BVwG W153 1307729-3

W153 1307729-3Tribunale amministrativo federale22 apr 2016

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Herkunftsstaat,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W153 1307729-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.1307729.3.00

Spruch

W153 1307729-3/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. GUINEA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, Zl. 0611.476-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2006 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein und aus Guinea-Bissau zu stammen.

Zuvor brachte er am 09.11.1998 erstmals einen Asylantrag in Österreich ein. Damals nannte er sich XXXX. Mit Bescheid vom 18.12.1998, AZ: 98 11.358-BAW, hat das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea Bissau gemäß § 8 Asylgesetz für zulässig erklärt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers brachte er danach Asylanträge in der Schweiz unter der Identität XXXX und dann in Deutschland unter der Identität XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Liberia, ein. Auf Grundlage des Dubliner-Übereinkommens wurde er von den österreichischen Behörden am 28.05.2003 rückübernommen.

Am 02.06.2003 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag ein, der mit Bescheid vom 10.03.2004, AZ: 03 15.897-BAT, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.03.2004 zugestellt und erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

Nach Einbringung des gegenständlichen Asylantrages gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 27.10.2006 vor einem Sicherheitsorgan der Polizeiinspektion Garsten, zu seinen Fluchtgründen befragt, an, sein Herkunftsland aufgrund des Krieges verlassen zu haben.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2006 vor einem Organwalter der Erstaufnahmestelle West wurde im Wesentlichen Folgendes angegeben:

"...

F: Sie führten soeben in der Datenaufnahme an, dass Sie FULLA, etwas ENGLISCH, etwas FRANZÖSISCH und etwas DEUTSCH könnten. Weiters würden Sie auch PORTUGISISCH verstehen, dies aber nicht sprechen. Wo haben Sie diese Sprachen gelernt?

A: Hier in Europa. Allein mit der Sprache FULLA hätte ich mich hier nicht verständigen können.

...

F: Sie stellten bereits hier in Österreich zwei Asylanträge (Anm. AIS-Zahlen: 98 11.358 und 03 15.897). Sind Ihre bisher hier in Österreich gemachten Angaben richtig?

A: Nein. In den ersten Aussagen gab es viele Missverständnisse. Es gab sprachliche Schwierigkeiten. Ich weiß nicht mehr, ob ich alle Fragen richtig verstanden habe bzw. ob alle Antworten von mir richtig verstanden wurden.

F: Haben Sie seit der letzten Asylantragstellung (Anm.02.06.2003) das österr. Bundesgebiet wieder verlassen?

A: Ich war immer hier in Österreich aufhältig.

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein, hier in Europa habe ich keine Verwandten. Ich habe nur noch Verwandte in Guinea Bissau. Mit diesen habe ich aber auch keinen Kontakt.

F: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Nein.

F: Wie bereits erwähnt stellten Sie in Österreich bisher zwei Asylanträge. Der erste Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen und der zweite Asylantrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Warum stellen Sie nunmehr wieder einen Antrag auf int. Schutz?

A: Ich habe verschiedene Gründe. Bevor ich herkam, hatte ich Probleme mit der Regierung in meinem Land. Deswegen habe ich das Land verlassen. Hier habe ich etwas Schlimmes mit Drogen gemacht. Wenn ich jetzt nach Hause zurückkehren müsste, dann würde ich dort nochmals wegen dieser Drogensachen bestraft werden. Weil ich mein Land im Ausland schlecht vertreten habe. Deswegen habe ich Angst, wenn ich dorthin zurückmüsste. Deswegen bitte ich um Hilfe.

F: Sie wurden bereits zu den beiden ersten Asylanträgen niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern?

A: Ich habe damals diese Einvernahmen unterschrieben. An den Inhalt kann ich mich aber nicht mehr genau erinnern. Ich weiß noch, was ich dort gesagt habe. Ich weiß aber nicht, ob dies auch so geschrieben wurde, wie ich es gesagt habe.

F: Was gaben Sie damals an?

A: Ich sagte damals, dass mein Vater mit der Regierung Probleme hatte. Mein Vater war damals beim Militär. Er beteiligte sich beim Unabhängigkeitskampf. Als Guerilla. 1973 bekam dann Guinea Bissau seine Unabhängigkeit. Dieser Kampf dauerte ca. 12 Jahre und mein Vater war dabei. Dann kam XXXX an die Macht. Er ernannte XXXX als 1. Minister. Mein Vater blieb damals in einer Kaserne. Dort war er bis 1980. XXXX hat dann dort die Macht übernommen. Bis 1994 war XXXX an der Macht. Es gab eine Wahl. XXXX gewann die Wahl. Meinem Vater wurde dann vorgeworfen, dass er ihn nicht unterstütz hätte. Es gab dann Konflikte zwischen XXXX und meinem Vater. XXXX ernannte XXXX als Oberbefehlshaber des Militärs. 1998 wurde er von XXXX wieder entmachtet. Ihm wurde vorgeworfen, mit anderen Personen zusammengearbeitet zu haben. Mit Rebellen in Casamanque. Mein Vater wurde auch beschuldigt, daran beteiligt zu sein. Mein Vater ließ mich und meine Mutter im Dorf zurück. Als der Krieg wieder begann, kam mein Vater wieder zu uns ins Dorf, um sich dort zu verstecken. Soldaten kamen dann ins Dorf und haben meinen Vater und meine Mutter getötet. Sie nahmen auch meinen großen Bruder mit. In dieser Zeit war ich nicht im Dorf. Ich habe Rinder gehütet. Als ich zurückkam, war das ganze Dorf leer. Viele gingen in die Stadt XXXX. So ich auch. In dieser Zeit wurden Soldaten von Guinea und Senegal zur Unterstützung der Regierung in unser Land gebracht. Es waren auch europäische Leute zur Hilfeleistung dort. Sie unterstützen uns mit Essen. Von diesen Leuten wurden wir auch unterstützt, auf ein Schiff zu kommen. Ich wusste nicht, wohin die Reise geht. Erst in Italien wusste ich, wo ich war. Dann bin ich mit dem Zug nach Österreich gekommen. Ich wusste nicht, ob ich hier um Asyl ansuchen konnte. Ich wurde hier festgenommen und ins Gefängnis gebracht. Dort erfuhr ich dann, dass ich hier die Möglichkeit habe, um Asyl anzusuchen. Ich habe dann um Asyl ersucht, um mein Leben zu schützen. XXXX selbst hat auch das Land verlassen und Portugal hat ihm Asyl gegeben. XXXX flog zurück und gewann die Wahl. Er ist Präsident. XXXX hatte persönliche Probleme mit meinem Vater. Deswegen habe ich Angst, um mein Leben dort. Deswegen bete ich auch, dass ich dorthin nicht zurück muss. Ich war hier im Gefängnis. Als ich entlassen wurde, ging ich in die Schweiz. Aus Angst. Dort habe ich auch Asyl beantragt. Dort gaben mir Leute den Rat, meinen Namen zu ändern, da die Regierung von Guinea Bissau Leute sucht. Sollte ich meinen richtigen Namen angeben, so würde auch ich gefunden werden. In der Schweiz hatte ich die Möglichkeit zu lernen. Mir wurde aber gesagt, dass ich in Österreich schon um Asyl angesucht. Die Leute gaben mir den Rat, dass ich von der Schweiz wieder flüchten soll, da ich sonst nach Guinea Bissau gebracht werde. Dann bin ich nach Deutschland geflüchtet. Seit dieser Zeit habe ich den Namen XXXX geführt. Dort habe ich auch einen Asylantrag gestellt. Die Deutschen erkannten auch, dass ich schon in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Dann wurde ich wieder nach Österreich gebracht.

F: Gibt es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Antragstellung auf int. Schutz rechtfertigen?

A: Das alte Problem besteht immer noch. XXXX ist an der Macht. Da meine Eltern dort ermordet wurden, kann ich dorthin nicht mehr zurück. Ich habe Angst, dass mit mir das Gleiche passiert, wie meinem Vater. Meinem Bruder wurde auch vorgeworfen, dass er daran beteiligt gewesen sei, Waffen für die Rebellen eingeführt zu haben. Mir wird das gleiche vorgeworfen werden. Auch habe ich hier in Österreich Drogen verkauft. Mir wird dies in meiner Heimat auch vorgeworfen werden und ich werde dafür auch bestraft werden. Zur Tarnung habe ich mir auch einen Rasterfrisur zugelegt. Damit mich die Leute von Guinea Bissau nicht erkennen. Diese Frisur passt auch nicht zu meinem Glauben. Wenn ich erfahre, dass ich dorthin nicht abgeschoben werde, dann nehme ich mir diese Frisur sofort wieder weg. Ich lasse sie jetzt nur, damit mich die Leute von Guinea Bissau nicht erkennen.

