BVwG W117 2124196-1

W117 2124196-1Tribunale amministrativo federale22 apr 2016

Regest

Eingabengebühr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W117 2124196-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2124196.1.00

Spruch

W117 2124196-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA: Nigeria vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 01.04.2016, Zahl: 1090562305 - 160468169, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 01.04.2016 bis 11.04.2016 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 sowie Z 6 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

IV. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 01.04.2015 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"Sie haben am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Antrag wurde abgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf intern. Schutz Italien zuständig ist. Ein Konsultationsverfahren mit Italien wurde durchgeführt und wurde die Zustimmung erteilt.

Die asylrechtliche Entscheidung ist mit 29.03.2016 in Rechtskraft getreten. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da Sie ihren Aufenthalt nicht bekannt gegeben hatten.

F: Wollen Sie sich darüber äußern?

V: Ich möchte freiwillig nach Italien fahren, ist das möglich?

F: Sie haben Ihren Aufenthaltsort verschleiert, daher ist das nicht möglich.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.

Einvernahme:

F: Sind Sie gesund, nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung?

A: Ich habe Kopfschmerzen, wenn es möglich ist möchte ich Paracetamol. Grundsätzlich fühle ich mich aber gesund.

F: Fühlen Sie sich körperlich gesund, dass Sie die Einvernahme machen können?

A: Ja.

F: Sie sind obdachlos gemeldet, wo wohnen Sie tatsächlich?

A: Ich bin in der [...] gemeldet und dort schlafe ich manchmal, ich habe Freunde. Ich habe keinen festen Platz.

F: Haben Sie persönliche Dokumente?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich familiäre und soziale Bindungen ?

A: Nein.

F: Wie ist ihr Personenstand und habe Sie Sorgepflichten?

A: Ich bin ledig. Ich bin schwanger. Befragt gebe ich an, dass ich im 3. Monat schwanger bin.

F: Wer ist der Vater, wo ist dieser aufhältig?

A: Es fällt mir nicht ein. Ich habe sehr starke Kopfschmerzen.

F: Wo leben ihre Angehörigen?

A: Mein Vater ist verstorben. Meine Mutter und meine zwei Brüder leben in Nigeria.

F: Wie viel Bargeld hatten Sie bei der Einreise und wie viel besitzen Sie zurzeit?

A: Wie ich hierhergekommen bin hatte ich kein Geld. Jetzt habe ich auch keines.

F: Wie finanzieren Sie ihren Lebensunterhalt?

A: Zuerst war ich in Traiskirchen, dort habe ich von der Behörde gelebt. Bis vor zwei Wochen habe ich in einem Lager in Krems gewohnt. Vor ca., eine Woche bin ich nach Wien gekommen. Ich werde jetzt von Freunden unterstützt.

F: Sind Sie rechtsanwaltlich für das Fremdenrecht oder Asylrecht oder NAG vertreten?

A: Nein,

F: Wo befinden sich Ihre Effekten?

A: Meine Sachen sind bei einem Freund. Ich bin neu in Wien, ich kann nicht sagen wo er wohnt.

F: Gehen Sie hier einer geregelten Arbeit nach?

A: Nein.

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass im Asylverfahren die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt wurde und habe ich somit mit meiner Rückführung nach Italien zu rechnen,

V: Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es wird über Sie im Anschluss die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach Italien.

ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei {1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.

"Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte".

Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gern. § 76 Abs., 2 Ziffer 2 FPG zu erlassen ist.

Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.

Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen mich die Schubhaft zu verhängen,

Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8,Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden.

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

"Sie stellten am 09.10.2015 einen Asylantrag in Österreich. Es wurde im Zuge dieses Verfahrens festgestellt, dass in Italien für das Verfahren nach dem internationalen Schutz zuständig ist. Es erfolgte ein Konsultationsverfahren mit Italien und wurde nach erfolgter Zustimmung eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen.

Am 29.03.2016 wurde diese Entscheidung rechtskräftig. Ihr Aufenthaltsort war unbekannt und musste der Bescheid mittels Hinterlegung im Akt zugestellt werden.

Sie wurden am 01.04.2016 nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und nach Wien in das PAZ HG überstellt. Es wurde festgestellt, dass gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Sie halten sich seit Ihrer Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

[...]

Zu Ihrer Person:

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie besteht eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Diese ist durchsetzbar und rechtskräftig seit 29,03.2016. Aufgrund Ihres unsteten Aufenthaltes, konnte ihnen der Bescheid nicht zugestellt werden und wurde dieser im Akt hinterlegt.

Sie halten sich nicht rechtmäßig in Österreich auf.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben keine Familienangehörige in Österreich. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben liegt sohin nicht vor.

[...]

Aufgrund der getroffenen Asylentscheidung liegen die Voraussetzungen des Art 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III VO vor.

Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab die Zuständigkeit Italiens und ergab die Einvernahme, dass in Ihrem Fall Italien noch immer zuständig ist.

[...]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Kriterien: 1 und 9

Es besteht gegen Sie eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung und sind Sie dieser entgegen illegal im Bundesgebiet verblieben. Sie sind obdachlos und verfügen über keine Unterkunftsadresse. Ihre Angaben zu Ihrem Schlafplatz sind sehr ungenau und muss daraus geschlossen werden, dass Sie die Behörde im Unklaren lassen wollen, wo Sie sich tatsächlich aufhalten.

