L521 2119235-1•BVwG L521 2119235-1
L521 2119235-1Tribunale amministrativo federale20 apr 2016
Aufenthaltsrecht, ersatzlose Behebung, rechtliche Verhinderung,<br/>Rot-Weiß-Rot Karte, Wiederaufnahme
L521 2119235-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch: Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 XXXX , Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015, Zl. 517966302-150047140, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Für den zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer wurde am 28.10.2013 in Wege der Österreichischen Botschaft in Ankara ein Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot plus Karte eingebracht und dem Beschwerdeführer in weiterer Abfolge ein Aufenthaltsvisum zur Abholung des Aufenthaltstitels im Inland ausgestellt. Der in Österreich zu diesem Zeitpunkt niedergelassene Vater des Beschwerdeführers fuhr in die Türkei, um ihn abzuholen. Der Vater erlitt in der Türkei am 20.10.2014 einen Herzinfarkt und verstarb, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem ebenfalls in Österreich lebenden Onkel nach Österreich reiste.
2. Am 23.12.2014 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein mit "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" betiteltes Schreiben und brachte insbesondere vor, dass ein Aufenthaltsbewilligungsverfahren beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung anhängig "war bzw. ist". Dem Beschwerdeführer sei die Niederlassung unter dem Titel "Familienzusammenführung" bewilligt worden. Da der Vater verstorben sei, habe das Amt der Steiermärkischen Landesregierung den Aufenhaltstitel nicht ausgefolgt. Er sei derzeit lediglich im Besitz des Einreisevisums. Die Mutter sei damit einverstanden, dass der Beschwerdeführer in Österreich lebe. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung habe dem Beschwerdeführer empfohlen, beim BFA einen Aufenthaltstitel zu beantragen und würde dazu jederzeit eine positive Stellungnahme abgeben.
3. Am 14.01.2015 gab der Beschwerdeführer persönlich das ausgefüllte Formular "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG bei der belangten Behörde samt weiteren Beilagen ab.
4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16.02.2015, Zl. ABT03/2/9.I/1725-2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 NAG nicht mehr gegeben waren. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
5. Das Kinder- und Jugendreferat der Stadt XXXX erteilte als gesetzliche Vertretung des in Österreich unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers am 20.03.2015 die Zustimmung zur Einbringung des Antrages gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
6. Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.04.2015 wurde nach Einvernahme des zwischenzeitlich obsorgeberechtigten Onkels des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 2 AsylG gerechtfertigt sei. Dem Beschwerdeführer wurde der bis 16.04.2016 gültige Aufenthaltstitel am 27.04.2015 ausgefolgt.
7. Am 28.10.2015 teilte das Referat für Aufenthalts- und Sicherheitswesen des Amts der Steiermärkischen Landesregierung dem BFA mit, dass dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mitgeteilt worden sei. Da sich der Beschwerdeführer in einem NAG-Verfahren befunden habe bzw. sich noch immer befinde, wäre damit der Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 9 Z. 1 NAG gegeben.
8. Am 06.11.2015 forderte das BFA die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die beabsichtigte amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zur Stellungnahme auf. In der Stellungnahme vom 30.11.2015 wurde nach erneuter Wiedergabe des bisherigen Vorbringens mitgeteilt, dass die Beschwerde gegen den versagenden Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark lediglich aus Vorsichtsgründen erhoben wurde und die Antragstellung beim BFA auf Anraten des Amts der Steiermärkischen Landesregierung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe weder einen Aufenthaltstitel erschlichen noch sonst etwas Negatives getan.
9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde das am 17.04.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 69 Abs. 3 AVG wiederaufgenommen (Spruchpunkt I). Unter einem wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II).
Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde festgehalten, dass der Behörde zum Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG nicht bekannt gewesen sei, dass ein Verfahren beim Landeshauptmann von Steiermark anhängig war. Dieses dort anhängige Verfahren sei erst am 29.10.2015 bekannt geworden. Die Angaben des Beschwerdeführers, seines Onkels sowie der rechtsfreundlichen Vertretung hätten nicht erkennen lassen, dass ein Verfahren nach dem NAG anhängig sei. Ebenso sei aus dem elektronischen Informationssystem zum Zeitpunkt der Gewährung des Aufenthaltstitels nicht erkennbar gewesen, dass ein solches Verfahren anhängig ist. Das BFA sei daher zum damaligen Zeitpunkt schlüssig davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit gegeben war und habe den Aufenthaltstitel durch Aushändigen der Karte erteilt.