F: Welche Funktion hatte ihr Vater beim Militär?

A: Mein Vater war General. XXXX war aber noch höher, als er. XXXX wurde auch von der Regierung ermordet.

F: Beim BAA langte ein Schreiben in deutscher Sprache ein, welches offensichtlich von Ihnen unterschrieben wurde. In diesem Schreiben ersuchten Sie um Asyl. Haben Sie dieses Schreiben selbst verfasst (Anm. ASt. wird Schreiben vorgelegt)?

A: Ich habe dieses Schreiben selbst unterschrieben. Ich habe einen anderen Gefangenen gebeten, dieses Schreiben für mich zu schreiben. Ich habe es ihm gesagt, was er schreiben soll.

F: Dieses Schreiben ist aber am Computer gefertigt. Wie ist dies möglich?

A: Viele Gefangene hier haben Computer. Man kann Computer kaufen. Ich persönlich nicht, weil ich kein Geld dafür habe.

F: Sie führen in diesem Schreiben aus, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat verfolgt und getötet werden würden, weil Ihre Familienmitglieder an einer Kundgebung gegen die Regierung teilgenommen hätten und auch deswegen getötet worden wären. Aus diesem Grund hätten Sie auch Ihren Herkunftsstaat verlassen. Heute und in den ersten beiden Asylverfahren sagten Sie auch nicht einmal ansatzweise etwas davon. Wie erklären Sie sich dazu?

A: Ich habe angenommen, dass dies schon in der Einvernahme übernommen wurde. Was ich heute gesagt habe, war nur eine Ergänzung zu diesem Schreiben.

F: Am 06.11.2006 hätte bereits mit Ihnen ein Rechtsberatungsgespräch und eine Einvernahme zu diesem Antrag auf int. Schutz stattfinden sollen. Dies war aber nicht möglich, da Sie ausführten, den anwesenden Dolmetscher nicht zu verstehen. Nach Abbruch des Rechtsberatungsgespräches legten Sie ein Schreiben in deutscher Sprache vor, in dem Sie ausführten, dass Sie wegen der in Österreich begangenen Straftaten in Ihrem Herkunftsstaat streng bestraft werden würden. Woher wissen Sie dies?

A: Ich weiß nur, dass es in keinem Land geduldet wird, Drogen zu verkaufen. Wenn ich zurückkehre, so wird mir vorgeworfen, dass ich einen schlechten Ruf über das Land gebracht habe.

F: Seit wann wissen Sie, dass man keine Drogen verkaufen soll?

A: Wie ich verhaftet wurde, habe ich erfahren, dass dies sehr schlimm ist.

F: Seitens der österr. Behörden werden an Ihr Heimatland keinerlei Daten weitergeleitet. Woher sollten die Behörden in Ihrem Herkunftsstaat von Ihren Verurteilungen bzw. Straftaten etwas wissen?

A: Ich bin mir sicher, dass sie dies wissen. Auch besteht immer noch das alte Problem wegen meines Vaters. Schon aus diesem Grund ist mein Leben dort in Gefahr.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?

A: Mit der Polizei hatte ich keine Probleme. Das Militär respektiert keine Gesetze. Manchmal gab es schon Schwierigkeiten mit ihnen. Wenn ich mich z.B. mit Gleichaltrigen gestritten habe und das Militär kam vorbei, so trennten sie uns und wir bekamen Ohrfeigen von ihnen. Solche Probleme waren das, welche ich in meiner Kindheit dort mit dem Militär hatte. Viele Leute kannten dort meinen Vater. Wenn ich zurückkehre, dann könnte ich dort erkannt werden und mir passiert das Gleiche, wie meinem Vater. Das ist meine Angst.

F: Hatten Sie wegen Ihrer Religion oder wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?

A: Wegen der Religion schon. Innerhalb des Islam betet die eine Gruppe mit den Händen verschränkt vor der Brust. Die andere Gruppe legt die Hände beim Gebet auf die Oberschenkel. Ich habe die Hände vor der Brust verschränkt. Dies war neu dort. Das wird von den anderen nicht toleriert. Das war auch ein Grund, warum ich meinen Herkunftsstaat verlassen habe.

F: Warum haben Sie diesen Grund bisher noch nicht erwähnt?

A: Aus Angst. Man hört immer wieder, dass es Schwierigkeiten zwischen den Religionen gibt. Deswegen habe ich mich auch nicht getraut, es hier z.B. den Beamten zu sagen.

F: Gab es konkrete persönliche Probleme wegen Ihrer Volksgruppe in Ihrem Herkunftsstaat?

A: Die Fulbe und die Balante mögen sich nicht. Der Präsident gehört zu den Balante. Deswegen hätte ich auch dort Probleme.

F: Waren Sie jemals politisch tätig?

A: Ja ich habe mich an einer Partei beteiligt. Da ich Analphabet bin, weiß ich aber nicht, was die Parteioberen geschrieben haben.

F: Bei welcher Partei waren Sie?

A: PLGB. Das ist eine ganz kleine Partei. Ich bin bei dieser Partei Mitglied. Papiere über meine Mitgliedschaft habe ich nicht bekommen. Diese Partei entstand nach 1994. Ich habe mich dann daran beteiligt. Ich habe gehofft, dass sie stark wird.

F: Wie waren Sie für diese Partei tätig bzw. wie haben Sie sich daran beteiligt?

A: Gar nicht. Ich war noch ein Kind. Wenn die Partei eine Kampagne gemacht hat, dann sind wir als Kind hinter diesem Zug nachgegangen und haben auch die Parolen geschrieen. Mein Vater war aber ein Gründer dieser Partei.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Verfolgung durch Dritte Probleme?

A: Es gab manchmal Probleme mit Gleichaltrigen. Raufereien unter Kindern. Ansonsten nicht.

F: Habe ich Sie richtig verstanden: Die Gründe, aus welchen Sie 1998 Guinea Bissau verließen, sind auch noch immer die Gründe für Ihren nunmehrigen Antrag auf int. Schutz?

A: Ja. Neu kommt nunmehr die Sache wegen der Drogen dazu. Da die gleiche Person wie damals noch immer an der Macht ist, besteht mein Problem jetzt immer noch. Wegen der Probleme wegen meiner Religion habe ich auch heute nur erzählt, weil ich danach gefragt wurde. Sonst habe ich dies noch nie erzählt.

F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?

A: Meine Befürchtung im Falle einer Rückkehr ist, dass ich dort erkannt und dann getötet werde. Oder, dass ich lebenslang ins Gefängnis muss.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, diesen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?

A: Ich habe alle meine Ausreisegründe genannt. Ich bitte, trotz meiner begangenen Delikte, eine Chance zu bekommen. Ich habe mein Land verlassen, um mein Leben zu schützen.

..."

Mit Bescheid vom 14.11.2006, AZ: 06 11.476-EASt-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea Bissau verfügt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist eine Berufung ein.

Mit Bescheid vom 12.12.2006, Zahl: 307.729-C1/E1/XII/36/06, hat der Unabhängige Bundesasylsenat entschieden, dass der Berufung gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben wird. Die Behörde hätte sich mit der Möglichkeit einer "Doppelbestrafung" des Beschwerdeführers in Guinea-Bissau näher auseinandersetzen müssen. Außerdem hätte der Beschwerdeführer zu den vorgebrachten politischen Veränderungen in seinem Heimatstaat näher befragt werden müssen.

Das Asylverfahren wurde gemäß § 24a Abs. 3 Ziffer 1 Asylgesetz 1997 zugelassen und der Beschwerdeführer am 20.03.2007 niederschriftlich von einem Organwalter der Außenstelle Linz befragt. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme waren wie folgt:

"...

F: Wann haben Sie sich entschlossen Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?

A: 1998, als meine Probleme begannen.

F: Wo waren Sie die letzte Nacht vor Ihrer Ausreise aufhältig?

A: In der Stadt XXXX bei einer französischen Hilfsorganisation.

Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen nur mit "ja" oder "nein". Sie haben später die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern.

F: Sind Sie in Ihrem Herkunftsland vorbestraft?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals inhaftiert?

A: Nein.

F: Hatten Sie Probleme mit den Behörden Ihres Herkunftslandes?

A: Nein.

F: Nahmen Sie in Ihrem Herkunftsland aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?

