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität Staatsbürgerschaft, Familienstand und zur letzten Einreise des BF ins Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getätigten Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur letzten Betretung des BF und dessen Festnahme sowie Anzeige beruhen auf dem dahingehenden Anhalte- und Anzeigenprotokoll der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX), Zl. XXXX, jeweils vom 19.01.2016, und ergibt sich der Einreisegrund des BF aus dessen Angaben vor der LPD XXXX.
Die Verwaltungsstrafen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet beruhen auf den diesen zugrunde liegenden Bescheiden der Bundespolizeidirektion XXXX vom jeweils 25.08.1997, 22.04.1998 und 23.02.1999.
Die Feststellungen zu den seinerzeitigen Einreisen ins Bundesgebiet sowie zum Willen, unrechtmäßig Beschäftigungen auszuüben, beruhen auf den jeweiligen niederschriftlich festgehaltenen Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Die erfolgten seinerzeitigen Abschiebungen beruhen auf den diesbezüglichen Aktenvermerken der Bundespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, vom 08.09.1997, XXXX, vom 04.05.1998 sowie XXXX und XXXX vom 23.03.1999.
Die Feststellungen zu Arbeitsfähigkeit und Gesundheitszustand beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht ins Strafregister der Republik Österreich) und ergibt sich die freiwillige Heimreise des BF aus einer Ausreisebestätigung des "Vereins Menschenrechte Österreich", Zl. XXXX, vom XXXX2016.
Der im Kosovo gelegene Lebensmittelpunkt sowie die familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde.
Die Feststellung zur Mittellosigkeit des BF folgt dessen Angaben vor der belangten Behörde, wonach dieser vermeinte, über bloß EUR 200,00 zu verfügen, sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die fehlenden familiären Verhältnisse in Österreich beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfügt, und ergibt sich die fehlende Integration des BF in Österreich aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen ließen. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Die Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides beruht auf dem Wortlaut der Beschwerde, wonach explizit nur der besagte Spruchpunkt III. in Beschwer gezogen wird.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Aufgrund der Beschwerdebeschränkung erwuchsen die restlichen Spruchpunkte des Bescheides in Rechtskraft und ist gegenständlich nur die Verhängung und Dauer des Einreiseverbotes Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
Daran anknüpfend, ist mit Verweis auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, welcher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bloß im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung vorsieht und keinen Bezug zum darauf aufbauenden Einreiseverbot herstellt, der Systematik des § 18 Abs. 2 BFA-VG folgend aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung nicht vorzunehmen.
3.1.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es
sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren
Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot hinsichtlich der verhängten Dauer stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - Gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gegenständlich ist dem BF anzulasten, im Bewusstsein über keine finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes zu verfügen und dem Vorsatz unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten in Österreich nachgehen zu wollen, ins Bundesgebiet eingereist zu sein und ist darin verblieben.
Vor diesem Hintergrund und der bereits eingestandenen in der Vergangenheit erfolgten illegalen Arbeitsaufnahme in Österreich bzw. des darauf gerichteten Willens sowie des Umstandes der wiederholten, insbesondere einem Aufenthaltsverbot zuwidergelaufenen, illegalen Einreisen nach Österreich, (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0113:
hinsichtlich der Verwertbarkeit selbst des bereits getilgten Verurteilungen/Bestrafungen zugrunde liegenden Verhaltens) vermochte der BF seinen Unwillen der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck zu bringen.
Erschwerend kommt hinzu, dass der BF durch die Verwendung eines gefälschten slowakischen Lichtbildausweises seinem Aufenthalt sowie seinen allenfalls aufzunehmenden bzw. bereits aufgenommenen ebendortigen Erwerbstätigkeiten den Anschein der Legitimität verschaffen wollte, und auch nicht davor zurückgeschreckt ist, sich mit diesem im Zuge einer Identitätsfeststellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen, um seine Identität zu verschleiern. (vgl. VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163: hinsichtlich der Zulässigkeit der Berücksichtigung nicht zur Verurteilung führender Rechtsverletzungen).
