I406 2124769-1•BVwG I406 2124769-1
I406 2124769-1Tribunale amministrativo federale21 apr 2016
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst
I406 2124769-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peterpaul SUNTINGER, Pfarrplatz 17, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016, Zl. 14-1017527509-14590916, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Burgenland gab der Beschwerdeführer den im Spruch genannten Namen an, am dort genannten Datum in Algier geboren zu sein, weiters ledig, algerischer Staatsangehörigkeit, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem zu sein, er habe von 1993 bis 2003 in Algier die Grundschule besucht, der letzte ausgeübte Beruf sei Arbeiter, darüber hinaus gab der Beschwerdeführer die Namen seiner Eltern an sowie die Namen seiner beiden minderjährigen Schwestern sowie und seiner zwei volljährigen Brüder.
Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe und verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten.
Er habe am 02.05.2012 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst, sei an diesem Tag von Algier aus mit dem Flugzeug legal, mit seinem Reisepass, den ihm der Schlepper in der Türkei abgenommen habe, in die Türkei gereist, dann weiter nach Griechenland, sei dort unter anderem von August 2012 bis Februar 2014 eingesperrt gewesen, da er keine Papiere gehabt habe, danach sei er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen.
Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, die wirtschaftliche Lage in Algerien sei sehr schlecht, er finde keine Arbeit, darüber hinaus gebe es keine Rechte und Freiheit in seinem Land und wolle er nicht zum Militärdienst gehen. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Abschließend verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach Verständigungsproblemen und unterfertigte die Niederschrift nach deren Rückübersetzung.
Mit Aktenvermerk vom 04.09.2014 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
Mit Schreiben vom 27.11.2014 übermittelte die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung die ihr vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht und gab die Adresse des Beschwerdeführers bekannt.
Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 25.02.2016 bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, er sei gesund, und verneinte die Frage nach derzeitiger ärztlicher Behandlung oder Therapie oder ob er Medikamente nehme.
Er führe in Österreich weder eine Beziehung noch habe er Freunde oder Bekannte. Er habe im Herkunftsstaat sechs Jahre lang die Grundschule besucht, drei Jahre die Hauptschule sowie drei Jahre lang das Gymnasium und habe eineinhalb Jahre Buchhalter gelernt und sodann Gelegenheitsarbeiten verrichtet.
Als Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer wirtschaftliche sowie die schlechte Behandlung im Rahmen seines Militärdienstes an.
Mit Bescheid vom 25.03.2016, Zahl 14-1017527509-14590916 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.05.2014 gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 i. V.
m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).
Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund seiner Identifizierung durch die IP Algerien fest, er sei moslemischen Glaubens, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, habe vor seiner Ausreise in Algier gelebt und verfüge dort weiterhin über soziale Anknüpfungspunkte sowie seine gesamten Familienangehörigen, leide weder an schweren körperlichen Einschränkungen oder ansteckenden Krankheiten noch an schweren psychischen Störungen, welche bei einer Rückkehrentscheidung in die Mongolei (sic) eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirkten, er sei ein gesunder junger Mann.
Der Beschwerdeführer habe Algerien ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, Verfolgungsgründe seien weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen, der Beschwerdeführer habe solche sogar dezidiert ausgeschlossen. Im Fall einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer eine Gefährdung weder durch staatliche Organe noch durch private. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung lasse sich in keiner Weise vernehmen, dass er beim Militär gewesen sei, lediglich, dass er dort keinen Dienst habe ableisten wollen, er habe immer wirtschaftliche Fluchtgründe angegeben. In der Befragung durch die belangte Behörde am 25.02.2016 habe er auch mit keinem Wort erwähnt, beim Militär gewesen zu sein und zu den Fluchtgründen familiäre Probleme und die Arbeit angegeben sowie dass er zum Militär gegangen, nach einem Monat jedoch direkt nach Österreich geflüchtet sei.
Die seinen Militärdienst betreffende Fluchtgeschichte sei aufgrund von Widersprüchen sowie Implausibilitäten nicht glaubhaft.
Mit Verfahrensanordnung vom 25.03.2016 stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite.