A: Nein.

F: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A: Nein.

F: Hatten Sie aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

A: 1 x ja, 1 x nein.

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte, etc.)?

A: Nein.

...

F: Schildern Sie bitte nun Ihre Fluchtgründe.

A: Ich habe meine Heimat verlassen, weil mein Vater Angehöriger beim Militär war, er war Kapitän. 1984 war eine Wahl in Guinea Bissau, aber bei dieser Wahl hat mein Vater XXXX nicht mehr unterstützt. Mein Vater und der damalige Präsident XXXX waren befreundet, mein Vater war ebenfalls Mitglied der Partei XXXX, er war Mitglied der Partei PAIG. Im Jahr 1984 begannen die Konflikte zwischen XXXX und meinem Vater. 1998 hat XXXX meinen Vater, er heißt XXXX und den damaligen Militärgeneral XXXX aus dem Militär geworfen. Danach gründete mein Vater und XXXX eine Rebellengruppe, die gegen XXXX vorgegangen ist. Im Jahr 1998 gab es heftige Auseinandersetzungen zwischen den Rebellen und der Regierung, es gab Kämpfe. Während dieser Auseinandersetzungen wurde mein Vater 1998 festgenommen und getötet. Mein Vater wurde damals im Dorf XXXX verhaftet. Meine Eltern haben sich ungefähr 1993 getrennt, mein Vater ist damals in die Stadt XXXX gezogen, ich lebte mit meiner Mutter im Dorf XXXX, in diesem Dorf lebt auch meine Familie müttlerlicherseits. Als die Auseinandersetzungen eskalierten, flüchtete mein Vater in das Dorf meiner Mutter. Sie nahmen damals meinen Vater und meinen Bruder fest und töteten sofort meine Mutter. Ich war zu diesem Zeitpunkt mit Freunden im Busch. Es wurde später im Radio darüber berichtet, dass mein Vater getötet wurde. XXXX konnte damals in den Senegal fliehen. Im Jahr 2002 wurde auch XXXX festgenommen und getötet. Nach dem Tod meines Vaters eskalierten die Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und der Regierung so stark, dass der Regierung XXXX das Militär des Senegal zu Hilfe kam. Es gab damals viele Flüchtlinge, alle Bewohner unseres Dorfes flüchteten. Ich hatte damals keine Familienangehörigen mehr, ich wusste nicht, ob mein Bruder noch am Leben war, das Militär aus dem Senegal half den Flüchtlingen. Sie brachten uns in LKW's über XXXX nach XXXX zu der französischen Flüchtlingsorganisation. Diese Hilfsorganisation brachte uns zum Hafen in XXXX, wir wurden auf ein Boot gebracht, es waren sehr viele Menschen, so gelang mir die Flucht nach Italien.

F: Wie lautet der Name der Hilfsorganisation?

A: Ich weiß es nicht.

F: Können Sie die genauen Daten Ihres Vaters nennen?

A: XXXX, seine letzte Wohnadresse war in XXXX, eine genaue Adresse kann ich nicht nennen, ich weiß nicht, ob mein Vater in XXXX eine Wohnung hatte oder in einer Militärkaserne schlief, ich habe ihn nie in XXXX besucht. Mein Vater war Kapitän beim Militär, seine Dienststelle war ebenfalls in XXXX.

F: Hatten Sie nach der Scheidung Ihrer Eltern regelmäßig Kontakt zu Ihrem Vater?

A: Ja, mein Vater kam regelmäßig auf Besuch in unser Dorf. Wir hatten jedoch immer Streit, weil ich meinen Vater jedes Mal gebeten habe, meine Mutter wieder zu heiraten, damit wir wieder eine Familie sind.

F: Wie lautet der Name Ihrer Mutter?

A: XXXX, es gibt keine genauen Adressen in unserem Dorf.

F: Wie lautet der Name Ihres Bruders, der ebenfalls verhaftet wurde?

A: XXXX, er war viel älter als ich, es war mein Halbbruder.

F: Was machte Ihr Bruder beruflich?

A: Er war ebenfalls beim Militär, er war gerade in Ausbildung, er arbeitete ebenfalls in XXXX, mein Vater nahm meinen Halbbruder damals mit in unser Dorf, als er flüchtete.

F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja.

F: Sie haben vorher angegeben, Sie hätten religiöse Probleme gehabt?

A: Ich und meine Familie gehören der islamischen Glaubensgemeinschaft Maliki an, die Hälfte der Dorfbewohner waren jedoch Mohamedaner. Es gab nur eine Moschee in unserem Dorf, jedes Mal wenn wir die Moschee besuchten, wurde wegen der unterschiedlichen Gebetsform gestritten.

F: Wurden Sie wegen Ihrer Religion persönlich in irgendeiner Form bedroht?

A: Nein, ich persönlich wurde nicht bedroht, aber wir hatten jedes Mal Streit.

F: In welcher Form wurde gestritten?

A: Es wurde heftig gestritten in der Moschee, jeder wollte seinen Vorbeter haben, es wurde auch mit Macheten in der Moschee gekämpft.

F: Haben Sie im Jahr 1998 Guine Bissau wegen der Kriegswirren verlassen, oder wurden Sie in irgendeiner Form persönlich bedroht?

A: Ich habe meine Heimat wegen dem Krieg verlassen, die wussten damals nicht wer ich bin, wenn die wissen, dass XXXX mein Vater ist, werden sie mich töten.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Herkunftsland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja, ich möchte aber noch etwas sagen. Ich bin hier hergekommen, um Asyl anzusuchen und dann habe ich etwas Schlechtes gemacht, ich habe Drogen verkauft. Ich weiß es war schlecht und das tut man nicht. Ich möchte nur, dass ihr wisst, dass ich das nicht mehr tun werde. Wenn ich Asyl bekomme, werde ich arbeiten gehen und alles was von mir verlangt wird, werde ich machen. Wenn es in Guinea Bissau irgendwann eine andere Regierung gibt, bin ich bereit nach Hause zu gehen, aber bei dieser Regierung kann ich nicht nach Hause. Ich bin hier nur wegen dieses Problems, sonst wäre ich nicht hier hergekommen, aber es tut mir leid, was ich getan habe.

F: Was würde Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Guinea Bissau konkret erwarten?

A: Wenn ich zurückkomme und die wissen, wer ich bin, werden die mich umbringen, das weiß ich hundertprozentig.

..."

Zwecks Überprüfung des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers wurde eine Sprachanalyse in Auftrag gegeben, die am 06.10.2008 durchgeführt wurde.

Das Sprachanalysegutachten vom 27.10.2009, langte am 28.10.2009 beim Bundesaslyamt ein und wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Postwege zur Stellungnahme übermittelt. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Guinea hauptsozialisiert worden sei. Auch seien Aufenthalte in anderen Ländern der Region, insbesondere in Gambia in Betracht zu ziehen. Auf eine Hauptsozialisation oder einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Guinea Bissau gebe es keine Hinweise.

Zum Ergebnis der Sprachanalyse sowie zu den Länderfeststellungen zu Guinea wurde eine schriftliche Stellungnahme eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass solche Sprachanalysegutachten äußerst umstritten seien. Ein solches Gutachten könne nicht Grundlage für die Beurteilung der Herkunft oder Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellen. Diesbezüglich wurden Stellungnahmen von Wissenschaftlern zitiert bzw. vorgelegt, die die Seriosität solcher Gutachten in Zweifel ziehen (vgl. AS 669 ff). Ungeachtet der mangelnden Relevanz im gegenständlichen Verfahren, wird auf die jüngsten Entwicklungen vom 28.09.2009 in Guinea hingewiesen.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.12.2009 wurden der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Schutz eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich Guinea nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

"...

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung der Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.

Hinsichtlich Ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben im Lichte des Sprachanalysegutachtens kein Glauben geschenkt. Aus dem Ergebnis der Sprachanalyse geht hervor, dass Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Guinea Conakry hauptsozialisiert wurden.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Vorbringens zu Ihren Fluchtgründen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Sprachanalysegutachten vom 27.10.2009, aus den niederschriftlichen Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren und aus dem Akteninhalt der Vorverfahren.

...

