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W227 2007349-1•BVwG W227 2007349-1
W227 2007349-1Tribunale amministrativo federale19 apr 2016
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion, soziale Gruppe,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W227 2007349-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17. März 2014, Zl. 830213503-1619785, nach einer mündlichen Verhandlung am 5. April 2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und Angehöriger der hazarischen Volksgruppe, brachte am 19. Februar 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus dem Kabuler Stadtteil XXXX. Die Familie habe Afghanistan vor ca. fünf Jahren Richtung Iran verlassen, weil der Vater des Beschwerdeführers von Taliban ermordet worden sei. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben, weil er niemanden mehr habe.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 4. Juli 2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Sein Vater sei Soldat bei der Islamische Einheitspartei (Hezb-e Wahdat) gewesen und von seinen "Feinden" geköpft worden. Danach habe die Familie zwei Jahre lang in der Moschee XXXX versteckt gelebt, wo die Mutter des Beschwerdeführers als Reinigungskraft gearbeitet habe. Aus Angst vor den Feinden des Vaters habe der Beschwerdeführer keine Schule besucht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst, getötet zu werden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16. März 2015 (Spruchteil III.).
Zum Beschwerdeführer und zu seinen Fluchtgründen stellte das BFA fest, dass seine Identität nicht feststehe; er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und gehöre der hazarischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan zwei Jahre nach der Ermordung seines Vaters verlassen. Sein Vorbringen sei glaubwürdig.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass die Ermordung seines Vaters keine persönliche Gefährdung begründe. Außerdem habe der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters zwei Jahre lang problemlos in XXXX gelebt. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
4. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen wiederholt.
5. Am 1. September 2015 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA - u.a. zu den Umständen des Todes des Vaters des Beschwerdeführers, ob die Familie nach dessen Tod in der Moschee XXXX Schutz gefunden habe und zur Gefährdung von Familienmitgliedern ehemaliger Hezb-e Wahdat Kämpfer.
6. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4. November 2015 geht Folgendes hervor: Die Hezb-e Wahdat sei nach der sowjetischen Besatzung Afghanistans entstanden. Sie sei ein Bündnis mehrerer schiitischer Widerstandsbewegungen und der Großteil ihrer Mitglieder seien Angehörige der hazarischen Volksgruppe gewesen. Nach 1999 habe die Hezb-e Wahdat ihre militärische Stärke nicht aufrechterhalten können. Es seien fünf Splittergruppen entstanden, die die direkte Nachfolge für sich in Anspruch nehmen würden. In den Jahren zwischen 1999 und 2006 seien Konflikte politisch ausgetragen worden und die Splittergruppen hätten sich in keinem offenen Konflikt mit den Taliban befunden. Die Teilnahme an der Hezb-e Wahdat erfolge aufgrund der guten Bezahlung freiwillig. Da die Nachfolger der Hezb-e Wahdat politische Organisationen seien, habe es schon seit langer Zeit keine Übergriffe auf Familienmitglieder gegeben. Es gebe keine Hinweise, dass der Vater des Beschwerdeführers ermordet worden sei und die Familie nach dem Tod des Vaters in der Moschee XXXX gelebt habe bzw. die Mutter dort als Reinigungskraft gearbeitet habe.
6. Am 5. April 2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht. Das BFA blieb entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und gehört der hazarischen Volksgruppe an. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX geboren und stammt aus dem Kabuler Stadtteil XXXX.
Das Fluchtvorbringen wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde ge- legt.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
1.2.1. Sicherheitslage allgemein
Im Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62 Prozent dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden, im Westen und im Süden des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 2015 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern.
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen. Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (Plus 27 Prozent im Zeitraum von 1. Jänner bis 15. November 2015 im Vergleich zu 2014). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht.
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens hat das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung - vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Jänner 2016, S. 11ff)
1.2.2. Sicherheitslage in Kabul
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab.
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen.
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Jänner 2016, S. 22f)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum schiitischen Aschura-Fest am 6. Dezember 2011 fand dennoch eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Mazar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zu den Anschlägen bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine längerfristige Auswirkung dieser Ereignisse auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 6. November 2015, S. 12)
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10 Prozent der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung - weiter an. Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt.
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar.
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10 Prozent in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Jänner 2016, S. 133f)
Hazara sind an der Staatsmacht maßgeblich beteiligt. Durch ihre neue Stellung und ihre Widerstandsfähigkeit sind Hazara in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle. Sie sind im Stande, sich kollektiv im Rahmen des Staates zu verteidigen.