Sie verfügen über keine persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Ihre Existenzmitte! reichen nicht aus um längerfristig für Ihren Unterhalt zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert.

Sie können keine Angaben zu ihrem Wohnsitz machen. Vielmehr ist aus Ihrem persönlichen Verhalten zu schließen, dass Sie vermeiden wollen Ihren Aufenthaltsort einer Behörde bekanntzugeben, da Sie es vorziehen im Verborgenen Ihren Aufenthalt fortzusetzen und sich somit erfolgreich der drohenden Rückführung nach Italien zu entziehen. Es ist daher in Ihrem Fall von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie verfügen über keinen Unterkunftsort in Österreich. Es bestehen weder familiäre noch private Bindungen. Ihre vorhandenen Barmittel reichen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Es besteht daher sehr wohl ein großes Risiko, dass Sie im Fall der Entlassung wieder untertauchen und im Verborgenen Ihren illegalen Aufenthalt fortsetzen. Dieses Verhalten lässt keinen anderen Schluss zu, dass Sie vermeiden wollten, dass Sie zukünftig für die Behörde greifbar sind.

[...]

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben.

Ihr bisheriges Verhalten zeigt, dass Sie es vermeiden wollen, dass die Behörde Ihren Aufenthaltsort kennt, um sich so der drohenden Rückführung nach Italien entziehen zu können. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen würde, um unterzutauchen und so Ihrer drohenden Abschiebung nach Italien entgehen zu können. Aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens ist auch nicht zu erwarten, dass Sie behördlichen Auflagen Folge leisten und muss zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt.

Mit Schriftsatz vom 05.04.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus.

"Die BF stellte am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der aufbauend auf der Feststellung, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der BF zuständig ist, zurückgewiesen wurde (rechtskräftig mit 29.03,2016).

Am 01.04.2016 wurde die BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und dem BFA, Regionaldirektion Wien, vorgeführt. Noch am selben Tag wurde die BF durch das BFA zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich ein vernommen. Ebenfalls am 01,04.2016 wurde über die BF die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Um den Kriterien des Art 28 iVm Art 2 lit n Dublin Ill VO zu entsprechen, enthält § 76 Abs. 3 FPG idgF einen nicht abschließenden sondern deklarativen Katalog von Kriterien, nach deren Vorliegen die zuständige Behörde zu beurteilen hat, ob Fluchtgefahr iSd Art 2 lit n Dublin lll-VO vorliegt. Die Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr erfolgt demnach durch Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 FPG genannten Tatbestände, die von der Behörde "insbesondere" zu berücksichtigen sind.

"Insbesondere" bedeutet dabei, dass den neun aufgezählten Kriterien eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung zukommt, entstammen sie auch der bisherigen Rechtsprechung des VwGH. Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort "insbesondere" vermuten, steht es der zuständigen Behörde nach dem Gesetzeswortlaut frei, bei der Beurteilung ob eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, auch andere, nicht In § 76 Abs. 3 FPG aufgezählte Umstände, zu berücksichtigen. Damit entspricht § 76 Abs. 3 FPG nicht den Anforderungen des Art 2 lit n Dublin III VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlangt.

Der zuständigen Behörde steht bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. Das war mit der in Art 2 lit n Dublin III VO normierten Vorgabe, der Beurteilung durch das Vorliegen von Gründen, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, gerade nicht beabsichtigt.

Der Gesetzgeber hätte, um den Anforderungen der Dublin III VO zu genügen, eine abschließende Aufzählung von Kriterien, schaffen müssen. Gerade bei einem erheblichen Grundrechtseingriff wie dem Entzug der persönlichen Freiheit sollte den vollziehenden Behörden nach der Intention des Unionsrechtsgesetzgebers ein nicht zu umfangreicher Ermessensspielraum eingeräumt werden.

Auch die Bestimmung des § 76 Abs. 3 FPG idgF erscheint daher nicht mit der Systematik der Dublin lll-VO vereinbar. Eine unionsrechtskonforme Auslegung erscheint aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 76 Abs. 3 FPG nicht möglich.

[...]

Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit.

[...]

Die BF verfügt aktuell über eine Obdachlosenmeldung gern § 19a MeldeG an der Adresse [...] 1110 Wien. Dort nächtigt die BF fallweise und behebt regelmäßig Briefe und Schriftstücke, weshalb sie davon ausging, dass die Meldung gern § 19a MeldeG zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung ausreichend sei.

Aufgrund ihrer Sprach- und Rechtsunkenntnis war der BF nicht bewusst, dass sie sich zusätzlich regelmäßig bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion hätte melden müssen. Sofern der BF vorgehalten wird, dass sie ihre Melde Verpflichtung gern § 15a AsylG nicht erfüllt hätte, da sie sich nicht in regelmäßigen Abständen bei einer Polizeiinspektion gemeldet hatte, ist überdies anzumerken, dass die für diese Melde Verpflichtung notwendigen Angaben gern § 15a Abs. 2 AsylG durch Verfahrensanordnung der belangten Behörde mitzuteilen gewesen wären. Eine solche Verfahrensanordnung hat die BF nicht erhalten,

Darüber hinaus stützt die das BFA das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall fälschlicherweise auf die (unterstellte) Ausreiseunwilligkeit der BF. Dass die BF jedoch dazu bereit ist, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen, brachte sie im Rahmen der Einvernahme am 01.04.2016 deutlich zum Ausdruck: "Ich möchte freiwillig nach Italien fahren, ist das möglich."