Das Bundesasylamt schenkte Ihren Behauptungen über Ihre Fluchtgründe keinen Glauben, und zwar aus folgenden Gründen:

Zusammenfassend brachten Sie im Rahmen Ihres ersten Asylverfahrens im Jahr 1998 vor, Ihr Heimatdorf XXXX sei von Soldaten überfallen worden. Bei diesem Überfall seien Ihre Eltern von Soldaten erschossen und Sie selbst entführt worden. Ihnen sei nach zwei Wochen die Flucht vor den Soldaten gelungen, als Sie für die Soldaten Holz sammeln hätten müssen. Laut Ihren eigenen Angaben seien Ihre Eltern deshalb erschossen worden, weil Ihre Familie viele Rinder gehabt habe, die von den Soldaten gestohlen worden seien.

Im Rahmen Ihres zweiten Asylverfahrens im Jahr 2004 brachten Sie vor, dass die Fluchtgründe Ihres ersten Verfahrens noch aufrecht seien. Zudem hätten Sie im Zuge Ihres ersten Verfahrens die Wahrheit gesagt. Zusammenfassend gaben Sie weiters an, dass man in Guinea Bissau aufgrund der Probleme Ihres Vaters nach Ihnen suchen würde. Konkret zu den Problemen Ihres Vaters befragt brachten Sie vor, Ihr Vater habe viele Rinder gehabt.

Im Rahmen Ihres gegenständlichen Asylverfahrens brachten Sie in Ihrer ersten Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West zusammenfassend vor, Ihr Herkunftsland Guinea Bissau aufgrund Ihrer Probleme mit der Regierung verlassen zu haben. Zudem würden Sie befürchten, in Guinea Bissau wegen den Drogendelikten bestraft zu werden, welche Sie in Österreich begangen haben. Des Weiteren gaben Sie an, Sie würden nicht wissen, ob protokolliert wurde, was Sie im Rahmen Ihrer ersten beiden Asylverfahren vorbrachten.

Auf die Frage, was Sie damals angaben, brachten Sie zusammenfassend vor, dass Ihr Vater in Guinea Bissau General des dortigen Militärs gewesen sei und Probleme mit dem amtierenden Präsidenten gehabt habe.

Zudem brachten Sie vor, in Guinea Bissau aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und der Ausübung Ihres Glaubens Probleme gehabt zu haben.

In Ihrer Einvernahme vor der Außenstelle Linz brachten Sie zusammenfassend vor, dass Ihr Vater Angehöriger des Militärs gewesen sei, den Rang eines Kapitäns inne gehabt habe und Mitglied der Partei PAIG gewesen sei. Im Jahr 1984 habe Ihr Vater mit dem damaligen Präsidenten Probleme bekommen und Ihr Vater sei in Folge dieses Konfliktes aus dem Militär geworfen worden. Danach habe Ihr Vater mit dem ehemaligen Militärgeneral eine Rebellengruppe gegründet, die gegen den damaligen Präsidenten vorgegangen sei. Im Jahr 1998 sei es zu heftigen Kämpfen zwischen dieser Rebellengruppe und der Regierung gekommen, in Folge dieser Auseinandersetzungen sei Ihr Vater im Dorf XXXX festgenommen und später getötet worden. Zudem brachten Sie vor, dass sich Ihre Eltern ungefähr 1993 getrennt hätten, wonach Ihr Vater in die Stadt XXXX gezogen sei und Sie mit Ihrer Mutter im Dorf XXXX geblieben seien, wo Ihre Familie mütterlicherseits gelebt habe. Während der Auseinandersetzungen im Jahr 1998 sei Ihr Vater ins Dorf XXXX geflüchtet, wo er und Ihr Bruder in Folge verhaftet und Ihre Mutter erschossen worden seien. Aus dem Radio hätten Sie gehört, dass Ihr Vater getötet worden sei. Sie selbst seien zu diesem Zeitpunkt bei Freunden im Busch gewesen. Es habe damals viele Flüchtlinge gegeben, auch alle Bewohner Ihres Dorfes seien geflüchtet. Das Militär aus dem Senegal habe den Flüchtlingen geholfen und Sie und andere Flüchtlinge von XXXX nach XXXX zu einer Flüchtlingsorganisation gebracht. In weiterer Folge sei Ihnen die Flucht mit einem Boot nach Italien gelungen.

Zusammenfassend wird ausgeführt, dass Sie im Rahmen Ihrer ersten beiden Asylverfahren in keiner Weise erwähnten, dass Ihr Vater aus politischen Gründen ermordet worden sei. Vielmehr brachten Sie vor, Ihr Dorf sei von Soldaten angegriffen und geplündert worden. Zum Grund der Ermordung Ihres Vaters führten Sie lediglich an, dass Ihr Vater viele Rinder gehabt habe, die von den Soldaten gestohlen worden seien. Zudem brachten Sie vor, selbst entführt worden zu sein und es sei Ihnen nach zwei Wochen die Flucht vor den Soldaten gelungen, als Sie für diese Holz sammeln hätten müssen. Letztlich sei angeführt, dass Sie im Rahmen Ihrer beiden ersten Asylverfahren in keiner Weise erwähnten, dass Ihre Eltern im Jahr 1998 bereits getrennt gelebt hätten, vielmehr brachten Sie vor, den Familiennamen XXXX zu führen.

...

Zudem wechselten Sie im Laufe Ihrer Asylverfahren in Österreich, in der Schweiz und in Deutschland mehrfach Ihre Identität und es ist Ihnen insgesamt betrachtet durch Ihr bisheriges Verhalten nicht gelungen, das Bundesasylamt von der Glaubwürdigkeit Ihres gesteigerten Vorbringens zu überzeugen.

Aus dem eingeholten Sprachanalysegutachten geht weiters zusammenfassend hervor, dass Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Guinea Conakry hauptsozialisiert wurden. Auch sind Aufenthalte in anderen Ländern der Region, insbesondere in Gambia in Betracht zu ziehen. Auf eine Hauptsozialisierung oder einen längeren Aufenthalt in Guinea Bissau gibt es keine Hinweise.

Soweit Ihre rechtsfreundliche Vertretung in der am 18.11.2009 eingelangten schriftlichen Stellungnahme die Kompetenz des beauftragten Gutachters in Zweifel zieht, wird beispielsweise auf die Stellungnahme des beauftragten Gutachters zu den Ausführungen von Kastenholz (1998) verwiesen. Ihre rechtsfreundliche Vertretung konnte in keiner Weise qualifizierte Einwände vorbringen, die an der Richtigkeit des Gutachtens zweifeln lassen, noch sind dafür im Rahmen des Asylverfahrens Umstände dafür hervorgetreten. Der vom Bundesasylamt beauftragte Afrikanist und Politikwissenschaftler ist seit 1999 als Gutachter im Asylverfahren verschiedener europäischer Behörden der ersten und zweiten Instanz tätig und es ergab sich deshalb kein Vorbringen, das geeignet wäre, die Schlüssigkeit des gegenständlichen Gutachtens zu bemängeln, da Ihre rechtsfreundliche Vertretung dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

Es ist Ihnen vor dem Bundesasylamt weder gelungen, Ihre Identität noch das von Ihnen behauptete Herkunftsgebiet glaubhaft zu machen, wodurch Ihre persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich erheblich erschüttert wird. Würde nämlich ein stimmiger, nachvollziehbarer, einer Gesamtbetrachtung standhaltender Sachverhalt vorliegen, so bestünde kein Anlass, dass Sie bei der Schilderung hinsichtlich Ihrer Identität bzw. Ihres Herkunftsgebietes konstruiert hätten.

Letztlich wird ausgeführt, dass Sie bereits kurz nach Ihrer Einreise in Österreich rechtskräftig verurteilt wurden, Ihre vierte und letzte strafrechtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz in Österreich erwuchs im September 2009 in Rechtskraft. Zudem wurde gegen Sie im März 2003 ein Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses bisherige Verhalten in Österreich (wiederholte Straffälligkeit) lässt zudem den Schluss zu, dass Sie in Ihrem Herkunftsland keiner Verfolgung ausgesetzt sind, weil im gegenteiligen Fall davon ausgegangen werden könnte, dass Sie in jenem Land, dessen Schutz Sie begehren, ein solches Verhalten nicht setzen würden, mit dem Sie in Österreich aufenthaltsbeendende Maßnahmen riskieren. Da Sie jedoch offensichtlich wiederholt vorsätzlich ein Verhalten gesetzt haben, welches aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach sich ziehen könnte, ist davon auszugehen, dass Ihnen am Schutz durch die Republik Österreich kein besonderes Interesse liegt.

Zudem erachtet das Bundesasylamt Ihr Vorbringen hinsichtlich Ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsland nicht glaubwürdig, da Ihre Angaben, wonach Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise keine Verwandten in Ihrem Herkunftsland gehabt hätten, ebenfalls im Lichte Ihres bisherigen Verhaltens nicht plausibel nachvollziehbar erscheinen.

