BVwG W151 2004302-1

W151 2004302-1Tribunale amministrativo federale22 apr 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG W151 2004302-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2004302.1.00

Spruch

W 151 2004302-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ über die Beschwerde der XXXX OG, XXXX, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 05.09.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit gegenständlich bekämpften Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (in Folge: BGKK) vom 05.09.2013 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm §§ 33 Abs. 1 und 1a sowie 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Anmeldungen der beschäftigten und betretenen Personen XXXX und XXXX einen Beitragszuschlag von 1.800,00 Euro zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 26.08.2012 um 17:10 im Lokal XXXX OG in XXXX und XXXX arbeitend angetroffen wurden, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein.

Dienstgeber seien gemäß § 33 Abs. 1 und 1a ASVG verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG könne ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. In diesem Fall setze sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne der Bestimmung des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf EUR 800,00.

Da im vorliegenden Fall zwei Personen, Herr XXXX und Herr XXXX, betreten wurden und vor Arbeitsantritt nicht gemeldet waren, ergibt sich ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 2 ASVG.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht einen mit 26.09.2013 datierten und am 30.09.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Einspruch. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es richtig sei, dass Herr XXXX und Herr XXXX nicht rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien. Sie habe aber nicht gewusst, dass man gesetzlich auch Probemitarbeiter anmelden müsse. Herr XXXX sei nur für zwei Probetage (für jeweils ca. 2 Stunden) in der Pizzeria gewesen. Ähnlich verhalte es sich mit Herrn XXXX, der aufgrund von Mitarbeitermangel eingesprungen war. Weiters wurde vorgebracht, dass die OG aufgelöst worden sei und die zwei ehemaligen OG-Gesellschafter XXXX und XXXX nicht über die möglichen Mittel zur Begleichung des Beitragszuschlages in der Höhe von EUR 1.800,00 verfügen und deshalb um Erlass der Strafe bitten würden.

Mit Stellungnahme vom 28.11.2013 legte die BGKK die Beschwerde dem Landeshauptmann vom Burgenland vor. Demnach lägen keine berücksichtigungswürdigen Umstände, die eine Abänderung oder Behebung des Bescheides begründeten, die Anmeldungen seien nicht fristgerecht vorgelegt worden.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG setze sich der Beitragszuschlag, wenn im Rahmen einer unmittelbaren Betretung durch Prüforgane der Gebietskrankenkasse oder der Abgabenbehörden des Bundes festgestellt werde, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500,-- für jede nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person. Der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf € 800,--. Da im vorliegenden Fall zwei Personen betreten wurden und vor Arbeitsantritt nicht gemeldet waren, ergäbe sich ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 2 ASVG in Höhe von €1.800,--.

Zur Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages werde auf § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG verwiesen, wonach im Fall einer verspätet erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beträge, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger anfallen, vorgeschrieben würden. Die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Anmeldung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich auf insgesamt € 604,31. Nach dem Gesetzeswortlaut hätte die Burgenländische Gebietskrankenkasse im konkreten Fall sogar einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 ASVG in der Höhe von € 1.208,62 vorschreiben können.

Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2014 vorgelegt, der Gerichtsabteilung W 142 zugewiesen und am 10.03.2016 der Gerichtsabteilung W 151 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge der Überprüfung am 26.08.2012 um 17:10 im Betrieb XXXX OG in XXXX durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes wurden die Dienstnehmer XXXX und XXXX bei der Verrichtung von Arbeiten für die BF betreten, ohne vor Arbeitsantritt durch diese zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein. Es liegt ein erstmaliger Meldeverstoß der BF vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsakts.

Von der BF unbestritten blieb die Nichtanmeldungen der zwei Pflichtzuversichernden beim zuständigen Krankenversicherungsträger nach § 33 Abs. 1 ASVG und die verspätete Anmeldung der Betretenen erst nach der Kontrolle der Abgabenbehörde.