(angefochtener Bescheid S. 2)

Zwar ist es zutreffend, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, die fehlende Ausreisewilligkeit alleine begründet nach ständiger Judikatur des VwGH jedoch noch keinen Sicherungsbedarf (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).

Dabei ist es unerheblich, dass die BF nicht im Besitz eines Reisedokumentes und auch nicht im Besitz von Barmitteln ist. Dabei handelt es sich nämlich um Umstände, die in einem "Dublin-Fall" geradezu typischerweise vorliegen. Solche Umstände können die Verhängung der Schubhaft in einem "Dublin-Fall" nicht rechtfertigen, da ansonsten bei der weit überwiegende Anzahl an Asylantragstellern, auf die die Dublin lll-VO anwendbar ist, ein Schubhaftgrund vorliegen würde Dies hat auch das BVwG bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten.

[...]

Auch die Feststellung, die BF sei im Bundesgebiet nicht sozial verankert, vermag das Bestehen eines Sicherungsbedarfs im konkreten Fall nicht zu begründen, da nach ständiger Rsp des VwGH die fehlende soziale Integration bei Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellt (VwGH 26,08.2010, 2010/21/0234).

Wie im Rahmen der Einvernahme zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft am 01.04.2016 vorgebracht, ist die BF im 3. Monat schwanger und leidet an starken Kopfschmerzen. Die Haftfähigkeit der BF erscheint angesichts ihrer Schwangerschaft und ihrer starken Kopfschmerzen äußerst fraglich.

Es wird daher beantragt, das BVwG möge ein Gutachten zur Haftfähigkeit der BF einholen.

Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Begründung einer Fluchtgefahr in dem von der Dublin lll-VO geforderten erheblichen Ausmaß nahelegen würden. Die Verhängung der Schubhaft über die BF sowie die fortdauernde Anhaltung der BF erweisen sich somit als unrechtmäßig.

[...]

Die belangte Behörde legt nicht dar, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engen zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde. Alternativ hätte die belangte Behörde die BF anzuweisen gehabt, in einer von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeit, wie etwa im gelinderen Mittel in der Zinnergasse, wo eigens für diesen Zweck eingerichtete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, Unterkunft zu nehmen.

Die BF ist jedenfalls bereit, einer periodischen Meide Verpflichtung und allen sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.

Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft hat, ist die BF in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt, [...]

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Sicherungsbedarfes, zum Gesundheitszustand der BF unter Erörterung der einzuholenden Gutachten sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme der BF beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten.

Der Vollständigkeit halber wird zu den Anträgen auf Befreiung von der Eingabegebühr und auf Befreiung des etwaigen Aufwandersatzes bei Obsiegen der Behörde, folgendes vorgebracht:

Im gegenständlichen Fall ist, aufgrund der unionsrechtlichen Implikationen Art 6 GRC - der dieselben Garantien wie Art 5 EMRK bestimmt - maßgeblich. Gern Art 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen wurde oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihrer Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (vgl. Schramm in Holoubek/Lienbacher, GRC- Kommentar, Art 6 Rz 26).

Durch §22a Abs. 1a BFA-VG wurde nun wieder klargestellt, dass im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Bestimmungen über Maßnahmenbeschwerden gem. Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbar sind. Dies hat zur Folge, dass Personen, die von ihrem Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft iSd Art 6 GRC Gebrauch machen möchten, gem. § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung ein Kostenrisiko in Höhe von bis zu 887,20 Euro aufgebürdet wird (gern § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung ergibt sich; Vorlageaufwand iHv 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand iHv 368,80 Euro; Verhandlungsaufwand iHv 461,00 Euro; vgl. § 1 Z 3 bis 5 VwG- Aufwandersatzverordnung). Darüber hinaus ist Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung durch die Eingabegebühr des §2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung mit einer finanziellen Belastung iHv 30 Euro verbunden.

Das mit der Beschwerdeerhebung verbundene Kostenrisiko führt, hinsichtlich der Kostenstellen der VwG-Aufwandersatzverordnung, somit für Personen im Stande der Schubhaft zu einer Abwägung zwischen den möglichen Kosten und der Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung. Dabei wird das Kostenrisiko in der Regel derart überwiegen, als dieses den notwendigen Unterhalte gravierend beeinträchtigen würde, zumal viele Asylwerber und Fremde ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen sind und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen. Die hohen Kosten, die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft verbunden sind, sind daher dazu geeignet Schubhäftlinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten, zumal die Beantragung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen ist und Schubhäftlinge in der Regel nicht in der tage sind die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Art 6 GRC - im Hinblick auf die Garantie des Art 5 Abs. 4 EMRK - in seiner Effektivität unterlaufen werden würde. Daher ist die BVwG-EGebV und § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung aufgrund des Gebots des effet utile des Art 4 Abs 3 EUV nicht anzuwenden, um die unmittelbare Wirkung des Art 6 GRC nicht zu unterlaufen.

Daher möge das BVwG zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG

iVm S 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnuna im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht

anzuwenden sind."

Die Beschwerdeführerin stellte schlussendlich unter anderem die Anträge," ein medizinisches Gutachten zur Klärung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes der BF einzuholen; eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen; die BF von der Eingabegebühr gem. § 2 Abs 1 BuLVwG-Eingabengebühr-VO zu befreien, und im Falle eines Obsiegens der Behörde die BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien, der BF Aufwendungen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen".

Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, und erstattete nachstehende Stellungnahme und begehrte Kosten im verzeichneten Ausmaß:

"Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste lt. eigenen Angaben am 09.10.2015 illegal von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Befragung am 10.10.2015 vor der LPD NÖ gab die Bf. an, in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt zu haben und wäre sie auch an keinem anderen Ort erkennungsdienstlich behandelt worden. Mittels EURODAC-Abgleich wurde jedoch festgestellt, dass die Bf. bereits am 30.09.2015 in Catania, Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Ein Konsultationsverfahren mit Italien wurde eingeleitet und langte die Zustimmung Italiens am 10.12.2015 ein. Der Asylantrag vom 09.10.2015 wurde mangels Zuständigkeit Österreichs mit Bescheid vom 01.03.2016 als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs dieser Bescheid mit 29.03.2016 in Rechtskraft. Ihrer damit verbundenen Ausreiseverpflichtung ist die Bf. bis dato nicht nachgekommen.

Bereits während ihres Asylverfahrens in Österreich entzog sich die Bf. durch Untertauchen dem Verfahren und dem Zugriff der Behörde. So erschien sie am 14.10.2015 nicht zum Transfer nach NÖ, und musste in weiterer Folge auch am 22.03.2013 in NÖ von der Grundversorgung wegen Abwesenheit von mehr als 48 Stunden abgemeldet werden. Auch der negative Asylbescheid konnte infolge des unbekannten Aufenthaltes der Bf. nicht zugestellt werden, sondern musste im Akt hinterlegt werden.

Am 01.04.2016 wurde die Bf. von Beamten der PI Hernalser Gürtel im Zuge einer Schwerpunktstreife aufgegriffen, wurde aufgrund der Anordnung zur Außerlandesbringung Kontakt mit dem diensthabenden JD des BFA aufgenommen und verfügte dieser die Verbringung ins PAZ.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.04.2016 behauptete die Bf. ca. eine Woche zuvor nach Wien gekommen zu sein, von nicht näher bezeichneten Freunden unterstützt worden zu sein, und ihre Sachen bei einem Freund, dessen Namen und Anschrift sie nicht nennen konnte oder wollte, zu haben, und verfüge sie über keinerlei Geldmittel. Sie wäre im 3. Monat schwanger, könne den Namen des Kindesvaters nicht nennen und habe keinerlei Familienangehörige in Österreich. Auf den Vorhalt zu ihrem Untertauchen meinte sie, freiwillig nach Italien zurückkehren zu wollen.

Die Bf. verfügte seit 23.03.2016 über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet, lediglich über eine Obdachlosenmeldung in der Zohmanngasse, musste bereits mehrmals, zuletzt am 22.03.2016 wegen Untertauchens von der Grundversorgung abgemeldet werden, erschien zuvor am 14.10.2015 nicht zum Transfer nach NÖ, musste auch der Bescheid zum Asylverfahren aufgrund ihres unbekannten Aufenthaltes im Akt hinterlegt werden, verfügt über keine verfahrensrelevanten sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich, keinerlei Geldmittel und über keine benennbare ordnungsgemäße Unterkunft.

Mangels vorhandener Geldmittel kam die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht.

Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für die Bf. zu einem nicht in Betracht, da sie nicht über ausreichend Barmittel verfügte, um ihre Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten und zum anderen sie sich bereits nachweislich mehrmals dem Zugriff der Behörden trotz zugewiesenem Quartier durch Untertauchen entzogen hat. Somit hätte sie auch eine weitere zugewiesene Unterkunft nicht daran gehindert, sich dem Verfahren und somit der Behörde erneut zu entziehen, zumal sie schon zuvor mehrere zugewiesene Unterkünfte mit Grundversorgung nicht davon abgehalten haben unterzutauchen.

Daher musste im Zuge der Einzelfallprüfung von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultimo ratio über die Bf. zur Sicherung der Überstellung nach Italien die Schubhaft verhängt.

Von der Bf. wurden außer Kopfschmerzen keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit und kann ihr auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ eine Sanitätsstelle eingerichtet und besteht für die Bf. auch die Möglichkeit auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden.

Die Bf. befindet sich noch in Schubhaft und ist beabsichtigt sie am 11.04.2016 nach Italien zu überstellen.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen Vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Sie stellte am 10.10.2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Am selben Tag erfolgte ihre niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher ihr das Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern zur Kenntnis gebracht und ausgefolgt wurde.

In diesem wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen:

"Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben.

[...]

Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben.

Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben:

[...]

Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden.

Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken!

Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden."

Am 22.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen - zu diesem Zeitpunkt war sie noch im (Grundversorgungs)quartier in Krems aufrecht gemeldet.

Bereits am 14.10.2015 wurde sie aus der Grundversorgung entlassen, da sie nicht zum Transfer nach Niederösterreich erschienen war - nachfolgend wurde sie am 16.10.2015 nach danach erfolgter Überstellung in das Quartier in Krems wieder in die Grundversorgung aufgenommen.

Auch der Bescheid vom 01.03.2016, Zahl: IFA: 1090562305,

Verfahrenszahl: 151522975, mit welchem nach durchgeführtem und mit der Zustimmung Italiens geendetem Konsultationsverfahren (10.12.2015) der Antrag auf internationalem Schutz gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 13.1 der Dublin III-VO festgestellt und die Außerlandesbringung nach Italien gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF verfügt wurden, musste am 14.03.2016 gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 23 ZustG bei der Behörde hinterlegt werden, da die Beschwerdeführerin an der angegebenen Zustell-/Meldeadresse nicht mehr aufhältig war.