Das Bundesasylamt geht davon aus, dass Sie Ihr Vorbringen nicht selbst erlebt, sondern eingelernt haben. Vielmehr kann insgesamt aus Ihrem Fluchtvorbringen geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag missbräuchlich und nur zu Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.

Wie bereits ausführlich dargelegt, musste Ihrem Vorbringen zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann daher nicht abgeleitet werden, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsland asylrelevante Verfolgung droht.

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

...

Zu den allgemeinen Feststellungen der Behörde zu Ihrem Herkunftsland brachte Ihre rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist eine schriftliche Stellungnahme ein.

Bezüglich diesen Ausführungen und anderen Angaben, die im Widerspruch zur ho. Länderkenntnis stehen, wird ausgeführt: Die Behörde schenkt dem Amtswissen deshalb größere Glaubwürdigkeit, weil dieses aus verlässlichen, seriösen, unbedenklichen Quellen stammt, weiters konkret und fundiert ist und Sie keinesfalls eine konkrete, gezielt gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft machen konnten.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Dass Sie keine Verwandten und sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich haben, ergibt sich aus Ihren diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, seien die Angaben gänzlich unwahr, sodass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Es habe kein Hinweis auf das Bestehen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten, festgestellt werden können.

Es seien schließlich weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Diesbezüglich stehe den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet die aus seinen wiederholten Straftaten (vier rechtskräftige Verurteilungen, rechtskräftiges Aufenthaltsverbot) resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber.

Am 04.01.2010 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und legte dar, dass es die Behörde unterlassen habe sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Es könne die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und insbesondere die fälschliche Zuordnung des Beschwerdeführers zu Guinea nicht nachvollzogen werden. Das eingeholte Gutachten sei unschlüssig, da seine wesentliche Annahme, dass der Beschwerdeführer den Pular-Dialekt von Fuuta Jaloo sprechen müsste, unbegründet und somit nicht nachvollziehbar sei. Sämtliche Schlussfolgerungen würden aber auf dieser Annahme beruhen. Der angeführte Dialekt sei im Übrigen in den abrufbaren Internet Informationen nicht auffindbar. Es werde aber auch davon ausgegangen, dass der Dialekt sowohl in Guinea Bissau als auch in Guinea Conakry gesprochen werde. In diesem Zusammenhang wurde auf die hohe Komplexität und Schwierigkeit der Feststellung der Herkunft mittels Sprachanalyse hingewiesen. Daher sollten Sprachanalysen immer von anderen Untersuchungsthemen- und Kriterien begleitet sein. Die Erstbehörde gehe zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Diesem drohen aus Gründen der politischen Gesinnung, aus religiösen und ethnischen Gründen massive Eingriffe in seine physische und psychische Integrität. Weiters habe der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Familie kein ausreichendes soziales Netz, welches ihm für den Fall der Abschiebung nach seinem mehrjährigen Auslandsaufenthalt die erforderliche Sicherheit bieten könnte. Der Beschwerdeführer habe auch seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich dazu genützt, intensive private Bindungen aufzubauen. Seine Ausweisung würde somit auch einen Eingriff in seine Rechte gemäß Art. 8 EMRK darstellen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19.11.2015 zur mündlichen Verhandlung geladen. Gleichzeitig wurden ihm die aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea vom März 2015, mit der Möglichkeit schriftlich bis 3 Werktage vor der Verhandlung oder mündlich in der Verhandlung dazu Stellung zu nehmen, übermittelt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, als nunmehr zuständige Behörde, teilte bereits mit Schreiben vom 26.11.2015 mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehme. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Schreiben vom 09.12.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die rechtsfreundliche Vertretungsvollmacht aufgelöst wurde.

Die mündliche Verhandlung vom 12.01.2016 wurde aufgrund des kurzfristigen Ausfalls des Dolmetschers für die Sprache Fulla vertagt. Der Beschwerdeführer gab sein Einverständnis, dass für die Verhandlung ein Dolmetscher für die Sprache Englisch beigezogen werde.

Am 16.02.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Rechtsberaters durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer auf Befragen Folgendes angab:

"...R: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße XXXX, bin am XXXX in XXXX geboren, StA.: Guinea Bissau.

R: Warum haben Sie so viele Alias-Daten angegeben. Das macht sie nicht sehr glaubwürdig. Was sagen Sie dazu?

BF antwortet teilweise auf Deutsch: Ich habe das getan, weil ich keinerlei Unterstützung und Hilfe hatte und - aufgrund schlechter Berater - mir gesagt wurde, dass ich meine Identität ändern muss, weil ich sonst nicht mehr zurück nach Österreich kann, ich wusste aber nicht, dass die Fingerabdrücke überprüft werden.

R: Mittels Gutachten wurde festgestellt, dass Sie nicht aus Guinea-Bissau stammen, sondern aus Guinea. Sie bestehen darauf Staatsbürger Guinea-Bissaus zu sein. Wie können Sie das belegen?

BF: Ich habe leider keinerlei Dokumente, die ich vorlegen könnte, weil ich zu niemanden in Guinea-Bissau mehr Kontakt habe. Es ist aber so, dass mein Vater aus Guinea-Bissau stammt und meine Mutter aus Guinea-Conakry. Ich selbst bin in Guinea-Bissau geboren und bin Angehöriger des Stammes Fulla, davon gibt es in meiner Gegend 20 %. Wenn Sie das überprüfen, werden Sie sehen, dass 10 % davon in Guinea-Conakry geboren sind bzw. von dort stammen.

R: Wo haben Sie gelebt?

BF: In einem kleinen Dorf.

R: Wie heißt die nächst größere Stadt?

BF: XXXX, dort wohnen hauptsächlich Fullas.

R: Wie viele Kilometer ist Ihre Ortschaft von XXXX entfernt?

BF: Etwa 3 Stunden zu Fuß. Vergleichbar XXXX. Die Ortschaft liegt westlich von XXXX.

R: Gibt es in der Nähe eine landschaftliche Besonderheit? Berge oder Flüsse?

BF: Es gibt einen kleinen Fluss, wo wir Ziegen oder Kühe zur Tränke bringen. Der Fluss heißt XXXX.

R: Gibt es einen großen Fluss in der Region und wie heißt der?

BF: Nein, in meiner Region nicht.

R: Ich meine, gibt es im Umkreis von ca. 100 km ein großer Fluss?

BF: Ich war nie weiter als XXXX.

R: Was haben Sie gearbeitet?

BF: Ich war Bauer. Wir haben Mais, Reis, Granatäpfel und Cassaba angebaut.

R: Sie waren Ackerbauer, nicht Viehbauer?

BF: Ja, ich war auch nie in der Schule, erst hier in Österreich habe ich gelernt, meinen Namen zu schreiben.

Vorhalt: Laut Gutachten gibt es keine Hinweise auf eine Hauptsozialisierung oder einen längeren Aufenthalt in Guinea-Bissau. Sie konnten das Gutachten nicht substantiell entkräften. Sie sprechen weder Portugiesisch noch Crioulo aber Französisch und Englisch. Daher wurden Sie bei Ihrem ersten Asylantrag auch auf Französisch einvernommen. Mit der Fula-Dolmetscherin gab es Verständigungsprobleme. Diese meinte Sie sprächen einen speziellen Dialekt, der sich auch dem nördlichen Guinea zuordnen ließe (vgl. AS 33 und 45).

R: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen?

BF: Hätte ich gewusst, welches Leben mich hier in Europa erwartet, wäre ich nicht nach Europa gekommen. Denn diese Art von Leben wünscht man niemanden. In meinem Heimatland war Bürgerkrieg, ich verlor Vater und Mutter in diesem Krieg. Deshalb bin ich dann mit meinem Bruder nach Senegal geflohen und von dort alleine nach Europa.

Mit meinem Bruder hatte ich länger keinen Kontakt gehabt, erst seit zwei Jahren durch einen Senegalesen wurde dieser wieder hergestellt. Dieser Mann wurde zu meinem besten Freund und ist vor 2 Monaten im Dezember verstorben.

R: Was hatte Ihr Vater für einen Beruf?

BF: Er war ein Soldat. Er war Oberst und war in der Gruppe des General XXXX.

R: Ihr Vater war Oberst und Sie haben keine Schule besucht und waren als Bauer tätig?

