BVwG G309 2112049-1

G309 2112049-1Tribunale amministrativo federale21 apr 2016

Regest

Ausgleichstaxe, Beschäftigung

Testo completo

BVwG G309 2112049-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2112049.1.00

Spruch

G309 2112049-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Mag. Klaus DOBAJ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 09.07.2015, Zl. OB. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.05.2015 (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) für das Kalenderjahr 2014 gemäß § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, idgF, die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 2.196,00 vorgeschrieben.

Zur Nachvollziehbarkeit der Anzahl der beschäftigten Personen und der Berechnung der Ausgleichstaxe wurde dem Bescheid ein Berechnungsbeleg beigelegt, welcher zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt wurde. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gemäß § 19a BEinstG das Recht bestehe, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich Vorstellung zu erheben.

2. Dagegen erhob die BF mit E-Mail vom 09.06.2015 eine als "Einspruch" betitelte Vorstellung und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass seit Dezember 2013 Frau XXXX (SVNr. XXXX) beschäftigt werde, die als Ersatz für eine beeinträchtigte Mitarbeiterin vom Bundessozialamt Graz vermittelt worden sei. Das Sozialamt habe es verabsäumt Frau XXXX als begünstigte Behinderte zu melden und sei die BF darüber nicht informiert gewesen. Nach Bekanntwerden dieses Umstandes sei sofort ein entsprechender Antrag gestellt und genehmigt worden. Frau XXXX habe schon immer diese Beeinträchtigungen gehabt, dies sei auch aus dem Bericht zu ersehen. Aus diesem Grund werde um Aufhebung der Ausgleichstaxe gebeten.

3. Mit Parteiengehör vom 18.06.2015 teilte die belangte Behörde zum Vorbringen der BF in der Vorstellung mit, dass gemäß § 5 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nur Behinderte angerechnet werden könnten, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 BEinstG erfüllen und einen im § 14 BEinstG angeführten Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorweisen können. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass Frau XXXX, SVNr. XXXX), erst ab 16.09.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Frau XXXX könne daher bei der Berechnung der Ausgleichstaxe erst ab 01. Oktober 2014 (Stichtag: Erster eines jeden Kalendermonates) berücksichtigt werden. Zugleich wurde der BF die Gelegenheit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

4. In der Stellungnahme vom 23.06.2015 brachte die BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass Frau XXXX als Ersatz für die ausgeschiedene begünstigt behinderte Mitarbeiterin vom Verein XXXX vermittelt worden sei. Für die BF sei es klar gewesen, dass Frau

XXXX als Ersatz für die vorige Mitarbeiterin gewesen sei. Im Zuge der Antragstellung einer Beihilfe sei der BF jedoch mitgeteilt worden, dass Frau XXXX nicht amtlich begünstigt behindert sei. XXXX habe sich für den Fehler entschuldigt, dass die Vermittlung ohne amtlichen Bescheid erfolgt sei, und habe dies sofort nachgeholt. Der amtliche Nachweis liege nun vor. Frau XXXX habe keine gesundheitlichen Änderungen, es habe lediglich die amtliche Bescheinigung gefehlt. Für den Betrieb und den erschwerten Ablauf mit Frau XXXX habe sich nichts geändert.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2015 wurde der BF gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 2.196,00 für das Kalenderjahr 2014 vorgeschrieben. Dies wurde damit begründet, dass Frau XXXX, SVNr. XXXX, erst ab 16.09.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Frau XXXX könne daher bei der Berechnung der Ausgleichstaxe erst ab 01. Oktober 2014 (Stichtag: Erster eines jeden Kalendermonates) berücksichtigt werden. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde weiters aus, dass die einschlägigen Normen des Behinderteneinstellungsgesetzes zwingendes Recht darstellen würden. Für die belangte Behörde bestehe daher leider keine Handhabe, einen Dienstgeber aus besonders zu würdigenden sozialen und wirtschaftlichen Gründen von der Vorschreibung der Ausgleichstaxe zu befreien bzw. sie zu mindern.

Dem Bescheid war ein Berechnungsbeleg über die Anzahl der beschäftigten Personen und der Berechnung der Ausgleichstaxe beigelegt, welcher zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt wurde.

6. Dagegen erhob die BF mit E-Mail vom 27.07.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass Frau XXXX immer schon die gleiche Behinderung gehabt habe und nicht erst nach Vorliegen des amtlichen Bescheides. Die BF sei nicht bereit eine Ausgleichstaxe zu bezahlen, da sie den Aufwand einer begünstigt Behinderten über den gesamten Zeitraum gehabt habe. Auch habe die BF dadurch einen weiteren Nachteil erlitten, da eine Kündigung von Frau

XXXX aufgrund der verabsäumten Bescheinigung nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes möglich sei. Hätte Frau XXXX diese Bescheinigung von Anfang an gehabt, wäre diese besondere Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes erst nach vierjähriger Dienstzeit zum Tragen gekommen.

7. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt am 10.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 06.10.2015 wurde der BF eine Kopie des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten von Frau XXXX vom 16.09.2014 sowie eine Kopie des dazu ergangenen Bescheides vom 26.11.2014 übermittelt. Zugleich wurde der BF die Gelegenheit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

9. Mit Schreiben vom 21.10.2015 brachte die BF nach Darstellung der betrieblichen Situation im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im Jahr 2011 eine Mitarbeiterin mit einer Beeinträchtigung nach dem Behindertengesetz eingestellt worden sei, sodass keine Ausgleichstaxe zu bezahlen war. Aufgrund des Ausscheidens dieser Mitarbeiterin aus dem Unternehmen habe die BF beim Bundessozialamt nach einem Ersatzmitarbeiter angefragt, und sei die BF an die gleiche Sozialeinrichtung verwiesen worden. Im Dezember 2013 sei Frau XXXX vermittelt worden und habe die BF dafür eine Förderung erhalten. Im Zuge der Aberkennung der Förderung im Jahr 2014 sei die BF erstmals über die fehlende amtliche Bestätigung in Kenntnis gesetzt worden. Die BF habe alles in die Wege geleitet, da nur der Vormund und die Betreuer der sozialen Einrichtung einen Antrag stellen könnten. Im September 2014 sei der Antrag aufgrund der Beeinträchtigung genehmigt worden. In weiterer Folge sei die Ausgleichszahlung für die Zeit der fehlenden amtlichen Bestätigung vorgeschrieben worden, mit der Begründung die Ausgleichtaxe solle den wirtschaftlichen Nachteil ausgleichen, der einem Dienstgeber bei der Beschäftigung von begünstigt Behinderten erwachse. Der BF sei der gleiche Nachteil erwachsen, ob mit oder ohne amtliche Bestätigung. Das Sozialamt weigere sich diese Bescheinigung mit Dienstanfang zu datieren. Der wirtschaftliche Nachteil sei für die BF von Anbeginn der Beschäftigung von Frau XXXX da gewesen. Es stelle sich für die BF die Frage, warum die ärztliche Bescheinigung der amtlichen begünstigten Behinderung nicht zu diesem Zeitpunkt ausgestellt habe werden können. Die betreffenden Ärzte könnten wohl kaum leugnen, dass die Behinderung nicht schon immer vorhanden gewesen sei. Die BF wolle dies anerkannt haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das beschwerdeführende Unternehmen beschäftigte im Jahr 2014 am 1. jeden Monats zwischen 27 und 33 Dienstnehmer. Daraus ergeben sich für alle Monate des Jahres 2014 ein Pflichtzahlschlüssel von 25 und eine Pflichtzahl von 1.

Im Jahr 2014 beschäftigte das beschwerdeführende Unternehmen in den Monaten Jänner bis September keinen einzigen Dienstnehmer aus dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG bzw. Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen im Sinne des § 4 Opferfürsorgegesetzes. Das beschwerdeführende Unternehmen kam im Zeitraum Jänner bis September 2014 seiner Beschäftigungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 BEinstG nicht nach.

Die Mitarbeiterin der BF, Frau XXXX, gehört seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unbestrittenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung der Begünstigteneigenschaft von Frau XXXX beruht auf den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 26.11.2014, Zl. OB: XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Im § 9 BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert.

Gemäß § 19b Abs. 4 BEinstG haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 9 und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.

Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Abs. 4 von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Bundesarbeitskammer gemäß § 19b Abs. 5 BEinstG zu entsenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 1 BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.

Gemäß § 4 Abs. 1 BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:

a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);

b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;

c) Heimarbeiter.

Gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.

Gemäß § 4 Abs. 3 BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.

Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.

Die Höhe der nach § 9 Abs. 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichtaxe nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 107/2013, für das Kalenderjahr 2014 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 244,00 Euro.

Die Definition des Dienstnehmerbegriffes ist dem § 4 Abs. 1 ASVG nachgebildet.

Für die Dienstnehmereigenschaft ist die Höhe des Entgeltes nicht wesentlich. Auch geringfügig beschäftigte Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG sind in die Gesamtzahl der Dienstnehmer einzubeziehen.

Die Pflichtzahl ist die Anzahl der begünstigten Behinderten, die der Dienstgeber auf Grund der Anzahl seiner Dienstnehmer unter Berücksichtigung der ergangenen Verordnungen zu beschäftigen hat. Die Beschäftigungspflicht und die daraus abgeleitete Verpflichtung zur Bezahlung einer Ausgleichstaxe trifft die in § 1 BEinstG genannten Dienstgeber, also alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.

Fallbezogen ergibt sich daraus:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behinderung von Frau XXXX vom Beginn der Beschäftigung bestanden habe, und der BF somit der wirtschaftliche Nachteil, den die Ausgleichstaxe ausgleiche wolle, von Beginn an erwachsen sei.

Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigungspflicht im Sinne des § 1 BEinstG auf die Definition des begünstigten Behinderten gemäß § 2 BEinstG abstellt. Um jedoch dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, ist ein Antrag nach den Bestimmungen des BEinstG erforderlich. Das seitens des erkennenden Gerichtes durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Frau XXXX gemäß Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 26.11.2014, Zl. OB: XXXX, erst ab dem 16.09.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Der von der BF vorgebrachte Umstand, dass ihr von der sozialen Einrichtung eine Ersatzkraft ohne Begünstigteneigenschaft vermittelt worden sei, und die BF darüber nicht in Kenntnis gewesen sei, hat bei der Frage der Ausgleichstaxe unbeachtlich zu bleiben. Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung (vgl. VwGH vom 30.04.2014, Zl. 2013/11/0220, VwGH vom 16.06.2014, Zl. 2013/11/0149).

Das eindeutige Abstellen der Ausgleichstaxe auf die amtlich festgestellte Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG erlaubt daher der belangten Behörde nicht, aus besonders zu würdigenden sozialen oder wirtschaftlichen Gründen von der Vorschreibung der Ausgleichstaxe abzusehen oder sie zu mindern. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich im BEinstG keinen Ermessensspielraum eingeräumt.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Beschwerdeführerin die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorangegangen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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