Dieser erwuchs am 29.03.2016 in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin wurde am 01.04.2016 in Wien wegen illegalen Aufenthaltes von Sicherheitsorganen gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG vorläufig festgenommen und gab unter anderem an: "Noch dazu bin ich schwanger. Ich will hier beim Vater meines zukünftigen Kindes bleiben". Zur Person des Vaters machte die Beschwerdeführerin keine Angaben - "es fällt mir nicht ein".

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin in das PAZ HG gebracht, wo sie nach der Anordnung der Schubhaft mit dem im Spruch angeführten und gegenständlich angefochtenen Bescheid bis zum 11.04.2016 angehalten wurde; am 11.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin nach Italien überstellt.

Zum Zeitpunkt der Festnahme durch öffentliche Sicherheitsorgane war die Beschwerdeführerin in Wien als obdachlos gemeldet, wo "ich auch manchmal schlafe. Ich habe Freunde. Ich habe keinen festen Platz"; ihre "Sachen sind bei einem Freund. Ich bin neu in Wien, ich kann nicht sagen, wo er wohnt".

In der der Schubhaftanordnung vorangegangenen (Schubhaft)einvernahme vom 01.04.2016 wiederholte sie das bereits gegenüber den Sicherheitsorganen anlässlich ihrer Festnahme - siehe oben - Vorgebrachte: "Ich bin schwanger. Befragt gebe ich an, dass ich im

3. Monat schwanger bin."

Die Beschwerdeführerin wurde während der Anhaltung in Schubhaft mehrmals medizinisch untersucht und ergaben die mit ihr durchgeführten Schwangerschaftstests, dass sie nicht schwanger ist. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf Haftunfähigkeit vor.

Der Beschwerdeführerin verfügt/e über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Österreichischen Bundesgebiet. Die Bf. ist ohne Barmittel und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine soziale Verankerung liegt nicht vor.

Die Abschiebung nach Italien war rechtlich und faktisch möglich; es bestand bis zur Abschiebung am 11.04.2016 erhebliche Fluchtgefahr.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum Asylverfahren in Österreich, zum Aufgriff durch die Polizei am 01.04.2016, zum zwischenzeitlichen Unter- und Auftauchen der Beschwerdeführerin, zum Gesundheitszustand ganz allgemein und Nichtvorliegen einer Schwangerschaft im Besonderen, sowie zu den persönlichen Lebensumständen sind unzweideutig schriftlich dokumentiert:

Sie basieren bereits einerseits auf dem in Österreich rechtskräftig mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 01.03.2016, Zahl: IFA:

1090562305, Verfahrenszahl: 151522975, abgeschlossenen Dublinverfahren, woraus wiederum die Feststellung resultiert, dass "die Abschiebung nach Italien rechtlich und faktisch möglich ist", dem Polizeibericht (inklusive Anhalteprotokoll) vom 01.04.2016, den Aufgriff an diesem Tage (unmittelbar vor der Schubhaftanordnung) betreffend, und dem Grundversorgungsauszug hinsichtlich des Nichterscheinens zum Transfer nach Niederösterreich sowie dem Arztbefund/Gutachten über die mit der Beschwerdeführerin durchgeführten (negativen) Schwangerschaftstests, andererseits beruhen die übrigen Feststellungen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Schubhafteinvernahme und der Beschwerde.

So hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz die Rechtskraft des Dublin-Bescheides selbst mit 29.03.2016 angeführt,

"Die BF stellte am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der aufbauend auf der Feststellung, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der BF zuständig ist, zurückgewiesen wurde (rechtskräftig mit 29.03,2016)"

sodass die Zustellung dieses Bescheides als Außer-Streit-Stellung anzusehen ist.

Dass die Beschwerdeführerin nicht nur nicht schwanger ist - diesbezüglich erweist sich (auch) die Beschwerdebehauptung

"Wie im Rahmen der Einvernahme zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft am 01.04.2016 vorgebracht, ist die BF im 3. Monat schwanger"

als aktenwidrig, sondern auch sonst an keinen die Haftfähigkeit betreffenden Gesundheitsproblemen litt, ergibt sich einerseits durch Einsicht in den Befund/Gutachten des Amtsarztes der LPD Wien vom 11.04.2016, welcher ausdrücklich dokumentiert, dass "bei der polizeiärztlichen Untersuchung am 02.04.2016 keine Schwangerschaft angegeben wurde"; dass "am 04.04.2016 und am 05.04.2016 jeweils auf ausdrücklichen Wunsch BetaHCG Tests durchgeführt wurden. [...] Bei OG waren alle durchgeführten Tests negativ. Somit lag keine Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Durchführung der Tests vor", andererseits nach nochmaliger Vergegenwärtigung der Angaben der Beschwerdeführerin in der Schubhafteinvernahme selbst, als sie ausdrücklich anführte:

"Grundsätzlich fühle ich mich aber gesund."

Hinsichtlich der von ihr ins Treffen geführten Kopfschmerzen begehrte die Beschwerdeführerin lediglich

"wenn es möglich ist, möchte ich Paracetamol"

und vermag damit nicht substantiiert Haftunfähigkeit ins Treffen zu führen. In diesem Sinne haftet der Mangel an ausreichender Substantiiertheit auch dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen

"Die Haftfähigkeit der BF erscheint angesichts ihrer Schwangerschaft und ihrer starken Kopfschmerzen äußerst fraglich.

an und war dem Begehren auf Einholung eines - zusätzlichen - medizinischen Gutachtens nicht näher zu treten.