BF: Nach der Geburt meines Bruders und von mir haben sich die Eltern getrennt. Nach diesem Aufstand und den Problemen, die mein Vater dann hatte, floh er in unser Dorf zurück. Dort kannte er einen Mann und versteckte sich dann.

R: Warum wissen Sie den militärischen Rang des Vaters so genau?

BF: Ich habe meine Mutter gefragt, sie hat es mir dann gesagt.

R: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?

BF: Wenn man ohne Vater aufwächst, dann mögen das die Leute nicht wirklich und wo immer man hingeht, hat man Probleme.

R: Wurden Sie jemals aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen verfolgt?

BF: Ja, in dieser Zeit hatten wir Probleme wegen der Religion. Weil wir Muslime waren. Wir hatten eine andere Religion. Aber selbst innerhalb der muslimischen Gemeinschaft hatten wir Probleme. Es gab eine andere muslimische Gruppe, von denen wir geschlagen wurden.

R: Wo war die konkrete Verfolgung?

BF: In der Moschee, dort wurden wir immer wieder geschlagen. Denn wir beteten anders, bzw. wir hatten eine andere Bethaltung, wir verschränkten die Hände beim Beten, während die Anderen die Hände nach hinten ausstreckten.

R: Sind Sie sehr religiös?

BF: Ja. Ich bete 5mal am Tag.

R: Was halten Sie von der Gleichberechtigung von Mann und Frau?

BF: Nach meiner Religion hat der Mann die Macht über die Frau, denn ich bin Moslem.

R: Was halten Sie von Homosexualität? Ist das erlaubt?

BF: Nein. Ich selbst meine, dass jeder seine eigene Einstellung hat und so leben kann wie er möchte. Ich habe aber auch meine eigene Religion.

R: Ihre Religion verbietet aber Homosexualität?

BF: Ja, aber wenn ich jemanden sehe, der das praktiziert, dann werde ich den nicht runtermachen, das ist sein eigenes Leben.

R: Warum werden Sie aktuell in Ihrer Heimat verfolgt?

BF: Wenn ich jetzt nach 18 Jahren zurückginge, hätte ich zu niemanden mehr Kontakt. Zweitens habe ich einige Dinge angestellt, wenn die davon erfahren würden, wären sie gegen mich, weil ich den Namen meines Landes in Verruf gebracht habe.

R: Haben Sie dafür irgendwelche Belege?

BF: Ja, ich habe dafür Beweise, in meiner eigenen Gemeinde mag man das nicht.

R: Was meinen Sie mit Gemeinde?

BF: Damit meine ich meine Religionsgemeinschaft. Wir leben alle nach derselben Religion und in derselben Religionsgemeinschaft.

R: Ich weiß nicht was Sie damit meinen. Was meinen Sie für ein Delikt? Können Sie Berichte oder Belege vorlegen?

BF: Ich bin mit den Drogen erst hier in Europa in Kontakt gekommen. Wenn ich in mein Dorf zurückginge, wäre ich ein toter Mann.

R: Haben Sie noch Kontakt zur Familie bzw. zu Personen in der Region?

BF: Nein, im Moment habe ich nur Kontakt zu meinem Bruder.

Zur Integration (R stellt die Fragen auf Deutsch):

R: Haben Sie gesundheitliche Probleme? Haben Sie Befunde?

BF: Ja, ich höre nicht gut. Ich hatte eine Ohren-Operation.

RB: Aktuelle medizinische Befunde liegen nicht vor, da der BF derzeit nicht krankenversichert ist. Er war seit Entlassung aus der Strafhaft nicht mehr beim Arzt.

R: In der Beschwerde haben Sie angegeben, dass Sie intensive private Bindungen in Österreich aufgebaut haben. Können Sie das konkreter darlegen?

BF: Ich bin obdachlos gemeldet. Da ich keine eigene Wohnung habe, wohne ich abwechselnd bei drei Freunden. Diese Freunde sind alle Afrikaner (Somalier, Guinea und Guinea-Bissau). Ich habe auch einen österreichischen Bekannten, bei dem ich manchmal am Wochenende bin. Er hilft mir beim Deutsch lernen.

R: Was arbeitet dieser Freund?

BF: Er arbeitet in einem Kaufhaus.

R: Wovon leben Sie? - Muss übersetzt werden.

BF: Ich habe kein Einkommen. Ich habe zwar im Gefängnis arbeiten müssen, bekomme aber kein Arbeitslosengeld.

R: Hatten Sie nach der Haftentlassung Bewährungshilfe?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Österreich bereits gearbeitet?

BF: Ich habe nur im Gefängnis gearbeitet.

R: Welche Integrationsmaßnahmen haben Sie konkret gesetzt?

BF legt A2 Prüfungszeugnis vor sowie zwei Kursbestätigungen. Kopien kommen als Beilage zum Akt.

BF: Im letzten Jahr habe ich Deutschkurse besucht. Derzeit gehe ich dreimal in der Woche in einen Deutschkurs bei Ute Bock und bereite mich auf die B1 Prüfung vor. Die A2 Prüfungsgebühr hat mein österreichischer Freund gezahlt.

R: Machen Sie gemeinnützige Tätigkeit?

BF: Nein.

R: In welche Moschee gehen Sie?

BF: In die Moschee am XXXX. Ich gehe dann Richtung XXXX.

BF kann Namen und Örtlichkeit der Moschee nicht angeben.

R: Leben Sie in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft? Haben Sie Kinder?

BF: Ich bin ledig, ich habe keine Kinder.

R: Sind Sie in letzter Zeit mit dem Gesetz in Konflikt gekommen bzw. hatten Sie Probleme mit der Polizei?

BF: 2015 wurde ich mit einem Freund von der Polizei angehalten und kontrolliert. Bei mir war alles in Ordnung. Meinen Freund haben sie mitgenommen. Ich weiß aber nicht was mit ihm weiter passiert ist.

Verlesen wird ein aktueller Strafregisterauszug, in dem 6 Verurteilungen aufscheinen, zuletzt 2012. Der BF wurde zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Insgesamt wurde der BF zu mehr als 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

R: Wann sind Sie aus der letzten Haft entlassen worden? Vorzeitig?

BF: Ich bin am Montag den 28.09.2014 entlassen worden.

R: Hatten Sie Bewährungshilfe?

BF: Nein.

Festgehalten wird, dass die Befragung der Beschwerdeführer in deutscher Sprache zumindest eingeschränkt möglich war.

Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

Mit der Ladung zur Verhandlung wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Guinea zur Kenntnis gebracht.

Der R erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.

Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

R: Warum glauben Sie, dass Sie in Guinea nicht leben können?

BF: Die politische Situation in Afrika kann sich jeden Moment ändern. Ich habe mein Land schon 1998 verlassen. Ich wüsste nicht wo ich jetzt hingehen könnte.

R: Aber Sie haben einen Bruder im Senegal, könnte Sie der nicht aufnehmen?

BF: Nein, mein Bruder hatte einen Unfall und dabei ein Bein verloren.

R: Schicken Sie Ihrem Bruder Geld?

BF: Nein, ich habe selber kein Geld.

R: Hatten Sie seit Ihrer Ausreise, Kontakte zu Behörden Ihres Heimatlandes, z.B. Botschaft etc.?

BF: Nein. Noch nicht.

R: Waren Sie seit Ihrer Ausreise jemals wieder in Ihrem Heimatland?

BF: Nein.

R: Wollen Sie noch eine Stellungnahme abgeben?

BF: Ich möchte an den Richter appellieren: Mir ist bewusst, dass ich viele Dinge hier getan habe, für die ich mich jetzt entschuldigen möchte. Ich bitte den Richter, mein Leben zu ändern. Er ist der einzige, durch den mein Leben anders werden kann. Ich bitte den Richter, er hat die Befugnis mein Leben nach 18 Jahren zu ändern. Ich verspreche auch so etwas nie wieder zu tun. Darum bitte ich den Richter mir zu helfen, eine ordentliche Arbeit zu bekommen. Ich würde jede Art von Arbeit nehmen. Helfen Sie mir bitte, dass ich Arbeit bekomme und mein Leben ändern kann. Ich möchte mein Leben ändern und nie wieder so ein Leben wie früher führen. Ich schäme mich für das was vorher war und kann Ihnen deswegen nicht einmal in die Augen schauen.

RB: BF hat im Vorgespräch erwähnt, dass er Freunde hätte, die ihm eine Beschäftigung in einer Küche besorgen könnten, falls er einen Aufenthaltstitel bekommt.

..."