Mit Beschwerde vom 11.04.2016 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch RA Mag. Peterpaul Suntinger, die Anträge, den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass ihm Asyl gewährt bzw. ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass abgesprochen wird, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien zuerkannt werde und die befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt werde bzw. ausgesprochen werde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien unzulässig sei und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, jedenfalls den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung behoben und ausgesprochen werde, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amtswegen zu erteilen ist, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amtswegen zu erteilen ist oder die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen sowie der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer zu seinem Militärdienst nicht genügend befragt; der Beschwerdeführer sei in Algerien einer Verfolgung ausgesetzt, da er desertiert sei, er habe bereits den Einberufungsbefehl erhalten gehabt, den er zur Bescheinigung in Kopie vorlege. Bei Rückkehr in den Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer aufgrund der Desertion mit einer Haftstrafe zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei traumatisiert und gerate auch daher im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation, eine ausreichende gesundheitliche Versorgung im Herkunftsstaat sei nicht gegeben. Hätte die belangte Behörde einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie beigezogen, wäre sie zu diesem Ergebnis gelangt, daher sei ihr Verfahren mangelhaft. Der Beschwerdeführer sei in mannigfacher Hinsicht integriert.
Dazu vorgelegt wurden arabisch sprachige Dokumente, Informationen zur Menschenrechtslage in Algerien "Algeria-Watch", Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers.
Weiters vorgelegt wurde eine Stellungnahme von XXXX, in welcher diese ausführt, der Beschwerdeführer habe am 31.03.2016 ihre Institution um psychotherapeutische Behandlung gebeten, bei einem Erstgespräch sei seine Verfassung vom Gesprächspartner XXXX als dramatisch eingestuft worden, sie selbst ICD-10; F 43.1 diagnostiziert, der Beschwerdeführer wirke gelähmt, fast dissoziiert und vom ersten Eindruck her eher depressiv, weise auf Nachfragen akute Stresssymptomatik auf, Hyperarousal, extreme Unruhe und Alpträume bis zu seinem fast gelähmten Verhalten, dies sei aus seinen Erlebnissen in der Armee zu erklären, die der Beschwerdeführer nur dadurch erlebt habe, dass er sich "tot stelle", bis zum heutigen Tag begleiteten ihn Flashbacks und Todesangst, sie schätze den Beschwerdeführer als schwer suizidal ein und erachte eine Abschiebung als extrem risikoreich und unzumutbar, es sei erforderlich, dass der Beschwerdeführer zur Stabilisierung ein Jahr psychiatrisch und psychotherapeutisch betreut werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt und den Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Umständen einschließlich seines Gesundheitszustandes sowie seiner Fluchtgeschichte befragt. Dabei haben sich Anhaltspunkte für eine psychische Störung des Beschwerdeführers nicht ergeben. Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer jedoch eine fachlich untermauerte Stellungnahme vor, die eine schwere psychische Störung, welche sich auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auswirkt, nicht ausschließen lässt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 2 VwGVG regelt dazu Näheres auf einfachgesetzlicher Ebene.
§ 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache
vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG sieht vor, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben kann und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
3.4.1. Voraussetzung für die Erlassung eines Beschlusses auf Aufhebung und Zurückverweisung ist, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist ("steht nicht fest") und dass die notwendige Ergänzung durch das Verwaltungsgericht selbst im "Interesse der Raschheit" oder "mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
3.4.2. Die Inanspruchnahme der Befugnis des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG lässt sich im vorliegenden Beschwerdefall mit den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, dargelegten Kautelen in Einklang bringen. Nach diesem Erkenntnis hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".
3.4.3. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass die bisher gepflogenen Ermittlungen nur ansatzweise zur Entscheidung ausreichen. Im Beschwerdeverfahren sind Beweismittel hervorgekommen, die Zweifel an der psychischen Gesundheit mit möglichen Auswirkungen auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers entstehen lassen. Diese Beweismittel lagen der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zwar noch nicht vor, dies steht jedoch - wie im Folgenden (Pkt. II.3.4.4.) noch dargelegt wird - einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nicht entgegen.
Zur Erreichung der Entscheidungsreife in dieser Rechtssache bedürfte es unter Beiziehung eines Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie näherer Ermittlungen zur Überprüfung (also entweder Bestätigung oder Entkräftung) der durch das hervorgekommene Beweismittel entstandenen Zweifel, insbesondere das Aussageverhalten des Beschwerdeführers betreffend.
Dabei ist durch ein Sachverständigengutachten zu verifizieren, ob eine allfällige psychische Belastung, Beeinträchtigung oder Traumatisierung des Beschwerdeführers vorliegt. Unter Berücksichtigung der bisherigen Einvernahmen und einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers sind durch den beauftragten Gutachter zumindest folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie stellt sich der psychische Allgemeinzustand des Beschwerdeführers dar?
2. Lässt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf eine posttraumatische oder sonstige psychische Störung schließen?
3. Wie wirkt sich eine allfällige psychische Beeinträchtigung auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers aus?
4. Bejahendenfalls, besteht eine Notwendigkeit einer medizinischen bzw. psychiatrischen Intervention und vor allem in welcher Form (Therapie, Medikation)?
5. Inwiefern ist bei der Außerlandesbringen des Beschwerdeführers mit einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu rechnen?