In Bezug auf die mangelnde soziale Verankerung, Fehlen von sozialen Anknüpfungspunkten etc. ist auf die im Sachverhalt zitierten Aussageteile im Rahmen der Schubhafteinvernahme - siehe ebendort - zu verweisen.

Neben der Aktenwidrigkeit hinsichtlich des Vorbringens der Schwangerschaft war auch Aktenwidrigkeit in Richtung Unwissenheit der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verpflichtungen, der Verwaltungsbehörde ihren tatsächlichen Wohnort bekanntzugeben, festzustellen:

Dass die Beschwerdeführerin um ihre Verpflichtung wusste, der Verwaltungsbehörde Wohnortwechsel bekanntzugeben, ergibt sich bereits aus dem Umstand der Ausfolgung des Merkblattes über Rechte und Pflichten der Asylwerber im Zuge ihrer Erstbefragung (am 10.10.2015) im Rahmen des österreichischen Asylverfahrens.

In Kenntnis des Merkblattes über Rechte und Pflichten der Asylwerber - seit 10.10.2015 - hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls ihre tatsächlichen Aufenthalte der Verwaltungsbehörde bekannt geben müssen.

Schon in diesem Sinne greift der Versuch des Hinweises auf eine vermeintlich für die Beschwerdeführerin

"Aufgrund ihrer Sprach- und Rechtsunkenntnis"

zu komplexe Rechtslage

"war der BF nicht bewusst, dass sie sich zusätzlich regelmäßig bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion hätte melden müssen"

zu kurz, sodass sich ein Eingehen auf das weitere, (doch) etwas spitzfindig wirkende Vorbringen

"Sofern der BF vorgehalten wird, dass sie ihre Meldeverpflichtung gem. § 15a AsylG nicht erfüllt hätte, da sie sich nicht in regelmäßigen Abständen bei einer Polizeiinspektion gemeldet hatte, ist überdies anzumerken, dass die für diese Melde Verpflichtung notwendigen Angaben gern § 15a Abs 2 AsylG durch Verfahrensanordnung der belangten Behörde mitzuteilen gewesen wären. Eine solche Verfahrensanordnung hat die BF nicht erhalten"

nicht eingegangen zu werden brauchte.

Auch lässt sich das Beschwerdevorbringen

"Darüber hinaus stützt die das BFA das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall fälschlicherweise auf die (unterstellte) Ausreiseunwilligkeit der BF. Dass die BF jedoch dazu bereit ist, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen, brachte sie im Rahmen der Einvernahme am 01.04.2016 deutlich zum Ausdruck: "Ich möchte freiwillig nach Italien fahren, ist das möglich."

(angefochtener Bescheid S. 2)"

im Sinne der Notwendigkeit ausreichender Ernsthaftigkeit insofern nicht mit der Aktenlage in Einklang bringen, als diesem Vorbringensteil die eindeutige Aussage in Bezug auf die Schwangerschaft entgegensteht:

Denn sollte die Beschwerdeführerin absichtlich wahrheitswidrig eine Schwangerschaft im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Haftunfähigkeit behauptet haben, so ließe sich gerade daraus im Zusammenhang mit der bisherigen Unverlässlichkeit - Stichwort:

mehrmaliges Untertauchen - gerade nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin der Verwaltungsbehörde für die Außerlandesbringung nach Italien zur Verfügung gestanden wäre.

Sollte sie sich aber über das Vorliegen einer Schwangerschaft geirrt haben, so rückt in diesem Zusammenhang wiederum die Aussage

"Ich will hier beim Vater meines zukünftigen Kindes bleiben"

welche eben geradezu auf das Vorliegen einer über das Ausmaß einer bloß allgemein ablehnenden Haltung, Österreich zu verlassen, in Richtung qualifizierter Ausreiseunwilligkeit hinweist, in den Vordergrund.

Mit der Nichtbekanntgabe des (vermeintlich geglaubten) Kindesvaters

"es fällt mir nicht ein"

schließt sich dann der Kreis der mangelnden Kooperationsbereitschaft mit der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Nichtbereitschaft, freiwillig auszureisen.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der pauschal erhobenen Rüge

"Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit."

welche ganz allgemein auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln abzielt, bereits in sachverhaltsmäßiger Hinsicht der Boden entzogen ist, ging doch der Bescheiderlassung eine Einvernahme voraus, in welcher der Beschwerdeführerin nicht nur Gelegenheit gegeben wurde, die an sie gestellten Fragen zu beantworten, sondern auch sonst vorzubringen -

"Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte".

Im Zusammenhang mit diesem Beschwerdevorbringen, wonach die

"Fehlende Ausreisewilligkeit nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhalt niemals zu rechtfertigen vermag"

ist auch (noch) auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen; ebenso den Problemkreis "soziale Verankerung" betreffend.