In der Verhandlung wurden ein Prüfungszeugnis der A2 Deutschprüfung vom 27.01.2016 sowie eine Kursbestätigung für einen Deutsch-Kurs, die die Integration des Beschwerdeführers belegen sollen, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer heißt nach eigenen Angaben XXXX und wurde am XXXX geboren. Festgestellt wurde, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Guinea stammt. Der Beschwerdeführer reiste 1998 als Minderjähriger illegal nach Europa und brachte am 09.11.1998 erstmals einen Asylantrag in Österreich ein, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Er lebte dann einige Jahre in der Schweiz und Deutschland und wurde 2003 wieder nach Österreich überstellt, wo er am 02.06.2003 neuerlich einen Asylantrag stellte, welcher rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Am 27.10.2006 stellte er nunmehr den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bis zu seiner Ausreise lebte er in seinem Heimatstaat. Er hat nach eigenen Angaben in seinem Heimatstaat keine Angehörigen mehr. Ein Bruder lebt in Senegal.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat wegen des Bürgerkriegs und wegen abweichender religiöser Praktiken von Dorfbewohnern verfolgt wird.

Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr läuft, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis 1998 im Herkunftsstaat. Seit dem neuerlichen Asylantrag 2006 hält er sich nunmehr nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer verfügt über mäßige Deutschkenntnisse, er absolvierte im Jänner 2016 die A2 Deutsch-Prüfung. Derzeit besucht er dreimal wöchentlich einen Deutschkurs, um sich auf die B1 Deutsch-Prüfung vorzubereiten. Besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen nicht. Er ist hauptsächlich in afrikanischen Freundeskreisen sozialisiert. Der Beschwerdeführer ist obdachlos und wird von Freuden finanziell unterstützt. Er hat keine Ausbildung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ein regelmäßiges Engagement in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet.

Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zu mehr als 9 Jahren Freiheitsstrafe strafgerichtlich verurteilt. Aus der letzten Strafhaft wurde er Ende September 2014 entlassen.

In Österreich sind sechs strafrechtliche Verurteilungen ausgewiesen, nämlich

XXXX Der Beschwerdeführer hat Gehörprobleme und wurde vor Jahren operiert. Er leidet aber weder an schweren oder ansteckenden Krankheiten noch ist er regelmäßiger medizinischer Betreuung.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Zur Situation in Guinea werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2015 zitiert:

"...

Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie den Nationalen Presserat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 4.2014a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der im Laufe des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. In der Folgezeit des Massakers vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Leibwächter den Juntachef am 3.12.2009 bei einem Schusswechsel so schwer, dass Dadis Camara außer Landes gebracht werden musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der zunächst zweitplatzierte Kandidat Prof. Alpha Condé siegte wider Erwarten mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein damals favorisierter Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit erhielt Guinea zum ersten Malin seiner Geschichte einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 4.2014a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

Sicherheitslage

Nach Einsetzung des Parlaments Mitte Januar 2014 hat sich die politische Lage weitestgehend beruhigt. Da im kommenden Jahr aber auch zwei landesweite Wahlen anstehen (Termine stehen noch nicht fest) und diese ein hohes Konfliktpotenzial in sich bergen, muss auch wieder mit einem Anstieg von politisch motivierten Demonstrationen und damit einhergehenden Ausschreitungen gerechnet werden (AA 20.3.2015). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMEIA 20.3.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig bzw. offen korrupt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEL - Special Force to Secure Legislative Elections, eine 12.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde vom Innenministerium eingerichtet, um vor, während und nach den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei und Gendarmerie Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und der Generalsekretariat des Vorsitzes verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 27.2.2014).

Es gab Fortschritte bei der Reform des Sicherheitssektors. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhält. Korruption ist weit verbreitet.

Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 27.2.2014).

Disziplin innerhalb und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte verbesserte sich weiterhin. Behörden zeigten etwas mehr Bereitschaft diejenigen, die bei gesetzlichen Verstößen verwickelt waren, zu bestrafen. Durch die militärische Hierarchie wurde weitgehend sichergestellt, dass die Armee und Präsidentengarde - die für die schwerwiegendsten Misshandlungen in vergangen Perioden politischer Unruhen verantwortlich waren - nicht für Unruhen eingesetzt wurden, sondern die Polizei und Gendarmerie, deren Reaktionen im Verhältnis zu den Unruhen standen. Jedoch waren Mitglieder der Sicherheitskräfte im Jahr 2014 in einigen Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als sie auf Proteste und Kriminalität reagierten. Die Sicherheitskräfte waren auch in Fällen von Erpressung, Bestechungen, Diebstahl und Banditentum, und Vergewaltigungen verwickelt (HRW 29.1.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Guinea hat das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nicht ratifiziert. Darüber hinaus hat Guinea die Straftat der Folter noch nicht im Strafgesetzbuch kodifiziert (HRW 29.1.2015).

Folter und andere Misshandlungen sind in Haftanstalten im Jahr 2013 und 2014 weitverbreitet. Es gab zwar geringere Foltervorfälle von Häftlingen, jedoch führten einige zu Todesfällen im Jahr 2014 (HRW 29.1.2015). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 27.2.2014). Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Am 28.9.2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte zahlreiche Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen mehrere hochrangige Armeeoffiziere wurde seit 2012 Anklage erhoben, eine Hauptverhandlung wurde bislang jedoch nicht eröffnet (AA 4.2014a).

Quellen:

...

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind zwar formal nicht eingeschränkt, werden aber von der schwachen Justiz nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 4.2014a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte gegen Demonstranten, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, einschließlich lange Untersuchungshaft, die Verweigerung eines fairen Verfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen, die zu Todesfällen führen (USDOS 27.2.2014). Regierung vom Präsident Alpha Condé machte im Jahr 2014Fortschritte bei dem Vorgehen gegen Menschenrechtsprobleme (HRW 29.1.2015).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 27.2.2014). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 4.2014a). Angriffe auf die Presse kommen weiterhin vor, jedoch zeigt die Regierung einen zunehmenden politischen Willen die Täter zu bestrafen (FH 28.1.2015). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 27.2.2014). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage (AA 4.2014a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 4.2014a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit. Das Land macht Fortschritte bei der Wahrung der Versammlungsfreiheit, dennoch gibt es Einschränkungen (USDOS 27.2.2014). Oft wird die Versammlungsfreiheit in der Praxis unterdrückt (FH 28.1.2015). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Anders als in den Vorjahren hat die Regierung der Opposition erlaubt Massenproteste in Conakry zu halten. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 27.2.2014).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. FH 28.1.2015). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einige Verbesserungen im Gesundheitsdienst des Gefängnisses (HRW 29.1.2015).

Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu 15 Toten im Jahr 2013. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen (USDOS 27.2.2014). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Es besteht die Todesstrafe, sie wird aber seit 2005 nicht mehr ausgeführt (AA 4.2014a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

...

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 27.2.2014). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 23.3.2015). Die Bewegungsfreiheit war aufgrund der Ebola-Epidemie etwas eingeschränkt und laut der Regierung waren Einschränkungen notwendig, um die weitere Ausbreitung des Virus aufzuhalten (FH 28.1.2015). Die Regierung schloss die Grenzen zu den Nachbarländern Sierra Leone und Liberia (BAMF 11.8.2014).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 4.2014b). Es liegt an 179. Stelle von 187 im UN Bericht zur menschlichen Entwicklung 2014 (UNDP 2014). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent (AA 4.2014a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k.D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Der durchschnittliche Schulbesuch der Erwachsenen betrug 2011 lediglich 1,6 Jahre. (AA 4.2014a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Guinea litt im Jahr 2014 stark unter einer Ebola-Epidemie, die im Dezember 2013 im Südosten des Landes ausbrach und sich in die benachbarten Länder verbreitete. Präsident rief im August 2014 einen Gesundheitsnotstand aus. Seitdem bekämpfte die Regierung aktiv die Epidemie. Die Epidemie schürte Angst und Misstrauen bei den Guineern und Drohungen und Angriffe auf medizinisches Personal traten im Jahr 2014 auf, bei denen einige Mitarbeiter starben (FH 28.1.2015). Viele Dörfer konnten aus Sicherheitsgründen von medizinischem Personal nicht erreicht werden (Reuters 6.2.2015). In Guinea sind 2261 Menschen an der Ebola-Epidemie gestorben (CDC 23.3.2015). Im Vergleich zu den Nachbarländern, war Guinea viel effektiver bei der Bekämpfung der Epidemie, weil es mehr Ressourcen und ein "widerstandsfähigeres" Gesundheitssystem hat (BBC 24.9.2014). Nach einer sinkenden Rate von Neuinfektionen von Dezember 2014 bis Jänner 2015, hat sich dieser Trend nunmehr wieder gewandelt. Die Anzahl der Neuinfektionen stieg im Februar und März 2015 wieder an. Die Eindämmung der Epidemie bleibt weiterhin eine große Herausforderung (ISOS 24.3.2015).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.3.2015). In Guinea kommt auf 10.000 Einwohner ein Arzt (DF 20.1.2015) Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.3.2015). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahren (AA 4.2014a) Der Staat widmet weniger als 5% des Staatbudgets dem Gesundheitssektor (AU 2013). Nur ein Bruchteil der Bevölkerung ist festangestellt und die meisten dieser Angestellten haben keine Krankenversicherung, Altersvorsorge oder Arbeitslosenversicherung. Somit müssen die älteren, kranken oder arbeitslose Guineer von Familienmitgliedern unterstütz werden (BTI 2014). Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