In rechtlicher Hinsicht sei von der Erschleichung dieses Bescheides auszugehen, da weder der Beschwerdeführer noch der gesetzliche bzw. der gewillkürte Vertreter darauf hingewiesen hätten, dass ein Antrag auf einen NAG-Titel anhängig ist. Daher sei das Verfahren wiederaufzunehmen und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
10. Gegen den am 28.12.2015 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer nicht versucht habe, einen Aufenthaltstitel zu erschleichen und stets richtige Angaben getätigt sowie nichts verschwiegen oder hintangehalten habe. Der Beschwerdeführer vermeine, dass auch die belangte Behörde in Kenntnis der Gegebenheiten gewesen sei und den Akt des Amts der Steiermärkischen Landesregierung habe bzw. in Kenntnis des Verfahrens gewesen sei. Es sei nicht richtig, dass das Verfahren bei der Landesregierung noch nicht abgeschlossen ist, dieses sei zur Gänze beendet.
11. Die Beschwerdevorlage langte mit 08.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister
(ZMR).
Darüber hinaus wurde am 02.03.2016 eine Anfrage betreffend dem Verfahrensstand im Aufenthaltstitelverfahren an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gestellt und dem BVwG in der Folge mitgeteilt, dass die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14.01.2015 erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark am 02.11.2015 zurückgewiesen wurde. Die Zurückweisung wurde darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG erlangt hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und mit einem von 21.10.2014 bis 21.02.2015 gültigen Aufenthaltsvisum zur Abholung eines Aufenthaltstitels rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Der Vater des Beschwerdeführers ist am 20.10.2014 in der Türkei verstorben. Der Beschwerdeführer ist seit 28.10.2014 in Österreich durchgehend aufrecht gemeldet. Er lebt in XXXX bei seinem Onkel XXXX , welcher bis zum Erreichen der Volljährigkeit auch für ihn die Obsorge innehatte. Der Beschwerdeführer ist über seinen Onkel krankenversichert, strafgerichtlich unbescholten und hat einen Integrations-Deutschkurs A1 besucht.
1. 2 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16.02.2015, Zl. ABT03/2/9.I/1725-2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark am 02.11.2015 zu Zl. LVwG 26.16-963/2015 zurück (Rechtskrafteintritt 04.11.2015).
Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA am 17.04.2015 ein bis zum 16.04.2016 gültiger Aufenthaltstitel gewährt. Der Aufenthaltstitel (Karte) wurde am 27.04.2015 ausgefolgt. Im diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers vom 23.12.2014 wurde seitens des Beschwerdeführers auf ein Aufenthaltsbewilligungsverfahren beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hingewiesen und ausgeführt, dass eine Vorsprache bei der Behörde ergeben hat, dass der Aufenthaltstitel nicht ausgefolgt wird, da der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verstorben ist.
1. 3 Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, welches vom Bundesminister für Inneres betrieben wird und auch der belangten Behörde zugänglich ist, scheint seit dem Erstellungsdatum 25.11.2013 der Eintrag des Amts der Steiermärkischen Landesregierung auf, wonach der Beschwerdeführer am 28.10.2013 einen Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gestellt hat. Der vom BFA übermittelte Verfahrensakt umfasst keinen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, Einholung einer Stellungnahme des Amts der Steiermärkischen Landesregierung sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend.
2.2. Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers waren - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - aufgrund des in Kopie im Akt einliegenden türkischen Reisepasses feststellbar.
Die aktuellen persönlichen und familiären Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich ergaben sich - in letztlich unstrittiger Weise - aus dem Verfahrensakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters sowie des Onkels des Beschwerdeführers im Verfahren. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergab sich ebenso aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Strafregisterauszug.
2.3. Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zum Niederlassungsverfahren und den dazu erfolgten Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ergaben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, der Anfragebeantwortung des Amts der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.03.2016 sowie dem vom BVwG angefertigten Datenbankauszug. Widersprüchlichkeiten können dabei nicht festgestellt werden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 102/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 17/2016 sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 121/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idF BGBl. I Nr. 82/2015 hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu A)
Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z. 1 stattfinden.
Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob die Wiederaufnahme des mit Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte abgeschlossenen Verfahrens zu Recht erfolgte und - falls dies zu bejahen ist - ob der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK zu Recht gemäß § 58 AsylG zurückgewiesen wurde.
Die belangte Behörde stützt die amtswegige Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens auf § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und sieht die unterlassene Bekanntgabe des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" als Erschleichung im Sinn der zitierten Gesetzesstelle. Damit ist die belangte Behörde nicht im Recht:
Unter Erschleichung eines Bescheides ist die Herbeiführung des Bescheids durch die Partei mittels verpönter Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen zu verstehen. Ein Erschleichen liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, wenn der Bescheid in der Art zustandegekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dem Bescheid zugrundegelegt wurden, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (VwGH 22.03.2012, Zl. 2011/07/0228; 20.09.2011, Zl. 2008/01/0777). Zur Annahme einer Erschleichung müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, nämlich objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und letztlich die Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 20.06.2006, Zl. 2004/01/0470 mwN).
Die für die Erschleichung eines Bescheides notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden (VwGH 17.05.2011, Zl. 2007/01/1144 mwN).
Von einem Erschleichen kann nach der Rechtsprechung hingegen nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen (VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0275 mwN). Dies gilt selbst im Fall objektiv unrichtiger Parteiangaben (VwGH 13.12.2005, Zl. 2003/01/0184).
Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ergibt sich daraus Folgendes:
Bereits im Antrag des Beschwerdeführers vom 23.12.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist festgehalten, dass ein Aufenthaltsbewilligungsverfahren beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung anhängig "war bzw. ist". Wiewohl dem Beschwerdeführer eine nicht eindeutige Formulierung angelastet werden kann, hat die belangte Behörde diesen Hinweis weder zum Anlass genommen, im Rahmen der Einvernahme des Onkels des Beschwerdeführers diesen nach einem etwaigen Niederlassungsverfahren zu befragen, noch wurden Nachforschungen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (als Geschäftsapparat der zuständigen Behörde Landeshauptmann von Steiermark) betrieben. Insbesondere hat die belangte Behörde offenbar entgegen den beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Bescheid auch nicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister Einsicht genommen, obwohl dies der belangten Behörde leicht möglich gewesen wäre. Einerseits erliegt nämlich im Akt kein entsprechender Auszug, andererseits scheint im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister auf, dass der Eintrag der Antragstellung auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus vom 28.10.2013 am 25.11.2013 erstellt worden ist und demgemäß bei der Einsichtnahme durch die belangten Behörde ersichtlich war.
Es kann folglich bereits in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung nicht von einer Erschleichung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden, da im Antrag vom 23.12.2014 auf das Niederlassungsverfahren hingewiesen wurde. Der Umstand des anhängigen Niederlassungsverfahrens wurde damit letztlich nicht verschwiegen. Auch wenn einem anwaltlich vertretenen Antragsteller grundsätzlich zugemutet werden kann, dass er von der Unzulässigkeit der gleichzeitigen Einbringung von Anträgen nach dem Niederlassung- und Asylrecht weiß, so kann im gegenständlichen Verfahren noch nicht von einer Irreführungsabsicht ausgegangen werden.
Zusätzlich liegt ein die amtswegige Wiederaufnahme ausschließendes Verschulden der belangten Behörde vor. Diese hätte bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, welches die Einsichtnahme in die zur Verfügung stehenden elektronischen Register erfordert, die Unrichtigkeit ihrer Annahme erkennen müssen, dass kein Niederlassungsverfahren anhängig ist.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Wiederaufnahme des mit Ausstellung eines Aufenthaltstitels abgeschlossenen Verfahrens verfügt worden ist sowie der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurückgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben, womit die mit der Verfügung der Wiederaufnahme außer Kraft getretene Entscheidung wiederhergestellt wird (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 70 Rz 21).
Unabhängig davon, dass die belangte Behörde das Verfahren rechtsgrundlos wiederaufgenommen hat und bei diesem Ergebnis ein erneuter Abspruch in der Sache ausscheidet, ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde und Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Voraussetzungen des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG nicht mehr vorlagen. Dies da im Entscheidungszeitpunkt am 22.12.2015 das Niederlassungsverfahren durch Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 02.11.2015, Zl. LVwG 26.16-963/2015, bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche von den Verfahrensparteien im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Wiederaufnahme eines Verfahrens ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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