Aus den Sachverhaltsparametern

  • des mehrmaligen Untertauchens - in Kenntnis um die Verpflichtung, den österreichischen Behörden die tatsächlichen Wohnorte (im Sinne der Verfügbarkeit) bekanntzugeben;

im Zusammenhalt mit

  • dem Vorliegen unsteter Wohnverhältnisse überhaupt - Ich habe keinen festen Platz;

  • der sonstigen mangelnden sozialen Verankerung - Ich bin neu in Wien, [...] F: Gehen Sie hier einer geregelten Arbeit nach? A: Nein.

diese im Zusammenhalt

  • mit der mangelnden Bereitschaft, allenfalls vorhandene Anknüpfungspunkte bekanntzugeben

Ich will hier beim Vater meines zukünftigen Kindes bleiben". F:

Wer ist der Vater, wo ist dieser aufhältig? A: Es fällt mir nicht ein;

Meine Sachen sind bei einem Freund. [...] ich kann nicht sagen wo er wohnt.

  • des notwendigen Aufgriffs durch Sicherheitsorgane;

  • der (qualifizierten) Nichtbereitschaft, nach Italien zurückkehren zu wollen - und zwar dadurch:

entweder eine Schwangerschaft absichtlich entgegen den Tatsachen vorgebracht zu haben;

oder im Falle des Irrtums über das Vorliegen einer Schwangerschaft beim nicht genannten vermuteten Vater des Kindes bleiben zu wollen - "Ich will hier beim Vater meines zukünftigen Kindes bleiben"

leitet sich die schlussfolgernde Feststellung ab, dass bis zur erfolgten Abschiebung erhebliche Fluchtgefahr bestand und die Abschiebung nach Italien jedenfalls im Zeitrahmen ihrer Anhaltung in Schubhaft der Sicherung durch dieselbe bedurfte.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens - vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht - als geklärt anzusehen war.

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

  • der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Nicht nur dass nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht besteht, sondern diese auch in Fällen, in denen das Vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei -mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht, was zum Teil, nämlich bezogen auf das Beschwerdevorbringen

  • im Zusammenhalt mit einer behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung ganz allgemein

und

  • der behaupteten Schwangerschaft im Besonderen,

  • und hinsichtlich der Unwissenheit, ihre Verpflichtungen als Asylwerberin betreffend,

gegenständlich der Fall ist:

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Italien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

  1. Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Die Rüge in der Beschwerde, dass § 76 Abs 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 Iit n Dublin III VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlange, entspreche: "Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort 'insbesondere' vermuten, [...]", überzeugt im gegenständlichen Fall insofern nicht, als sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich lediglich auf ganz allgemeine Ausführungen beschränkt und nicht substantiiert aufzeigt, inwiefern die Verwaltungsbehörde auch andere, nicht in §76 Abs. 3 FPG aufgezählte Umstände berücksichtigte, welche nicht von der Verfassung - z. B. das Prinzip der Verhältnismäßigkeit - getragen sind (siehe sogleich).

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).

Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Art 5 lit f EMRK und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Bulgarien) - diese auch rechtlich und faktisch möglich ist, konnte die Verwaltungsbehörde von einem aufrechten Sicherungszweck ausgehen. Die Annahme eines solchen wäre lediglich dann zu verneinen gewesen, wenn der im Dublin-Verfahren erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, was aber zumindest für den Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft nicht der Fall war.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, und mangelnde soziale Verankerung, insbesondere das Fehlen entsprechender finanzieller Mittel allein vermögen für sich genommen - und diesbezüglich befindet sich die Beschwerde im Recht -

"Zwar ist es zutreffend, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, die fehlende Ausreisewilligkeit alleine begründet nach ständiger Judikatur des VwGH jedoch noch keinen Sicherungsbedarf (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).

Dabei ist es unerheblich, dass die BF nicht im Besitz eines Reisedokumentes und auch nicht im Besitz von Barmitteln ist. Dabei handelt es sich nämlich um Umstände, die in einem "Dublin-Fall" geradezu typischerweise vorliegen. Solche Umstände können die Verhängung der Schubhaft in einem "Dublin-Fall" nicht rechtfertigen, da ansonsten bei der weit überwiegende Anzahl an Asylantragstellern, auf die die Dublin lll-VO anwendbar ist, ein Schubhaftgrund vorliegen würde. Dies hat auch das BVwG bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten.

[...]

Auch die Feststellung, die BF sei im Bundesgebiet nicht sozial verankert, vermag das Bestehen eines Sicherungsbedarfs im konkreten Fall nicht zu begründen, da nach ständiger Rsp des VwGH die fehlende soziale Integration bei Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellt (VwGH 26,08.2010, 2010/21/0234)."

die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen.

Vielmehr - und dies übersieht die Beschwerdeführerin (siehe sogleich) - muss nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der aktuelle Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Die dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt daher, dass es einer Gesamtbetrachtung aller Fluchtgefahr indizierenden Anhaltspunkte bedarf, um zu einem abschließenden Ergebnis zu gelangen.

In diesem Sinne ist "Fluchtgefahr" jedenfalls bereits im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF anzunehmen, da die Beschwerdeführerin die beabsichtigte "Abschiebung" aufgrund der im rechtskräftigen (Asyl)Bescheid der Verwaltungsbehörde verfügten Außerlandesbringung, durch ihr Untertauchen nach dem 14.03.2014 und der Notwendigkeit ihres behördlichen Aufgriffs (durch Sicherheitsorgane) am 01.04.2016 jedenfalls "umging".

Diesfalls liegt aber auch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG idgF vor, da ab 14.03.2016 "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht".

Da aufgrund "der Befragung" und "der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen" war, "dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", nämlich Italien, ist auch §76 Abs. 3 Z 6 leg. cit als erfüllt anzunehmen.