IOM Conakry beschäftigt sich seit 2005 mit Rückkehrern und Reintegration in Guinea. Im Jahr 2008 wurden die ersten Reintegrationsdienste den Rückkehrern aus den Niederlanden angeboten. Der Reintegrationsprozess beginnt mit Vorkehrungen, die schon vor ihrer Ankunft getroffen werden. IOM unterstütz die Rückkehrer bei ihrer Reintegration durch Beratungen (IOM 4.2014). Im Zeitraum zwischen November 2013 und November 2014 sind 75 Guineer aus der Zentralafrikanischen Republik nach Guinea zurückgekehrt (IOM 11.2014).

ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von sieben europäischen Partnerstaaten (Niederlande, Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Norwegen mit Sonderstatus als Nicht-EU-Staat). Die Vertragspartner (Service Provider) helfen Rückkehrern im Herkunftsland bei ihrem Neuanfang. Das zweijährige Projekt (Juni 2014 - Mai 2016) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Die Schwerpunkte des Projektes sind Reintegrationsunterstützung nach Rückkehr in das Herkunftsland (Drittstaat), soziale Begleitung und berufliche Unterstützung von Rückkehrern durch Vertragspartner für eine dauerhafte Reintegration im Herkunftsland, Etablierung eines Beschaffungsteams (joint procurement team) für die Suche, Ausschreibung und Vertragszeichnung von Partnerorganisationen aus den Zielstaaten, strukturelle Fortsetzung des Beschaffungsteams über die Projektdauer hinaus. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung (BAMF 13.3.2015).

..."

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus den Niederschriften sowie der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2016.

Die seitens des BFA getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurden vom Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des BFA zur Stellungnahme vorgelegt, die von diesem nicht bestritten wurden.

Im Ermittlungsverfahren wurde durch ein 20 Seiten umfassendes Sprachanalyse- und Landeskundegutachten festgestellt, dass es auf eine Hauptsozialisierung oder einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Guinea Bissau keine Hinweise gebe. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei von einer Hauptsozialisierung in Guinea-Conakry auszugehen. Auch seien Aufenthalte in anderen Ländern der Region, insbesondere in Gambia, in Betracht zu ziehen.

Der Beschwerdeführer bestand zwar weiterhin auf seiner Fluchtgeschichte und darauf aus Guinea Bissau zu stammen, für das Bundesverwaltungsgericht steht aber aufgrund des vorliegenden Gutachtens, das vom Beschwerdeführer nicht substantiell widerlegt werden konnte, fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Guineas ist und seine Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit aber auch seine Fluchtgeschichte unglaubwürdig sind. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde ist das vorliegende Gutachten gerade nicht nur eine Sprachanalyse sondern hat sich eingehend mit der Landeskunde und den spezifischen örtlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass beim Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorliegen. Eine Verfolgungsgefahr in Guinea wurde nicht einmal behauptet. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren 1998 eine gänzlich andere Fluchtgeschichte an als im vorliegenden Verfahren. Er konnte auch keine nachvollziehbaren Angaben über seinen Heimatort machen (vgl. oben S 15f). Der Beschwerdeführer spricht weder Portugiesisch noch Crioulo aber Französisch und Englisch. Er wurde auch bei seinem ersten Asylantrag auf Französisch einvernommen, da es mit der Fula-Dolmetscherin Verständigungsprobleme gab. Diese meinte er spräche einen speziellen Dialekt, der sich auch dem nördlichen Guinea zuordnen ließe (vgl. AS 33 und 45).

Daher geht das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, in der Hoffnung dadurch ein Aufenthaltsrecht in Europa erlangen zu können, bloß konstruiert sind. Sämtliche Angaben sind ausschließlich so gehalten, dass sie einer Nachprüfung nicht zugänglich sind. Überdies hat der Beschwerdeführer durch das unstrittige Angeben unrichtiger Identitäten bereits erkennen lassen, dass er eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren sucht.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers können also letztlich nicht einmal ansatzweise als glaubwürdig qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot.

Es gibt auch keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Drogendelikte in Österreich Verfolgung, Haft, Folter oder die Todesstrafe drohen.

Intensive private Bindungen in Österreich, wie in der Beschwerde angegeben, konnten nicht festgestellt werden. Besondere private oder familiäre Bindungen zu Österreich sind nicht vorhanden. Er hat sich, trotz des langen Aufenthaltes in Österreich, bisher nicht in die österreichische Gesellschaft eingliedern können. Beispielsweise lehnt er auf Anfrage die Gleichberechtigung der Geschlechter aus religiösen Gründen ab (vgl. oben S 17). Er ist obdachlos und lebt von finanziellen Zuschüssen von afrikanischen Freunden. Allgemein ist er vor allem in afrikanischen Kreisen sozialisiert. Der Beschwerdeführer spricht mäßig Deutsch. Erst 2015 begann er mit Deutsch-Kursen. Hinzu kommen seine zahlreichen schweren Straftaten als Drogendealer.

Wie festgestellt, leidet der Antragsteller an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer hatte zwar vor Jahren eine Ohrenoperation und gibt an schlecht zu hören. Derzeit ist er diesbezüglich nicht in medizinischer Behandlung. Es liegen auch keine medizinischen Befunde vor, die belegen, dass der Beschwerdeführer etwa durch Schwerhörigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im vorliegenden Fall besteht keine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen. Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung im festgestellten Heimatstaat Guinea nicht einmal behauptet.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden

zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Freunden bzw. bei seiner Familie zu finden. Er hat einen Bruder in Senegal und es ist davon auszugehen, dass er trotz der langen Abwesenheit Kontakte zu Personen in seinem Heimatland hat.

Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten eine Rückkehr nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. Aus Entscheidungen des EGMR ergibt sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (D.

v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; keine Art 3 EMRK Verletzung: Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Der Beschwerdeführer hat zwar ein Ohrenleiden ist aber derzeit weder in ärztlicher Behandlung noch muss er regelmäßig Medikamente nehmen. Da der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leidet ist somit eine Rückkehr nach Guinea jedenfalls möglich.

Im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung kann keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall ergaben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis 1998 im Herkunftsstaat. Seit dem neuerlichen Asylantrag 2006 hält er sich nunmehr nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer verfügt über mäßige Deutschkenntnisse, er absolvierte im Jänner 2016 die A2 Deutsch-Prüfung. Derzeit besucht er dreimal wöchentlich einen Deutschkurs, um sich auf die B1 Deutsch-Prüfung vorzubereiten. Besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen nicht. Er ist hauptsächlich in afrikanischen Freundeskreisen sozialisiert. Der Beschwerdeführer ist obdachlos und wird von afrikanischen Freuden finanziell unterstützt. Er hat keine Ausbildung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ein regelmäßiges Engagement in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet.

Der Beschwerdeführer hat, wie oben dargestellt, mehrere einschlägige Straftaten begangen und wurde insgesamt zu mehr als 9 Jahren Freiheitsstrafe strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt erhielt er eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Aus der letzten Strafhaft wurde er Ende September 2014 entlassen. Eine Aufenthaltsbeendigung ist, insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Handels mit Suchtmitteln, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer, trotz eines mehr als 10 jährigen Aufenthaltes in Österreich, keine Integrationsschritte gesetzt, er ist obdachlos und lebt von Zuwendungen von Freunden. Er hat keine Ausbildung und von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ist in naher Zukunft nicht auszugehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0027) kann zwar ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Jedoch, wenn der Fremde, wie im vorliegenden Fall, die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. VwGH vom 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100).

Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

Da im vorliegenden Fall kein Ausspruch der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gem. des § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zu treffen ist, war dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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