Die behaupteten Fluchtgründe und die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wären in diesem Lichte neuerlich zu erörtern und gegebenenfalls einer neuerlichen Beweiswürdigung zu unterziehen. Insbesondere wird die belangte Behörde dabei zu erwägen haben, inwiefern die gleichzeitige zeugenschaftliche Ladung von Frau Cornelia Seidl-Gevers angezeigt ist, um es dem Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie zu ermöglichen, ihre Eindrücke im Therapiegespräch mit dem Beschwerdeführer bei der Erstellung seines Gutachtens zu berücksichtigen.
Für den Fall, dass eine psychische Störung vorliegt, wären die Behandlungsmöglichkeiten in Algerien zu klären:
Die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hat im Hinblick auf Art. 3 EMRK bzw. im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat nach der nunmehr ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0199-8) zu erfolgen, es bedarf spezifischer Feststellungen dazu, welcher Maßnahmen es konkret bedarf, um allfällige dokumentierte Leiden adäquat zu behandeln bzw. eine massive Verschlechterung zu verhindern. Damit einhergehend ist zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit auch im Herkunftsstaat eine vergleichbare Behandlung zugänglich ist, gegebenenfalls, welche Folgen im Einzelnen das Unterbleiben einer vergleichbaren Behandlung konkret nach sich zöge.
Die Ermittlungslücken sind, wie zuvor ausgeführt, dergestalt, dass die bisherigen Ermittlungen "nur ansatzweise" eine abschließende Entscheidung tragen könnten. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer "erheblichen Kostenersparnis" verbunden wäre.
3.4.4. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Ermittlungslücke erst im Beschwerdeverfahren zutage getreten ist:
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unterscheidet sich von der vergleichbaren Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mehrfacher Hinsicht:
Während es § 66 Abs. 2 AVG zur Voraussetzung der Kassation erklärt, dass der "der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, [dass] die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", stellt der Gesetzgeber in § 28 VwGVG - abgesehen von den Aspekten der Raschheit und Kostenersparnis - nur darauf ab, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Daraus folgt erstens, dass die Kassation nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht schon durch die Tatsache ausgeschlossen wird, dass die erforderlichen Ergänzungen auch außerhalb einer mündlichen Vernehmung oder Verhandlung erfolgen könnten. Zweitens beschränkt § 28 VwGVG die Kassation nicht auf Fälle der (ursprünglichen) Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Gesetzgeber operiert in § 28 VwGVG mit der Formulierung der "unterlassenen notwendigen Ermittlungen". Diese Formulierung lässt nicht erkennen, dass es dem Gesetzgeber auf die Ursache der Unterlassung angekommen wäre. Sie bietet (im Unterschied zu § 66 Abs. 2 AVG) auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die unterlassene Ermittlung vom Verwaltungsgericht als ein der Verwaltungsbehörde vorwerfbarer "Mangel" eingestuft werden müsste, bevor mit Kassation vorgegangen werden kann.
Daraus lässt sich schließen, dass die zur Kassation nach § 28 Abs. 3 VwGVG berechtigende Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, anders als man dies im Regime des § 66 Abs. 2 AVG annehmen könnte, nicht schon zum Zeitpunkt der Erlassung des (insofern: "mangelhaften") Bescheides gegeben sein muss, sondern sich auch erst nachträglich, dh. während des Beschwerdeverfahrens herausstellen kann.
Nachträglich kann sich eine Ergänzungsbedürftigkeit entweder aufgrund eines neu hervorgekommenen Beweismittels für maßgebliche Beweisthemen oder aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Sachund/oder Rechtslage während des Beschwerdeverfahrens herausstellen (zur Vereinbarkeit einer Kassation mit Art. 130 Abs. 4 B-VG im Fall der Sach- und/oder Rechtsänderung während des Beschwerdeverfahrens, vgl. Leeb, Das Verfahrensrecht der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 85 [113]). Aus diesem Grund lässt sich (unter anderem) aus der zu § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der ausgeführt wurde, dass die Kassation erfordert, dass dargelegt wird, dass "das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft war" (zB VwGH 18.11.2010, 2007/01/0743), für die Auslegung von § 28 VwGVG nichts ableiten.
An einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist das Verwaltungsgericht somit weder dadurch gehindert, dass die Ergänzung auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung stattfinden könnte, noch dadurch, dass die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zutage tritt.
Bei der neuerlichen Entscheidung wird die belangte Behörde auch das Vorbringen in der Beschwerde gegen ihren angefochtenen Bescheid zu berücksichtigen haben.
Gegebenenfalls wäre die Echtheit des vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten Einberufungsbefehls zu prüfen und Im Fall, dass diese nicht gegeben ist, der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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