Die Betretung der für die BF tätigen Personen XXXX und XXXX durch Organe der Abgabenbehörde wurde ebenfalls von der BF nicht bestritten. Darüber hinaus besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch kein Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben der Abgabenbehörde, zumal diese Organe zur Wahrheitspflicht verpflichtet sind und bei deren wahrheitswidrigen Angaben sowohl amtshaftungsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen drohen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Zu den Meldeverpflichtungen normiert das ASVG Folgendes:

"Meldungen und Auskunftspflicht

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33 (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind."

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Der Beitragszuschlag ist nach der Judikatur des VwGH ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung (VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255), er stellt keine Verwaltungsstrafe dar. Es ist nach der Rechtsprechung auch unerheblich, ob dem Verpflichteten ein Verschulden trifft, da die Verhängung eines Beitragszuschlages nur auf die objektive Tatsache einer nicht oder zu spät erfolgten Meldung abstellt. (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141).

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 2.5.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so das VwGH-Erkenntnis vom 16.1.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 7.9. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN).

Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

Im Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246 wird ausgeführt, dass diese Folgen nur dann unbedeutend sind, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, so etwa dann, wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war). Der VwGH judizierte: "Es kann nämlich der belangten Behörde jedenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts dessen, dass sich der Meldeverstoß hier auf drei Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle durch die KIAB auch noch andauerte, davon ausgeht, dass die Folgen des Meldeverstoßes nicht unbedeutend gewesen sind."

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Unstrittig sind die beiden nicht gemeldeten Personen Dienstnehmer der BF.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - wie oben ausgeführt - davon aus, dass die Verhängung eines Beitragszuschlages unabhängig vom Verschulden bei Vorliegen der - wie hier - nicht erfolgten Meldung der Dienstnehmer durch die BF erfolgt.

Weiters hat die belangte Behörde zutreffende Ausführungen im Bescheid gemacht, wonach es sich im gegenständlichen Fall zwar unstrittig um den erstmaligen Verstoß der BF gegen die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG handelt, doch müsse kumulativ auch das Erfordernis der unbedeutenden Folgen erfüllt sein.

Dies ist nicht erfüllt, da von Seiten der BF keine Anmeldung der Dienstnehmer erfolgte. Auch hat der VwGH ausgesprochen, dass unbedeutenden Folgen nur vorlägen, wenn Schwarzarbeit nicht intendiert gewesen sei.

Aus der oben zitierten Judikatur des VwGH folgt für das Bundesverwaltungsgericht, dass von unbedeutenden Folgen nur dann ausgegangen werden kann, wenn - neben dem hier vorliegenden Erfordernis des erstmaligen Meldeverstoßes- die nachgeholte Meldung noch vor dem Einschreiten der Kontrollorgane erfolgt, da nur so gewährleistet ist, dass keine Schwarzarbeit beabsichtigt ist. Gegenständlich lag aber keine Anmeldung der Dienstnehmer vor der Kontrolle der Abgabenbehörde vor, vielmehr ging die BF davon aus, dass eine solche nicht zu erstatten gewesen wäre. Aus diesem Umstand folgt - im Sinne der Qualifizierung von unbedeutenden Folgen- dass mangels einer Anmeldung der beiden Dienstnehmer - nicht von unbedeutenden Folgen gesprochen werden kann.

Weitere Umstände, die faktischer oder rechtlicher Art, die für den allfälligen Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung und/oder die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz sprechen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere liegt im Nichtwissen der BF ob der Meldeverpflichtung der (Probe)Dienstnehmer kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Nichtmeldung vor. Dieses Vorbringen war daher im Ergebnis auch nicht zielführend.

Somit können keine Gründe für einen Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung und/oder die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz erkannt werden.

Feststeht, dass die BF die beiden Dienstnehmer vor Arbeitsantritt und vor der Kontrolle der Finanzpolizei nicht zur Versicherung angemeldet hat, die Nichtanmeldung von ihr nicht bestritten wurde und somit objektiv dieser Umstand der Nichtmeldung erfüllt wurde.

Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde zutreffend den Beitragszuschlag verhängt und erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet, wodurch die Beschwerde abzuweisen war.

2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080), eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Seite beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier somit Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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