Unter Beachtung des zuvor Gesagten sowie der finanziellen Verhältnisse des BF kann diesem aufgrund bereits wiederholt gezeigter Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und damit zum Ausdruck gelangter Neigung, immer wieder finanzielle Engpässe mit Hilfe unrechtmäßiger Erwerbstätigkeiten in Österreich abzufangen, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. So haben diesen bisher weder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes noch der mögliche Verlust zukünftiger legaler Aufenthaltsnahmen in Österreich, von Verstößen gegen fremdenrechtlichen Bestimmungen abzuhalten vermocht.
Sohin liegt die Vermutung nahe, dass der BF bei sich im bietender Gelegenheit und bestehender finanzieller Engpässe erneut unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet zum Zwecke der Aufnahme von unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten einreist, was wiederum keine Erstellung einer positiven Zukunftsprognose im Hinblick auf den BF zulässt. Insofern ist der Schluss zulässig, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und somit, insbesondere mangels hinreichender finanzieller Mittel, verfahrensgegenständlich der Tatbestand des §§ 53 Abs. 1 iVm. 52 Abs. 2 Z 6 FPG idgF. verwirklicht ist.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtskraft der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Rückkehrentscheidung sowie vor dem Hintergrund fehlender Integrationsmomente des BF im Bundesgebiet, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.
Hält man sich jedoch die Ausgangslage auf Seiten des BF vor Augen, so ist diesem seine geständige Verantwortung vor dem BFA, der seit seiner letzten Betretung und Bestrafung im Bundesgebiet verstrichene lange Zeitraum, in welchem sich der BF in fremdenrechtlicher Hinsicht als unauffällig erwiesen hat, sowie dessen bisherige strafgerichtliche Unbescholtenheit zu Gute zu halten und in die die Dauer der Befristung des Einreiseverbotes begründenden Entscheidung einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund sowie jenen, eine Beachtung weit schwerwiegender oder zahlenmäßig noch überwiegender, Rechtsverletzungen nur schwer zulassenden, die Hälfte der (gegenständlich) zulässigen Einreiseverbotsdauer überschreitenden Ausschöpfung durch die belangte Behörde, mit Blick auf die in § 52 Abs. 3 FPG normierten Tatbestände, hat die gegenständliche Einreiseverbotsdauer jedenfalls eine angemessene Reduzierung zu erfahren. So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310).
3.1.4. Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, jedoch hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erweist, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten, unter Beachtung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit und dessen gezeigten Verhaltens, angemessen zu reduzieren und auf 1 Jahr herabzusetzen.
3.2. Zur Zurückweisung der Kostenersätze und zum Nichtersatz der Dolmetschkosten
3.2.1. Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Gemäß § 70 Asylgesetz sind in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderliche Eingaben von Gebühren befreit. Grundlage der gegenständlichen Entscheidung war jedoch ein Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz und nicht eines nach dem Asylgesetz. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Beschwerden in Verfahren über Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbote weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen sind und dem BVwG auch keine Befugnis zum Ausspruch von deren Befreiung eingeräumt ist, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr zurückzuweisen.
3.2.2. Gemäß §§ 35 Abs. 1 und § 53 VwGVG hat die obsiegende Partei in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Mangels Vorliegens eines der zuvor ausgeführten Beschwerdeverfahren untersteht der BF, selbst im Falle der Abweisung oder Zurückweisung seiner Beschwerde, nicht der Pflicht des Ersatzes von Aufwendungen, weshalb der auf Entbindung von Aufwandsersatz iSd.
VwG-Aufwandersatzverordnung gerichtete Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
3.2.3. Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 70 AVG hat jeder Beteiligter die ihm im Veraltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten (Abs. 1) sofern ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten nicht durch Verwaltungsvorschriften bestimmt wird (Abs. 2).
Dem Grundsatz der Kostenselbsttragung im Verwaltungsverfahren folgend, war mangels einschlägiger Normen, welche im gegenständlichen Verfahren dem BF einen Rechtsanspruch auf Kostenersatz einräumen, der auf Ersatz der Dolmetschkosten des BF gerichtete Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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