Zwar vermögen also, wie oben bereits aufgezeigt, einzelne Komponenten mangelnder sozialer Verankerung, wie zum Beispiel Mittellosigkeit etc., für sich (allein) keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen, im Zusammenhalt mit dem übrigen Verhalten des mehrmaligen Untertauchens und der Nichtbekanntgabe sozialer Bezugspunkte etc. ist aber insbesondere aufgrund des Umstandes des Vorliegens einer gänzlich ungeordneten Wohnsituation - Ich habe keinen festen Platz; Meine Sachen sind bei einem Freund. [...] ich kann nicht sagen wo er wohnt -, welche zeigt, dass die Beschwerdeführerin den Behörden nicht zur Verfügung steht/stand, auch Z 9 leg. cit als erfüllt anzusehen.

Aufgrund der offensichtlich gezeigten mangelnden Kooperationsbereitschaft - wiederholend sei auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der behaupteten Schwangerschaft und dem Umstand, beim vermeintlichen Kindesvater leben zu wollen, hingewiesen - kann daher nicht mehr von einer bloßen - schlichten - Ausreiseunwilligkeit gesprochen werden.

Da sohin nicht nur keinerlei in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Umstände die bestehende Fluchtgefahr abzuschwächen vermögen, sondern im Gegenteil die bereits angeführten Umstände - siehe nochmals sogleich im Rahmen der Frage der Anwendbarkeit gelinderer Mittel - die Gefahr des neuerlichen Untertauchens, also Fluchtgefahr bestärken, ist diese als "erheblich" im Sinne des Art 28 Dublin-III-VO anzunehmen.

Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber dem privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen; der in der Beschwerde gezogenen Schlussfolgerung in Richtung Unverhältnismäßigkeit ist sohin der Boden entzogen.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

Insbesondere durch ihr bisheriges Verhalten

  • des mehrmaligen Untertauchens - in Kenntnis um die Verpflichtung, den österreichischen Behörde die tatsächlichen Wohnorte (im Sinne der Verfügbarkeit) bekanntzugeben;

im Zusammenhalt mit

  • dem Vorliegen unsteter Wohnverhältnisse überhaupt - Ich habe keinen festen Platz;

  • der sonstigen mangelnden sozialen Verankerung - Ich bin neu in Wien, [...] F: Gehen Sie hier einer geregelten Arbeit nach? A: Nein.

diese im Zusammenhalt

  • mit der mangelnden Bereitschaft, allenfalls vorhandene Anknüpfungspunkte bekanntzugeben

Ich will hier beim Vater meines zukünftigen Kindes bleiben". F:

Wer ist der Vater, wo ist dieser aufhältig? A: Es fällt mir nicht ein;

Meine Sachen sind bei einem Freund. [...] ich kann nicht sagen wo er wohnt.

  • des notwendigen Aufgriffs durch Sicherheitsorgane;

  • der (qualifizierten) Nichtbereitschaft, nach Italien zurückkehren zu wollen - und zwar dadurch:

entweder eine Schwangerschaft absichtlich entgegen den Tatsachen vorgebracht zu haben;

oder im Falle des Irrtums über das Vorliegen einer Schwangerschaft beim nicht genannten vermuteten Vater des Kindes bleiben zu wollen - "Ich will hier beim Vater meines zukünftigen Kindes bleiben"

drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden"/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen

"Die belangte Behörde legt nicht dar, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engen zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde. Alternativ hätte die belangte Behörde die BF anzuweisen gehabt, in einer von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeit, wie etwa im gelinderen Mittel in der Zinnergasse, wo eigens für diesen Zweck eingerichtete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, Unterkunft zu nehmen.

Die BF ist jedenfalls bereit, einer periodischen Meide Verpflichtung und allen sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten."

die eben auch auf unrichtigen Sachverhaltsparametern basieren - zB. Angaben zur Schwangerschaft - entbehren sohin gleichfalls der Grundlage.

Im Ergebnis kann daher aufgrund des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens nicht angenommen werden, dass sie sich im Rahmen gelinderer Mittel zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten hätte.

Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (§ 35 Abs. 2 VwGVG) zu verwerfen (Spruchpunkt III.).

Zu Spruchpunkt IV. (Befreiung von der Eingabegebühr):

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Auch erweisen sich die von der Beschwerdeführerin relevierten Bedenken

"Im gegenständlichen Fall ist, aufgrund der unionsrechtlichen Implikationen Art 6 GRC - der dieselben Garantien wie Art 5 EMRK bestimmt - maßgeblich. [...] Darüber hinaus ist Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung durch die Eingabegebühr des §2 Abs 1 BuLVwG- Eingabengebührverordnung mit einer finanziellen Betastung iHv 30 Euro verbunden. [...] Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Art 6 GRC - im Hinblick auf die Garantie des Art 5 Abs 4 EMRK - in seiner Effektivität unterlaufen werden würde. Daher ist die BVwG-EGebV und § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung aufgrund des Gebots des effet utile des Art 4 Abs 3 EUV nicht anzuwenden, um die unmittelbare Wirkung des Art 6 GRC nicht zu unterlaufen."

im Hinblick auf die Judikatur des EGMR als nicht stichhaltig:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu Spruchpunkt V. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte II. und III. - nicht zuzulassen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt IV. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

Ausdrücklich ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z.B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:

"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."

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