Taliban halten immer wieder auf gewissen Hauptstraßen Reisebusse an und nehmen Geiseln. Die meisten davon sind Hazara. Die Aktionen der Taliban richten sich nicht nur gegen Hazara. Sie entführen und töten auch Paschtunen, Usbeken und Tajiken.
(Gutachten des Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly vom 17. Februar 2016 zur Zl. W119 2012211-1)
Die Hezb-e Wahdat entstand am Ende der sowjetischen Besatzung Afghanistans und war ein Bündnis mehrerer schiitischer Widerstandsbewegungen. Ein Großteil der Mitglieder stammte aus der Ethnie der Hazara. Trotz der großen militärischen Stärke der Hezb-e Wahdat und ihrer Vorläuferorganisationen in den 1980er und 1990er Jahren, gelang es ihr nicht, diese nach 1999 aufrecht zu erhalten. Aus der Islamischen Einheitspartei gingen insgesamt fünf Splittergruppen hervor, die allesamt die direkte Nachfolge der Hezb-e Wahdat für sich beanspruchen.
Zwangsrekrutierung durch die Hezb-e Wahdat
Die Teilnahme bei der Hezb-e Wahdat erfolgte freiwillig. Als Anreiz fungierte vor allem die Aussicht auf Bezahlung für die jungen Männer - nicht wenige konnten aber auch durch die politischen Netzwerke auf lokaler Ebene, unter Mitwirkung von ethnonationalistischen und ethnisch-religiösen Motiven, zur Teilnahme bewegt werden.
Die Mischung aus Armut und immer wieder aufkeimenden ethnonationalistischen Motiven, gepaart mit der inhärenten Furcht vieler Hazara, Opfer eines Genozids zu werden, sorgt für kontinuierlichen Zulauf zu dieser Art von Organisationen. Der größere Teil der jungen Männer schließt sich heutzutage jedoch eher kleineren, lokalen Milizen und Verbänden an.
Gefährdung von Familienmitgliedern ehemaliger Hezb-e Wahdat Kämpfer
Obwohl zwischen den ehemaligen Widerstandsbewegungen auch heute noch Differenzen existieren, wurden diese in den letzten Jahren stark in den Hintergrund gerückt. Die Bewegungen haben in den meisten Fällen eine Transformation weg von militärischen zu eher politischen Organisationen vollzogen und so gibt es auch schon seit geraumer Zeit keine Übergriffe mehr auf Mitglieder von anderen Bewegungen und deren Familien. Während der Herrschaft der Taliban kam es zu gezielten politischen (Anm.: angesichts der engen Verbindung zwischen Ethnie und Religion liegt hier auch einer der Ursprünge der Furcht der Hazara vor einem Genozid begründet) Säuberungen gegen Mitglieder der Hezb-e Wahdat, in deren Verlauf innerhalb von nur drei Tagen etwa achttausend Angehörige der Schiiten, Hazara und Usbeken in den Städten Mazar und Sheberghan ermordet wurden. Die tiefsitzenden ethnischen und religiösen Ressentiments sind zwar immer noch vorhanden, allerdings konnte durch die breite Einbeziehung vieler ehemaliger Widerstands- und Bürgerkriegsbewegungen auch ein, vorerst stabiler, zivilgesellschaftlicher Konsens erzielt werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 4. November 2015 zur Zl. W227 2007349-1 u.a. zur Frage der Zwangsrekrutierung durch die Hezb-e Wahdat)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens basieren auf der nachvollziehbaren Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4. November 2015 (vgl. oben Punkt I.6.), die der Beschwerdeführer nicht entkräftete. Abgesehen davon zeigt auch sein unentschuldigtes Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein Desinteresse am Asylverfahren.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien (sie wurden den Parteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Stellungnahme übermittelt und in der Verhandlung aktualisiert) nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.1.2. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hat sich - wie oben dargelegt - als tatsachenwidrig erwiesen.
Angesichts der gegenwärtigen Berichtslage ist auch keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers (alleine) auf Grund seiner Zugehörigkeit zur hazarischen Volksgruppe bzw. seines schiitischen-muslimischen Glaubens gegeben.
Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass mangels wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK kein Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist, entspricht der oben unter Punkt 3.1.1. angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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